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Nichtberücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen DDR gem. § 2 Abs. 2 der 2. BesÜV und § 30 BBesG
Zeiten bei Vorgängereinrichtungen der Grenztruppen (NVA-Grenze und Grenzpolizei)

Nichtberücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen DDR gem. § 2 Abs. 2 der 2. BesÜV und § 30 BBesG
Zeiten bei Vorgängereinrichtungen der Grenztruppen (NVA-Grenze und Grenzpolizei)

vom 23. März 1995

Nach § 2 Abs. 2 der 2. BesÜV i. d. F. des Artikels der Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung vom 06.01.1993 bzw. § 30 BBesG i. d. F. des Artikels 6 Nr. 2 des BBVAnpG 92 vom 23.03.1993 sind Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen DDR bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen.

Diese besoldungsrechtliche Regelung entspricht der tariflichen Regelung zur Anrechnung von Vordienstzeiten im Geltungsbereich des BAT-O/MTArb-O (Übergangsvorschrift Nr. 4 zu § 19 BAT-O/§ 6 MTArb-O). Hierzu hat das BMI mit Schreiben vom 30.09.1992 (D III 1-220 000/44 A, D III 2-220 410/33) festgestellt, dass die o. a. Übergangsvorschrift auch hinsichtlich der Vorgängereinrichtungen der Grenztruppen (NVA-Grenze, Grenzpolizei) anwendbar ist.

Im Hinblick auf die insoweit wortgleichen Regelungen im Besoldungs- und Tarifbereich bitte ich daher, Zeiten bei Vorgängereinrichtungen der Grenztruppen der ehemaligen DDR auch bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters unberücksichtigt zu lassen.