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Durchführungshinweise zur Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters (§§ 28, 36 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG)
Behandlung von (Vordienst-)Zeiten bei Einrichtungen in der ehemaligen DDR nach dem mit Wirkung vom 01.12.1991 in Kraft getretenen § 30 BBesG (BDA-Berechnungs- und Festsetzungshinweise - § 30 BBesG (Vordienst-)Zeiten)

Durchführungshinweise zur Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters (§§ 28, 36 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG)
Behandlung von (Vordienst-)Zeiten bei Einrichtungen in der ehemaligen DDR nach dem mit Wirkung vom 01.12.1991 in Kraft getretenen § 30 BBesG (BDA-Berechnungs- und Festsetzungshinweise - § 30 BBesG (Vordienst-)Zeiten)

vom 29. November 1993

Rundschreiben des MdF - 15 - BBes 2800 vom 29. November 1993 

3 Austauschseiten mit Durchführungshinweisen wurden in das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - I/5 - BBes 2800 - vom 20. April 1993 eingefügt.

Das nachfolgende Rundschreiben des BMI vom 20.10.1993 - D II 4 - M 221 140/26 zur Durchführung des rückwirkend am 01.12.1991 in Kraft getretenen § 30 BBesG übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung:

§ 30 BBesG, § 12 a BeamtVG, § 24 a SVG in der Fassung der Art. 6, 9, 10 des BBVAnpG 1992, BGBl. I vom 23. März 1993, S. 342 - Durchführungshinweise -

Meine Rundschreiben vom 14. April 1993 - D II 4 - 221 731/1 - und vom 24. Mai 1993 - D II 4 - M 221 140/25 - sowie mein Schreiben vom 03. September 1993 - D II 4 - M 221 140/26 -

Zur Durchführung des rückwirkend zum 1. Dezember 1991 in Kraft getretenen § 30 BBesG in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1993 (BBVAnpG 92) vom 23. März 1993 (BGBl. I 1993 S. 342) gebe ich hiermit nachfolgende Hinweise, um deren Beachtung ich bitte:

1. Anwendungsbereich

Nach § 30 BBesG werden folgende Zeiten nicht auf das BDA angerechnet:

  • Zeiten jeglicher Tätigkeit für MfS/ANS sowie deren Verdienstzeiten,
  • Zeiten als Angehöriger der Grenztruppen,
  • Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden war sowie deren Vordienstzeiten.

Damit wurde das Tarifergebnis (§ 19 BAT-O) aus Gründen der Einheitlichkeit des Dienstrechts und der Gleichbehandlung der Betroffenen insoweit auf den Besoldungsbereich übertragen, insbesondere auch im Hinblick auf den zeitlichen Geltungsbereich des Tarifs rückwirkend zum 01.12.1991 ohne jede Übergangsregelung.

Mit der Nichtberücksichtigung dieser Tätigkeiten sollte im Tarif und in der Besoldung zum Ausdruck gebracht werden, dass dies keine Dienstleistungen sind, die in ihrer Ziel- und Zweckrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr wahrgenommen hätte.

In der Zeit zwischen der Herstellung der Einheit Deutschlands (3. Oktober 1990) und der Verkündung des BBVAnpG 1992 am 23.03.1993 sind indessen ehemalige Angehörige oben genannter Organisationseinheiten bzw. der „DDR-systemnahe“ Personen verbeamtet worden.

Ihr BDA wurde entsprechend der ursprünglichen Rechtslage unter Anrechnung der gesetzlich erst später, gleichwohl rückwirkend zum 01.12.1991, ausgeschlossenen DDR-Dienstzeiten bestandskräftig festgesetzt.

2. Verfahren

  1. Die in den vorbezeichneten Fällen unter Anrechnung der in Rede stehenden DDR-Dienstzeiten vorgenommenen BDA-Festsetzungen waren entsprechend der alten Rechtslage rechtmäßig. Mit In-Kraft-Treten des diese DDR-Dienstzeiten ausschließenden § 30 BBesG ist jene Festsetzung jedoch rechtswidrig geworden, und zwar rückwirkend zum 01.12.1991.

    Um den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers Geltung zu verschaffen, sind diese nachträglich rechtswidrig gewordenen BDA-Festsetzungen (Verwaltungsakte mit Dauerwirkung) gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ex nunc zurück zu nehmen sowie zugleich das jeweilige BDA mit Wirkung für die Zukunft unter Berücksichtigung des § 30 BBesG neu festzusetzen.

    Der gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich bestehende Ermessensspielraum („kann zurückgenommen werden“) tritt hierbei wegen des strikten Gesetzesvorbehalts der Besoldung und des Vorbehalts des Gleichbleibens der Rechtslage unter Abwägung des Vertrauensschutzes in den Bestand des Verwaltungsaktes soweit zurück, dass sich aus der Rücknahmemöglichkeit eine Rücknahmepflicht ergibt. Vertrauensschutzaspekte im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG im Bereich der Gewährung von Dienstaltersstufen müssen nach st.Rspr. wegen der marginalen Bedeutung für die Betroffenen grundsätzlich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Besoldung zurücktreten. Beamte, Richter und Soldaten haben unter Vertrauensschutzgesichtspunkten keinen Anspruch darauf, ein rechtswidrig gewordenes BDA für die Zukunft beizubehalten.
  2. Die bis zur Neufestsetzung zu hoch berechneten Bezüge werden nicht zurückgefordert, da insoweit aufgrund eines bestandskräftigen BDA mit Rechtsgrund im Sinne von § 12 Abs. 2 BBesG geleistet worden ist. Im Übrigen wäre § 12 Abs. 1 BBesG zu beachten.
  3. Für Beamte, Soldaten und Richter, deren BDA oder Lebensaltersstufen nach der ursprünglichen Rechtslage in der Zeit zwischen der Herstellung der Einheit Deutschlands (3. Oktober 1990) und dem 01.12.1991 (In-Kraft-Treten des § 30 BBesG) bestandskräftig festgesetzt worden ist, gilt die hier getroffene Regelung ebenso (Rücknahme ex nunc; Neufestsetzung mit Wirkung für die Zukunft).
  4. Eine BDA-Neufestsetzung kommt nach dem Sinn und Zweck des § 30 BBesG regelmäßig nicht in Betracht für Personen, deren BDA vor dem 3. Oktober 1990 bestandskräftig festgesetzt worden ist (z. B. „Republiksflüchtlinge“ oder „Ausreisewillige“, die nach ihrem endgültigen Verlassen der DDR vor der Herstellung der Einheit Deutschlands in den Altbundesländer zu Beamten ernannt worden sind).
  5. Die Regelungen des § 2 Abs. 2 bis 4 der 2. Besoldungs-ÜbergangsVO bleiben unberührt.
  6. Die nach diesen Durchführungshinweisen vorzunehmenden BDA-Festsetzungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die versorgungsrechtliche Anerkennung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten gem. § 30 BBesG i. V. m. § 12 a BeamtVG oder § 24 a SVG. Diese Entscheidungen treffen die entsprechenden Versorgungsdienststellen in eigener Zuständigkeit nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften.