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1. Hinweise zur Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters (§§ 28, 36 BBesG)
2. Behandlung von (Vordienst-)Zeiten bei Einrichtungen in der ehemaligen DDR bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters (§§ 28, 36 BBesG) nach dem mit Wirkung vom 01.12.1991 in Kraft getretenen § 30 BBesG
3. Jubiläumsdienstzeitberechnung

1. Hinweise zur Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters (§§ 28, 36 BBesG)
2. Behandlung von (Vordienst-)Zeiten bei Einrichtungen in der ehemaligen DDR bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters (§§ 28, 36 BBesG) nach dem mit Wirkung vom 01.12.1991 in Kraft getretenen § 30 BBesG
3. Jubiläumsdienstzeitberechnung

vom 20. April 1993

Anlagen:

  1. Durchführungshinweise zur Berechnung des Besoldungs-Dienstalters (BDA) mit weiteren Anlagen (Betreff 1.) (Austauschseiten bis 04.04.1995 eingefügt)
  2. Musterschreiben an Beamte, Richter und Staatsanwälte mit Erklärungsformblatt für die Tatbestandserfassung der (Vordienst-)Zeiten und Empfangsbestätigung (Betreff 2.)

Zu 1. Durchführungshinweise zur Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters (§§ 28, 36 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG).

Mit der beigefügten Anlage A überreiche ich Durchführungshinweise zur Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters (BDA) mit Muster-Formblättern (Anlagen A 7, A 8, A 9).

Zu 2. Behandlung von (Vordienst-)Zeiten bei Einrichtungen in der ehemaligen DDR bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters (§§ 28, 36 BBesG) nach dem mit Wirkung vom 01.12.91 geänderten § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) und dem mit Wirkung vom 01.12.91 in Kraft getretenen § 30 BBesG.

2.1 Allgemeines

Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters erstmals im Beitrittsgebiet ernannter Beamter ist der Ausschluss von (Vordienst-)Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 01.07.91 grundsätzlich aufgehoben worden. Damit sind auch Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR vor dem 03.10.90 grundsätzlich bei der Festsetzung des BDA zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 29 Abs. 1 BBesG). Anstelle des bisherigen Ausschlusses von Zeiten vor dem 01.07.91 werden nur noch die in § 2 Abs. 2 und 3 der 2. BesÜV in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 der Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung (BesÜAndV) vom 6. Januar 1993 - BGBl. I S. 60 - und des Artikels 8 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1992 vom 23. März 1993 (BBVAnpG 92) - BGBl. I S. 342 - (Anlage A 1) aufgeführten besonderen Zeiten in der DDR nicht berücksichtigt. § 2 Abs. 2 und 3 (neu) sind mit Wirkung vom 01.12.91 in Kraft getreten.

Eine entsprechende Regelung ist für Besoldungsempfänger der BBesO R (Richter, Staatsanwälte) in § 2 Abs. 4 (neu) der 2. BesÜV in der Fassung ab 01.12.91 (Artikel 1 Nr. 1 BesÜÄndV) für die Bemessung des Grundgehalts nach Lebensaltersstufen getroffen worden.

Für Besoldungsempfänger, die nicht unter § 2 der 2. BesÜV fallen, wurden durch Artikel 6 Nr. 2 bis 4 BBVAnpG 92 entsprechende Regelungen geschaffen (Einfügung das § 30 BBesG und Ergänzung der §§ 36 und 38 BBesG mit Wirkung vom 01.12.91 - Anlage A 1).

Zur Berücksichtigung von (Vordienst-)Zeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG i. V. m. § 29 BBesG bei Einrichtungen in der ehemaligen DDR verweise ich auf die Durchführungshinweise der Anlage A, Tz. 4.3.

2.2 Ausgeschlossene (Vordienst-)Zeiten

Zu den ausgeschlossenen (Vordienst-)Zeiten ist Folgendes festzustellen:

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der 2. BesÜV und § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG sind neben Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis beim Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit auch diejenigen einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese Einrichtungen ausgeschlossen; es genügt, dass sich der Beschäftigte zu einer solchen Tätigkeit verpflichtet hat, ohne dass eine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit oder eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorliegen muss. Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden gekommen ist. Damit sind auch sogenannte Perspektivagenten selbst dann erfasst, wenn sie nicht aktiviert worden sind. Satz 2 bestimmt, dass auch solche Zeiten nicht berücksichtigt werden können, die einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit vorausgegangen sind.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 der 2. BesÜV und § 30 Abs. 1 Satz 3 BBesG sind auch Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen ausgeschlossen. Unerheblich ist, in welchem Dienstverhältnis diese Zeiten verbracht wurden; es kommt allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an. Erfasst sind auch Zeiten des Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen; Zeiten als Zivilbeschäftigter werden hingegen nicht erfasst. § 2 Abs. 2 Satz 2 der 2. BesÜV und § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG gelten nicht für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen, d. h., dass vor den Grenztruppenzeiten liegende Vordienstzeiten bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen anrechenbar bleiben.

Nach § 2 Abs. 3 der 2. BesÜV und § 30 Abs. 2 BBesG gilt die Nichtanrechnung auch für Zeiten einer Tätigkeit, die dem Beschäftigten übertragen worden war, weil er Einrichtungen des Herrschaftssystems der ehemaligen DDR persönlich besonders nahegestanden hat. Auch die davor liegenden Vordienstzeiten werden nicht angerechnet. Hierbei wird insbesondere widerlegbar vermutet, dass sachfremde Erwägungen in die Personalentscheidung eingeflossen sind.

Aus dem Wort „insbesondere“ ergibt sich eine beispielhafte Aufzählung. Liegen die Voraussetzungen der in § 2 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 der 2. BesÜV und § 30 Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 BBesG aufgezählten Vermutungsregelungen nicht vor, kann gleichwohl eine Berücksichtigung ausscheiden, wenn im Einzelfall die Tätigkeit aufgrund besonderer Systemnähe übertragen worden ist. Die in § 2 Abs. 3 Satz 1 der 2. BesÜV bzw. § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG getroffene Regelung kann also weitergehend sein als die in § 2 Absatz 3 Ziffer 1 bis 4 bzw. § 30 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 aufgeführten Tatbestände.

Im Übrigen ist für die Ausschlusstatbestände nach § 2 Abs. 2 und 3 der 2. BesÜV und § 30 mein Rundschreiben betr. Tarifliche Anerkennung der Dienst-, Beschäftigungs-, Tätigkeits- und Bewährungszeiten vom 30. Dezember 1991 (I-I/6.T - BZ) entsprechend anwendbar (Bezug 1 - nicht veröffentlicht im Internet); ergänzend hierzu auch BMI-Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden vom 22. September 1992 (D III 1 - 220 000/44 a/D III 2 - 220 410/33) - abgedruckt im Kommentar Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese „Arbeits- und Tarifrecht der Angestellten des öffentlichen Dienstes im Beitrittsgebiet (ATB-Ang) - Gesetze, Verwaltungsvorschriften, BAT-O und andere Tarifverträge.“

2.3 Besoldungsempfänger nach der Bundesbesoldungsordnung R

§ 2 Abs. 4 der 2. BesÜV und die Ergänzung des § 38 BBesG (Anlage A 1) bestimmen, dass im Bereich der Bundesbesoldungsordnung R für die Festsetzung vom Lebensaltersstufen Zeiten einer Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt in der ehemaligen DDR oder aufgrund der Übergangsregelungen des Einigungsvertrages entsprechend zu berücksichtigen sind. Die Ausschlusstatbestände des § 2 Abs. 2 und 3 der 2. BesÜV bzw. des § 30 BBesG sind dabei entsprechend anzuwenden; bei den Zeiten einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 der 2. BesÜV bzw. § 30 Abs. 2 BBesG ist darauf abzustellen, ob die richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Tätigkeiten aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden waren.

2.4 Bisheriges Besoldungsdienstalter/-lebensalter bei In-Kraft-Treten der BesÜÄndV (01.12.1991).

Nach Art. 2 BesÜÄndV ist das Besoldungsdienstalter/-lebensalter der bei In-Kraft-Treten der BesÜÄndV im Amt befindlichen Beamten und Richter neu festzusetzen, wenn sich auf Grund der BesÜÄndV durch die Gleichstellung von vor dem 01.07.1991 verbrachten Zeiten eine Verbesserung ergibt.

2.5 Verfahren

Die rechtserheblichen Tatbestände sind durch die personalaktenführenden Dienststellen bzw. im Rahmen der fachaufsichtlichen Prüfung durch die zuständigen Ressorts auf der Grundlage der ggf. bereits als Angestellter/Arbeiter nach den Tarifregelungen abgegebenen Erfassungsformulare (Bezug 1), andernfalls aufgrund der mit dem beigefügtem Musterschreiben (Anlage B 1) abzufordernden Formulare (Erklärung und Empfangsbestätigung - Anlagen B 2 und B 3) zu ordnen.

Zweifelsfälle, die sich überwiegend im Bereich der „widerlegbaren besonderen persönlichen Systemnähe“ ergeben können, sind von den jeweiligen obersten Dienstbehörden zu entscheiden. Ich empfehle, auch hier zur Arbeitserleichterung die zur Durchführung des Tarifergebnisses gebildeten Arbeitsgruppen einzuschalten, deren Stellungnahme den jeweiligen obersten Dienstbehörden für die Entscheidung vorzulegen ist. Auch die Arbeitsgruppe beim MdF steht den Ressorts weiterhin zur Verfügung.

Zu 3. Jubiläumsdienstzeitberechnung (§ 45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes - LBG)

Die im Rahmen des § 45 Abs. 4 LBG anwendbaren Vorschriften (Verordnung) des Bundes über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen wird derzeit wegen der Vordienstzeitenregelungen in § 2 Abs. 2 und 3 der 2. BesÜV bzw. § 30 BBesG geändert. Die Durchführungshinweise zu § 45 Abs. 4 LBG ergehen deshalb zu gegebener Zeit.

Anlagen