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Auswirkungen der Änderung des § 14 Mutterschutzgesetz mit Wirkung vom 01.01.97 auf das Besoldungsrecht - BBesGVwV Nr.40.6.5 -
Auswirkungen der Änderung des § 14 Mutterschutzgesetz mit Wirkung vom 01.01.97 auf das Besoldungsrecht - BBesGVwV Nr.40.6.5 -
vom 1. Oktober 1998
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110) wurde § 14 Abs. 1 MuSchG geändert.
Das Mutterschaftsgeld wird nunmehr bereits bei der Geburt des Kindes neu festgesetzt. Insoweit ist mit Beginn des Geburtsmonats die Konkurrenzvorschrift nach § 40 Abs. 5 BBesG zu prüfen. Die BBesGVwV Nr. 40.6.5 Satz 2 ist nicht mehr anzuwenden.
Weiteres bitte ich dem nachfolgenden Rundschreiben des BMI vom 21. September 1998 - D II 3-221 710/1 - zu entnehmen:
Auswirkungen der Änderung des § 14 Mutterschutzgesetz mit Wirkung vom 01.01.1997 auf das Besoldungsrecht - BBesGVwV Nr. 40.6.5 -
§ 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG sieht die Anwendung der Konkurrenzregelung bezüglich des kindbezogenen Familienzuschlages auch für den Fall vor, dass der anderen Person i. S. d. Vorschrift Mutterschaftsgeld als vergleichbare Leistung gewährt wird.
Gemäß BBesGVwV Nr. 40.6.5 in der derzeit gültigen Fassung, kommt aber im Hinblick auf das neugeborene Kind § 40 Abs. 5 erst zur Anwendung, wenn die Mutter wieder Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis erhält, da nach der Geburt eines Kindes das Mutterschaftsgeld nicht neu festgesetzt wird und somit für dieses neugeborene Kind ein Kinderanteil im Ortszuschlag oder ein Sozialzuschlag nicht berücksichtigt wird.
Durch das o. g. Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes vom 20. Dezember 1996 BGBl. I S. 2110 wurde § 14 Abs. 1 MuSchG dahingehend geändert, dass nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld einzubeziehen sind.
Seit dem 01.01.1997 und ggf. auch rückwirkend zum 01.08.1996 wird das Mutterschaftsgeld nunmehr bei der Geburt des Kindes neu festgesetzt und mit Beginn des Monats, in den das maßgebliche Geburtsereignis fällt, ein erhöhter Familien-, Orts- oder Sozialzuschlag für das neugeborene Kind berücksichtigt.
Ab diesem Zeitpunkt ist daher die Konkurrenzvorschrift anzuwenden.
Die BBesGVwV Nr. 40.6.5 Satz 2 ist nicht mehr maßgebend.
In den Fällen, in denen im Zeitraum vom 1. August 1996 bis 31. Dezember 1996 nach der alten Vorschrift verfahren worden sein sollte, hat es auch im Hinblick auf die für den Tarifbereich getroffene Regelung (BMI - Schr. v. 29. Januar 1997 - D II 4 - 220 731/1) damit sein Bewenden.
Für Überzahlungen im danach liegenden Zeitraum (ab 1. Januar 1997) weise ich auf BBesGVwV Nr. 12.2.12 hin.
Rundschreiben des BMI vom 29. Januar 1997 - D II 4-220 731/1 -:
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchuG)
- Berücksichtigung von Vergütungsänderungen bei der Berechnung des Zuschusses -
Durch Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes vom 20. Dezember 1996 BGBl. I S. 2110 wurde § 14 MuSchuG zum 1. Januar 1997 dahingehend geändert, dass in § 14 Abs. 1 nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt wurde:
„Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen.“
Es wurden damit Konsequenzen aus der Rechtssprechung des BAG gezogen, das mit Urteil vom 31. Juli 1996 - 5 AZR 9/95 - entschieden hat, dass § 14 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Fassung insoweit nicht angewendet werden darf, als für die Bemessung des Zuschusses ausschließlich auf das während eines Referenzzeitraums vor Beginn der Schutzfristen erzielte Arbeitsentgelt abgestellt wird. Nach dem Grundsatz „gleiches Entgelt für Männer und Frauen“ (Art. 119 EG-Vertrag, Richtlinie 75/117/EWG) müssen Frauen während der Schutzfristen an dauerhaften Vergütungserhöhungen teilhaben. Es bestehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen keine Bedenken, bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld rückwirkend ab 1. August 1996 entsprechend zu verfahren. Es wird dazu empfohlen, die für eine Neuberechnung in Frage kommenden Fälle von Seiten der Dienststelle aufzugreifen.
Zu den nicht nur vorübergehenden Erhöhungen des Arbeitsentgeltes gehören insbesondere allgemeine Vergütungserhöhungen wie die zum 1. Januar 1997 wirksam gewordene Erhöhung um 1,3 %, eine sich durch die Geburt des Kindes ergebende Erhöhung des Ortszuschlags, das Erreichen einer höheren Lebensaltersstufe und eine Höhergruppierung auf Grund einer Bewährungs-/Tätigkeitszeit.
Keine Erhöhung des Arbeitsentgeltes tritt ein, wenn sich durch verringerte gesetzliche Abzüge ein höheres Nettoarbeitsentgelt ergibt.
Es bleibt grundsätzlich wie bisher dabei, dass das Einkommen im Referenzzeitraum für die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld heranzuziehen ist. Es ist jedoch jeweils so zu erhöhen, wie es sich ohne Mutterschutzfristen entwickelt hätte. Das betrifft sowohl den Zeitpunkt, als auch den Umfang der Erhöhung.
Beispiel:
Eine vollbeschäftigte, verheiratete Angestellte der Vergütungsgruppe VII (Ehemann nicht im öffentlichen Dienst), Lebensaltersstufe nach vollendetem 25. Lebensjahr, befindet sich seit dem 30. Oktober 1996 im Mutterschutz. Am 11. Dezember 1996 wird ihr erstes Kind geboren. Die Schutzfrist endet am 5. Februar 1997.
Für die Bemessung des Zuschusses sind die Vergütungen aus den Monaten Juli bis September 1996 heranzuziehen, nach denen sich zunächst der Zuschuss richtet. In diesen Monaten wurde eine gleichbleibende Vergütung erzielt in Höhe von
Grundvergütung | 2.103,20 DM |
Ortszuschlag | 972,41 DM |
allgemeine Zulage | 181,70 DM |
anteilige Einmalzahlung | 37,50 DM |
____________ 3.294,81 DM |
Dieses Einkommen, aus dem nach Abzug der gesetzlichen Abzüge der Zuschuss berechnet wird, ist für den Zuschuss ab 1. Dezember um den Kinderanteil im Ortszuschlag zu erhöhen.
Grundvergütung | 2.103,20 DM |
Ortszuschlag | 1.125,58 DM |
allgemeine Zulage | 181,70 DM |
anteilige Einmalzahlung | 37,50 DM |
_____________ 3.447,98 DM |
Im Januar 1997 erfolgt aufgrund der Tarifvereinbarung 1996 eine erneute Anhebung der Vergütung, die allerdings geringer ausfällt als 1,3 %, da gleichzeitig die anteilige Einmalzahlung entfällt.
Grundvergütung | 2.130,54 DM |
Ortszuschlag | 1.140,21 DM |
allgemeine Zulage | 184,06 DM |
_____________ 3.454,81 DM |
Dieses Einkommen, reduziert um die gesetzlichen Abzüge, ist Grundlage für die Höhe des Zuschusses ab 1. Januar 1997.
Auch wenn die Schutzfristen sich an einen Erziehungsurlaub anschließen oder die Zwischenzeit kürzer ist als drei Monate, so dass auf einen länger zurückliegenden Referenzzeitraum zurückgegriffen wird, muss das darin erzielte Einkommen aktualisiert werden.