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Ausstellung von Bescheinigungen über die Stellung eines Antrages nach dem Transsexuellengesetz
Ausstellung von Bescheinigungen über die Stellung eines Antrages nach dem Transsexuellengesetz
vom 21. Oktober 1997
(JMBl/97, [Nr. 11], S.136)
I.
Einer Person, die einen Antrag nach § 1 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1, Abs. 2 erster Halbsatz des Transsexuellengesetzes gestellt hat, ist auf Verlangen vom zuständigen Gericht eine Bescheinigung über die Antragstellung auszustellen, wenn das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 4 Abs. 3 oder § 9 Abs. 3 des Transsexuellengesetzes angeordnet hat.
II.
Ist das Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten seit Ausstellung der Bescheinigung noch nicht durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen oder auf andere Weise erledigt, so erhält der Antragsteller auf Verlangen eine Folgebescheinigung.
III.
Die Bescheinigung ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß nachfolgendem Muster zu erteilen:
Bezeichnung des Gerichts Datum
Bescheinigung über die Stellung eines Antrags nach dem Transsexuellengesetz
Herr/Frau ...........................
geboren am ............... in: ...........................
derzeit wohnhaft in ..................................
hat bei dem obengenannten Gericht
die Änderung seines/ihres Vornamens/seiner/ihrer Vornamen*
die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit*
nach dem Transsexuellengesetz beantragt.
Der Antragsteller/die Antragstellerin* beabsichtigt, nach Abschluß des Verfahrens
den/die* Vornamen ................................. zu führen.
Über den Antrag ist bislang nicht abschließend entschieden. Das Gericht hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet.
Diese Bescheinigung gibt den Verfahrensstand zur Zeit ihrer Ausstellung wieder; Änderungen des Personenstandes des Antragstellers/der Antragstellerin* hat sie nicht zum Gegenstand. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, erhält der Antragsteller/die Antragstellerin* auf Wunsch eine Folgebescheinigung, sofern das auf vorstehend bescheinigtem Antrag beruhende Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch anhängig ist.
*Nichtzutreffendes ist zu streichen.
...........................................
..........................................
(Unterschrift)
(Name, Amtsbezeichnung) Dienstsiegel
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV.
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. November 1997 in Kraft.
Potsdam, den 21. Oktober 1997
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
In Vertretung
Dr. Faupel