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Ergebnis der Berechnung und des sich hieraus ergebenden Zuschussbetrages pro Kind - Landeszuschüsse nach § 16 Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes für das Jahr 2004 -
Ergebnis der Berechnung und des sich hieraus ergebenden Zuschussbetrages pro Kind - Landeszuschüsse nach § 16 Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes für das Jahr 2004 -
vom 22. September 2004
(ABl./04, [Nr. 43], S.831)
Aufgrund des § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6 des Kindertagesstättengesetzes (Landeszuschuss-Anpassungsverordnung - LaZAV) vom 1. Juni 2004 (GVBl. II S. 450) werden das Ergebnis der Berechnung und der sich hieraus ergebende Zuschussbetrag pro Kind für das Jahr 2004 nachstehend bekannt gemacht:
Ausgangsbetrag sind die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes im Jahr 2002 zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von 128.845.554,00 Euro. Unter Berücksichtigung der
- Kinderzahlentwicklung - als das Verhältnis der Kinderzahlen des Jahres 2001 zu denen des Jahres 1999
(Anpassungsfaktor 0,879637328 nach § 2 LaZAV)
und der
- Personalkostenentwicklung der Jahre 2000 und 2001
(Anpassungsfaktor 1,06259237 nach § 3 LaZAV)
ergibt sich der Gesamtbetrag der Landeszuschüsse für Kindertagesbetreuung für das Jahr 2004 in Höhe von 120.431.412,77 Euro.
Für das Jahr 2004 errechnet sich der Zuschuss pro Kind wie folgt: Division des Gesamtbetrages der Landeszuschüsse durch die Gesamtanzahl der Kinder im Alter bis 12 Jahre zum Stichtag 31. Dezember 2002. Er beträgt 573,34 Euro.