Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung der praktischen Ausbildung für Berufe nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz und dem Ergotherapeutengesetz
1. Grundsätze
Die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 und nach § 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) und nach § 1 Abs.1 und 2 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV) ist integrierter Bestandteil der Ausbildung zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten, zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister sowie zur Ergotherapeutin oder zum Ergotherapeuten. Während der praktischen Ausbildung sind alle für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die im Unterricht erworbenen Kenntnisse sind zu vertiefen und anzuwenden. Dazu gehören auch vor- und nachbereitende Tätigkeiten wie Dokumentation und Geräte- sowie Apparatepflege.
2. Anforderungen an die Ausbildungsstätten
2.1 Die Ausbildungsstätte hat die praktische Ausbildung in Einrichtungen sicherzustellen, die den Anforderungen des jeweiligen Berufsgesetzes und den auf dieser Grundlage erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen entsprechen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass für die praktische Ausbildung dauerhaft Ausbildungsplätze in den unter Nummer 3. genannten Einrichtungen in ausreichender Anzahl und Qualität vorhanden sind. Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die Ausbildung entscheidet sie selbständig über die Eignung von Einrichtungen für die praktische Ausbildung.
2.2. Eine Ausbildungsstätte, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet ist oder am Trägerkrankenhaus nicht die gesamte praktische Ausbildung sicherstellen kann, hat mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen Kooperationsverträge abzuschließen. Die Kooperationsverträge sollen mindestens die in der Anlage zu dieser Richtlinie genannten Angaben enthalten.
2.3 Der Ausbildungsstätte obliegt die Planung, die Koordinierung und die Überwachung der praktischen Ausbildung für jeden Auszubildenden. Hauptberufliche Lehrkräfte der Ausbildungsstätte begleiten die praktische Ausbildung in den Einrichtungen durch Besuche. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, zur Förderung und Unterstützung der praktischen Ausbildung die Auszubildenden in den Einrichtungen zu betreuen und zu beurteilen sowie die Anleiterinnen und Anleiter der praktischen Ausbildung zu beraten. Der Umfang der Praxisbegleitung muss für jede auszubildende Person mindestens 2,5 Prozent der Ausbildungszeit des jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnittes betragen. Je Kalenderjahr ist eine Beratung zwischen Ausbildungsstätte und den Praxiseinrichtungen durchzuführen.
3. Einrichtungen der praktischen Ausbildung
3.1 Die praktische Ausbildung nach den §§ 4 und 9 MPhG und § 1 ErgThAPrV ist in Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen durchzuführen.
3.2 Für die physiotherapeutische Ausbildung können als geeignete medizinische Einrichtungen nach § 9 Satz 3 MPhG anerkannt werden:
- Rehabilitationseinrichtungen,
- sonderpädagogische sowie sozialmedizinische Einrichtungen und
- physiotherapeutische Praxen.
3.3 In der physiotherapeutischen Ausbildung dürfen insgesamt bis zu 50 Prozent der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung, unter Berücksichtigung der Nummer 5.5, in ambulanten Einrichtungen nach Nummer 3.2 absolviert werden. Davon dürfen in jedem vorgeschriebenen medizinischen Fachgebiet ebenfalls bis zu 50 Prozent in ambulanten Einrichtungen stattfinden. In den Fachgebieten Neurologie und Pädiatrie kann in begründeteten Ausnahmefällen dieser Prozentsatz überschritten werden.
3.4 Für die Ausbildung von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen sowie Masseuren und medizinischen Bademeistern können als andere geeignete medizinische Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV) anerkannt werden:
- Rehabilitationseinrichtungen,
- Praxen von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen oder Masseuren und medizinischen Bademeistern und
- Physiotherapeutische Praxen, in denen Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen oder Masseure und medizinische Bademeister angestellt sind, welche die Anleitung der Auszubildenden übernehmen.
In ambulanten Einrichtungen nach Satz 1 sollen in der Regel nicht mehr als 50 Prozent der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung absolviert werden.
3.5 Für die ergotherapeutische Ausbildung können als andere geeignete Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ErgThAPrV anerkannt werden:
- Rehabilitationseinrichtungen,
- sonderpädagogische sowie sozialmedizinische Einrichtungen,
- ergotherapeutische Praxen,
- Einrichtungen der Altenpflege und
- Werkstätten für behinderte Menschen.
In ambulanten Einrichtungen nach Satz 1 sollen in der Regel nicht mehr als 50 Prozent der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung absolviert werden. Davon dürfen in jedem vorgeschriebenen praktischen Einsatzbereich ebenfalls bis zu 50 Prozent in ambulanten Einrichtungen stattfinden.
4. Allgemeine Anforderungen an die Einrichtung der praktischen Ausbildung
4.1 Die Einrichtung muss eine ausreichende Anzahl von Patienten betreuen, um den praktisch Auszubildenden zu ermöglichen, täglich mindestens 4 - 6 Behandlungen gemäß Ausbildungsplan selber durchzuführen.
4.2 Die Einrichtung muss über eine ausreichende Anzahl von geeignetem Fachpersonal mit entsprechender Berufsbezeichnungserlaubnis verfügen. Die Stellenbesetzung in der Einrichtung hat in der Physiotherapieausbildung mindestens drei vollzeittätigen Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten und in der Ergotherapieausbildung zwei vollzeittätigen Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten zu entsprechen. Für die Ausbildung von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen oder Masseuren und medizinischen Bademeistern hat die Stellenbesetzung in der Einrichtung mindestens zwei Vollzeitfachkräften zu entsprechen. Davon muss mindestens eine Vollzeitkraft Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister vorhanden sein.
4.3 Die Anzahl der Fachkräfte und der praktisch Auszubildenden muss ein ausgewogenes Verhältnis ergeben. Es muss ein Raum für Unterweisungen bzw. Besprechungen zur Verfügung stehen sowie ein gesonderter Arbeitsplatz für jeden praktisch Auszubildenden vorhanden sein.
4.4 Die ambulante Einrichtung muss im Besitz einer Krankenkassenzulassung sein und ihre Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt gem. § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG) angezeigt haben.
4.5 Die Einrichtung hat eine dem jeweiligen Ausbildungsziel entsprechende apparative und Geräteausstattung vorzuhalten.
4.6 Die Auszubildenden sind ganztägig anzuleiten.
5. Personelle Anforderungen an die Einrichtung der praktischen Ausbildung
5.1 Die ausbildende Einrichtung hat die Praxisanleitung der Auszubildenden durch geeignete Fachkräfte auf der Grundlage eines Ausbildungsplans sicherzustellen. Geeignet sind Fachkräfte, die
- im Besitz einer Berufsbezeichnungserlaubnis entsprechend dem Ausbildungsziel sind,
- eine berufpraktische Erfahrungszeit im jeweiligen Beruf von mindestens zwei Jahren in den letzten vier Jahren und
- regelmäßige Teilnahme an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen nachweisen können.
Die anleitenden Personen sollen sich pädagogisch fortbilden.
5.2 Die ausbildende Einrichtung hat eine Anleiterin oder einen Anleiter der praktischen Ausbildung als Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für die Ausbildungsstätte zu benennen.
5.3 Im Rahmen der praktischen Ausbildung kann eine Anleiterin oder ein Anleiter gleichzeitig nur einen Auszubildenden betreuen.
5.4 Mit ambulanten Einrichtungen ist vertraglich zu vereinbaren, dass Auszubildende bei Hausbesuchen immer von einer Fachkraft im Sinne der Nummer 5.1 Satz 2 begleitet werden.
5.5 Die praktische Ausbildung von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten darf in der Pädiatrie und der Neurologie nur dann in einer ambulanten Einrichtung durchgeführt werden, wenn die anleitende Person folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Pädiatrie: anerkannte Weiterbildungsabschlüsse auf dem Gebiet der Kinderphysiotherapie mit einem Umfang von 360 - 400 Stunden (z. B. Vojta, Bobath, sensomotorische Integration, Psychomotorik, reflektorische Atemtherapie),
- Neurologie: anerkannte Weiterbildungsabschlüsse auf dem Gebiet der Neurologie mit einem Umfang von 200 Stunden (z. B. Bobath, basale Stimulation, Affolter, PNF, Kinaesthetik).
6. Praktische Tätigkeit nach bestandenen staatlichen Prüfung als Masseurin und medizinische Bademeisterin bzw. als Masseur und medizinischer Bademeister nach § 7 MPhG
6.1 Diese Richtlinie gilt entsprechend für die Ermächtigung von Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen zur Durchführung des Ausbildungsabschnittes praktische Tätigkeit für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen oder Masseure und medizinische Bademeister nach § 7 MPhG.
6.2 Die zuständige Behörde für die Erteilung der Ermächtigung von Einrichtungen für die praktische Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 MPHG ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.
6.3 Die Entscheidung über einen Antrag auf Ermächtigung nach den Nummern 6.1 und 6.2 zur Annahme von praktisch Tätigen ist gebührenpflichtig.
7. Übergangsbestimmungen
Vorhandene Ermächtigungen von Einrichtungen zur Annahme von praktisch Auszubildenden/Praktikanten in einer Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz oder dem Ergotherapeutengesetz, die vom Landesamt für Soziales und Versorgung erteilt wurden, gelten fort, solange die Zulassungsvoraussetzungen in den ermächtigten Einrichtungen unverändert bleiben.
8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
8.1 Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
8.2 Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 22. Januar 1993 über die Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von praktisch Auszubildenden für die Berufe "Masseur oder Masseurin" und "Physiotherapeut oder Physiotherapeutin" und von Personen, die die Bezeichnung "Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin" führen wollen (ABl. S. 274) außer Kraft.
Anlage
zu Nummer 2.2 der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung der praktischen Ausbildung für Berufe nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz und dem Ergotherapeutengesetz
Kooperationsverträge
Die Verträge über die praktische Ausbildung der mit der Ausbildungsstätte kooperierenden Einrichtungen nach § 9 Satz 3 MPhG, § 1 Abs. 2 MB-APrV und § 1 Abs. 2 Satz 1 ErgThAPrV müssen mindestens nachfolgende Angaben enthalten:
- Gegenstand und Zweck der Vereinbarung.
- Gesamtzahl der bereitgestellten Praxisplätze,
Auflistung der medizinischen Fachgebiete/Einsatzbereiche mit Angabe der Anzahl der Plätze pro Fachgebiet/Einsatzbereich, die gleichzeitig zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden können und mit dem Stundenumfang pro Einsatz. - Rechte und Aufgaben der Praxiseinrichtung:
- Benennung von entsprechend qualifizierten Anleiterinnen und Anleitern für die praktische Ausbildung,
Angaben zu allen Anleiterinnen und Anleitern in den einzelnen Fachgebieten/Einsatzbereichen (Name, Qualifikation, Fachweiterbildungen), - Benennung einer verantwortlichen Person für die Praxisanleitung, die der Ausbildungsstätte als Ansprechpartner/in zur Verfügung steht,
- Bereitschaft, den für die praktische Ausbildung verantwortlichen Mitarbeitern der Ausbildungsstätte den Zugang zur Praxiseinrichtung zu gewähren, soweit das für die Betreuung der Auszubildenden erforderlich ist,
- Bereitschaft, die Auszubildenden entsprechend den von der Ausbildungsstätte gestellten Aufgaben auszubilden,
- eine Bestätigung, dass eine Anleiterin oder ein Anleiter gleichzeitig nur einen Auszubildenden betreut und dass die Betreuung ganztägig erfolgt,
- bei ambulanten Einrichtungen:
Erklärung über das Vorliegen der Kassenzulassung und der Anzeige beim Gesundheitsamt,
Erklärung, dass Auszubildende bei Hausbesuchen immer von einer Fachkraft begleitet werden.
- Benennung von entsprechend qualifizierten Anleiterinnen und Anleitern für die praktische Ausbildung,
- Rechte und Aufgaben der Ausbildungsstätte:
- Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Ausbildung,
- Benennung eines/r Verantwortlichen der Ausbildungsstätte zur Betreuung der Auszubildenden und zur Beratung der Anleiterinnen und Anleiter der praktischen Ausbildung (Name, Qualifikation, Unterrichtsfächer),
- Betreuung der Auszubildenden, Beratung der Anleiterinnen und Anleiter der praktischen Ausbildung,
- Erarbeiten fachspezifischer Aufgaben für alle praktischen Ausbildungsabschnitte,
- Kontrolle der Erfüllung der fachspezifischen Aufgaben, in Zusammenarbeit mit den Anleiterinnen und Anleitern der praktischen Ausbildung.
- Laufzeit und Kündigung der Vereinbarung:
- möglichst eine unbefristete Laufzeit, mindestens aber für vier Jahre,
- Klausel über die Kündigungsfrist soll so gewählt werden, dass die laufende Ausbildung nicht gefährdet wird.