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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für Zufluchts- und Beratungsangebote für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder im Land Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für Zufluchts- und Beratungsangebote für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder im Land Brandenburg
vom 5. August 2020
(ABl./20, [Nr. 35], S.831)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Richtlinie des MSGIV vom 5. August 2020
(ABl./20, [Nr. 35], S.831)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg unterstützt seine Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben im Rahmen der Daseinsfürsorge nach § 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Zur Förderung von Zufluchts- und Beratungsangeboten für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder leistet es an die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg einen freiwilligen Beitrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO).

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes und Artikel 26 Absatz 3 der Landesverfassung Brandenburg gehört die Fürsorge für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder zu den Schutzpflichten des Sozialstaates. Dies wird bekräftigt durch das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (Istanbul-Konvention), das die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert hat und auf das das Land Brandenburg hinwirken möchte.

Frauenhäuser und ihre Unterstützungsangebote sind Schutzräume zur Gewährung von Unterkunft und Hilfe bei Gewalterfahrung. Das Land Brandenburg hat ein erhebliches Landesinteresse, dass die Kommunen die Strukturen in notwendigem Umfang vorhalten können und das flächendeckende Angebot dieser Unterstützungsangebote gegeben ist.

1.2 Die Zuwendungen des Landes sind freiwillige Leistungen. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ­Dabei ist sicherzustellen, dass die Landesmittel ordnungsgemäß verwendet werden und der Landeshaushaltsordnung Rechnung getragen wird. Die Einhaltung der Förderrichtlinie ist zwingend. Auf Grundlage der Förderrichtlinie sind Merkblätter von der Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) für die Erstempfangenden zu erstellen.

1.3 Zentrales Ziel der regionalorientierten Landesförderung ist der Schutz für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder durch

  1. die Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte als Beitrag zur Sicherung einer landesweiten Daseinsvorsorge,
  2. die Sicherung und nachhaltige Entwicklung qualifizierter Zufluchts- und Beratungsangebote mittels umfassender und flächendeckender Versorgung im Rahmen einer Vorhaltestruktur,
  3. die Abbildung regionaler Strukturen und Bedarfe,
  4. eine langfristige Annäherung an die Vorgaben der Istanbul-Konvention.

1.4 Die Festbetragsförderung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg dient der umfassenden und flächendeckenden Versorgung im Rahmen ­einer Vorhaltestruktur. Die Sicherung des Angebots für Frauen­schutzstrukturen muss gewährleisten, dass betroffene Frauen in aktuellen Krisensituationen kurzfristig Hilfe erhalten. Zeitpunkt, Ort und Umfang des notwendigen Hilfebedarfs ist abhängig von der jeweiligen akuten Nachfrage. Daher müssen die Vorhaltestrukturen im Sinne einer unabweisbar vorzuhaltenden Grundversorgung vorhanden sein. Für eine bedarfsgerechte und ausreichende Versorgung der von Gewalt betroffenen Frauen müssen alle schutzsuchenden Frauen den Weg zum Hilfesystem finden können. Die schnelle räum­liche Erreichbarkeit muss hierbei gewährleistet sein. Sie ist eine wichtige Voraussetzung für einen zeitnahen Zugang zu Hilfe und gilt als Kriterium der Niedrigschwelligkeit.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden anteilige Personal- und Sachausgaben von qualifizierten Zufluchts- und Beratungsangeboten (Frauenhäuser, Zufluchtswohnungen, ambulante Beratungsangebote) für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Erstempfangende der Zuwendungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg, die unverzüglich die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung in voller Höhe mit eigener Bescheiderteilung nach VVG Nummer 12 in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften - VV - Nummer 12 zu § 44 LHO an die Letztempfangenden weiterleiten.

3.2 Letztempfangende der Zuwendung sind die Träger der Zufluchts- und Beratungsangebote, welche insbesondere gemeinnützige, rechtsfähige Vereine oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung von Personal- und Sachausgaben von Zufluchts- und Beratungsangeboten erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Erstempfangenden im Sinne der kommunalen Daseinsfürsorge die erforderliche Gesamtfinanzierung der Zufluchts- und Beratungsangebote sicherstellen, wobei der Eigenanteil der Erstempfangenden an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mindestens 40 Prozent betragen soll. Zum Eigenanteil des Erstempfangenden gehören auch Finanzierungs­anteile von (kreisangehörigen) Kommunen. Um den kommunalen Finanzierungsanteil in vollem Umfang sichtbar zu machen, können Kommunen, die den Trägern der Hilfeangebote Liegenschaften, Gebäude, ­Gebäudeteile, Wohnungen und Räume kostenlos oder zu einem verminderten Mietzins zur Verfügung stellen, die entgangene Miete beziehungsweise den entgangenen Mietanteil als unbare Eigenmittel im Finanzierungsplan beziffern.      

Ausnahmen zum Eigenanteil kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem MSGIV nach Maßgabe der VVG Nummer 2.5 Satz 3 zu § 44 LHO zulassen. Sind mehrere Fördermittelgebende an der Finanzierung beteiligt, stellt der Erstempfangende das Einvernehmen zwischen den Fördermittelgebenden her. Zur Sicherstellung seines Eigenanteils und der erforderlichen Gesamtfinanzierung gibt der Erstempfangende bei Beantragung der Zuwendung eine entsprechende Erklärung zur Erfüllung des Eigenmittelanteils ab. Bereits im Antragsformular ist ein Passus aufzunehmen, mit dem die Landkreise und kreisfreien Städte bei Nichterreichung des kommunalen Anteils zu einer Erklärung aufgefordert werden.

Grundsätzlich ist die strikte Handhabung des 40-Prozent-Kriteriums bei der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen einzuhalten. Die Anerkennung von kommunalen Anteilen unter 40 Prozent erfolgt nur im Ausnahmefall und bedarf einer umfassenden Dokumentation der Bewilligungsbehörde über die Einvernehmensherstellung und Begründung.

Bei Unterschreitung des Eigenanteils unter 40 Prozent muss der Erstempfangende eine aussagekräftige, überprüfbare Erklärung und entsprechende Nachweise als Grundlage einer begründeten Entscheidungsvorlage erbringen, die ein Abweichen vom einschlägigen Grundsatz rechtfertigen. Das schriftliche Einvernehmen des MSGIV für diese Ausnahmefälle muss vor einer Förder­entscheidung der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Bei Unterschreitung des Eigenanteils unter 20 Prozent ist für die Gewährung der Zuwendung die Vorlage eines Haushaltssicherungskonzeptes der betreffenden Landkreise oder kreisfreien Städte und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch das Ministerium der ­Finanzen und für Europa (MdFE) erforderlich.

4.2 Voraussetzung für die Förderfähigkeit der Zufluchts- oder Beratungsangebote ist darüber hinaus die Einhaltung folgender Standards:

4.2.1 Die Versorgung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt soll durch mindestens ein Zufluchts- und Beratungsangebot gewährleistet sein. Kooperationen von benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu gemeinsamen Angeboten sind nur im Ausnahmefall und auf begrenzte Zeit zulässig. Sie bedürfen einer einschlägigen Begründung für die Notwendigkeit der Kooperation und der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

Bei Kooperationen sind schriftliche Kooperationsvereinbarungen zum Umfang der gegenseitigen Leistungen und zur räumlichen Erreichbarkeit der Angebote zu erbringen. Darüber hinaus ist darzulegen, dass die Kooperationen in Anzahl und Ausstattung dem Gesamt­bedarf der kooperierenden Gebietskörperschaften entsprechen. Kooperationsvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

4.2.2 Für jedes zu fördernde Zufluchts- oder Beratungsangebot ist ein mit einem Votum der Gleichstellungsbeauftragten des Erstempfangenden versehenes Konzept erforderlich.

4.2.3 Das Zufluchts- oder Beratungsangebot muss mindestens eine Mitarbeiterin beschäftigen, die die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin besitzt oder über gleichwertige Voraussetzungen oder einschlägige Berufserfahrung verfügt. Insgesamt soll jeder Erstempfangende für seine Zufluchts- und Beratungsangebote Mitarbeiterinnen im Umfang von mindestens zwei Vollzeitstellen beschäftigen.

4.2.4 Im Flächenland Brandenburg fungieren die Frauenhäuser mittlerweile als regionale Kompetenzzentren für Gewaltschutz, die mit zahlreichen Akteuren vor Ort und im Land kooperieren und ein Regionen übergreifendes Netzwerk darstellen. Der Letztempfangende hat sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser notwendige Kooperationsarbeit, Interessensvertretung und Qualifikation im Rahmen ihrer Arbeitszeit wahrnehmen können.

Die Brandenburger Frauenhäuser übernehmen auch Aufgaben von Frauennotrufen und Frauenberatungsstellen, die in anderen Bundesländern in speziellen Fachberatungs- und Interventionsstellen verortet sind. Die Frauenschutzeinrichtungen leisten vielzählige Hilfs-, Begleit- und Beratungsangebote. Sie unterstützen bei Zugang zu medizinischer Versorgung, Behördengängen und behördlicher Korrespondenz, vernetzen zu Ansprechpersonen in den relevanten Behörden und Einrichtungen, wie Jugendämtern, Jobcentern, Kitas, Schulen, Flüchtlingsunterkünften, Wohnungsbaugesellschaften und anderen. Der Erstempfangende hat darauf hinzuwirken, dass die Arbeit der Frauenschutzeinrichtungen durch ein gutfunktionierendes örtliches und ­regionales Hilfsnetzwerk - für Vorsorge, Akuthilfe, Nachsorge/Reintegration - bestehender Strukturen unterstützt wird.

Angebote für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder umfassen:

  1. die Aufnahme und Erstintervention für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder jederzeit und unabhängig von ihrem Wohn- oder bisherigen Aufenthaltsort,
  2. die Gefährdungseinschätzung für die Gewaltbetroffenen, die Mitarbeiterinnen und die Frauenhaus­bewohnerinnen mit den relevanten Sicherheits­behörden,
  3. die psychosoziale und sozialpädagogische Beratung und Begleitung der Frauen während des Aufenthalts in der Zufluchtsstätte,
  4. die Beratung und Unterstützung ratsuchender ­Frauen auch ohne einen Aufenthalt in einer Zufluchts­stätte,
  5. die Arbeit mit den Kindern der schutzsuchenden Frauen,
  6. die Zusammenarbeit mit dem bundesweiten Hilfetelefon und
  7. die Bereitstellung von (ehrenamtlichen) Sprachmittlerinnen/Dolmetscherinnen.

Die Zuwendungsempfangenden haben sicherzustellen, dass die oben genannten Angebote und Aufgaben umgesetzt werden.

4.2.5 Die Zufluchtsstätte gewährt ausschließlich physisch, psychisch und sexuell misshandelten sowie von häuslicher Gewalt bedrohten Frauen und ihren Kindern Schutz und Unterstützung.

4.2.6 Ambulante Beratungsangebote können gefördert werden, wenn sie von Gewalt betroffene Frauen psycho­sozial und sozialpädagogisch beraten, Auskunft und Hilfe zu Handlungsmöglichkeiten nach den einschlägigen Gesetzen geben und die Frauen bei der Inanspruchnahme anderer Hilfen unterstützen. Auf Anfrage können auch andere Personen und Einrichtungen beraten werden.

4.2.7 Die Zuwendungsempfangenden haben darauf hinzuwirken, dass die geförderten Angebote für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen diskriminierungs- und barrierefrei im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes sind. Mit dem ­Antrag sind die Maßnahmen darzustellen, mit denen Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen der ­Zugang zu den geförderten Angeboten ermöglicht wird.

Für jedes zu fördernde Zufluchts- oder Beratungsangebot ist ein positives Votum der von dem Landkreis oder von der kreisfreien Stadt beauftragten Person für die Belange von Menschen mit Behinderungen erforderlich.

Im Sachbericht ist zur Behindertengerechtigkeit der Schutzeinrichtung konkret Stellung zu nehmen.

4.2.8 Die Zuwendungsempfangenden haben darauf hinzuwirken, dass das Platz- und Raumangebot der Frauenschutzeinrichtung eine hinreichende Ausstattung mit Familienzimmern und Spiel- beziehungsweise Aufenthaltsmöglichkeiten für Kinder (innen und außen) enthält. Zukunftsweisend soll darauf hingewirkt werden, das Raumangebot grundsätzlich in Form von Familienzimmern vorzuhalten, dabei sind flexible Raumgestaltungs- und Bettenlösungen möglich.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

Die zuwendungsfähigen Ausgaben umfassen die Personal- und Sachausgaben für die Zufluchts- und Bera­tungs­angebote.

5.4.1 Der Förderhöchstbetrag beträgt jährlich maximal 111 878 Euro nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 je Landkreis oder kreisfreie Stadt. Aufbauend auf die ­Sockelfinanzierung in Höhe von maximal 62 500 Euro ist eine Finanzierungsaufstockung bis zu 49 378 Euro je Landkreis oder kreisfreie Stadt möglich. Die Bewilligung dieser Landesmittel ist daran ausgerichtet, regionalspezifische Bedarfe in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten besser zu erfassen. So können bestehende Strukturen und Bedarfe vor Ort noch zielgenauer gefördert werden. Zudem sollen Anreize ­geschaffen werden, langfristig auf die Erfüllung der Platzvorgaben der Istanbul-Konvention hinzuwirken.

  1. Mit einem pauschalen Sockelbetrag soll in allen Landkreisen und kreisfreien Städten die allgemeine Grundlast der Vorhaltestruktur finanziert werden. Dieser Sockelbetrag in Höhe von 62 500 Euro entspricht damit dem Betrag, der den Kreisen seit dem Jahr 2015 vom Land zugewendet wurde.
  2. Zusätzliche Fördermittel in Höhe von 44 382 Euro stehen zweckgebunden für weitere personelle Ausstattungsbedarfe zur Verfügung. Diese können in den Einrichtungen je nach regionaler Bedarfslage für zusätzliche Betreuung und Beratungen gewährt werden.
  3. Darüber hinaus können zusätzliche Mittel bis zur Höhe von 4 996 Euro beantragt werden. Diese Landesmittel sollen einen Anreiz liefern, das Platz- ­beziehungsweise Raumangebot in den Schutz­einrichtungen zielgerichtet auszubauen und regionale Unterschiede in Flächengröße und Einwohnerzahl der Landkreise und kreisfreien Städte zu ­berücksichtigen. Die Inanspruchnahme der Mittel erfordert die Einhaltung mindestens eines der nachfolgenden Kriterien:
    • Einrichtung erfüllt die Platzvorgaben des Europa­rats mit 1 vorgehaltenen Platz pro 7 500 Einwohnerinnen und Einwohner.
    • Einrichtung erfüllt die Raumvorgaben der ­Istanbul-Konvention mit 1 Familienzimmer (≈ 2,6 Plätze pro Raum) pro 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner.
    • Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt hat eine überdurchschnittliche Einwohnerdichte bezogen auf das Land Brandenburg (Ballungszentrum).
    • Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt hat eine überdurchschnittliche Gebietsgröße bezogen auf das Land Brandenburg (Flächenkreis).

5.4.2 Personalkosten

Für die Förderung der Personalkosten ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder für das Tarifgebiet Ost (TV-L). Als Obergrenze für die Sockelförderung von Personalausgaben für die Mitarbeiterinnen in den Zufluchts- und Beratungsangeboten gilt die vom Ministerium der ­Finanzen festgelegte Höhe der Personaldurchschnittskosten für Tarifbeschäftigte vom 1. März 2015 der Entgeltgruppe E 9 bei Vorliegen der fachlichen und eingruppierungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Nummer 4.2.3). Darüber hinaus ist hier ein Verwaltungs­stellenanteil in Höhe von 20 Prozent der Personaldurchschnittskosten vom 1. März 2015 nach E 4 TV-L förderfähig.

Für die zusätzlich jährlich geförderten anteiligen Personalausgaben der möglichen Aufstockungsbeträge gelten als Obergrenze die Personaldurchschnittskosten vom 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe E 9 TV-L bei Vorliegen der fachlichen und eingruppierungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Nummer 4.2.3). Förderfähig sind bis zu 80 Prozent dieser Personalkosten. Die Förderung von Personalkosten für Teilzeitstellen ist zulässig.

5.4.3 Sachkosten

Sachkosten der Zufluchts- und Beratungsangebote können in einer Höhe von bis zu 20 Prozent der bewilligten Personalausgaben gefördert werden.

Förderfähig sind alle Sachkosten, die zum Betrieb der Zufluchts- und Beratungsangebote notwendig und der Höhe nach angemessen sind, wie beispielsweise Miet- und Mietnebenkosten, Instandhaltungskosten, Kosten für gesetzliche Pflichtversicherungen, Büro- und Verbrauchsmaterial, Reisekosten und Fortbildungskosten.

Nicht förderfähig sind insbesondere freiwillige Versicherungen, Verpflegung und Lebensmittel.      

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Weiterleitung der Zuwendung an die Letztempfangenden ist nur zulässig, wenn der Erstempfangende ­sicherstellt, dass der Letztempfangende die Zuwendungsbestimmungen dieser Fördergrundsätze einhält.

Die Zuwendung des Landes ist vollständig und unverzüglich als Festbetragsfinanzierung mit eigener Bescheiderteilung an den Träger (Letztempfangenden) weiterzuleiten. Die als Anlage beizufügenden ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung) sind zum Bestandteil des ­Bescheides an den Letztempfangenden zu erklären. ­Zudem sind die ergänzenden Nebenbestimmungen - soweit zutreffend - unmittelbar in den Bescheid an den Letztempfangenden zu übernehmen.

Eine Kopie jedes Bescheides ist der Bewilligungs­behörde bis zum 30. Juni des Förderjahres zu übergeben.

6.2 Der Erstempfangende prüft die ordnungsgemäße und sachgerechte Verwendung der Zuwendung durch den Letztempfänger.

6.3 Mitteilungspflichten der Erstempfangenden

Auch bei Trägerwechsel und Neuausschreibung ist für jedes zu fördernde Zufluchts- oder Beratungsangebot ein mit einem Votum der Gleichstellungsbeauftragten des Erstempfangenden versehenes Konzept und gegebenenfalls die Kooperationsvereinbarung erforderlich.

6.4 Statistik

Die Erstempfangenden haben der Bewilligungsbehörde die Statistiken zu Kapazitäten beziehungsweise zur Belegung von Räumen und Plätzen, Aussagen zu Nichtaufnahme beziehungsweise Weiterleitung sowie externer Beratung und Begleitung sowie statistische Angaben zu Bewohnerinnen und Kindern von Frauenhäusern und Zufluchtswohnungen bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.

Ziel ist es, die Statistik als Steuerungsmittel für den zielgerichteten und wirtschaftlichen Einsatz der Landesmittel im Sinne der Erfolgskontrolle zu nutzen. Die Bewilligungsbehörde ist angehalten, die Statistik inhaltlich zu bewerten, zu dokumentieren und entsprechend wichtige Erkenntnisse dem MSGIV zu übermitteln, um daraus Handlungserfordernisse abzuleiten. Das MSGIV erhält insbesondere zu Entwicklungen und Problemlagen proaktiv schriftliche Informationen der Bewilligungsbehörde.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde

Landesamt für Soziales und Versorgung
des Landes Brandenburg
Dezernat 53
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus

7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Die Anträge auf Zuwendung sind durch die Erstempfänger bis zum 15. November des Jahres unter Verwendung des vorgegebenen Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel anteilig zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August sowie am 15. November des Jahres ohne Anforderung auf das bekannte Konto durch die Bewilligungsbehörde überwiesen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die Erstempfangenden legen der Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni des auf die Zuwendung folgenden Jahres den einfachen Verwendungsnachweis entsprechend VVG Nummer 10 zu § 44 LHO vor. Dem Verwendungsnachweis des Erstempfangenden sind die geprüften Verwendungsnachweise der Letztempfangenden beizufügen. Die Prüfung der Verwendungsnachweise der Letztempfangenden ist von dem Erstempfangenden in einem ebenfalls beizufügenden Prüfvermerk ausdrücklich zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Belege und Nachweise (Arbeitsverträge, Jahreslohnsteuernachweise, Jahreslohnkonten und anderes) anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO.

Dem Verwendungsnachweis ist im Rahmen der Erfolgskontrolle eine detaillierte Darstellung beizufügen über die Erfüllung der unter Nummer 4 aufgeführten Zuwendungsvoraussetzungen (tabellarische Auflistung Nummern 4.1 bis 4.2.7). Bei der Erfolgskontrolle im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung ist ein den Vorgaben der VV Nummer 11a zu § 44 LHO in Verbindung mit VV Nummer 2.2 zu § 7 LHO entsprechendes Verfahren sicherzustellen.

7.5.2 Eine Förderung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn eine Fördervoraussetzung nach Nummer 4 wegfällt. Der Erstempfangende ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Kenntnis den Wegfall der Fördervoraussetzung mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G).

7.5.3 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Hat der Zuwendungsempfangende Mittel an Dritte weitergeleitet, darf er auch bei diesen prüfen. Eine überörtliche Prüfung nach dem Gemeindehaushaltsrecht bleibt unberührt (Nummer 8.2 ANBest-G).

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.