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Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Anerkennung von Beratungsfachkräften auf den Gebieten der Beratung der Landwirtschaft sowie des Garten- und Weinbaus in den Ländern Berlin und Brandenburg (Erlass Berateranerkennung)

Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Anerkennung von Beratungsfachkräften auf den Gebieten der Beratung der Landwirtschaft sowie des Garten- und Weinbaus in den Ländern Berlin und Brandenburg (Erlass Berateranerkennung)
vom 26. Oktober 2020
(ABl./20, [Nr. 46], S.1081)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Erlass des MLUK vom 26. Oktober 2020
(ABl./20, [Nr. 46], S.1081)

1 Allgemeines

Dieser Erlass regelt die Anerkennung von Beratungsfachkräften gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 für die Länder Brandenburg und Berlin.

Die Anerkennung ist nicht im Sinne einer staatlichen Berufszulassung zu verstehen. Sie bescheinigt vielmehr den anerkannten Beratungsfachkräften eine nachgewiesene Qualifikation und regelmäßige Fortbildung in den ausgewiesenen Schwerpunkten zur Wahrnehmung von Beratung im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung nach Artikel 12 der oben angeführten Verordnung. Die Anerkennung von Beratungsfachkräften dient der Unterstützung von Betriebsinhabenden, geeignete Beratungsangebote zu finden.

Anerkennungsvoraussetzungen

  • Die Beratungsorganisation verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (insbesondere ist kein Insolvenzverfahren anhängig).
  • Die Beratungstätigkeit ist zu keinem Zeitpunkt von Unternehmen Dritter inhaltlich und wirtschaftlich abhängig.
  • Die Beratungsfachkraft besitzt die notwendige fachliche und methodische Qualifikation (Qualifikationsnachweise sind vorzulegen). Die ausreichende Qualifikation der Beratungsfachkraft ist anzunehmen, wenn sie:
    • mindestens einen einschlägigen Hochschulabschluss (Bachelor, Master oder Diplom) nachweist, in Ausnahmefällen kann auch eine Beratungsfachkraft mit Meister-, Techniker- oder einem vergleichbaren ­Abschluss anerkannt werden.
    • eine beratungsmethodische Qualifikation nachweist.
    • mindestens zwei Jahre berufliche Erfahrung als ­Beratungsfachkraft nachweist; im begründeten Einzelfall kann die Anerkennungsstelle hiervon Ausnahmen zulassen.
  • Die Beratungsfachkraft hat den Nachweis zu erbringen, dass sie regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.
  • Die Beratungsfachkraft erklärt die persönliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

2 Anerkennungsstelle

Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) ist zuständig für die Anerkennung der Beratungsfachkräfte für die Länder Brandenburg und Berlin (gemäß GAK-Rahmenplan, Förderbereich 2: Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen, Teil B, Anlage: Nummer 5 in der jeweils geltenden Fassung).

3 Anerkennungsverfahren

3.1 Antragstellung und Antragsunterlagen

Der formgebundene Antrag auf Anerkennung ist mit Anlagen beim LELF zu stellen. Vordrucke sind elektronisch in der gültigen Fassung unter:

https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/service/berateranerkennung/

abrufbar.

3.2 Anerkennungsprüfung und Anerkennung

Sofern die Unterlagen vollständig eingereicht wurden und die Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Anerkennung durch das LELF personenbezogen je Beratungsfachkraft und längstens bis zum 31. Dezember 2022. Die Kontakt­daten der Beratungsfachkraft werden auf der Internetseite: service.brandenburg.de, dem Dienstleistungsportal der Landesverwaltung Brandenburg, veröffentlicht.

4 Sonstige Bestimmungen

4.1 Zum Zweck der Qualitätssicherung bildet sich die Beratungsfachkraft regelmäßig - fachlich und methodisch - fort.

Die Qualifizierung ist durch die Teilnahme an mindestens zwei Fortbildungen pro Kalenderjahr nachzuweisen.

Zusätzlich sind ausgewählte Veranstaltungen der Landesbehörden verpflichtend. Die Beratungsfachkraft wird über die Durchführung dieser ausgewählten Veranstaltungen vorab informiert.

Die Teilnahmebestätigungen sind der Anerkennungsstelle bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres vorzulegen und für den Zeitraum der Anerkennung aufzubewahren. Wenn die jährlich erforderlichen Fortbildungen durch die Beratungsfachkräfte jeweils zum Ende eines Kalenderjahres nicht erbracht und nachgewiesen werden, erlischt die Zulassung der Beratungsfachkraft zum 1. Januar des Folgejahres. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden.

4.2 Die Beratungsfachkraft verpflichtet sich zur Durchführung der Beratungstätigkeit auf Grundlage der betreffenden EU- und Nationalen Rechtsvorschriften.

4.3 Die Beratungsfachkraft ermöglicht den staatlichen Stellen auf Anforderung

  • die Teilnahme an Beratungsaktivitäten und
  • Einblicke in Beratungsprotokolle und Unterlagen der internen Qualitätssicherung.

4.4 Die Beratungsfachkraft versichert keine persönlichen oder betrieblichen Informationen oder Daten, die sie im Laufe der Beratungstätigkeit erhält, an andere Personen als die Betriebsleitung des betreffenden Betriebs weiterzugeben, ausgenommen im Fall von im Laufe der Beratungstätig­keit festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die einer behördlichen Meldepflicht nach Unions- oder nationalem Recht unterliegen, insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen (Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013).

4.5 Die Beratungsfachkraft verpflichtet sich, dass die Beratung gewissenhaft sowie unabhängig und frei von Interessen Dritter erfolgt, insbesondere, dass im Zusammenhang mit der einzelbetrieblichen Beratung keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen vorgenommen und keine Rechtsberatung durchgeführt wird. Eine konkrete Produktwerbung ist ausdrücklich untersagt.

4.6 Die Beratungsfachkraft stellt sicher und versichert, dass sie parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig agiert. Die Beratungsfachkraft hat die Pflicht, Diskriminierungen aus ethnischen Gründen, Gründen der Religion oder Weltanschauung, aufgrund einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sowie rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen ent­gegenzuwirken.

5 Widerruf der Anerkennung

Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn

  • die Anerkennungsvoraussetzungen entfallen oder
  • gegen die Verpflichtungen verstoßen wird/wurde oder
  • die Beratungsfachkraft nicht die notwendigen Qualifikationen oder die erforderliche Unabhängigkeit besitzt oder
  • die Beratungsfachkraft sich als nicht zuverlässig erwiesen hat oder
  • die Rahmenbedingungen sich grundlegend verändern.

6 Bekanntmachung

Die anerkannten Beratungsfachkräfte werden im Internet (https://service.brandenburg.de) veröffentlicht.

7 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022. Sie ersetzt den Erlass zur Anerkennung von Beratenden und Beratungs­unternehmen auf den Gebieten der Beratung der Landwirtschaft sowie des Garten- und Weinbaus in den Ländern Berlin und Brandenburg (Erlass Berateranerkennung) vom 18. August 2015 (ABl. S. 939).