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Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 3 InvZulG 1999
Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 3 InvZulG 1999
vom 10. Januar 2000
Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 14. Dezember 1999 34 - InvZ 1272 - 2/99
Gemäß dem BMF-Schreiben vom 24. August 1998 (BStBl I 1998,1114) Tz. 9 sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 zunächst die begünstigten Aufwendungen auf die jeweiligen Höchstbeträge und dann die verbleibende Summe um den Selbstbehalt von 5.000 DM zu kürzen.
Aufgrund der im BMF-Schreiben vom 18.Oktober 1999 IV C 3 - InvZ 1220 - 9/99 (Verfügung vom 11.11.1999 InvZ 1220 - 1 - St 214) enthaltenen Regelung bezüglich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 4 InvZulG 1999 (Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf den Höchstbetrag nach Berücksichtigung des Selbstbehalts), wurde die Frage gestellt, ob diese Alternative auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 3 InvZulG 1999 angewendet werden muss.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 - entsprechend dem Berechnungsschema nach Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 24. August 1998 - zunächst die begünstigten Aufwendungen auf den jeweiligen Höchstbeträge und dann die verbleibende Summe um den Selbstbehalt von 5.000 DM zu kürzen.