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Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines Zweifamilienhauses unter Zurückbehalt eines Wohnrechts an einer Wohnung
Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines Zweifamilienhauses unter Zurückbehalt eines Wohnrechts an einer Wohnung
vom 2. Dezember 2003
Bei im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenem Wohneigentum an Angehörige entstehen Anschaffungskosten i. d. R. nur für Abstandszahlungen und/oder für die Übernahme von Geldverbindlichkeiten. Wird in einem solchen Fall ein Zweifamilienhaus übertragen und behält sich der Übertragende ein Wohnrecht an einer Wohnung vor, handelt es sich um einen teilentgeltlichen Erwerb. In diesem Fall stellt der Kapitalwert des vorbehaltenen Wohnrechts kein Entgelt für die Übertragung des Grundstücks dar (vgl. Tz. 15, BMF, Schreiben v. 13.1.1993, BStBl 1993 I, 80). Bemessungsgrundlage ist um den auf den wohnrechtsbelasteten Teil der Wohnung entfallenden Teil der Anschaffungskosten zu mindern.
Der Kapitalwert des Nutzungsrechts ist in der Regel nach den §§ 13 bis 16 BewG i. V. m. Abschnitt 20 und 21 VStR zu ermitteln. Danach sind lebenslängliche Nutzungen mit dem sich aus Anlage 9 zum BewG zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswertes anzusetzen. Die Vorschrift des § 16 BewG sieht allerdings eine Begrenzung des Jahreswerts auf den 18,6fachen Anteil am Einheitswert des Wirtschaftsgutes vor.
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Regelung des § 16 BewG jedoch nicht auf das Eigenheimzulagengesetz anzuwenden. Bei der Berechnung des Kapitalwerts des Nutzungsrechts und der sich daraus ergebenden Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage ist deshalb der Jahreswert des Nutzungsrechts nicht nach § 16 BewG zu begrenzen.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage weise ich auf folgende Regelungen hin:
Rzn. 59 und 61, BMF, Schreiben v. 10.2.1998, BSBl 1998 I, 190,Tz. 55, BMF, Schreiben v. 31.12.1994, BStBl 1994 I, 887 sowieTz. 50, BMF, Schreiben v. 24.7.1998, BStBl 1998 I, 914