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Bezug des Justizministerialblattes

Bezug des Justizministerialblattes
vom 26. März 1991
(JMBl/91, [Nr. 1], S.2)

I.

Alle Richter und Staatsanwälte sowie alle Angestellten in den Gerichten, Staatsanwaltschaften, im Institut für Fort- und Weiterbildung Wustrau und in den Vollzugsbehörden sind alsbald nach dem Erscheinen der einzelnen Nummern von dem Inhalt des Justizministerialblattes durch entsprechende Vorlagen in Kenntnis zu setzen.

Ich ordne daher an, daß für die Verwaltung jedes Gerichts, jeder Behörde sowie der Aus- und Fortbildungsstätte 1 Stück des Justizministerialblattes und darüber hinaus wie folgt bestellt wird:

  1. von dem Bezirksgericht für den Präsidenten, die Spruchkörper und Abteilungen je 1 weiteres Stück,
  2. von dem Generalstaatsanwalt 2 weitere Stücke,
  3. von den Bezirksstaatsanwälten 3 weitere Stücke,
  4. von den Kreisgerichten und Staatsanwaltschaften mit weniger als 4 Richtern oder Staatsanwälten 1 weiteres Stück und mit mehr 2 weitere Stücke,
  5. vom Institut für Aus- und Weiterbildung Wustrau 1 weiteres Stück,
  6. für die Justizvollzugsanstalt Brandenburg 2 weitere Stücke und die übrigen Justizvollzugsanstalten und Zweigstellen je 1 weiteres Stück.

Es bestehen keine Bedenken, daß im Einzelfall von diesen Richtlinien abgewichen wird, wenn die erforderliche Unterrichtung der Mitarbeiter nach den besonderen örtlichen Verhältnissen eine größere Bestellung erfordert oder mit einer geringeren Stückzahl sichergestellt werden kann.

II.

Die Rundverfügung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.