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Beiräte bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg
Beiräte bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg
vom 5. November 2005
(JMBl/05, [Nr. 12], S.135)
geändert durch Allgemeine Verfügung vom 19. Oktober 2009
(JMBl/09, [Nr. 11], S.145)
Außer Kraft getreten am 1. März 2015 durch Allgemeine Verfügung vom 20. Februar 2015
(JMBl/15, [Nr. 3], S.19)
Ergänzend zu den §§ 162 ff. StVollzG (Strafvollzugsgesetz) wird Folgendes bestimmt:
I. Zusammensetzung des Beirats
- Bei den Vollzugsanstalten werden Beiräte gebildet. Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Verfügt eine Justizvollzugsanstalt über eine Außenstelle, kann der Beirat um bis zu zwei zusätzliche Mitglieder erweitert werden.
- Die Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Justizvollzugs haben. Dem Beirat sollen insbesondere Abgeordnete des Landtags, Vertreter der Kommunal- und Wirtschaftsverbände und andere sozial erfahrene Personen angehören.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern aus der Mitte des Beirats gewählt.
II. Bestellung der Beiratsmitglieder
- Die Ministerin der Justiz ernennt die Beiratsmitglieder, und zwar bis zu zwei, bei einer Justizvollzugsanstalt mit Außenstelle bis zu drei Mitglieder aus den Vorschlägen der Fraktionen des Landtages Brandenburg (Nr. 2) und die übrigen Mitglieder aus den Vorschlägen des Anstaltsleiters (Nr. 3).
- Die im Landtag vertretenen Fraktionen schlagen der Ministerin der Justiz aus ihrer Mitte Abgeordnete für die einzelnen Beiräte vor. Die Vorschläge sollen innerhalb von zwei Monaten nach Konstituierung des Landtages im Anschluss an eine Landtagswahl der Ministerin der Justiz zugehen.
- Die übrigen Mitglieder des Beirats werden vom Anstaltsleiter vorgeschlagen. Dieser bittet hierfür den zuständigen Landrat oder Oberbürgermeister um Benennung geeigneter Persönlichkeiten. Diese Benennungen legt der Anstaltsleiter, ggf. zusammen mit eigenen Vorschlägen, der Ministerin der Justiz vor.
III. Dauer der Amtszeit
- Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats endet mit der laufenden Legislaturperiode des Landtags. Scheidet ein Mitglied des Beirats während laufender Amtsdauer aus, so soll für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied bestellt werden.
- Bis zur Bestellung der Mitglieder des neuen Beirats üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit weiter aus.
- Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
- Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer Pflichtverletzung nach § 165 StVollzG, seines Amtes enthoben werden. Die Entscheidung trifft die Ministerin der Justiz. Vor der Entscheidung sind das Mitglied und der Vorsitzende des Beirats zu hören. Bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung kann das Ruhen der Befugnisse (§ 164 StVollzG) angeordnet werden.
IV. Aufgaben und Befugnisse
- Der Beirat informiert sich im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach § 163 StVollzG über die Belange und Vorstellungen der Vollzugsbediensteten. Die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 164 StVollzG steht jedem einzelnen Mitglied des Beirats zu. In diesem Fall hat das Mitglied die übrigen Mitglieder über die gewonnenen Informationen zu unterrichten. Der Beirat ist berechtigt, die Anstalt und ihre Einrichtungen jederzeit zu besichtigen. Während des Nachtverschlusses ist die Zustimmung des Anstaltsleiters für den Zutritt erforderlich.
- Der Beirat hat nicht die Aufgabe einer Beschwerdeinstanz im Sinne von § 108 StVollzG. Er unterliegt nicht der Weisung der Vollzugsbehörden.
- Der Anstaltsleiter gibt die Namen der Mitglieder des Beirats den Gefangenen durch Aushang mit dem Hinweis bekannt, dass sie sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an diese wenden können.
- Der Anstaltsleiter unterstützt die Mitglieder des Beirats bei der Ausübung ihrer Befugnisse. Er stellt den Beiratsmitgliedern eine Bescheinigung aus, die in Verbindung mit dem Personalausweis zum Betreten der Anstalt berechtigt. Der Anstaltsleiter erteilt den Mitgliedern die erforderlichen Auskünfte und unterrichtet den Vorsitzenden des Beirats oder, im Falle der Unerreichbarkeit, ein weiteres Mitglied des Beirats unverzüglich über außerordentliche Vorkommnisse in der Anstalt und alle Planungen, Entwicklungen und Ereignisse, die besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregen können oder die sonst für den Beirat von besonderem Interesse sind. Er kann mit Zustimmung des Gefangenen dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern Mitteilungen aus der Gefangenenpersonalakte und sonstige Auskünfte erteilen, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats erforderlich sind und nicht Einzelheiten aus anhängigen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren betreffen.
- Gespräche und Schriftwechsel des Beirats mit Gefangenen werden nicht überwacht. Für Untersuchungsgefangene gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 119 Strafprozessordnung und der Nummern 24 ff. Untersuchungshaftvollzugsordnung.
V. Sitzungen des Beirats
- Der Beirat wird vom Vorsitzenden in jedem Jahr mindestens viermal einberufen. Der Vorsitzende kann sich dabei der Anstalt bedienen.
- An den Beiratssitzungen nehmen auf Wunsch des Beirats der Anstaltsleiter und andere Anstaltsbedienstete teil. Der Anstaltsleiter berichtet über die Situation der Anstalt, sofern der Beirat dies wünscht.
VI. Ehrenamtliche Tätigkeit und Versicherung
- Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten hierfür keine Vergütung oder Entschädigung.
- Die Mitglieder des Beirats sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch unfallversichert.
VII. Übergangsregelungen
- Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Allgemeinen Verfügung vorhandene Beiräte, deren bisherige reguläre Amtszeit von vier Jahren noch nicht abgelaufen ist, bleiben bis zum Ende dieser Amtszeit bestehen.
- In der laufenden Wahlperiode des Landtags ist Abschnitt II Nr. 1 und 2 mit den nachfolgenden Maßgaben anzuwenden. Die Vorschläge der im Landtag vertretenen Fraktionen unterliegen keiner zeitlichen Begrenzung. Die nach Nummer 1 fortbestehenden Beiräte werden bis zur Höchstzahl der Mitglieder nach Abschnitt I Nr. 1 um aus den Fraktionen vorgeschlagene Landtagsabgeordnete ergänzt.
VIII. In-Kraft-Treten
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. November 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Regelungen der Allgemeinen Verfügung vom 18. Februar 1991 (JMBl. 1991, Nr. 1, S. 3) außer Kraft.
Potsdam, den 5. November 2005
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger