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Runderlass für die Bestimmung der berechtigten Behörden/Stellen zum Führen eines Behördenkennzeichens sowie der Zuteilung eines Behördenkennzeichens für das Land Brandenburg

Runderlass für die Bestimmung der berechtigten Behörden/Stellen zum Führen eines Behördenkennzeichens sowie der Zuteilung eines Behördenkennzeichens für das Land Brandenburg
vom 1. April 2026
(ABl./26, [Nr. 15], S.386)

Dieser Runderlass regelt die Vergabe der Behördenkennzeichen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1, Satz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Verbindung mit Nummer 2 der Anlage 2 FZV jeweils in der aktuellen Fassung an Behördenfahrzeugen der Landesorgane des Landes Brandenburg. Mit diesem Erlass werden die beiden bisher in dieser Thematik bestehenden Erlasse zur besseren Übersichtlichkeit zusammengeführt und an die aktuellen Rechtsgrundlagen und Aufgabenbereiche der Ministerien angepasst.

1 Berechtigte zum Führen eines Behördenkennzeichens

(1) Organe des Landes Brandenburg im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 6 FZV in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Nummer 2 der Anlage 2 FZV und dem Landesorganisationsgesetz (LOG) in der jeweils geltenden Fassung sind nach landesrechtlicher Maßgabe

  1. der Landtag,
  2. die obersten Landesbehörden (§ 5 LOG),
  3. die Landesoberbehörden (§ 7 LOG),
  4. die Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe (§ 9 LOG),
  5. die im „Verzeichnis der obersten Landesbehörden und deren nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes Brandenburg“ aufgeführten Behörden
    (Veröffentlichung in elektronischer Form gemäß § 10 LOG, Behördenverzeichnis | Service Brandenburg),
  6. die Justizbehörden sowie
  7. die Landespolizei.

    (2) Fahrzeuge weiterer Stellen können nach Maßgabe des Bundesverkehrsministeriums und des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung im Sinne der Nummer 1 als Behördenfahrzeug eingestuft werden.

    (3) Behördenkennzeichen dürfen nicht für Fahrzeuge von Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie deren kreisangehörige Städte und Gemeinden ausgegeben werden.

    (4) Fahrzeuge, die für Stellen und Einrichtungen mit rein fiskalischen Aufgaben gehalten werden, sind von der Zuteilung von Behördenkennzeichen auszunehmen. Für Fahrzeuge von Unternehmen des öffentlichen Dienstes, die als selbstständige Gesellschaften betrieben werden, sind keine Behördenkennzeichen zuzuteilen.

    (5) Die Zuteilung eines Behördenkennzeichens an einen privaten Fahrzeugeigentümer ist ausgeschlossen.

    2 Zulassung von Behördenfahrzeugen

    (1) Für die Zulassung der Behördenfahrzeuge der Landesorgane ist gemäß Nummer 2 der Anlage 2 FZV die Zulassungsbehörde der Stadt Potsdam zuständig. Dieses gilt gemäß Nummer 2 der Anlage 2 FZV nicht für die Fahrzeuge der Polizei. Diese werden gemäß Nummer 2 der Anlage 2 FZV durch den Zentraldienst der Polizei zugelassen.

    (2) Die Zuteilung eines Behördenkennzeichens setzt voraus, dass das zugelassene Fahrzeug uneingeschränktes Eigentum der Behörde ist und das Fahrzeug dieser uneingeschränkt zur Verfügung steht. Leasingfahrzeugen, die bei den im Sinne dieser Regelung berechtigten Stellen gehalten werden, kann ein Behördenkennzeichen zugeteilt werden.

    (3) Die zum Führen eines Behördenkennzeichens berechtigten Behörden im Sinne der Nummer 1 dieses Erlasses bedürfen zum Zwecke der Zulassung ihrer Fahrzeuge keines gesonderten Nachweises über ihren Status als Landesbehörde. Die Zulassungsbehörde Potsdam ist jedoch berechtigt, sich in begründeten Fällen vor Zuteilung eines Behördenkennzeichens vom Fahrzeughalter einen Nachweis über die Erfüllung aller Voraussetzungen nach diesem Erlass zu fordern.

    (4) Die Anerkennung eines Privatfahrzeuges als „Dienstfahrzeug“ nach Bundesreisekostenrecht schafft kein Recht auf Zuteilung eines Behördenkennzeichens. Zwischen dem Bundesreisekostenrecht und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestehen keine rechtlichen oder sachlichen Zusammenhänge.

    3 Erkennungsnummern der Behördenfahrzeuge

    (1) Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1, Satz 6 FZV in Verbindung mit Nummer 2 der Anlage 2 FZV erhalten die Behördenfahrzeuge der Landesorgane des Landes Brandenburg folgende Erkennungsnummern:

    Behörde

    Unterscheidungs-kennzeichen

    Schlüssel-nummer

    Landtag

    BBL

    1

    Ministerpräsident und Staatskanzlei

    BBL

    3

    Ministerium des Innern und für Kommunales

    BBL

    4

    Ministerium der Justiz und für Digitalisierung

    BBL

    5

    Ministerium der Finanzen

    BBL

    6

    Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

    BBL

    7

    Ministerium für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa

    BBL

    8

    Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt

    BBL

    9

    Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz

    BBL

    10

    Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

    BBL

    11

    Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur

    BBL

    12

    Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen

    BBL

    14

    (2) Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 7 FZV dürfen die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge nur aus höchstens sechsstelligen Zahlen bestehen.

    4 Geltungsbereich

    (1) Der Erlass gilt für sämtliche Neuvergaben eines Kfz-Kennzeichens gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 FZV sowie für die Vergabe eines Kennzeichens bei Halterwechsel gemäß § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 4 FZV.

    (2) Der örtliche Geltungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Landes Brandenburg.

    5 Inkrafttreten und aufzuhebende Erlasse

    (1) Die Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

    (2) Mit diesem Erlass werden

    1. der Runderlass „Amtliche Kennzeichen für Kraftfahrzeuge; Kennzeichnung der Fahrzeuge der Landesorgane“ vom 28. Februar 1994 (ABl. S. 351) sowie
    2. der Erlass über die Erkennungsnummern der Behördenfahrzeuge der Landesorgane gem. § 9 Abs. 1 S. 6 FZV vom 5. April 2024 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht)

    jeweils aufgehoben.