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Auslegung des Begriffs "Alleinerziehend" bei Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 7 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
Auslegungshinweis vom November 2000 (Geschäftsstellenleitertagung)
Auslegung des Begriffs "Alleinerziehend" bei Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 7 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
Auslegungshinweis vom November 2000 (Geschäftsstellenleitertagung)
vom 19. November 2004
Aus gegebenem Anlass weise ich auf folgende geänderte Auslegung des § 12 Abs. 3 Nr. 7 SUrlV hin:
Nach den Vorschriften der Sonderurlaubsverordnung erhält ein Beamter bei einer Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren, die aus ärztlicher Sicht die Anwesenheit des Beamten zur Pflege und Betreuung erforderlich macht, maximal 4 Arbeitstage Sonderurlaub.
Zusätzlich kann einem Beamten, dessen Dienstbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht überschreiten, unter Fortzahlung der Besoldung über vier Arbeitstage hinaus Sonderurlaub bis zu dem in § 45 SGB V für eine Freistellung von der Arbeitsleistung vorgesehenen Umfang gewährt werden. Nach § 45 Abs. 2 SGB V ist ein Anspruch auf Freistellung in jedem Kalenderjahr längstens für 10 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage zu gewähren.
Als „Alleinerziehend“ im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB V gilt der Elternteil, der mit dem Kind in einem Haushalt lebt und nicht von der Personensorge ausgeschlossen ist.
Entgegen der in den o. g. Auslegungshinweisen vom November 2000 vertretenen Auffassung kommt es nicht auf das alleinige Personensorgerecht nach den Vorschriften des BGB an; entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Ein Anspruch nach § 45 Abs. 2 SGB V besteht also nur dann, wenn der/die alleinerziehende Vater/Mutter mit dem erkrankten Kind in einem Haushalt lebt und für die Betreuung keine weitere zum Haushalt gehörende Person zur Verfügung steht.
Dem entsprechend ist einem Beamten im Rahmen des § 12 Abs. 3 Nr. 7 SUrlV Sonderurlaub bis zu 20 Arbeitstage je Kind im Kalenderjahr zu gewähren, wenn das erkrankte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt des Beamten hat und er nicht von der Personensorge ausgeschlossen ist.
Den Angaben des Beamten ist bei der Antragstellung zu folgen, wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte bekannt sind.
Im Übrigen gelten die beigefügten Hinweise (Anlage) fort.
Ich bitte, entsprechend zu verfahren.
Anlage
Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 7 Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO)
Anspruchsvoraussetzungen
- schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren
- als Kind gilt:
eheliche
scheineheliche (sind Kinder bei denen die Nichtehelichkeit noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde)
Stiefkinder
Pflegekinder
Adoptionspflegekinder
- als Kind gilt:
- die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung, Pflege des Kindes muss durch ärztliches Zeugnis bescheinigt sein
- das Kind muss im Haushalt des Beamten, der den Sonderurlaub beantragt, leben
- unter Haushalt wird die private Lebens- und Wirtschaftsführung verstanden
- der Haushalt befindet sich an dem Ort, an dem oder von dem menschliche Grundbedürfnisse wie Ernährung, Kleidung, Schlaf usw. zumeist erfüllt werden, d. h. die Wohnung
- für die Betreuung des erkrankten Kindes steht keine andere Person zur Verfügung
Umfang des Sonderurlaubs
- grundsätzlich vier Arbeitstage im Urlaubsjahr
- nach § 12 Abs. 3 Satz 5 SUrlVO kann einem Beamten, dessen Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung über 4 Arbeitstage im Urlaubsjahr hinaus bis zu dem § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung vorgesehenen Umfang gewährt werden
- derzeitige Jahresentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch: 63.900-, DM (bei der Bestimmung bleiben Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, unberücksichtigt)
- Umfang des Sonderurlaubs nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 10 Arbeitstage, für Alleinerziehende 20 Arbeitstage, jedoch insgesamt nicht mehr als 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende 50 Arbeitstage im Urlaubsjahr
- Alleinerziehende sind alleinstehende Väter oder Mütter, die mit ihrem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt leben.
Grundsätzlich ist auf das alleinige Personensorgerecht nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. § 1631 BGB) abzustellen.
Mütter nichtehelicher Kinder und verwitwete Elternteile sind danach allein personensorgeberechtigt. Ist dem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil das alleinige Personensorgerecht übertragen, gilt dieser als alleinerziehend.
Lebt der personensorgeberechtigte Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, gilt er als alleinerziehend, wenn der nichteheliche Partner in keinem Kindschaftsverhältnis zu dem erkrankten Kind steht.