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Begrenzte Dienstfähigkeit nach § 111 a LBG
Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG
Begrenzte Dienstfähigkeit nach § 111 a LBG
Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG
vom 16. Mai 2000
Nach § 72a BBesG erhält ein Beamter, der infolge der Teildienstfähigkeit eingeschränkt verwendet wird, entsprechend der von ihm abzuleistenden Arbeitszeit anteilige Dienstbezüge, mindestens jedoch Bezüge in Höhe des Ruhegehalts, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten hätte.
Bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts nach § 72a BBesG ist § 14a Beamtenversorgungsgesetz anzuwenden.
Ich bitte, entsprechend zu verfahren.