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Beglaubigung und Legalisation deutscher Urkunden, Erteilung der Apostille, Befreiung von diesen Förmlichkeiten
Beglaubigung und Legalisation deutscher Urkunden, Erteilung der Apostille, Befreiung von diesen Förmlichkeiten
vom 27. Januar 1994
(JMBl/94, [Nr. 2], S.16)
Außer Kraft getreten am 1. Mai 2020 durch Allgemeine Verfügung vom 29. April 2020
(JMBl/20, [Nr. 5], S.57)
I. Allgemeines
- Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer im Inland ausgestellten Urkunde durch die zuständige Vertretung des ausländischen Staates (Konsulat, Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung), in dem die Urkunde verwendet werden soll. Gegenstand der Legalisation können nur öffentliche Urkunden (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO) sein. Zu diesen gehören auch die Vermerke über die öffentliche oder amtliche Beglaubigung einer Unterschrift auf Privaturkunden.
Eine Legalisation ist erforderlich- wenn sie nach dem nationalen Recht des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, vorgeschrieben ist (sog. Legalisationszwang) und ein zwischenstaatliches Übereinkommen, das den Legalisationszwang aufhebt oder einschränkt, mit diesem Staat nicht besteht oder
- wenn nach dem erwähnten nationalen Recht ein Legalisationszwang zwar nicht besteht, jedoch die Gerichte oder Behörden jenes Staates im Einzelfall die Legalisation verlangen.
- An die Stelle der Legalisation tritt im Verkehr mit den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1966 II S. 106) eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung, die sog. Apostille. Zu einer erteilten Apostille kann eine Bestätigung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens beantragt werden.
- Mit verschiedenen Staaten sind zwei- oder mehrseitige Verträge geschlossen, wonach Urkunden, die in diesen Staaten allgemein oder für bestimmte Zwecke oder bestimmte Verfahren verwendet werden sollen, keiner Legalisation bedürfen; von den Gerichten und Behörden dieser Staaten kann, wenn sie Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind, die Apostille nicht verlangt werden. Bilaterale Befreiungsregelungen gehen dem multilateralen Haager Apostille-Übereinkommen vor. Ist vorgesehen, daß Urkunden bei Verwendung in einem anderen Staat legalisiert sein müssen oder daß sie einer besonderen Beglaubigung oder Bescheinigung bedürfen, die formstrenger sind als die Apostille, so bedarf es nur Apostille, wenn der Staat, in dem die Urkunde verwendet werden soll, Vertragsstaat des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 ist.
- Wird die Beglaubigung einer Urkunde oder die Erteilung der Apostille aufgrund eines entsprechenden Verlangens einer ausländischen Behörde oder Vertretung beantragt, obwohl die Urkunde in einem Staat verwendet werden soll, der dies nach dem einschlägigen zwischenstaatlichen Vertrag nicht verlangen kann, so ist zunächst dem Ministerium der Justiz zu berichten.
- Im Anhang sind aufgeführt
- diejenigen Staaten,
aa. mit denen zweiseitige Verträge bestehen, wonach Urkunden bei Verwendung in diesen Staaten von der Legalisation befreit sind (Abschnitt I),
ab. die ohne zwischenstaatliche Vereinbarung deutsche Urkunden anerkennen, auch wenn sie nicht legalisiert sind (Abschnitt II),
ac. deren Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland sich bei der Legalisation mit der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts begnügen (Abschnitt III),
ad. die bei der Legalisation außer der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts weitere Beglaubigungen verlangen (Abschnitt IV),
ae. die zur Zeit Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind (Abschnitt V),
af. die zur Zeit Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1971 II S. 85, 1023) sind (Abschnitt VI); - mehrseitige zwischenstaatliche Verträge aus dem Bereich der Rechtspflege, die besondere Vorschriften über die Legalisation enthalten (Abschnitt VII).
- diejenigen Staaten,
- Wegen des Erfordernisses der Legalisation oder entsprechender Förmlichkeiten im Rechtshilfeverkehr in Zivilsachen sowie im Auslieferungsverkehr und im Rechtshilfeverkehr in Strafsachen wird auf die Länderteile der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) und der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) verwiesen (s. auch Abschnitt II Nr. 3 und 4).
- Hinsichtlich der Konkurrenz des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zu den in den Abschnitten I und VII des Anhangs aufgeführten Verträgen wird auf Artikel 3 Abs. 2, Artikel 8 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 und auf die einschlägigen Bestimmungen der Verträge verwiesen.
II. Legalisation
- Zur Legalisation bedarf es in der Regel einer besonderen Beglaubigung. Zuständig für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften aus dem Bereich der Gerichtsbarkeit einschließlich der Notare sind die Präsidenten der Landgerichte (s. § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Gerichtsneuordnungsgesetz vom 14. Juni 1993 - GVBl. I S. 198 -). Sie sind auch für die etwa erforderliche Bescheinigung zuständig, daß der Richter oder Beamte zur Vornahme der Amtshandlung befugt war, und für die Bestätigung der Echtheit des beigedrückten Dienstsiegels (Dienststempel).
- Die meisten Vertretungen ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland begnügen sich bei der Legalisation mit der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts oder durch seinen Vertreter. Von einigen Vertretungen ausländischer Staaten werden jedoch weitere Beglaubigungen verlangt.
- In Zivil- und Handelssachen richtet sich die Form des Beglaubigungsvermerks nach § 18 Abs. 2 ZRHO. Aus besonderen Gründen kann von dieser Form abgewichen werden. Der Vermerk ist mit Ortsangabe, Datum, Dienstsiegel oder Dienststempel zu versehen und zu unterschreiben (Vor- und Familienname). Der Unterschrift ist der Vor- und Familienname sowie die Amtsbezeichnung des Unterzeichners in Maschinenschrift beizufügen.
- Wegen der Form der Beglaubigung in strafrechtlichen Angelegenheiten wird auf Nr. 28 Abs. 3 und Muster 3 RiVASt verwiesen.
- Der Beglaubigungsvermerk hat sich unmittelbar an die zu beglaubigende Unterschrift anzuschließen. Zwischenräume sind zu vermeiden. Reicht der auf der Urkunde zur Verfügung stehende Platz für den Beglaubigungsvermerk nicht aus, so ist er auf ein mit der Urkunde dauerhaft zu verbindendes Blatt zu setzen.
- Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg übermittelt denjenigen Vertretungen ausländischer Staaten, die sich bei der Legalisation mit der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts begnügen, mit dem Abdruck des Dienstsiegels (Dienststempel) versehene Unterschriftsproben der Präsidenten der Landgerichte und ihrer Vertreter. Von den Präsidenten sind deshalb je 80 mit dem Abdruck des Dienstsiegels (Dienststempel) versehene Proben ihrer Unterschrift sowie der Unterschrift ihrer ständigen und ihrer weiteren zeichnungsberechtigten Vertreter nach den Mustern Anlage 1 und 2 (Format DIN A 5 quer) vorzulegen. Die Unterschriftsproben sind jeweils mit dem Vornamen und dem Familiennamen zu zeichnen; sie können im Ablichtungsverfahren hergestellt werden. Der Abdruck des Dienstsiegels (Dienststempel) ist stets im Original beizufügen. Von einer Datumsangabe ist abzusehen. Die Unterschriftsproben der Präsidenten der Landgerichte sind unverzüglich nach der Amtübernahme, die der Vertreter unverzüglich nach der Bestellung zum Vertreter vorzulegen. Scheidet ein weiterer zeichnungsberechtigter Vertreter eines Präsidenten aus, so ist hierüber dem Ministerium der Justiz zu berichten.
Bei der Beglaubigung durch neu ernannte Präsidenten und neu bestellte Vertreter ist zu berücksichtigen, daß die Unterschriftsproben den Auslandsvertretungen grundsätzlich nur jeweils zu Beginn des Kalenderjahres übersandt werden. - Nach der Beglaubigung ist die Urkunde an den Antragsteller zurückzugeben. Sind weitere Beglaubigungen erforderlich, so soll einer Bitte, die Urkunde an die hierfür zuständigen amtlichen Stellen weiterzuleiten, entsprochen werden. Die Legalisation hat der Antragsteller stets selbst herbeizuführen; Nr. 28 Abs. 3 RiVASt bleibt unberührt.
- Gebühren und Auslagen für die Beglaubigung bestimmen sich bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Vorschriften nach der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung) vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung.
Ergänzend gilt das Gebührenverzeichnis zur Justizverwaltungskostenordnung (Anlage zu § 2 Abs. 1).
In Zivil- und Handelssachen ist jede Beglaubigung mit einem Vermerk über die Höhe der berechneten Gebühr und, soweit sich die Höhe der Gebühr nach den Vorschriften über die Beglaubigung einer Unterschrift richtet, über den für den Ansatz der Gebühr maßgeblichen Geschäftswert zu versehen. Der Vermerk ist kurz zu fassen und möglichst neben, nicht unter dem Beglaubigungsvermerk anzubringen.
III. Erteilung der Apostille und der Bestätigung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961
- Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sieht eine Vereinfachung des Urkundenverkehrs zwischen den Vertragsstaaten vor, indem an die Stelle der Legalisation oder einer in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehenen formstrengeren Beglaubigung oder Bescheinigung eine vereinfachte, nach einheitlichem Muster herzustellende Apostille tritt. Die Apostille wird von einer Behörde des Staates, in dem die Urkunde errichtet wurde, ausgestellt. Auf Antrag eines Beteiligten stellt diese Behörde fest, ob die Angaben in der Apostille mit den Angaben in dem Register, in das die Ausstellung der Apostille einzutragen ist, übereinstimmen, und erteilt hierüber eine Bestätigung.
- Die Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille ist in der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille vom 4. September 1992 (GVBl. II S. 593) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Brandenburgischen Gerichtsneuordnungsgesetzes geregelt. Bei der Erteilung der Apostille oder Bestätigung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens werden die Gerichtsvorstände oder Behördenleiter von ihren zur Beglaubigung für den Urkundenverkehr ermächtigten Stellvertretern vertreten.
- Muster für die Apostille und für die Bestätigung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens sowie der Regelung der geschäftlichen Behandlung der Anträge auf Erteilung der Apostille und auf Feststellung der Übereinstimmung der Angaben in der Apostille mit denen des Registers enthält die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 13. Oktober 1992 (JMBl. S. 162).
- Für die Erteilung der Apostille und für die Feststellung der Übereinstimmung der Angaben in der Apostille mit denen des Registers einschließlich der Bestätigung hierüber werden Gebühren nach den in Abschnitt II Nr. 8 Abs. 1 bezeichneten Bestimmungen erhoben.
IV.
Durch diese Allgemeine Verfügung wird der Erlaß vom 14. Januar 1991 - Az.: 9101-II.1 - (nicht veröffentlicht) gegenstandslos.
V.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. März 1994 in Kraft.
Potsdam, den 27. Januar 1994
Der Minister der Justiz
Dr. Bräutigam
Anlage 1
Muster für die Unterschriftsprobe der Präsidenten der Landgerichte (Format DIN A5)
Unterschriftsprobe
des Präsidenten des Landgerichts in _______________________________
Vorname und Familienname: ______________________________________
(in Maschinenschrift)
Unterschrift: _________________________________
(Vorname und Familienname)
_______________________________
Dienstsiegel (Dienststempel) des Landgerichts:
Anlage 2
Muster für die Unterschriftsprobe der zeichnungsberechtigten Vertreter der Präsidenten der Landgerichte (Format DIN A5)
Unterschriftsprobe des - ständigen - weiteren - Vertreters
des Präsidenten des Landgerichts in _______________________________
Dienststellung, Vorname und Familienname: ________________________________
(in Maschinenschrift)
___________________________________________________________________
___________________________________________________________________
Unterschrift: __________________________
(Vorname und Familienname
_______________________________
Dienstsiegel (Dienststempel) des Landgerichts:
Anhang
I
Zweiseitige Verträge, wonach Urkunden weitgehend von der Legalisation oder anderen Förmlichkeiten befreit sind, bestehen z. Z. mit folgenden Staaten:
1. Belgien
Maßgebend ist das deutsch-belgische Abkommen vom 13. Mai 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1980 II S. 813, 1981 II S. 142).
Öffentliche Urkunden, die in der Bundesrepublik Deutschland errichtet wurden und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in Belgien keiner Legalisation, Apostille oder ähnlichen Förmlichkeiten. Als öffentliche Urkunden sind anzusehen Urkunden eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft sowie eines deutschen Vertreters des öffentlichen Interesses, Urkunden eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, eines deutschen Rechtspflegers, eines Gerichtsvollziehers, einer Verwaltungsbehörde, eines Notars, eines Diplomaten oder Konsularbeamten, Scheck- und Wechselproteste oder Proteste zu anderen handelsrechtlichen Wertpapieren, ferner die in Artikel 3 und 4 des Abkommens bezeichneten Urkunden und amtlichen Bescheinigungen. Die belgische Seite hat für die Beglaubigung nach Artikel 3 des Abkommens die Legalisationsstelle des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten bestimmt (s. Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz vom 27. April 1981, BGBl. II S. 193).
2. Dänemark
Maßgebend ist das deutsch-dänische Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl. II S. 213), das - mit Ausnahme von Artikel 6 - mit Wirkung vom 1. September 1952 wieder angewendet wird (vgl. Nr. 7 der Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-dänischer Vorkriegsverträge vom 30. Juni 1953, BGBl. II S. 186).
Urkunden, die von einer deutschen Gerichtsbehörde, einer deutschen Staatsanwaltschaft, einer obersten oder höheren deutschen Verwaltungsbehörde, einem obersten deutschen Verwaltungsgericht oder einem deutschen Notar aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde oder des Notars versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in Dänemark keiner weiteren Beglaubigung oder Legalisation. Soweit es sich um Urkunden kollegialer Gerichte handelt, genügt die Beglaubigung durch den Vorsitzenden.
Für andere deutsche Urkunden, die von einem Gerichtsvollzieher, einem anderen gerichtlichen Hilfsbeamten, einem Grundbuchamt oder einer autorisierten Hinterlegungsstelle aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, genügt zum Gebrauch in Dänemark die Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts. Das gleiche gilt für Urkunden, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines deutschen Gerichts aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind; gehört die ausfertigende oder beglaubigende Stelle einem Gericht höherer Ordnung an, so ist die Beglaubigung durch den Präsidenten dieses Gerichts erforderlich. Scheck- und Wechselproteste bedürfen auch dann keiner Beglaubigung oder Legalisation, wenn sie von Postbeamten oder solchen Personen, denen die Postverwaltung die Aufnahme von Protesten übertragen hat, aufgenommen sind.
3. Frankreich
Maßgebend ist das deutsch-französische Abkommen vom 13. September 1971 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1974 II S. 1074, 1975 II S. 353).
Öffentliche Urkunden, die in der Bundesrepublik Deutschland errichtet wurden und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in Frankreich keiner Legalisation, Apostille, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit. Als öffentliche Urkunden sind anzusehen Urkunden eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft bei einem Gericht sowie eines deutschen Vertreters des öffentlichen Interesses, Urkunden eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, eines deutschen Rechtspflegers, eines Gerichtsvollziehers, einer Verwaltungsbehörde oder eines Notars, Scheck- oder Wechselproteste, ferner Urkunden, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Person, Stelle oder Behörde errichtet hat, die nach dem deutschen Recht zur Ausstellung öffentlicher Urkunden der Art befugt ist, zu denen die Urkunde gehört. Als öffentliche Urkunden sind auch amtliche Bescheinigungen anzusehen, die auf Privaturkunden angebracht sind (z. B. Registrier-, Sicht- und Beglaubigungsvermerke).
4. Griechenland
Maßgebend ist Artikel 24 des deutsch-griechischen Abkommens vom 11. Mai 1938 über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (RGBl. 1939 II S. 848; vgl. Nr. 3 der Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-griechischer Vorkriegsverträge vom 26. Juni 1952, BGBl. II S. 634). Urkunden, die von einem deutschen Landgericht oder einem deutschen Gericht höherer Ordnung, von einer deutschen obersten Verwaltungsbehörde oder einem deutschen obersten Verwaltungsgericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts oder Behörde versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in Griechenland keiner Beglaubigung oder Legalisation. Für Urkunden, die von einem anderen deutschen Gericht, einem Gerichtsvollzieher, einem Grundbuchamt, einer Hinterlegungsstelle oder einem deutschen Notar aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, genügt zum Gebrauch in Griechenland die Beglaubigung durch den zuständigen Präsidenten des Landgerichts. Das gleiche gilt für die von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden. Gehört der Urkundsbeamte einem Gericht höherer Ordnung an, so bedarf es der Beglaubigung durch den Präsidenten dieses Gerichts.
5. Israel
Gemäß Artikel 15 Abs. 2 des deutsch-israelischen Vertrages vom 20. Juli 1977 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1980 II S. 925, 1531) bedürfen die dem Antrag auf Zulassung zur Zwangsvollstreckung beizufügenden Urkunden keiner Legalisation.
6. Italien
Maßgebend ist der deutsch-italienische Vertrag vom 7. Juni 1969 über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden (BGBl. 1974 II S. 1069, 1975 II S. 660).
Öffentliche Urkunden, die in der Bundesrepublik Deutschland errichtet und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, sowie Beglaubigungsvermerke, die einer privaten Urkunde von einem Gericht, einem Notar oder einer Verwaltungsbehörde beigefügt sind, bedürfen zum Gebrauch in Italien keiner Legalisation, Beglaubigung oder anderen Förmlichkeiten, die der Legalisation oder Beglaubigung entspricht. Als öffentliche Urkunden sind anzusehen Urkunden eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft sowie eines deutschen Vertreters des öffentlichen Interesses einschließlich solcher Urkunden, die von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einem Rechtspfleger errichtet worden sind, Urkunden einer Verwaltungsbehörde, Urkunden, die von einer nach innerstaatlichem Recht zur Errichtung öffentlicher Urkunden befugten juristischen Person des öffentlichen Rechts errichtet worden sind, Urkunden eines Notars, Urkunden eines Gerichtsvollziehers, Scheck- und Wechselproteste sowie Urkunden, die von einer deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung errichtet worden sind.
Die italienische Seite hat ihre Beglaubigungs- und Auskunftsbehörden gemäß Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Vertrages wie folgt notifiziert:
- für die Beglaubigung nach Artikel 2 der örtlich zuständige Präfekt (Prefetto),
im Aosta-Tal der Präsident der Region (Presidente della Regione),
in den Provinzen Trient und Bozen der Regierungskommissar (Commissario del Governo); - für die Erteilung der Auskunft nach Artikel 4 Abs. 1 über die Echtheit
- der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden das Außenministerium, Personalabteilung (Il Ministero degli Affari Esteri, Direzione Generale del Personale);
- der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 genannten Urkunden sowie der in Nr. 2 erwähnten Urkunden einer Verwaltungsbehörde, soweit es sich um Personenstandsurkunden handelt, die Staatsanwälte (Procuratori della Repubblica) bei den Gerichten, in deren Bezirk die Urkunden errichtet worden sind;
- alle anderen im Vertrag genannten Urkunden der örtlich zuständige Präfekt (Prefetto),
im Aosta-Tal der Präsident der Region (Presidente della Regione),
in den Provinzen Trient und Bozen der Regierungskommissar (Commissario del Governo)
(s. Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz vom 30. Juni 1975, BGBl. II S. 931).
7. Norwegen
Gemäß Artikel 14 Abs. 3 des deutsch-norwegischen Vertrages vom 17. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341, 901) bedürfen die dem Antrag auf Zulassung zur Zwangsvollstreckung beizufügenden Urkunden keiner Legalisation oder sonstigen Beglaubigung.
8. Österreich
Maßgebend ist der deutsch-österreichische Beglaubigungsvertrag vom 21. Juni 1923 (RGBl. 1924 II S. 55, 61), der mit Wirkung vom 1. Januar 1952 wieder angewendet wird (vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung über die Wiederanwendung von ehemals zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich abgeschlossenen Verträgen usw. vom 13. März 1952, BGBl. II S. 436).
Urkunden, die von einer deutschen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ausgestellt wurden, bedürfen zum Gebrauch in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde versehen sind. Keiner weiteren Beglaubigung zum Gebrauch in Österreich bedürfen ferner die von einem deutschen Notar ausgefertigten und mit seinem amtlichen Siegel versehenen Urkunden sowie Urkunden, die von Geschäftsstellen deutscher Gerichte, von Gerichtsvollziehern oder anderen gerichtlichen Hilfsbeamten ausgefertigt und mit dem Gerichtssiegel versehen sind, und die einer Privaturkunde von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar beigefügte Beglaubigung.
9. Spanien
Gemäß Artikel 16 Abs. 2 des deutsch-spanischen Vertrages vom 14. November 1983 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34, 1988 II. S. 207, 375) bedürfen die dem Antrag auf Zulassung zur Zwangsvollstreckung beizufügenden Urkunden keiner Legalisation und keiner sonstigen Förmlichkeit.
10. Schweiz
Maßgebend ist der deutsch-schweizerische Vertrag vom 14. Februar 1907 über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden (RGBl. S. 411, 415). Urkunden, die von einem deutschen Gericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt wurden und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in der Schweiz keiner Beglaubigung oder Legalisation. Zu diesen Urkunden gehören auch die von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts unterschriebenen Urkunden. Ferner bedürfen keiner Beglaubigung oder Legalisation zum Gebrauch in der Schweiz Urkunden, die von denjenigen deutschen obersten oder höheren Verwaltungsbehörden, welche in dem dem Vertrag beigefügten Verzeichnis aufgeführt sind, aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind. Das zur Zeit gültige Verzeichnis ist im Bundesgesetzblatt 1956 II S. 30 veröffentlicht (Änderung des Verzeichnisses siehe BGBl. 1968 II S. 905, 1977 II S. 658, 1982 II S. 80).
11. Tunesien
Gemäß Artikel 5 Abs. 2 und 3 Halbsatz 2 des deutsch-tunesischen Vertrages vom 19. Juli 1966 über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. 1969 II S. 889, 1970 II S. 125) bedarf die von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Staates, dem der Antragsteller angehört, zur Erlangung von Prozeßkostenhilfe ausgestellte Bescheinigung des Unvermögens zur Tragung von Prozeßkosten keiner Legalisation. Das gleiche gilt für Zustellungsanträge samt Anlagen (Artikel 11 Abs. 3), für Rechtshilfeersuchen (Artikel 20 Abs. 3) und für die einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Titels beizufügenden Urkunden (Artikel 38 Abs. 2, Artikel 42 Abs. 2, Artikel 53).
12. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Gemäß Artikel VI Abs. 3 des deutsch-britischen Abkommens vom 14. Juli 1960 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1961 II S. 301, 1025; 1973 II 1306, 1667) bedürfen die dem Antrag auf Registrierung beizufügende beglaubigte Abschrift der Entscheidung und der Vollstreckbarkeitsbescheinigung keiner Legalisation.
II
In folgenden Staaten werden auf vertragsloser Grundlage deutsche Urkunden ohne Legalisation anerkannt.
Benin
Urkunden, die in Benin verwendet werden sollen, bedürfen nur der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts.
Jamaika
Gerichtliche Schriftstücke und notarielle Urkunden, die in Jamaika verwendet werden sollen, bedürfen keiner besonderen Beglaubigung oder einer anderen Förmlichkeit. Ihnen ist jedoch eine von einem beeidigten Übersetzer beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache beizufügen.
III
Für die nachstehend aufgeführten Staaten begnügen sich deren Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland bei der Legalisation mit der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts. Bei den Vertretungen sind Unterschriftsproben der Präsidenten der Landgerichte und ihrer zeichnungsberechtigten Vertreter hinterlegt.
Die aktuellen Anschriften der Vertretungen werden jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Ägypten
Äthiopien
Afghanistan
Algerien
Andorra
Australien
Bahrain
Bangladesch
Bolivien
Brasilien
Bulgarien
Chile
China, Republik (Taiwan)1
Costa Rica
Cóte d'Ivoire
Dominikanische Republik
Ecuador
Gabun
Ghana
Guatemala
Guinea
Haiti
Honduras
Indien
Indonesien
Iran
Irland
Island
Jemen
Kamerun
Kanada
Katar
Kenia
Kolumbien
Korea
Kuba
Kuwait
Libanon
Liberia
Libyen
Litauen
Madagaskar
Malaysia
Mali
Marokko
Mexiko
Monaco
Neuseeland
Nicaragua
Niger
Nigeria
Oman
Pakistan
Panama
Paraguay
Peru
Philippinen
Polen
Rußland
San Marino
Schweden
Senegal
Singapur
Slowakei
Sri Lanka
Sudan
Südafrika
Syrien
Tansania
Thailand
Tschad
Tschechische Republik
Tunesien
Uganda
Uruguay
Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate
Vietnam
Zaire
Zentralafrika
IV
Die folgenden Staaten verlangen bei der Legalisation von Urkunden außer der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts eine Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt (im Auftrage des Auswärtigen Amtes).
China, Volksrepublik
China, Republik (Taiwan)
Urkunden, die in der Republik China verwendet werden sollen, werden von ,Coordination Counsil for North American Affairs" legalisiert. Die Legalisation vermittelt das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York (Anschrift: 460 Park Avenue, New York, N. Y. 10022/USA). Zur Legalisation ist die Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts und die Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt (Bundesverwaltungsamt Köln, Ref. III/6, Barbarastr. 1, 50728 Köln) erforderlich (siehe auch Taipei Handelsbüros unter Abschnitt III).
Irak
Die Legalisation von Blankovollmachten wird abgelehnt.
Jordanien
Nepal
Myanmar (früher Birma)
Ruanda
Rumänien
Saudi-Arabien
Somalia
Syrien
Togo
V
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist zur Zeit außer in der Bundesrepublik Deuschland in folgenden Staaten in Kraft:
Antigua und Barbuda
Argentinien
Bahamas
Belarus
Belgien BV2
Belize
Bosnien und Herzegowina
Botsuana
Brunei
Darussalam
Fidschi
Finnland
Frankreich BV
Griechenland BV
IsraelItalien BV
Japan
Jugoslawien
Kroatien
Lesotho
Liechtenstein
Luxemburg BV
Malawi
Malta
Marshallinseln
Mauritius
Niederlande
Norwegen
Österreich BV
Panama
Portugal
Rußland
Schweiz BV
Seychellen
Slowenien
Spanien
Suriname
Swasiland
Tonga
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Vereinigte Staaten von Amerika
Zypern.
Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen auf Gebiete ausdehnen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Von dieser Möglichkeit wurde in großem Umfang Gebrauch gemacht.
VI
Aufgrund des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden sind Urkunden von der Legalisation befreit, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei des Übereinkommens in ihrer amtlichen Eigenschaft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dem Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichtet worden sind und die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verwendet oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung einer anderen Vertragspartei vorgelegt werden, die ihre Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates wahrnehmen, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist.
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 ist zur Zeit außer in der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Staaten in Kraft:
Frankreich
Griechenland
Italien
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
Portugal
Schweden
Schweiz
Spanien
Türkei
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Zypern.
VII
Folgende Bestimmungen mehrseitiger zwischenstaatlicher Verträge aus dem Bereich der Rechtspflege enthalten besondere Vorschriften über die Legalisation:
1. Befreiung von der Legalisation
- Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. 1961 II S. 1005, 1962 II S. 15) und Artikel 17 Abs. 3 des Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825, 1987 II S. 220);
- Artikel 5 des Übereinkommens vom 27. September 1956 über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1961 II S. 1055, 1962 II S. 42);
- Artikel 4 des Übereinkommens vom 26. September 1957 über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation (BGBl. 1961 II S. 1055, 1067, 1962 II S. 42);
- Artikel 49 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773, 1973 II S. 60);
- Artikel 3 Abs. 4 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1445, 1472, 1979 II S. 780);
- Artikel 4 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (1981 II S. 533, 1982 II S. 1057) und Artikel 3 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 550; 1982 II S. 1052).
2. Zwang zur Legalisation
Der Legalisationszwang gilt jedoch nur, soweit er nicht durch zweiseitige oder mehrseitige zwischenstaatliche Verträge aufgehoben oder eingeschränkt oder durch die Erteilung der Apostille ersetzt ist.
- Artikel 19 Abs. 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß (BGBl. 1985 II S. 576, 1959 II S. 1388);
- Artikel IV Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 1962 II S. 102).
1 Taipei Handelsbüros nehmen Legalisationen vor, überwiegend im Bereich des Handels
2 BV - bilaterales Abkommen hat Vorrang (s. AbschnittI)