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Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Dienst- und Schutzkleidung von Angehörigen der Feuerwehren im Land Brandenburg (Bekleidungserlass Feuerwehr - BEFw)

Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Dienst- und Schutzkleidung von Angehörigen der Feuerwehren im Land Brandenburg (Bekleidungserlass Feuerwehr - BEFw)
vom 13. November 2024

1. Geltungsbereich

1.1 Dieser Erlass regelt die einheitliche Ausstattung mit Dienst- und Schutzkleidung

1.1.1. der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes,

1.1.2 der feuerwehrtechnischen Beschäftigten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in einem Beamtenverhältnis beschäftigt sind,

1.1.3 der Beamtinnen und Beamten sowie der feuerwehrtechnischen Beschäftigten in den Brandschutzdienststellen, die über eine Laufbahnausbildung des feuerwehrtechnischen Dienstes verfügen und

1.1.4 der ehrenamtlichen Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren, der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Aufgabenträger des Brandschutzes einschließlich deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

1.2 Dieser Erlass gilt für Neu- und Ersatzbeschaffungen von Dienst- und Schutzkleidung.

2. Grundsätze

2.1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen die Aufgabenträger des Brandschutzes den in Nummer 1.1 bezeichneten Personenkreis mit der erforderlichen Dienst- und Schutzkleidung ausstatten.

2.2. Die Gestaltung, Ausführung und die Trageweise der einzelnen Bestandteile der einheitlichen Feuerwehrbekleidung im Land Brandenburg ergibt sich aus der Anlage 1.

2.3 Die Aufgabenträger des Brandschutzes sollen die Einheitlichkeit der Ausstattung innerhalb einer Feuerwehr, einer Behörde oder einer sonstigen Einrichtung sicherstellen. Von Satz 1 kann abgewichen werden, wenn die Einheitlichkeit jeweils innerhalb der Gruppe der hauptamtlichen oder der ehrenamtlichen Kräfte gewahrt ist.

2.4 Der zuständige Aufgabenträger entscheidet über die Beschaffung und Ausstattung von Dienst- und Schutzkleidung für den in Nummer 1.1 bezeichneten Personenkreis nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans.

2.5 Die Beschaffung der dieser Verwaltungsvorschrift entsprechenden Dienst- und Schutzkleidung sollte erst dann erfolgen, wenn das jeweilige Teil der bisherigen Dienst- bzw. Schutzkleidung zur Aussonderung oder Erneuerung ansteht. Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Aufgabenträger.

2.6 Der Aufgabenträger kann für die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren anordnen, dass ein Ärmelabzeichen nach Anlage 1 Nummer 1.6.2 auf dem linken Ärmel der dafür vorgesehenen Dienstkleidungsteile zu tragen ist.

2.7 Sollen Kreisbrandmeisterinnen, Kreisbrandmeistern oder deren Stellvertretungen in Würdigung ihrer Tätigkeit eine Ehrenbezeichnung gem. § 26 Absatz 2 der Brandenburgischen Kommunalverfassung verliehen werden, so kann ihnen das Tragen einer Kennzeichnung gemäß Tabelle 3 der Anlage 5 gestattet werden, welche ihrer jeweiligen vorherigen Funktion entspricht.

2.8. Über Ausnahmen von diesem Erlass sowie über die Gestaltung von Tätigkeitsabzeichen für außertariflich Beschäftigte entscheidet das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium, soweit sich aus diesem Erlass nichts anderes ergibt.

3. Dienstkleidung

3.1 Die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren tragen in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten außerhalb des Einsatz- und Übungsdienstes Dienstkleidung. Zur Dienstkleidung gehören die nachfolgenden Kleidungsteile:

3.1.1 der Dienstanzug, bestehend aus

      • Dienstjacke nach Anlage 1 Nummer 1.2.1,
      • Diensthose nach Anlage 1 Nummer 1.2.3 oder Dienstrock nach Anlage 1 Nummer 1.2.4,
      • Diensthemd nach Anlage 1 Nummer 1.2.5 oder Dienstbluse nach Anlage 1 Nummer 1.2.6,
      • Krawatte nach Anlage 1 Nummer 1.2.7 oder Halstuch nach Anlage 1 Nummer 1.2.8,
      • Schirmmütze nach Anlage 1 Nummer 1.5.1.

3.1.2 die Tagesdienstkleidung, bestehend aus

      • Blouson oder Arbeitsjacke nach Anlage 1 Nummer 1.3.1,
      • Arbeitshose nach Anlage 1 Nummer 1.3.2,
      • Diensthemd oder Dienstbluse nach Anlage 1 Nummer 1.2.5 und 1.2.6
      • Arbeitshemd oder Arbeitsbluse in Farbe Dunkelblau nach Anlage 1 Nummer 1.3.7
      • Polo-, T- oder Sweatshirt in Farbe Dunkelblau, in Schnitt und Ausstattung nach Anlage 1 Nummern 1.3.3, 1.3.4, 1.3.5. und 1.3.6
      • Zur Tagesdienstkleidung kann die Schirmmütze nach Anlage 1 Nummer 1.5.1, das Barett nach Anlage 1 Nummer 1.5.2 oder das Basecap nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 getragen werden.

3.1.3 die Wetterschutzkleidung:

3.1.3.1 Als Wetterschutzkleidung kann der Aufgabenträger einen Wetterschutzparka nach Anlage 1 Nummer 1.4.1, eine Softshelljacke nach Anlage 1 Nummer 1.4.2, eine Fleecejacke nach Anlage 1 Nummer 1.4.3 sowie eine Strickjacke nach Anlage 1 Nummer 1.4.4. einführen.

3.1.3.2. Als Schutz vor Kälte oder Sonneneinstrahlung können die Strickmütze sowie das Basecap in dunkelblauem Stoff, optional mit dem landesbezogenen FEUERWEHR-Signet bestickt, siehe Anlage 1 Nummer 1.1, Bestandteile der Wetterschutzkleidung sein. Nähere Ausführungen sind in der Anlage 1 Nummern 1.4.5 und 1.4.6 geregelt.

3.2. Die Dienstkleidung wird ergänzt um schwarzes Schuhwerk, einen schwarzen Gürtel und schwarze Strümpfe oder schwarze oder hautfarbene Feinstrumpfhosen.

3.3. Nähere Ausführungen zur Trageweise sind in der Anlage 1 unter Nummer 2.2.2 geregelt.

3.4. An den in der Anlage 1 genannten Dienstjacken, Blousonjacken, Diensthemden oder Dienstblusen sind die Rangabzeichen nach Anlage 2, Dienstgradabzeichen nach Anlage 3 oder Tätigkeitsabzeichen nach Anlage 4 als Schulterklappen an der dafür vorgesehenen Stelle zu tragen.

3.5. Die Angehörigen der Verbände der Feuerwehren können in Ausübung ihrer Aufgaben gemäß
31 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes Dienstkleidung nach diesem Erlass tragen. Abweichende Ärmel- und Funktionsabzeichen sind zulässig.

4. Schutzkleidung

4.1. Feuerwehreinsatzkräfte tragen im Einsatz und Übungsdienst als Mindestausrüstung der persönlichen Schutzausrüstung

    • eine Feuerwehrjacke nach Anlage 6 Nummer 1.1,
    • eine Feuerwehrhose nach Anlage 6 Nummer 1.2,
    • einen Feuerwehrhelm nach Anlage 6 Nummer 2.1,
    • Schutzhandschuhe nach Anlage 6 Nummer 3.1 und
    • Feuerwehrschutzschuhwerk nach Anlage 6 Nummer 4.1

4.2. In begründeten Einzelfällen kann die Einsatzleitung nach Beurteilung der Gefährdungslage Ausnahmen von Nummer 4.1 zulassen.

4.3. Im unmittelbaren Gefahrenbereich einer Flammen- und Hitzeeinwirkung, insbesondere bei der Brandbekämpfung im Innenangriff, besteht die Schutzkleidung mindestens aus

    • einer Feuerwehrüberjacke nach Anlage 6 Nummer 1.4,
    • einer Feuerwehrüberhose nach Anlage 6 Nummer 1.5,
    • einem Feuerwehrhelm nach Anlage 6 Nummer 2.1,
    • einer Feuerschutzhaube nach Anlage 6 Nummer 2.2,
    • Feuerwehrschutzhandschuhen nach Anlage 6 Nummer 3.2 und
    • Feuerwehrschutzschuhwerk nach Anlage 6 Nummer 4.1.

4.4. Feuerwehreinsatzkräfte im Einsatz- und Übungsdienst tragen im öffentlichen Verkehrsraum zusätzlich Warnkleidung nach Anlage 6 Nummer 1.6.

4.5. Feuerwehreinsatzkräfte im Einsatz- und Übungsdienst sollen bei Nässe eine Wetterschutzjacke mit Warnwirkung nach ISO 20471 nach Anlage 6 Nummer 1.3 oder eine Feuerwehrüberjacke nach Anlage 6 Nummer 1.4 tragen.

4.6. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehren tragen Schutzkleidung nach Anlage 7.

5. Funktionskennzeichen und Kennzeichnungen am Feuerwehrhelm

5.1. Führt ein Aufgabenträger Funktionsabzeichen ein, so tragen die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren die Abzeichen gemäß Anlage 5, die ihrer jeweiligen Funktion entsprechen.

5.2. Funktionsabzeichen dürfen nur die Inhaberinnen oder die Inhaber der jeweiligen Funktion tragen. Wird die Funktion nicht mehr ausgeübt, ist das entsprechende Abzeichen abzulegen.

5.3. Führungskräfte tragen Feuerwehrhelme mit Kennzeichnungen nach Anlage 5, Tabelle 5, lfd. Nr. 1 bis 4. Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger sowie Sanitäterinnen und Sanitäter können Helmkennzeichnungen nach Anlage 5, Tabelle 5, lfd. Nr. 5 und 6 tragen.

5.4. Die Helmkennzeichnung wird, mit Ausnahme der der Kennzeichnung nach Anlage 5, Tabelle 5, lfd. Nr. 4, als Qualifikationskennzeichnung und nicht als Funktionskennzeichnung genutzt. Damit ist nach erfolgter Qualifikation und entsprechender Beförderung die Kennzeichnung zu nutzen. Die Funktionskennzeichnung wird regelhaft durch das Tragen der Funktionswesten sichergestellt.

5.5. Angehörige musiktreibender Abteilungen können Funktionsabzeichen nach Tabelle 4 der Anlage 5 tragen.

5.6. Im Einsatz- und Übungsdienst ist die Ausübung einer Führungs- und Sonderfunktion durch das Tragen der Koller oder Westen nach Anlage 5 zu kennzeichnen.

6. Übergangsregelung

6.1. Dienst- und Schutzkleidung, die nach Maßgabe bisher geltender Vorschriften beschafft worden ist, kann weiterhin verwendet werden. Der zuständige Aufgabenträger entscheidet eigenständig über den Zeitpunkt der (Ersatz-) Beschaffung bzw. Ergänzung der Dienst- und Schutzkleidung.

6.2. Die Dienstgradabzeichen nach Anlage 3 sollen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Erlasses den trageberechtigten Feuerwehrangehörigen und Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern zur Verfügung gestellt werden.

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

7.1. Dieser Erlass tritt am 15. November 2024 in Kraft.

7.2. Gleichzeitig treten die nachfolgend aufgeführten Vorschriften außer Kraft:

7.2.1. die VV Dienstkleidung Brandschutz BB vom 17. Februar 2022 (ABl. Nr. 11 S. 266);

7.2.2. der Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur einheitlichen Dienstkleidung der ehrenamtlich im Brandschutz Brandenburgs Tätigen und weiterer Funktionsträgerinnen und Funktionsträger vom 14. Februar 2023 (ABl. Nr. 10 S. 174);

7.2.3. der Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur einheitlichen Dienstkleidung von feuerwehrtechnischen Beschäftigten des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände Brandenburgs vom 14. Februar 2023 (ABl. Nr. 10 S. 185);

7.2.4. die Verwaltungsvorschrift „Helmkennzeichnung für Führungskräfte der Feuerwehr im Land Brandenburg“ vom 13. Januar 1993 und

7.2.5. die Verwaltungsvorschrift „Einheitliche Kennzeichnung von Führungskräften und Führungsgremien im Land Brandenburg“ vom 2. Dezember 2003.

Anlagen