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Übertragung personalrechtlicher Befugnisse für Tarifbeschäftigte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Übertragung personalrechtlicher Befugnisse für Tarifbeschäftigte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
vom 19. Januar 2021
(ABl./21, [Nr. 5], S.150)

1 Allgemeine Zuständigkeit

Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des ­Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz sind für die Personalangelegenheiten der Beschäftigten, auf die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L) Anwendung findet (Tarifbeschäftigte), sowie der Auszubildenden ihres jeweiligen Geschäftsbereiches zuständig, soweit in diesem Runderlass nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind. Sie führen die Personal­akten für die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden ihres Geschäftsbereiches.

2 Zuständigkeit in besonderen Fällen

2.1 Die personalrechtlichen Befugnisse für die Leitungen der Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz liegen beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz.

2.2 Die Auswahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Leitungen der Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz.

3 Vertretung bei Klagen

Für die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit sind die Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zuständig, soweit sie die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben. Dies gilt auch für Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

4 Rückholrecht

Dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz bleibt das Recht vorbehalten, im Einzelfall die übertragenen Befugnisse wieder an sich zu ziehen.

5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass „Übertragung personalrechtlicher Befugnisse für Tarifbeschäftigte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie“ vom 20. Juli 2016 (ABl. S. 846) außer Kraft.