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Bedarfsbewertung
Feststellung und Bekanntgabe von Grundbesitzwerten in Höhe Null Euro
Bedarfsbewertung
Feststellung und Bekanntgabe von Grundbesitzwerten in Höhe Null Euro
vom 29. Mai 1998
Außer Kraft getreten
Gem. § 138 Abs. 5 S. 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert - u. U. gesondert und einheitlich - festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind. Sofern von den Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen (ESST) und Grunderwerbsteuerstellen (GREST) diesbezügliche Anfragen den Bewertungsteuerstellen (BWST) vorliegen ist davon auszugehen, dass der Grundbesitzwert zur Steuerfestsetzung auch benötigt wird.
Die BWST haben die Feststellungen der Grundbesitzwerte durchzuführen. Sollte sich dabei durch Abrundung der Grundbesitzwerte gem. § 139 BewG - Grundbesitzwerte sind auf volle fünfhundert Euro nach unten abzurunden - eine Feststellung von Null Euro ergeben, ist auch darüber ein Bescheid - Bescheid über den Grundstückswert bzw. Bescheid über den luf Grundbesitzwert - zu fertigen und dem Steuerpflichtigen bekannt zugeben. Die anfordernde Stelle erhält eine Durchschrift des Bescheides.