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Bedarfsbewertung
Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Feststellungsbescheiden der Bedarfsbewertung in Erbbaurechtsfällen und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
Verfassungsmäßigkeit des § 148 Abs. 1 Satz 2 Bewertungsgesetz (BewG)

Bedarfsbewertung
Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Feststellungsbescheiden der Bedarfsbewertung in Erbbaurechtsfällen und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
Verfassungsmäßigkeit des § 148 Abs. 1 Satz 2 Bewertungsgesetz (BewG)

vom 11. März 2003

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Erlasse vom 04.12.2002, BStBl I 2002, 1381

Nach den o. g. Erlassen ist in Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung geeigneten Angaben der Steuerpflichtigen zur Höhe eines niedrigeren Verkehrswerts zu folgen.

Ergänzend weise ich noch auf Folgendes hin:

Macht der Steuerpflichtige geltend, dass der Bedarfswert für das Erbbaurecht oder das Gebäude auf fremdem Grund und Boden deutlich über dem Verkehrswert liegt, weil z. B. die Restlaufzeit im Falle fehlender Gebäudeentschädigung nur noch sehr kurz oder der Erbbauzins/Pachtzins im Vergleich zum Bodenwert besonders niedrig ist, und macht er in seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung selbst keine abschließenden Angaben zur Höhe des geringeren Verkehrswerts, ist hier zur Vermeidung von Kosten kein Verkehrswertgutachten zu verlangen. Es bestehen keine Bedenken, wenn für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung ein auf der Grundlage der in der Anlage dargestellten Berechnungsmethode ermittelter Wert als niedrigerer Verkehrswert zugrunde gelegt wird.

Diese Berechnungsmethode kann bei erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen über den niedrigeren Verkehrswert auch für eine überschlägige Verprobung herangezogen werden.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Anlagen