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Bedarfsbewertung von bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren
Ermittlung der Jahresmiete bei öffentlich gefördertem sozialem Wohnungsbau

Bedarfsbewertung von bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren
Ermittlung der Jahresmiete bei öffentlich gefördertem sozialem Wohnungsbau

vom 14. Januar 1998

Außer Kraft getreten

Zur Frage, ob Aufwendungszuschüsse bei der Ermittlung der Jahresmiete eines im Rahmen des II. WoBauG öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus errichteten Gebäudes gem. § 146 Abs. 2 Satz 2 BewG zu berücksichtigen sind, bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG ist der Wert des Grundstücks das 12,5-fache der für dieses im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes. Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von 12 Monaten zu zahlen haben (§ 146 Abs. 2 Satz 2 BewG). Die Aufwendungszuschüsse werden nicht von den Mietern gezahlt. Sie gehören deshalb nicht zur Jahresmiete i. S. d. § 146 Abs. 2 Satz 2 BewG.

Während bei vermieteten Wohnungen mit der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ nach § 146 Abs. 2 BewG die tatsächliche Miete anzusetzen ist, ist bei Leerstehen dieser Wohnungen die übliche Miete maßgebend (§ 146 Abs. 3 Satz 1 BewG). Da die übliche Miete nicht preisgebundener Grundstücke zu ermitteln ist (§ 146 Abs. 3 Satz 2 BewG), ist in diesem Fall die übliche Miete höher als die tatsächliche Miete.

Es bestehen keine Bedenken, wenn in diesen Fällen die übliche Miete vergleichbarer preisgebundener Wohnungen abgeleitet wird.

Ich bitte, die Finanzämter zu unterrichten.