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Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Bewertung des Abbaulandes

Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Bewertung des Abbaulandes

vom 4. Dezember 2001

Nach R 134 Abs. 4 Satz 3 ErbStR 1998 kann das Abbauland regelmäßig pauschal mit einem Einzelertragswert von 10 DM je Ar angesetzt werden. Da es sich hierbei um eine Regelung außerhalb des Bewertungsgesetzes handelt, ist im Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2001 eine Umstellung des DM-Betrages auf den Euro nicht möglich. Die Bewertungsreferatsleiter der Länder beschlossen daher, den Betrag von 10 DM vor einer Änderung der Erbschaftsteuerrichtlinien im Verwaltungswege auf 5 Euro umzustellen.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.