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Ausweiswesen;
Erstmalige Beantragung eines Personalausweises Gebührenbefreiung gem. § 8 Abs. 2 BbgPAuswG
Ausweiswesen;
Erstmalige Beantragung eines Personalausweises Gebührenbefreiung gem. § 8 Abs. 2 BbgPAuswG
vom 28. Mai 1996
Anfragen verschiedener Ausweisbehörden ließen erkennen, daß zum Teil sehr unterschiedliche Verfahrensweisen bezüglich der erstmaligen Personalausweisbeantragung bestehen. Um eine landesweit einheitliche Handhabung zu gewährleisten, nehme ich dies zum Anlaß, hierzu nähere Regelungen zu treffen.
Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise sind Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 des GG, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, u. a. verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. § 8 Abs. 2 des BbgPAuswG regelt darüber hinaus, daß die erstmalige Ausstellung eines Personalausweises an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührenfrei erfolgt. (Die Anknüpfung der Gebührenfreiheit an den Beginn der Ausweispflicht berücksichtigt, daß für Kinder grundsätzlich ein Kinderausweis vorgesehen ist und die Gebührenfreiheit nicht zum Anlaß genommen werden soll, für Kinder bereits einen Personalausweis zu beantragen.)
Um bestehende Zweifel hinsichtlich der Ausstellungsgebühren zu beseitigen, wird folgendes festgelegt:
1. Bei Jugendlichen, die den Personalausweis in den drei der Vollendung des 16. Lebensjahres vorangehenden Monaten und im Zusammenhang mit der Ausweispflicht beantragen, erfolgt die Ausstellung gebührenfrei. In das Antragsformular ist als Antragsdatum der Tag des 16. Geburtstages einzutragen.
Damit wird gleichzeitig verhindert, daß vor Vollendung des 26. Lebensjahres zum drittenmal ein Personalausweis mit nur 5-jähriger Gültigkeitsdauer auszustellen ist. Da dann im Personalausweis das Antragsdatum als Ausstellungsdatum erscheint, ist grundsätzlich zu beachten, daß dieser Personalausweis auch nicht vor dem 16. Geburtstag des Inhabers ausgehändigt werden darf. (§ 4 Abs. 2 Satz 1 des BbgPAuswG findet für diese Gruppe der Antragsteller bereits entsprechende Anwendung.)
2. Besteht der jugendliche Antragsteller bzw. dessen gesetzlicher Vertreter jedoch darauf, daß eine Aushändigung des Dokuments bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres (z. B. aus Anlaß einer noch vor dem 16. Geburtstag stattfindenden Reise) erfolgt, und es muß somit als Ausstellungsdatum der Tag der tatsächlichen Antragstellung Eintragung finden, ist die Gebühr für die Ausstellung des Personalausweises zu erheben. (In diesen Fällen haben die gesetzlichen Vertreter bei der Antragsstellung grundsätzlich mitzuwirken.)
In diesem Fall ist Ihrerseits dafür Sorge zu tragen, daß für die Ausstellung des darauffolgenden Personalausweises die in § 8 Abs. 2 BbgPAuswG festgelegte Gebührenfreiheit einsetzt.
Im Auftrag
Dr. Acker