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BeamtVÜV
Doppelte Berücksichtigung von im Beitrittsgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe zugebrachten Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
BeamtVÜV
Doppelte Berücksichtigung von im Beitrittsgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe zugebrachten Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
vom 19. November 1999
Beigefügtes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22.10.1999 übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme.
In dem dort angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.1999 wird bestätigt, dass eine Doppelanrechnung von Dienstzeiten gem. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nur zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet in Betracht kommt. Für eine Doppelanrechnung von Dienstzeiten reicht es nicht allein aus, dass der Beamte im Beitrittsgebiet verwendet wurde, wie beispielsweise bei Verlagerung von Behörden oder Teilen derselben aus dem früheren Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet (so auch schon Rundschreiben des BMI vom 19.10.1994 - Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg S. 1650).
Unberührt davon, dass in Brandenburg eine Dienststellenverlagerung aus dem früheren Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet nicht vorkommt, bitte ich, bei der Beurteilung der in Brandenburg zu entscheidenden Fällen um sorgfältige Prüfung, ob in jedem Einzelfall die Voraussetzungen für eine Verwendung zum Zwecke der Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV und der dazu gegebenen Hinweise erfüllt sind.
BMI - D II 3 - 223 700-1/1 - vom 22. Oktober 1999
Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands- Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV) - doppelte Berücksichtigung von im Beitrittsgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe zugebrachten Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit - Urteil des BVerwG vom 10. Juni 1999 - 2 C 3. 99 -
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Revisionsverfahren aus dem Geschäftsbereich des Bundesrechnungshofes eine Entscheidung zur Frage der doppelten Berücksichtigung vom im Beitrittsgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe zugebrachten Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit getroffen.
Es handelt sich hier um den Fall eines Beamten der Außenstelle Berlin des Bundesrechnungshofes, dessen bis zum 30. Juni 1991 in Berlin - West gelegene Dienststelle ab dem 1. Juli 1991 in den Ostteil der Stadt verlagert wurde. Gleichzeitig wurde der Beamte in ein dort neu eingerichtetem Prüfungsgebiet umgesetzt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die bei der Außenstelle im Ostteil der Stadt verbrachte Zeit dem Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet im Sinne von § 3 Abs. 1 BeamtVÜV diente und damit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge als doppelt ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist. Die Doppelanrechnung von Dienstzeiten als Ausnahme des in § 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) zum Ausdruck kommenden Grundsatzes, das die bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegte Zeit nur im Umfang ihrer tatsächlichen Dauer ruhegehaltfähig ist, bedarf nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils besonderer rechtfertigender Umstände. Diese sind bei Beamten oder Richtern aus dem früheren Bundesgebiet, die im Beitrittsgebiet eingesetzt wurden, nicht bereits die Verwendung im Beitrittsgebiet, sondern nur die dortige Verwendung zum Zwecke der Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV. Darunter ist die Hilfe beim Aufbau neuer oder bei der Umgestaltung vorhandener, jedoch den Anforderungen einer rechtsstaatlichen und effektiven Verwaltung oder Justiz nicht gegenüber, organisatorischer Strukturen zu verstehen. Keine Aufbauhilfe ist dagegen die bloße Einbeziehung eines Beamten in die Verlegung seiner Beschäftigungsdienststelle in das Beitrittsgebiet. Ebenso wenig sind ein durch die Wiedervereinigung bedingter Zuwachs an Aufgaben, die Integration der Bediensteten der ehemaligen DDR in die Behörde und deren fachliche Einarbeitung sowie die mittelbaren Vorteile, die neu aufgebaute Verwaltungseinheiten im Beitrittsgebiet aus ihrer Tätigkeit ziehen, als Aufbauhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 BeamtVÜV anzusehen. Eine etwaige Zusicherung oder Vereinbarung einer Doppelanrechnung von nicht zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet zugebrachten Dienstzeiten wäre nach § 3 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz unwirksam.