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Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 BeamtVG
Anrechnung einer wiederaufgelebten Witwenrente

Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 BeamtVG
Anrechnung einer wiederaufgelebten Witwenrente

vom 19. Februar 2001

Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 BeamtVG

Beigefügtes Rundschreiben des Bundesministerium des Innern vom 22. Januar 2001 mit Durchführungshinweisen zu § 22 BeamtVG übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

BMI - D II 3 - 223 150 - 1/46 - vom 22. Januar 2001

Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Anrechnung einer wiederaufgelebten Witwenrente (§ 46 Abs. 2 SGB VI) ab 1. Januar 1992 auf der Grundlage von § 55 BeamtVG

Zur geltenden Rechtslage gebe ich folgende klarstellende Hinweise, wie beim Zusammentreffen von Unterhaltsbeitrag mit wiederaufgelebter Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten zu verfahren ist:

Unstrittig ist, dass eine wiederaufgelebte Witwenrente auf der Grundlage von § 46 Absatz 3 SGB VI nicht als Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen gilt und daher auch nicht der Anrechnungsregelung des § 22 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG unterliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1999 - BverwG 2 C 41/98).

Wegen der Anrechnungskonkurrenz mit § 90 Absatz 1 SGB VI sind nur Hinterbliebenenrenten (Witwenrenten nach dem letzten Ehegatten) im Rahmen der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG zu berücksichtigen. Eine wiederaufgelebte Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten führt beim Zusammentreffen mit einer Versorgungsleistung nach dem letzten Ehegatten folglich nicht zu einer Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG. Dem Versicherungsträger ist von Amts wegen der tatsächlich gezahlte Unterhaltsbeitrag zu melden. Nach dieser Regelung ist ein ständiges Hin und Her bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ausgeschlossen.

Hiermit wird dem gesetzgeberischen Willen Rechnung getragen, die Subsidiarität von Witwen- und Witwenrenten aus der Versicherung des vorletzten Ehegatten gegenüber Rentenansprüchen, sonstigen Versorgungsansprüchen und Unterhaltsansprüchen nach dem letzten Ehegatten aufrecht zu erhalten. Die sich auf den Wortlaut stützende Auslegung des § 22 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG wird durch Sinn und Zweck bestätigt.

Ich bitte, künftig in allen davon betroffenen Versorgungsfällen entsprechend zu verfahren. Eine entsprechende Klarstellung wird bei der Neufassung der Verwaltungsvorschriften berücksichtigt.