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Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 BeamtVG für behinderte Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer im Heim leben

Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 BeamtVG für behinderte Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer im Heim leben
vom 6. Dezember 2002

Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)

Gemäß § 50 Abs. 3 BeamtVG wird neben dem Waisengeld ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des EStG erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 EStG nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des EStG oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) anspruchsberechtigt ist und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des BKGG hat.

Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der Waisen wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 BKGG Kindergeld von der zuständigen Familienkasse gewährt.

Bei der Anwendung der steuerrechtlichen Grundsätze war es fraglich, ob behinderten Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer stationär untergebracht sind, der Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 BeamtVG gewährt werden kann.

Dazu vertrete ich folgende Auffassung:

§ 50 Abs. 3 BeamtVG verweist ausdrücklich auf die Vorschriften des Einkommensteuerrechts. Für die Gewährung des Ausgleichsbetrages muss eine über 27 Jahre alte schwerbehinderte Waise insbesondere die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG erfüllen, d. h. die Waise muss unter anderem wegen der Behinderung außerstande sein, sich durch eigene Einkünfte oder Bezüge selbst zu unterhalten.

Der Ausgleichsbetrag dient dem gleichen Zweck wie das Kindergeld. Für die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung sind daher dieselben Kriterien zu Grunde zu legen wie beim Kindergeld auch. Die Prüfung hat dabei einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1999 - VI 183/97, VI R 40/98 und VI R 182/98 - zu erfolgen. Danach ist bei behinderten Kindern grundsätzlich der behinderungsbedingte Mehrbedarf zu ermitteln und den kindeseigenen Mitteln gegenüber zu stellen. Bei einem vollstationär untergebrachten behinderten Kind, das außer Eingliederungshilfe einschließlich Taschengeld über keine weiteren Einkünfte verfügt, kann - entgegen der bis dahin nach der Rechtsprechung des BFH vom 14. Juni 1996 - III R 13/94 - geltenden Rechtsauffassung - aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass es nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DA - FamEStG 63.3.6.3.2).

Ich bitte, bei etwaig auftretenden Fällen entsprechend zu verfahren.