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Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 (BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl. I S. 2198)
Anträge auf Erhöhung der Bezüge um 0,2 v. H. gegenüber der im BBVAnpG 99 festgesetzten Anpassung von 2,9 v. H. wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Zuführungen zur Versorgungsrücklage

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 (BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl. I S. 2198)
Anträge auf Erhöhung der Bezüge um 0,2 v. H. gegenüber der im BBVAnpG 99 festgesetzten Anpassung von 2,9 v. H. wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Zuführungen zur Versorgungsrücklage

vom 7. April 2000

Anträge auf Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge um 0,2 v. H. (= Verminderungsbetrag Versorgungsrücklage) gegenüber der im BBVAnpG 99 festgesetzten Anpassung von 2,9 v. H. sind abzulehnen. Eingelegte Widersprüche sind zurückzuweisen, eine Aussetzung der Entscheidung über einen Widerspruch kommt mindestens solange nicht in Betracht, wie kein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Eine Rechtsgrundlage für ein derartiges Erhöhungsverlangen ist nicht vorhanden. Die Zuführungen zur Versorgungsrücklage nach dem Wortlaut und dem Regelungsgehalt des § 14 a BBesG sind kein eigener Beitrag der Beamten zur Finanzierung ihrer Versorgung, die Besoldungs- und Versorgungsempfänger führen also keine Individualbeiträge an die Sondervermögen ab. Dementsprechend ist in § 3 des Gesetzes über Versorgungsrücklagen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Versorgungsrücklagengesetz - BbgVRG) vom 25.6.1999 (GVBl. I S. 249) geregelt, dass Ansprüche von Versorgungsempfängern gegen die Sondervermögen nicht begründet werden.

Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG liegt nicht vor. Denn aus dem Alimentationsgrundsatz ergibt sich kein konkreter Anspruch auf Besoldung und Versorgung in bestimmter Höhe, sondern lediglich auf amtsangemessene Bezüge. Die Amtsangemessenheit der Bezüge wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber in § 14 a BBesG eine verminderte Anpassung der Besoldung bestimmt. Für die Bewertung der Angemessenheit steht dem Gesetzgeber ein weitgehendes Ermessen zu. Die lineare Anpassung der Bezüge um 2,9 v. H. nach dem BBVAnpG 99 trägt dem Alimentationsgrundsatz ausreichend Rechnung.