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Bedarfsbewertung für Krankenhäuser (§§ 146, 147 BewG)
Behandlung der Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG

Bedarfsbewertung für Krankenhäuser (§§ 146, 147 BewG)
Behandlung der Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG

vom 24. April 2001

FinMin Brandenburg, Erlass vom 26. August 1997, 32 - S 3014 - 5/97
FinMin Brandenburg, Erlass vom 17. Mai 2000, 32 - S 3014 - 7/00
FinMin Brandenburg, Erlass vom 26. Juni 2000, 32 - S 3014 - 7/00

Zu der Frage, wie Trägermittel der Kommunen, die den Krankenhäusern zur Finanzierung zur Verfügung gestellt und bei diesen auf Grund nicht einheitlicher Bilanzierungsgrundsätze unterschiedlich bilanziert werden, bei der Bedarfsbewertung (§ 147 BewG) zu behandeln sind, bitte ich, der ertragsteuerlichen Auffassung zu folgen.

Bei den Zuwendungen für Investitionen in aktivierte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ergibt sich in Höhe der Fördermittel de facto eine Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der mit den Fördermitteln angeschafften oder hergestellten Anlagegegenstände.

Nur wenn die Zuwendungen vom Krankenhausträger ohne weitere Zweckbindung auf Dauer zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich um Eigenkapital. Solche Zuwendungen sind deshalb bei der Feststellung des Bedarfswerts nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.