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Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
1. Beitragszahlung zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen ab 1. Januar 2019 nach § 38h BBhV
2. Verteilung der Beiträge im Jahr 2019

Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
1. Beitragszahlung zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen ab 1. Januar 2019 nach § 38h BBhV
2. Verteilung der Beiträge im Jahr 2019

vom 9. Januar 2019

Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. hat die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. Januar 2019 für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (§ 44 SGB XI) mitgeteilt. Danach ist Folgendes zu beachten:

1. Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 2019

Zum 1. Januar 2019 ändern sich die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) und damit die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI. Die Bezugsgröße West beträgt nunmehr 37.380 Euro jährlich bzw. 3.115 Euro monatlich und die Bezugsgröße Ost liegt nun bei 34.440 Euro jährlich bzw. 2.870 Euro monatlich. Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt 18,6 %.

Die sich daraus ergebenden Beiträge für Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2019 sind der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist ebenfalls in der Anlage ersichtlich.

Nach Mitteilung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2018 zuletzt ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit im Geltungsbereich der Bezugsgröße West mit dem Faktor 1,022988506 und im Geltungsbereich der Bezugsgröße Ost mit dem Faktor 1,064935065 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Änderung des Rentenversicherungsbeitrages im Verhältnis zum Vorjahr wider. Um diese Faktoren sind folglich die bisherigen Zahlungen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu verändern.

Des Weiteren können die sich ergebenden Beiträge für Fälle des Besitzstandsschutzes in der Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen der beigefügten Anlage 2 entnommen werden.

2. Verteilung der Beiträge im Jahr 2019

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bittet die Verteilung der Beitragszahlungen für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen im Jahr 2019 wie folgt zu leisten:

  • 48,840 Prozent an die Deutsche Rentenversicherung Bund und
  • 51,160 Prozent an den zuständigen Regionalträger.

Anlagen