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Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Information für Beamtinnen und Beamte hinsichtlich der Absicherung der Risiken in Krankheits- und Pflegefällen

Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Information für Beamtinnen und Beamte hinsichtlich der Absicherung der Risiken in Krankheits- und Pflegefällen

vom 29. Dezember 2011

Außer Kraft getreten am 10. März 2016 durch Verfügung vom 10. März 2016

Beamtinnen und Beamte müssen im Zusammenhang mit Ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis Entscheidungen zur Absicherung in Krankheits- und Pflegefällen treffen, an die sie langfristig oder auch lebenslang gebunden sind. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bediensteten sich der Tragweite dieser Entscheidungen oft nicht bewusst sind. Deshalb wird nachstehende Information des Bundesministeriums des Innern (Schreiben - D 6 - 213 100 - 1/14- vom 1. Dezember 2011) mit der Bitte übermittelt, insbesondere alle neu in das Beamtenverhältnis zu berufenen Beamtinnen und Beamte darauf hinzuweisen.

Beihilfe:

Beamtinnen und Beamte des Landes Brandenburg haben grundsätzlich Anspruch auf Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Für wahlärztliche Leistungen bei stationärer Behandlung (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) wird keine Beihilfe gewährt.

Die Beihilfe ist als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert. Sie soll die Beamtinnen und Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen und ist damit ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die - neben der zumutbaren und aus der Besoldung bzw. Versorgung zu bestreitenden Eigenvorsorge der Beamtinnen und Beamten - nur ergänzend im angemessenen Umfang einzugreifen hat.

Beihilfe wird nach Prozentsätzen der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt:

  • 50 Prozent für Beihilfeberechtigte,
  • 70 Prozent für Beihilfeberechtigte, die den Familienzuschlag für mehr als ein berücksichtigungsfähiges Kind erhalten,
  • 70 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, soweit diese nicht über ein Einkommen von mehr als 17.000 Euro verfügen,
  • 70 Prozent für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und
  • 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder.

Zur Gewährung von Beihilfeleistungen im Einzelnen wird auf das Informationsblatt der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (www.zbb.brandenburg.de/Beihilfe/Merkblätter Beihilfe) hingewiesen.

Versicherungspflicht:

Jede Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Damit sind auch Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen, die die nicht von der Beihilfe getragenen Aufwendungen abdeckt.

Die Entscheidung über einen angemessenen, die Beihilfeleistungen ergänzenden Krankenversicherungsschutz sollte in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten, der möglichen Veränderungen in den familiären Verhältnissen und des angestrebten Schutzniveaus unter Einbeziehung aller verfügbaren Informationen erfolgen. Der Abschluss oder die Änderung einer Krankenversicherung, die ausschließlich auf eine aktuell zu erzielende Beitragsersparnis abzielt, kann auf lange Sicht unter Umständen zu erhöhten Aufwendungen führen.

Gesetzliche Krankenversicherung:

Beamtinnen und Beamten, die vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) waren, können auch im Beamtenverhältnis freiwillige Mitglieder der GKV bleiben. Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ohne eigenes Einkommen sind beitragsfrei mitversichert. Da Versicherte keine Vertragspartner der Leistungserbringer sind, haften sie auch nicht für deren Forderungen und müssen weder für Rechnungen noch für Rezepte in Vorleistung treten. Allerdings leistet der Dienstherr keinen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen und die Kassenleistungen sind auch nicht auf die Beihilfeleistungen abgestimmt.

Private Krankenversicherung:

Die private Krankenversicherung (PKV) bietet ihren Mitgliedern auf die Beihilfebemessungssätze abgestimmte Tarife an. Es können ergänzende Versicherungen abgeschlossen und damit das Schutzniveau den individuellen Bedürfnissen angepasst werden.

Wer sich beim Eintritt in den Öffentlichen Dienst für die PKV entscheidet, ist an diese Entscheidung grundsätzlich dauerhaft gebunden. Es gibt nur in ganz wenigen Ausnahmefällen die Möglichkeit zur Rückkehr zur GKV. Fällt zum Beispiel im Fall der Ehescheidung der Anspruch auf Beihilfe weg, so ist der Krankenversicherungsschutz auf 100 Prozent zu erhöhen. Das kann im Regelfall zu einem erheblichen Mehraufwand für die Versicherungsbeiträge führen.

Öffnungsangebote der PKV (Aufnahme zu erleichterten Bedingungen):

Freiwillig in der GKV versicherte Beamtinnen und Beamte sowie deren Angehörige, die am 31.12.2004 freiwillig gesetzlich versichert waren, haben die Möglichkeit zum Wechsel in die private Krankenversicherung. Das Angebot einer Reihe von privaten Krankenversicherern sieht eine Öffnung der Beihilfetarife für aktive Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie deren bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Familienangehörige, die noch nicht in einer Krankenkostenvollversicherung versichert sind, mit folgenden Optionen vor:

  • Aufnahme in normale beihilfekonforme Krankheitskostentarife,
  • kein Aufnahmehöchstalter,
  • keine Leistungsausschlüsse und
  • Begrenzung eventueller Risikozuschläge auf höchstens 30 Prozent des tariflichen Beitrages.

Mit diesem Angebot ist sichergestellt, dass jede Beamtin und jeder Beamte einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter zumutbaren Bedingungen in eine private Krankenversicherung aufgenommen wird.

Eine entsprechende dauernde Öffnung der privaten Krankenversicherung gilt auch für Beamtenanfänger. Von diesem Öffnungsangebot können Beamtinnen und Beamten jedoch erst nach Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes Gebrauch machen. Näheres hierzu ist unter www.pkv.de zu erfahren.

Basistarif der PKV:

Die privaten Versicherungsunternehmen sind seit dem 1. Januar 2009 verpflichtet, einen Basistarif anzubieten, der auch die Beihilfe ergänzende Varianten enthalten muss.

Das Leistungsangebot ist mit dem der GKV vergleichbar. An diesem Niveau orientieren sich auch die Beihilfeleistungen. Die Höhe der Beiträge des Basistarifs richtet sich zwar nach dem individuellen Risiko des Versicherten, sie ist aber auf den Höchstbeitrag der GKV begrenzt. Beihilfeberechtigte zahlen von diesem Höchstbeitrag nur den Anteil, der nicht von der Beihilfe gedeckt ist. Beihilfeberechtigte mit einem Beihilfeanspruch von 50 Prozent müssen also nur 50 Prozent der Aufwendungen im Basistarif versichern. Ihr Höchstbeitrag ist damit auf die Hälfte des Höchstsatzes der GKV begrenzt.

Im Basistarif besteht wie bei der GKV ein so genannter Kontrahierungszwang, der die PKV-Unternehmen gesetzlich verpflichtet, Versicherte aufzunehmen. Risikoausschlüsse oder Risikozuschläge gibt es beim Basistarif nicht; ein Ausschluss wegen des Alters oder Vorerkrankungen ist ebenfalls unzulässig.

Auch im Basistarif ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu entrichten. Eine Familienversicherung wie in der GKV gibt es nicht.