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Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
1. Beitragszahlung für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen ab 1. Januar 2013
2. Verteilung der Beiträge im Jahr 2013

Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
1. Beitragszahlung für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen ab 1. Januar 2013
2. Verteilung der Beiträge im Jahr 2013

vom 3. Januar 2013

Außer Kraft getreten

Unter Bezugnahme auf Nummer 38.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung teilte das Bundesministerium des Innern mit seinem Schreiben - D6 - 213 100 - 82/4 - vom 2. Januar 2013 nachstehende Änderungen mit:

1. Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2013

Zum 1. Januar 2013 ändert sich die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI ist. Die Bezugsgröße West beträgt nunmehr 32.340 Euro jährlich bzw. 2.695 Euro monatlich und die Bezugsgröße Ost liegt nun bei 27.300 Euro jährlich bzw. 2.275 Euro monatlich.

Der Beitragssatz für das Jahr 2013 in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf 18,9 Prozent abgesenkt. Die sich daraus ergebenden Beiträge für Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2013 lauten wie folgt:

Stufe der Pflegebedürftigkeit
des Pflegebedürftigen
tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlichBemessungsgrundlageBeitrag bei einem Beitragssatz
von 18,9 Prozent in Euro
Prozent der
Bezugsgröße
monatlicher Euro-
Betrag 2013
alte Länderneue Länderalte Länderneue Länder
schwerstpflegebedürftig
(Pflegestufe III)
28 Std. 80 2.156,00 1.820,00 407,48 343,98
21 Std. 60 1.617,00 1.365,00 305,61 257,99
 14 Std. 40 1.078,00 910,00 203,74 171,99
schwerpflegebedürftig
(Pflegestufe II)
21 Std. 53,3333 1.437,33 1.213,33 271,66 229,32
14 Std. 35,5555 958,22 808,89 181,10 152,88
erheblich pflegebedürftig
(Pflegestufe I)
14 Std. 26,6667 718,67 606,67 135,83 114,66

Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2012 zuletzt ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit im Geltungsbereich der Bezugsgröße West mit dem Faktor 0,989997567 und im Geltungsbereich der Bezugsgröße Ost mit dem Faktor 0,979354351 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Änderung des Rentenversicherungsbeitrages im Verhältnis zum Vorjahr wider. Um diese Faktoren sind folglich die bisherigen Zahlungen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu verändern.

2. Verteilung der Beiträge im Jahr 2013

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bittet die Verteilung der Beitragszahlungen für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen im Jahr 2013 wie folgt zu leisten:

  • 46,517 Prozent an den zuständigen Regionalträger und
  • 53,483 Prozent an die Deutsche Rentenversicherung Bund.