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Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
1. Beitragszahlung zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen ab 1. Januar 2022 nach § 38h BBhV
2. Verteilung der Beiträge im Jahr 2022

Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
1. Beitragszahlung zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen ab 1. Januar 2022 nach § 38h BBhV
2. Verteilung der Beiträge im Jahr 2022

vom 13. Dezember 2021

Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. hat die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. Januar 2022 für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (§ 44 SGB XI) mitgeteilt. Danach ist Folgendes zu beachten:

1. Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 2022

Zum 1. Januar 2022 erhöht sich die Bezugsgröße Ost (§ 18 Abs. 2 SGB IV) auf 37.800 Euro jährlich bzw. 3.150 Euro monatlich und damit die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI. Die Bezugsgröße West (§18 Abs. 1 SGB IV) beträgt weiterhin 39.480 Euro jährlich bzw. 3.290 Euro monatlich. Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,6 %.

Die sich daraus ergebenden Beiträge für Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2022 sind der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist ebenfalls in der Anlage ersichtlich.

Nach Mitteilung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2021 zuletzt ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit im Geltungsbereich der Bezugsgröße West mit dem Faktor 1,000000000 und im Geltungsbereich der Bezugsgröße Ost mit dem Faktor 1,011235955 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Änderung des Rentenversicherungsbeitrages im Verhältnis zum Vorjahr wider. Um diese Faktoren sind folglich die bisherigen Zahlungen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu verändern.

Des Weiteren können die sich ergebenden Beiträge für Fälle des Besitzstandsschutzes in der Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen der beigefügten Anlage 2 entnommen werden.

2. Verteilung der Beiträge im Jahr 2022

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bittet die Verteilung der Beitragszahlungen für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen im Jahr 2022 wie folgt zu leisten:

  • 47,636 Prozent an die Deutsche Rentenversicherung Bund und
  • 52,364 Prozent an den zuständigen Regionalträger.

Anlagen