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Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen
vom 20. Oktober 2011
Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 3194.15-003/11 - vom 20. Oktober 2011
Das Bundesministerium des Innern hat mit seinem Schreiben - D 6 - 213 105 - 1/23 - vom 10. Oktober 2011 ein Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen nach § 15 BBhV übersandt, das ich zur Kenntnis übermittle.
Dieses Informationsblatt wurde vom Bundesministerium des Innern und dem Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e. V. erstellt, um Missverständnissen vorzubeugen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Fachzahnärzten für Kieferorthopädie und den Beihilfeberechtigten nicht zu stören. Darin wird erläutert, dass sich die Beihilfegewährung für Aufwendungen kieferorthopädischer Leistungen nach § 15 BBhV auch immer an der wirtschaftlichen Angemessenheit der Aufwendungen nach § 6 BBhV orientiert. Dies kann dazu führen, dass bestimmte Aufwendungen nur teilweise oder gar nicht als beihilfefähig anerkannt werden können. Die Information soll den beihilfeberechtigten Patienten helfen, die Unterschiede zwischen den Grundlagen der Berechnung kieferorthopädischer Leistungen und der Anerkennung beihilfefähiger Aufwendungen zu verstehen.