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Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

vom 21. Dezember 2011

Außer Kraft getreten

Beamtinnen und Beamten des Landes, denen Aufwendungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern entstanden sind, wird Beihilfe nach § 6 Absatz 3 Satz 3 BBhV bis zur Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei vergleichbaren Leistungen, gewährt. Diese Regelung, dass Gebührenrechnungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern in vollem Umfang als beihilfefähig anzuerkennen sind, soweit die berechneten Gebühren die Schwellenwerte nach der GOÄ nicht übersteigen, basiert auf einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2009 (Az. 2 C 61.08) und zog Mehrkosten bei den Beihilfeausgaben nach sich.

Um die Beihilfe für Heilpraktikerleistungen zu mindern, hat der Bund als Beihilfeträger mit den Heilpraktikerverbänden am 23. September 2011 eine Vereinbarung geschlossen, nach der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker den Beihilfeberechtigten des Bundes keine anderen und keine höheren als die in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführten Honorare berechnen werden.

Da die an den Vertrag nicht gebundenen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker höhere Honorare als vereinbart berechnen können und die Beihilfeberechtigten dadurch mit unverhältnismäßig hohen nicht beihilfefähigen Aufwendungen belastet würden, haben sich die Heilpraktikerverbände gleichzeitig verpflichtet, Beihilfeberechtigten des Bundes auf Nachfrage im Einzelfall mindestens eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker im Einzugsbereich ihres Wohnortes zu benennen, der die Behandlung zu den in der Anlage der Vereinbarung aufgeführten Honoraren durchführt.

Nach § 3 der hier in Rede stehenden Vereinbarung können andere Träger der Beihilfe für den Geltungsbereich ihres Beihilferechts dieser Vereinbarung beitreten. Das Land Brandenburg als Träger der Beihilfe für seine Beihilfeberechtigten, vertreten durch das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg, ist am 19. Dezember 2011 o. g. Vereinbarung beigetreten. Damit sind Heilpraktikerleistungen zu höheren Honoraren nicht mehr beihilfefähig, da sie grundsätzlich als nicht “wirtschaftlich angemessen“ i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 1 BBhV gelten.

Zu Aufwendungen, die durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ab 1. Januar 2012 entstehen, bitte ich Beihilfe nur noch für die in der Anlage 1 zu diesem Rundschreiben aufgeführten Leistungen und zu den dort genannten Honoraren zu gewähren.

Eine Übersicht über die Heilpraktikerverbände, die die Vereinbarung über die beihilfefähige Höhe der Honorare für Heilpraktikerleistungen unterzeichnet haben, ist als Anlage 2 ebenfalls beigefügt.

Des Weiteren mache ich darauf aufmerksam, dass die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker von den Beihilfeberechtigten vor Beginn der Behandlung darauf hinzuweisen sind, dass sie eine Behandlung zu den mit den Heilpraktikerverbänden vereinbarten Honoraren wünschen.

Anlagen