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Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
1. Beitragszahlung für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen
Verteilung der Beiträge 2012
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
1. Beitragszahlung für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen
Verteilung der Beiträge 2012
vom 27. Dezember 2011
Außer Kraft getreten
Unter Bezugnahme auf Nummer 38.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung teilte das Bundesministerium des Innern mit seinem Schreiben - D6 - 213 100 - 82/4 - vom 20. Dezember 2011 nachstehende Änderungen mit Wirkung vom 1. Januar 2012 mit:
1. Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
Zum 1. Januar 2012 ändert sich die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI ist. Die Bezugsgröße West beträgt nunmehr 31.500 Euro jährlich bzw. 2.625 Euro monatlich und die Bezugsgröße Ost bleibt unverändert bei 26.880 Euro jährlich bzw. 2.240 Euro monatlich.
Der Beitragssatz für das Jahr 2012 in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf 19,6 % abgesenkt. Die sich daraus ergebenden Beiträge für Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2012 lauten wie folgt:
Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen | tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich | Bemessungsgrundlage | Beitrag bei einem Beitragssatz von 19,6 % in Euro | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Prozent der Bezugsgröße | monatlicher Euro- Betrag 2012 | |||||
alte Länder | neue Länder | alte Länder | neue Länder | |||
Schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) |
28 Std. | 80 | 2.100,00 | 1.792,00 | 411,60 | 351,23 |
21 Std. | 60 | 1.575,00 | 1.344,00 | 308,70 | 263,42 | |
14 Std. | 40 | 1.050,00 | 896,00 | 205,80 | 175,62 | |
Schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe II) | 21 Std. | 53,3333 | 1.400,00 | 1.194,67 | 274,40 | 234,16 |
14 Std. | 35,5555 | 933,33 | 796,44 | 182,93 | 156,10 | |
erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) |
14 Std. |
26,6667 |
700,00 |
597,33 |
137,20 |
117,08 |
Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2011 zuletzt ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit im Geltungsbereich der Bezugsgröße West mit dem Faktor 1,011904920 und im Geltungsbereich der Bezugsgröße Ost mit dem Faktor 0,984925653 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Erhöhung des Rentenversicherungsbeitrages im Verhältnis zum Vorjahr wider. Um diese Faktoren sind folglich die bisherigen Zahlungen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu verändern.
2. Verteilung der Beiträge im Jahr 2012
Die Deutsche Rentenversicherung Bund bittet die Verteilung der Beitragszahlungen für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen im Jahr 2012 wie folgt zu leisten:
- 45,573 % an den für den Sitz der Festsetzungsstelle zuständigen Regionalträger und
- 54,427 % an die Deutsche Rentenversicherung Bund.