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Brandenburgische Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (BbgRZBau) - Stand September 2021

Brandenburgische Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (BbgRZBau) - Stand September 2021
vom 6. September 2021
(ABl./21, [Nr. 43], S.827)

I.

Einführung
der Brandenburgischen Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (BbgRZBau) -
Stand September 2021

Die Brandenburgische Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (BbgRZBau) vom 28. November 2014 (ABl. 2015 S. 656) wurde mit dem Erlass vom 28. November 2014 (ABl. 2015 S. 655) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in Brandenburg eingeführt.

Mit dem Erlass zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 11. Dezember 2020 (ABl. 2021 S. 46) wurde eine Anpassung der Zuständigkeiten für Zuwendungsbaumaßnahmen im Bereich des Wohnungsbaus, Straßenbaus und der Eisenbahninfrastruktur in den VV/VVG zu § 44 LHO vorgenommen sowie die Wertgrenze zur Notwendigkeit einer baufachlichen Prüfung gemäß VV/VVG Nr. 6.2 zu § 44 LHO von 500.000 Euro auf 1.000.000 Euro erhöht.

Aufgrund dieser Änderungen wurde es notwendig, die Brandenburgische Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (BbgRZBau) im Nachgang entsprechend anzupassen. Damit wurden die geänderten Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (EZBau - Anlage 17 zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO) und die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau - Anlage zur EZBau) mit den Mustern 1 bis 3 (Anlagen zur NBest-Bau) in die BbgRZBau übernommen und der Verfahrensablauf, die Verfahrensregeln sowie die Anhänge 1 bis 13 der BbgRZBau entsprechend redaktionell angepasst.

Bislang benannten die EZBau den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) als fachlich zuständige Landesbauverwaltung für die baufachliche Beteiligung nach VV Nr. 6 zu § 44 LHO. Mit der nunmehr erfolgten Anpassung der Zuständigkeiten für Zuwendungsbaumaßnahmen im Bereich des Wohnungsbaus, Straßenbaus und der Eisenbahninfrastruktur gibt es gemäß Nummer 1 EZBau beziehungsweise nach der Bestimmung in der jeweiligen Förderrichtlinie weitere zuständige baufachtechnische Prüfstellen als bei Zuwendungsbaumaßnahmen beratende, baufachlich prüfende, baufachlich begleitende und überprüfende Ebenen.

Ferner ist seit 1. Januar 2021 von der Beteiligung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle abzusehen, wenn die für die Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Land insgesamt den Betrag von 1.000.000 Euro nicht übersteigen.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Gleichzeitig treten der Erlass zur Einführung der Brandenburgischen Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (BbgRZBau) vom 28. November 2014 (ABl. 2015 S. 655) und die Brandenburgische Richtlinie für die Durch­führung von Zuwendungsbaumaßnahmen (BbgRZBau) vom 28. November 2014 (ABl. 2015 S. 656) außer Kraft.

II.

Brandenburgische Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (BbgRZBau) -
Stand September 2021

Bekanntmachung
des Ministeriums der Finanzen und für Europa
Vom 6. September 2021

Präambel

Das Land Brandenburg ist nicht nur öffentlicher Bauherr, sondern vergibt auch Zuwendungen. Mit Zuwendungen unterstützt das Land in erheblichem Umfang - je nach Einzelfall - allein oder zusammen mit anderen Stellen (EU, Bund, Kommunen oder Dritten) außerhalb der Landesverwaltung Zuwendungsempfangende (ZE) bei der Erfüllung wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Aufgaben. Ein Großteil der finanziellen Unterstützung entfällt auf die Förderung von Baumaßnahmen.

Die Voraussetzungen und Grundsätze für die Bewilligung und Verausgabung der Zuwendungsmittel sind im Haushaltsrecht insbesondere in der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) in den §§ 23, 24 und 44 sowie in den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) kodifiziert. Die VV zu § 44 LHO sind unter anderem maßgebend für das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren, die Anforderung und Prüfung des Verwendungsnachweises sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf eines Zuwendungsbescheides. Ergänzt werden die Verwaltungsvorschriften (VV) im Zuwendungsbereich in der Regel durch Förderrichtlinien. Die VV und die Förderrichtlinien sind für die Verwaltung verbindlich.

Bei Zuwendungsbaumaßnahmen sind darüber hinaus die Anlage 17 zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO „Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (EZBau)“ sowie die darin enthaltene Anlage „Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)“ mit den Mustern 1 bis 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2014 (ABl. 2015 S. 656), die zuletzt durch den Erlass vom 11. Dezember 2020 (ABl. 2021 S. 46) geändert worden sind, zu beachten.

Der einheitlichen Verfolgung wesentlicher baupolitischer und baukultureller Ziele des Landes muss auch im Zuwendungsbau großes Gewicht beigemessen werden. Dazu gehören zum Beispiel die Förderung des Wettbewerbswesens, des nachhaltigen, energieeffizienten und barrierefreien Bauens und die Durchführung ordnungsgemäßer Vergabeverfahren sowohl für Planungs-, Liefer- als auch für Bauleistungen. Gleichzeitig ist die Sicherstellung einer zweckmäßigen, kostenoptimierten und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendungen haushaltsrechtlich geboten. Dies alles setzt auf Seiten der Zuwendungsgebenden beziehungsweise Bewilligungsbehörden (ZG)1 und Zuwendungsempfangenden (ZE) baufachlichen Sachverstand voraus, über den beide oftmals nicht in ausreichendem Maße verfügen. Eine neutrale baufachliche Beratung der ZE erscheint daher in der Regel zwingend notwendig. Deshalb ist die unterstützende, frühzeitige Mitwirkung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle unerlässlich.

Im Land Brandenburg halten die zuständigen baufachtechnischen Prüfstellen dafür erfahrenes, sach- und fachkundiges Personal vor.

Im Sinne eines einheitlichen Verwaltungshandelns wurden in Anlehnung der sich beim Zuwendungsbau des Bundes bewährten „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen für den Bund“ (RZBau) landesspezifische baufachliche Ergänzungsbestimmungen (EZBau) und baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) mit den Mustern 1 bis 3 zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (Anlage 17 zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO) erarbeitet, die für den Zuwendungsbau des Landes Brandenburg mit dem Verfahrensablauf, den Erläuterungen zu den Verfahrensregeln und den Anhängen 1 bis 13 in der „Brandenburgischen Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen“ (BbgRZBau) zusammengefasst wurden. In der BbgRZBau werden die Aufgaben der zuständigen baufachtechnischen Prüfstellen im Einzelnen geregelt und in den Verfahrensregeln näher erläutert.

Die BbgRZBau ist als Leitfaden sowohl für die Antragstellenden/Zuwendungsempfangenden als auch für die Bewilligungsbehörden/Zuwendungsgebenden und für die zu beteiligende zuständige baufachtechnische Prüfstelle bestimmt. Sie soll insbesondere die Verfahrensabläufe transparent machen, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten umfassend darstellen und eine weitgehend einheitliche Handhabung der Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen auch bei Mischfinanzierungen sicherstellen. Mit der Definition der erforderlichen Verfahrensschritte, der jeweils Beteiligten und der erforderlichen Unterlagen liegt mit der BbgRZBau eine verständliche und aktuelle Handlungsanweisung für Antragstellende, Zuwendungsgebende beziehungsweise Bewilligungsbehörden und für die zuständige baufachtechnische Prüfstelle vor. Sie dient der Verständigung und beschleunigt somit die Verfahrensabläufe.

1 Für die Begriffe Zuwendungsgebende und Bewilligungsbehörden wird die Abkürzung ZG verwendet.

Anlage 17
zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO

Baufachliche Ergänzungsbestimmungen
für Zuwendungsbaumaßnahmen
zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zu § 44 LHO (EZBau)

Inhalt:

Nr. 1 Anwendungsbereich

Nr. 2 Aufgaben der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle

Nr. 3 Beratung bei der Vergabe der Leistungen/Bauleistungen

Nr. 4 Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags

Nr. 5 Beratung bei der Aufstellung der Antrags- und Bau­unterlagen

Nr. 6 Festlegung des Umfangs der Antrags- und Bauunter­lagen

Nr. 7 Baufachliche Prüfung der Bauunterlagen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie Angemessenheit der Kosten

Nr. 8 Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Einhaltung der baufachlichen Bedingungen und Auflagen und Überwachung der sparsamen und zweckentsprechenden Mittelverwendung

Nr. 9 Baufachliche Prüfung des Verwendungsnachweises

Nr. 10 Vereinfachte baufachliche Prüfung und Mitwirkung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle

Anlagen:

Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)

Muster 1 Prüfvermerk (Verwendung freigestellt)

Muster 2 Verwendungsnachweis

Muster 3 Zwischennachweis

1 Anwendungsbereich

1.1 Die Bewilligung und Zahlung von Zuwendungen des Landes an Stellen außerhalb der Landesverwaltung für die Durchführung von Baumaßnahmen sowie der Nachweis der Verwendung der Mittel und die Prüfung ihrer Verwendung regeln sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung für Zuwendungsbaumaßnahmen (VV zu § 44) und nach der Brandenburgischen Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (BbgRZBau), eingeführt durch den Erlass des Ministeriums der Finanzen (MdF) vom 28. November 2014. Das gilt auch für Baumaßnahmen im Rahmen institutioneller Förderung und Projektförderung.

Bei mit Bundesmitteln geförderten Baumaßnahmen sind grundsätzlich die Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) des Bundes anzuwenden.

Bei mit Mischfinanzierung (Bundes- und Landesmitteln) geförderten Baumaßnahmen sind die RZBau des Bundes anzuwenden, es sei denn, im Land Brandenburg sind dar­über hinausgehende Regelungen (beispielsweise eine niedrigere Wertgrenze zur verpflichtenden Beteiligung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle) eingeführt. In diesen Fällen ist die BbgRZBau anzuwenden.

1.1.1 Für Hochbaumaßnahmen, für im unmittelbaren Umfeld und im Zusammenhang mit Hochbaumaßnahmen beantragte Straßenbaumaßnahmen, für beschränkt-öffentliche Wege, für ländliche Wege und Forstwege, für Anbindung von Gewerbe- und Industriegebieten, für touristische Rad- und Skaterwege sowie für sonstige Zuwendungsbaumaßnahmen im ÖPNV-Investitionsprogramm (wie Bahnhofsumfelder und -vorplätze, Verknüpfungen der Bahnanlagen mit Bus, Tram, Obus und Individualverkehr) ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) die zuständige baufachtechnische Prüfstelle.

Das für Finanzen zuständige Ministerium ist Dienst- und Fachaufsichtsbehörde über den BLB, es kann im Einzelfall dem BLB Weisungen über Art und Umfang seiner Tätigkeit erteilen (Nummer 5 des Erlasses über die Errichtung des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen vom 22. Dezember 2005 und § 5 Absatz 5 der Betriebsanweisung für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen [Anlage zum Errichtungserlass vom 22. Dezember 2005, ABl. S. 1130]).

1.1.2 Für Zuwendungsbaumaßnahmen im Bereich des öffentlichen Straßenbaus (Landes-, Kreis- und Gemeindestra­ßen gemäß § 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes [BbgStrG]), des Wohnungsbaus und der Eisenbahninfrastruktur hat das jeweils zuständige Fachressort die Funktion der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle. Es kann die Funktion ganz oder teilweise auf Landesbehörden, Einrichtungen des Landes, Landesbetriebe und Stellen der mittelbaren Landesverwaltung übertragen.

Für Zuwendungsbaumaßnahmen im Bereich kommu­naler Straßenbaumaßnahmen ist die zuständige baufachtechnische Prüfstelle in den jeweils einschlägigen Förderrichtlinien zum kommunalen Straßenbau zu bestimmen.

1.2 Abweichungen von diesen Baufachlichen Ergänzungs­bestimmungen für Zuwendungsbaumaßnahmen (EZBau) einschließlich der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau als Anlage zur EZBau) sind nur im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und - soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist - mit dem Landesrechnungshof (LRH) zulässig.

1.3 Die Zuwendungsgebenden beziehungsweise die Bewilligungsbehörden beteiligen die zuständige baufachtechnische Prüfstelle unmittelbar ab dem Koordinierungs­gespräch (siehe Verfahrensablauf und Verfahrensregeln in der BbgRZBau), so dass die in Nummer 2 EZBau genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden können.

1.4 Die Zuwendungsgebenden beziehungsweise die Bewilligungsbehörden unterrichten die Antragstellende oder den Antragstellenden über Art und Umfang der Beteiligung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle.

2 Aufgaben der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle

Aufgaben, die der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle in der Regel übertragen werden sollen, sind:

  • Beratung bei der Vergabe der Leistungen/Bauleistungen (vergleiche Nummer 3)
  • Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags (vergleiche Nummer 4)
  • Beratung bei der Aufstellung der Antrags- und Bauunterlagen (vergleiche Nummer 5)
  • Festlegung des Umfangs der Antrags- und Bauunterlagen (vergleiche Nummer 6)
  • Baufachliche Prüfung der Bauunterlagen (vergleiche Nummer 7)
  • Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich Überwachung der zweckentsprechenden Mittelverwendung (vergleiche Nummer 8)
  • Prüfung des Verwendungsnachweises (vergleiche Nummer 9)

Der Verwendungsnachweis kann in der Regel baufachlich von der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle nur geprüft werden, wenn ihr auch die in den Nummern 6, 7 und 8 genannten Tätigkeiten übertragen wurden.Soweit ausnahmsweise weitere Leistungen von der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle gefordert werden, ist der Umfang dieser Leistungen vorher mit ihr zu vereinbaren.

3 Beratung bei der Vergabe der Leistungen/Bauleistungen

Die zuständige baufachtechnische Prüfstelle berät die Zuwendungsempfangenden bei Vergaben und im Bedarfsfall bei der Durchführung eines Planungswett­bewerbes nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW).

Die Bewilligung der Zuwendung kann versagt werden, wenn die Vergabevorschriften des Landes nicht eingehalten werden.

4 Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags

Die zuständige baufachtechnische Prüfstelle ist durch die Zuwendungsgebenden beziehungsweise die Bewilligungsbehörden an den für die Antragstellung erforder­lichen Vorbesprechungen - insbesondere bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, der Beurteilung des Raumprogramms, der Nutzbarkeit der Liegenschaft, der Vorentwurfsplanung, der Kostenermittlung etc. - zur Klärung von baufachlichen Fragen angemessen zu beteiligen.

5 Beratung bei der Aufstellung der Antrags- und Bauunterlagen

Soweit es die Baumaßnahme erfordert, ist die zuständige baufachtechnische Prüfstelle zur Erzielung einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen sowie sparsamen Planung zu beteiligen.

6 Festlegung des Umfangs der Antrags- und Bauunterlagen

Die zuständige baufachtechnische Prüfstelle bestimmt die Art und den Umfang der für das Bewilligungsverfahren einzureichenden Antrags- und Bauunterlagen. Diese bestehen gemäß § 24 Absatz 1 LHO beziehungsweise gemäß § 16 Absatz 2 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung im Allgemeinen aus folgenden Unterlagen:

6.1 Zur Festlegung des Bedarfs, einer Kostenobergrenze und für die Veranschlagung im Haushalt sind bei Maßnahmen nach VV Nr. 6 zu § 44 und bei Maßnahmen nach § 24 Absatz 4 mindestens die Unterlagen nach den Num­mern 6.1.1 bis 6.1.9 vorzulegen.

6.1.1 Bedarfsbeschreibung der oder des Nutzenden (einschließlich bedarfsauslösender Gründe)

6.1.2 von den Zuwendungsgebenden beziehungsweise den Bewilligungsbehörden anerkannte Bedarfsfeststellung (beispielsweise quantitatives Flächenprogramm differen­ziert nach Nutzungen, Funktionsprogramm, Stellenplan, Raumprogramm, qualitative Bedarfsanforderungen und so weiter), soweit diese Einfluss auf die Umsetzung des Bedarfs haben

6.1.3 Variantenuntersuchungen zur Bedarfsdeckung

6.1.4 angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (§ 7)

6.1.5 Konzeptplanung (Grundlagenermittlung und Teile der Vorplanung)

6.1.6 baufachliche Bewertung des Grundstückes und vorhandener baulicher Anlagen

6.1.7 Kostenschätzung (zum Beispiel auf Basis von Kostenkennwerten)

6.1.8 Gesamtbeurteilung/Erläuterungsbericht inklusive Schätzung der nach Fertigstellung entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen (Baunutzungskosten)

6.1.9 Terminplan für die Baumaßnahme

6.2 Bauunterlagen

6.2.1 aufgehoben

6.2.2 Übersichtsplan (Maßstab 1 : 5.000)

6.2.3 Lageplan des Bauvorhabens (mindestens Maßstab 1 : 1.000) mit Darstellung der Erschließungs- und Außen­anlagen

6.2.4 Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen, einschließlich der Untersuchung von alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen (maßstäb­liche Strichskizzen)

6.2.5 bauaufsichtliche oder sonstige Genehmigungen (Vorbescheide genügen)

6.3 Erläuterungsbericht

Er soll Auskunft geben über:

6.3.1 Veranlassung und Zweck der geplanten Baumaßnahme, Flächen- beziehungsweise Raumbedarf, Kapazität, Nutzung (gegebenenfalls Hinweise auf entsprechende Ge­setze, Verordnungen, Richtlinien oder veranlassende Schreiben, die im Abdruck beizufügen sind), Benennung der künftigen Eigentümerin oder des künftigen Eigentümers, Baulastträgerin oder Baulastträgers, Betreiberin oder Betreibers oder Nutznießerin oder Nutznießers der Anlage

6.3.2 Lage und Beschaffenheit des Baugeländes, Eigentumsverhältnisse, Rechte Dritter, Entschädigung und dergleichen

6.3.3 Bau- und Ausführungsart mit Erläuterungen der bau­lichen, der ver- und entsorgungstechnischen, maschinentechnischen, elektrotechnischen und anderen Anlagen und Einrichtungen, Bevorratungen, zugrunde liegenden technischen Vorschriften, zur künstlerischen Ausgestaltung sowie zur Nachhaltigkeit der Planung unter anderem mit Begründung der Wirtschaftlichkeit bei mehreren Lösungsmöglichkeiten

6.3.4 Gesamtkosten der Baumaßnahme mit Kostenangabe, für die die Zuwendung beantragt wird

6.3.5 Bauzeitenplan und Baumittelbedarf in den einzelnen Haushaltsjahren

6.3.6 vorgesehene Abwicklung der Baumaßnahme (Vergabe und Ausführung), Stand der bauaufsichtlichen und sonstigen Genehmigungen und so weiter

6.3.7 im Bedarfsfall zu erwartende Vermögensvorteile (Vorteilsausgleiche) beziehungsweise Vermögensnachteile

6.3.8 etwaige Leistungen und Verpflichtungen sowie eventu­elle Rückflüsse nach den Gesetzen, Ortsstatuten und sonstigen Satzungen (zum Beispiel Versorgungsanlagen)

6.4 Kostenermittlung

6.4.1 Kostenberechnung

Die Kosten sind für Hochbauten nach DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ (in der vom Land eingeführten Fassung) - für andere Bauten entsprechend - und gegebenenfalls nach Bauobjekten/Bauabschnitten unterteilt zu ermitteln.

Die sachanlagenbezogene Kostenveranschlagungssystematik der Deutschen Bahn AG wird grundsätzlich anerkannt.

Die Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, sind gesondert auszuweisen. Als Anlage sind, soweit erforderlich, Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der Kostenberechnung zugrunde gelegt wurden, beizufügen (zum Beispiel auf Grund­lage von Kostenkennwerten beziehungsweise Vergleichsobjekten).

6.4.2 Planungs- und Kostendatenblatt

6.5 Flächen- und Rauminhaltsberechnungen

6.5.1 Berechnungen der Flächen (nach Flächenart gegliedert) nach DIN 277

6.5.2 Berechnung der Rauminhalte nach DIN 277 (in der vom Land eingeführten Fassung)

6.5.3 Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) (in der vom Land eingeführten Fassung), soweit erforderlich

6.5.4 gegebenenfalls Analyse der Nutzbarkeit der Bestandsflächen

6.5.5 Berechnung der Flächen der Außenanlagen (nach Gestaltungsqualität gegliedert)

6.5.6 Gegenüberstellung (Soll-Ist-Vergleich) der geforderten und der geplanten Nutzungsflächen

6.6 Angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (gemäß § 7)

7 Baufachliche Prüfung der Bauunterlagen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie Angemessenheit der Kosten

7.1 Voraussetzung für die baufachliche Prüfung ist:

7.1.1 die von den Zuwendungsgebenden beziehungsweise den Bewilligungsbehörden anerkannte Bedarfsfeststellung (siehe Nummer 6.1.2) und

7.1.2 die Vollständigkeit der von den Antragstellenden vorzulegenden Antrags- und Bauunterlagen nach Nummer 6.

Die Zuwendungsgebenden beziehungsweise die Bewilligungsbehörden haben die oder den Antragstellenden zur Vervollständigung ihrer Antrags- und Bauunterlagen aufzufordern.

Werden die in dieser Nummer genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, können die Antrags- und Bauunterlagen von der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle zurückgewiesen werden.

7.2 Die Prüfung ist stichprobenweise (siehe Anhang 13 BbgRZBau) vorzunehmen und erstreckt sich auf:

7.2.1 die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Planung und Konstruktion und

7.2.2 die Angemessenheit der Kosten.

7.3 Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme niederzulegen und (gegebenenfalls nach Muster 1 EZBau) der oder dem Zuwendungsgebenden beziehungsweise der Bewilligungsbehörde, in Ausnahme­fällen direkt an die oder den Zuwendungsempfangenden, zu übermitteln.

Es muss ersichtlich sein, welche Kosten nicht geprüft worden sind. Die Bauunterlagen und die Kostenberechnung erhalten einen Sichtvermerk. In der baufachlichen Stellungnahme sind die erforderlichen baufachlichen Auflagen an die Zuwendungsempfangenden und die aus baufachlicher Sicht förderfähigen Kosten so darzustellen, dass sie von den Zuwendungsgebenden beziehungsweise von den Bewilligungsbehörden weitgehend unverändert in den Zuwendungsbescheid aufgenommen werden können.

7.4 Erhebliche Abweichungen von den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen bedürfen vor ihrer Ausführung ebenfalls der baufachlichen Prüfung; Num­mern 7.1 bis 7.3 gelten sinngemäß.

8 Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Einhaltung der baufachlichen Bedingungen und Auflagen und Überwachung der sparsamen und zweckentsprechenden Mittelverwendung

8.1 Die Zuwendungsgebenden beziehungsweise die Bewilligungsbehörden leiten der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle unverzüglich einen Abdruck des Zuwendungsbescheides zu.

8.2 Die zuständige baufachtechnische Prüfstelle berät die Zuwendungsempfangende oder den Zuwendungsempfangenden bei der operativen Durchführung der Baumaßnahme (vergleiche Nummer 3).

8.3 Die zuständige baufachtechnische Prüfstelle überprüft während der Bauausführung stichprobenweise die Einhaltung der baufachlichen Bedingungen und Auflagen und die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungsmittel. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen.

8.4 Die Zuwendungsgebenden beziehungsweise die Bewilligungsbehörden und die zuständige baufachtechnische Prüfstelle können vereinbaren, dass diese bei den Mittelanforderungen mitwirkt. Aufgabe der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle ist dabei die Überprüfung des tatsächlichen Baufortschrittes im Verhältnis zu den Ausgaben der Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Mittelanforderung, um zu verhindern, dass Zuwendungen vorzeitig ausgezahlt werden.

9 Baufachliche Prüfung des Verwendungsnachweises

9.1 Die zuständige baufachtechnische Prüfstelle prüft nach Fertigstellung der Baumaßnahme den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht. Dabei überprüft sie die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung und der Örtlichkeit stichprobenweise. Der Verwendungsnachweis erhält einen Prüfvermerk (Muster 2 EZBau).

Die Prüfung ist unverzüglich (VV Nr. 11 zu § 44) nach Eingang der vollständigen Unterlagen durchzuführen.

9.2 Voraussetzung für die baufachliche Prüfung ist die Vollständigkeit der von der oder dem Zuwendungsempfangenden vorzulegenden Anlagen zum zahlenmäßigen Nachweis (vergleiche Nummer 4 der Baufachlichen Nebenbestimmungen [NBest-Bau]).

9.3 Die Prüfung ist stichprobenweise vorzunehmen.

9.4 Die bei der baufachlichen Prüfung getroffenen Feststellungen sind in einer baufachlichen Stellungnahme festzuhalten und umgehend an die mit der verwaltungsmäßigen Prüfung betrauten Bewilligungsbehörden beziehungsweise an die Zuwendungsgebenden weiterzuleiten. Die baufachliche Prüfung ist in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vollständigen Unter­lagen abzuschließen.

9.5 Mängel und Änderungen gegenüber den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen und Kostenabweichungen sind in der Stellungnahme festzuhalten. Sie ist jedem Verwendungsnachweis anzufügen. Sofern die Feststellungen Einfluss auf die Bemessung der Zuwendung haben, ist der zuwendungsfähige Betrag festzustellen.

10 Vereinfachte baufachliche Prüfung und Mitwirkung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle

10.1 Wird die zuständige baufachtechnische Prüfstelle ausnahmsweise bei Baumaßnahmen, bei denen die vorgesehenen Zuwendungen die Wertgrenze nach VV Nr. 6.2 zu § 44 nicht übersteigen, oder bei Baumaßnahmen nach VV Nr. 6.3 zu § 44 beteiligt, so hat deren Mitwirkung und ihre baufachliche Prüfung vereinfacht zu erfolgen, soweit die Zuwendungsgebenden beziehungsweise die Bewilligungsbehörden - gegebenenfalls in begründeten Einzelfällen - nichts anderes verlangen.

10.2 Die Bauunterlagen sind auf den für die Beurteilung des Einzelfalls unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken.

10.3 Die baufachliche Prüfung ist auf die Angemessenheit der Kosten auszurichten.

10.4 Die stichprobenweise Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich Einhaltung der baufachlichen Bedingungen und Auflagen und der bestimmungsgemäßen Verwendung der Zuwendungsmittel ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

10.5 Die Prüfung des Verwendungsnachweises ist vereinfacht und ohne Abgleich mit der Baurechnung (nur anhand einer Ausgabenliste ohne Prüfung von Originalbelegen) durchzuführen.

Anlage zur EZBau

Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)

Die NBest-Bau ergänzen bei Baumaßnahmen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I). Sie enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1 Vergabe und Ausführung

1.1 Die oder der Zuwendungsempfangende hat die zustän­dige baufachtechnische Prüfstelle rechtzeitig über die jeweils vorgesehene Vergabeart, den Baubeginn und die Been­digung der Zuwendungsbaumaßnahme zu unterrichten.

Die oder der Zuwendungsempfangende hat anzuwenden:

  • bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen den Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A),
  • bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO).

Dabei sind die VV zu § 55 entsprechend anzuwenden.

Verpflichtungen der Zuwendungsempfangenden aufgrund der Stellung als Auftraggebende im Sinne des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie andere vergaberechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

Bei der Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen ist die Verwendung der Formblätter des Vergabe- und Vertragshandbuchs den Zuwendungsempfangenden freigestellt.

2 Bauausführung

2.1 Die Ausführung der Zuwendungsbaumaßnahme muss den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den technischen und baurechtlichen Vorschriften entsprechen.

2.2 Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichungen nicht erheblich sind.

Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Zuwendungsgebenden beziehungsweise die Bewilligungs­behörden (siehe hierzu Nummer 7.4 EZBau).

3 Baurechnung

3.1 Die oder der Zuwendungsempfangende muss für jede Zuwendungsbaumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Zuwendungsbaumaßnahme aus mehreren Bauobjekten oder Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.

3.2 Die Baurechnung besteht aus:

3.2.1 dem Bauausgabebuch/der Beleg- oder der Rechnungs­liste (bei Hochbauten nach DIN 276 „Kosten im Bau­wesen“ gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides) oder dem Ausgabeblatt bei Baumaßnahmen der Deutschen Bahn AG.

Werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Nachweise unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen der DIN 276 und können sie zur Prüfung der Baurechnung beigefügt werden, so kann mit Einwilligung der Zuwendungsgebenden beziehungs­weise der Bewilligungsbehörden von der Führung eines gesonderten Bauausgabebuches abgesehen werden.

3.2.2 den prüffähigen und vollständigen Rechnungsbelegen, bezeichnet und systematisch geordnet entsprechend Nummer 3.2.1.

Damit die Vergleichbarkeit eindeutig gewährleistet ist, hat die Ausgabengliederung des Verwendungsnachweises der Gliederung des Zuwendungsbescheides - auf Grundlage der baufachlich geprüften Antragsunterlagen - zu entsprechen.

3.2.3 den Abrechnungszeichnungen und den der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Plänen,

3.2.4 den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr,

3.2.5 den bauaufsichtlichen Genehmigungen, den Prüf- und Abnahmebescheinigungen,

3.2.6 dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,

3.2.7 den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen,

3.2.8 der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 „Grundflächen und Rauminhalte im Bauwesen“ (nur bei Hochbauten), gegebenenfalls der Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) (nur bei Wohnungen) und

3.2.9 dem Bautagebuch.

4 Verwendungsnachweis

4.1 Der Verwendungsnachweis ist nach Muster 2 EZBau zu erstellen.

Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die Baurechnung beziehungsweise bei Baumaßnahmen der Deutschen Bahn AG durch das Ausgabeblatt (Nummer 3 NBest-Bau) geführt. Die Baurechnung beziehungsweise bei Baumaßnahmen der Deutschen Bahn AG das Ausgabe­blatt ist zur Prüfung bereitzuhalten. Die Baurechnung beziehungsweise bei Baumaßnahmen der Deutschen Bahn AG das Ausgabeblatt ist mindestens zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise gemäß der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. Dem Verwendungsnachweis sind nur Ablichtungen des Bauausgabebuches beziehungsweise bei Baumaßnahmen der Deutschen Bahn AG des Ausgabeblattes, eine Aus­gabengegenüberstellung (gemäß Anhang 9 BbgRZBau) und die Berechnung nach Nummer 3.2.8 NBest-Bau beizufügen.

4.2 Werden über Teile einer Zuwendungsbaumaßnahme (zum Beispiel mehrere Bauobjekte oder Bauabschnitte) einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluss der Zuwendungsbaumaßnahme ein zusammengefasster Verwendungsnachweis nach Muster 2 EZBau aufzustellen.

Anlage Muster 1 bis 3 zu den NBest-Bau

Verfahrensregeln bei Zuwendungsbaumaßnahmen

Die nachfolgenden Regeln sollen einen Beitrag zur Optimierung des Ablaufs bei Zuwendungsbaumaßnahmen leisten. In Abstimmung mit den Zuwendungsgebenden beziehungsweise Bewilligungsbehörden (ZG)1 soll nach Möglichkeit eine Kostenobergrenze festgelegt werden. Die Einführung einer Kostenobergrenze und einer kostenorientierten Planung soll der frühzeitigen Maßnahmen- und Kostensicherheit dienen. Gleichzeitig sollen unter anderem auch wesentliche baupolitische Zielstellungen (beispielsweise Durchführung von Wettbewerben nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe [RPW], Anwendung eingeführter Leitfäden, baukulturelle Aspekte und so weiter) angemessen berücksichtigt werden.

lfd.
Nr.

Verfahren

Verfahrensregeln

Fundstellen

Beteiligte

1

Formlose
Anfrage

 

Die Antragstellenden/Zuwendungsempfangenden (im Weiteren ZE)2 richten eine Anfrage an die möglichen Zuwendungsgebenden beziehungsweise die Bewilligungsbehörden (im Weiteren ZG).

Die Anfrage soll beinhalten:

  • die Darlegung der bedarfsauslösenden Gründe,
  • die Variantenuntersuchung zur Bedarfsdeckung (zum Beispiel Kauf, Miete, Neubau, Erweiterung),
  • das Ziel, den Standort, den Inhalt und den Umfang der geplanten Maßnahmen,
  • eine Kostenermittlung,
  • die mögliche Finanzierung durch die ZG (Angabe von Eigenmitteln),
  • die Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde.

VV Nr. 1 bis 3
zu § 44 LHO










VV Nr. 1.3
zu § 44 LHO

ZE

 

 

 

2

Vor­-
abstimmung

 

Die ZG klären:

  • die Förderungswürdigkeit (zum Beispiel den Bedarf),
  • die Finanzierungsmöglichkeiten (Art und Umfang),
  • inwieweit die zuständige baufachtechnische Prüfstelle (im Weiteren zbP) zu beteiligen ist.

Die ZG bestimmen bei Bedarf den koordinierenden Zuwendungs­gebenden (im Weiteren kZG). Bei Förderungsbereitschaft lädt der kZG die beteiligten ZG und die ZE zu einem Koordinierungs­gespräch ein.

VV Nr. 1 bis 3
zu § 44 LHO

 

VV Nr. 6 zu § 44 LHO i. V. m. EZBau

ZG/kZG

 

 

 

 

 

 

 

3

Koordinierungs-
gespräch

Im Koordinierungsgespräch ist mindestens Einvernehmen über:

  • die Bestätigung des kZG,
  • das Finanzierungskonzept,
  • die Finanzierungsanteile der Beteiligten,
  • den Förderumfang (Angabe der nicht förderungswürdigen Teilmaßnahmen und der nicht zuwendungsfähigen Kosten, gegebenenfalls der Vorsteuerabzugsberechtigung),
  • die Finanzierungsart (Anteil-, Fehlbetrags- oder Festbetrags­finanzierung),


  • gegebenenfalls den Umfang der Prüfungs- und Beratungsleistung der zbP,




  • die Festlegung, gegenüber welcher Stelle/Verwaltung die ZE den Verwendungsnachweis zu erbringen haben,


  • die Bindungsfrist (wie lange das Gebäude oder die Ausstattungsgegenstände an den Zuwendungszweck gebunden sind),
  • die Erstellung der Unterlagen zur Festlegung der Kostenobergrenze und
  • die Erstellung der Antrags- und Bauunterlagen (Anhänge 1 und 2)

zu erzielen beziehungsweise über folgende Sachverhalte:

  • inwieweit bei einfachen Baumaßnahmen der Umfang der Antrags- und Bauunterlagen auf die Unterlagen (Nummer 6.1 EZBau) begrenzt werden können,
  • ob die ZE durch die Zuwendung öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB werden und eine EU-Ausschreibung durchführen müssen,
  • ob für die Maßnahme die Durchführung eines Wettbewerbs nach RPW oder ein VgV-Verfahren erforderlich ist,
  • inwieweit von den ZE für die Aufstellung der erforderlichen Antrags- und Bauunterlagen freiberuflich Tätige (zum Beispiel Architektinnen/Architekten, Sonderfachleute sowie Gutachterinnen/Gutachter, Beraterinnen/Berater) eingeschaltet werden müssen,
  • ob Bildende Künstlerinnen/Künstler beteiligt werden sollen,
  • in welcher Anzahl die Antrags- und Bauunterlagen ausgefertigt werden müssen,

Klärung herbeizuführen. Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten.

VV Nr. 1.4
zu § 44 LHO

 



VV Nr. 2
zu § 44 LHO

VV Nr. 6 zu § 44 LHO i. V. m. EZBau

VV Nr. 1.4.5
zu § 44 LHO

VV Nr. 4.2.3
zu § 44 LHO
Nummern 6.1 bis 6.6 EZBau



§ 24 Absatz 4 LHO i. V. m. EZBau

ZG/kZG
ZE
zbP

 

Wenn vereinbart wird, dass die Landesbauverwaltung die ganz oder teilweise mit Bundes- oder Landesmitteln geförderte Zuwendungsbaumaßnahme wie eine Baumaßnahme des Bundes beziehungsweise des Landes plant und durchführt (Baumaßnahmen Dritter), ist für das weitere Verfahren die RBBau/RLBau des Landes Brandenburg (RLBau BB) zu beachten.

RBBau/
RLBau BB
Abschnitt L3

 

4

Beauftragung
der zuständi-
gen baufach-
technischen Prüfstelle

Die ZG beziehungsweise der oder die kZG (im Weiteren ZG/kZG) beauftragen die zbP mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach EZBau. Im Regelfall erfolgt dies nach Abstimmung der Konzept­planung (gemäß Nummer 6.1.5 EZBau), die zur grundsätzlichen Klärung der Machbarkeit des Projektes notwendig ist.

VV Nr. 6
zu § 44 LHO
i. V. m. Nummern 1 und 2 EZBau

ZG/kZG
zbP

 

5

Festlegung
des Bedarfs

Auf Ersuchen der ZE kann die zbP bei der Aufstellung und der Festlegung des Stellen- und Raumbedarfsplans und den hieraus zu erwartenden Kosten sowie bei den quantitativen und qualitativen Gebäudestandards fachlich beraten.

Die ZE stimmen den Stellen- und Raumbedarfsplan mit den ZG/kZG ab und übersenden den von ihnen anerkannten Stellen- und Raumbedarfsplan (Anerkennung des Bedarfs) an die ZE und teilen mit, welche weiteren Schritte die ZE einleiten können.

§§ 7, 24 LHO
in Anlehnung an die Raum- und Flächennorm
des Landes
Brandenburg
(RFN BB)

ZE
ZG/kZG
zbP

 

Ist die Anerkennung des Bedarfs nach § 24 Absatz 4 LHO notwendig, führen die ZG/kZG, soweit erforderlich, eine Vorabstimmung mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch.

§ 24 Absatz 4 LHO

ZE
ZG/kZG
fFzM

6

Einschaltung Freiberuflich
Tätige (FbT)

Die zbP berät die ZE fachlich:

  • hinsichtlich der gegebenenfalls erforderlichen Einschaltung von FbT,
  • bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten für die Honorare der FbT,
  • bei der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen (unter anderem GWB, VgV, HOAI, UVgO, Durchführung eines Wettbewerbes nach den RPW).

Die Beauftragung von FbT mit der Planung und Durchführung erfolgt in der Regel nach VgV oder UVgO beziehungsweise auf der Grundlage von Wettbewerbsverfahren nach RPW.

Der Wettbewerb nach RPW ist auf Grundlage der vorher festgelegten Kostenobergrenze durchzuführen. Die ZE können sich zur Ermittlung der Kostenobergrenze FbT bedienen.

Der Wettbewerb nach RPW kann gegebenenfalls nach Erteilung des Zuwendungsbescheides ausgelobt werden oder in Ausnahmefällen schon nach Vorabstimmung des Raumprogramms und nach Festlegung der Kostenobergrenze erfolgen.

Ist die Durchführung eines Wettbewerbs nach RPW wegen unverhältnismäßig hohen Aufwands oder fehlender Eignung des Bauvorhabens nicht vertretbar, findet bei der Vergabe von Leistungen an FbT die VgV oder UVgO Anwendung.

 



Nummer 3 EZBau

ZE
FBT
zbP

7

Aufstellung
der Antrags-
und Bauunter-
lagen und Festsetzung
der Kosten­obergrenze

Von den ZE sind die Antrags- und Bauunterlagen gemäß den Vorgaben nach Nummer 6 EZBau aufzustellen.



Es ist eine kostenorientierte Planung mit vorheriger Festlegung einer Kostenobergrenze für die weiteren Planungsschritte anzu­streben.



Insbesondere bei Baumaßnahmen mit öffentlichen Zuwendungen, die > 50 Prozent (Summe aller öffentlichen Zuwendungen) der Gesamtkosten der Baumaßnahme betragen, sind die Unterlagen nach Nummer 6.1 EZBau aufzustellen und der zbP zur Prüfung und Stellungnahme vorzulegen. Anhand der von den ZE vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme der zbP wird von den ZG die Kostenobergrenze festgesetzt. Auf dieser Grundlage erfolgt die weitere Bearbeitung der Antrags- und Bauunterlagen nach Nummer 6.2 EZBau.

Die ZG/kZG teilen den ZE das Ergebnis mit. Sofern im Koordinierungsgespräch festgelegt, kann auf dieser Grundlage auch der Zuwendungsbescheid erteilt werden.

Die ZE legen die Antrags- und Bauunterlagen nach Nummer 6 ff. EZBau in der erforderlichen Anzahl der zbP zur Prüfung und Stellungnahme vor.

Sind die Antrags- und Bauunterlagen nicht vollständig, können sie von der zbP zurückgewiesen werden.

§ 24 Absatz 1 und 4 LHO

Nummern 4 bis 6 EZBau und ggf. Nummer 10

Nummer 6.1 EZBau

 

 

 

 

Nummern 7.1 bis 7.1.2 EZBau

ZE
ZG/kZG
zbP

8

Baufachliche Prüfung und Anerkennung
der Antrags-
und Bauunter-lagen

Die zbP prüft die Bauunterlagen gemäß den EZBau stichproben­weise (Anhang 13 Nummer 1). Die geprüften Bauunterlagen und die geprüften Teile der Kostenberechnung sind mit Sichtvermerk in grün zu kennzeichnen. Hieraus ist ersichtlich, welche Kosten nicht geprüft wurden. Zusätzlich ist die Prüfung durch den Stempelaufdruck: „stichprobenweise geprüft im Sinne der EZBau“ kenntlich zu machen.

Kosten der Teile einer Gesamtmaßnahme (Ausstattung und Kunstwerke [KG 600, gegebenenfalls KG 370 und KG 470], Bauherrenaufgaben [KG 710], Finanzierungskosten [KG 760] sowie Kosten für Baufeiern aus den Allgemeinen Baunebenkosten [KG 779]), deren Förderungswürdigkeit nicht Gegenstand der baufachlichen Prüfung sind oder aus baufachlicher Sicht nicht bestätigt werden können, sind ungekürzt und von den übrigen Kosten getrennt zu nennen. Ihre Prüfung erfolgt durch die ZG (Anhang 7).

Nach Abschluss der Prüfung und Gleichstellung aller Ausferti­gungen leitet die zbP die geprüften Antrags- und Bauunterlagen einschließlich der baufachlichen Stellungnahme (gegebenenfalls Prüfvermerk nach Muster 1 zu den NBest-Bau, gegebenenfalls mit Kostenprüfblatt gemäß Anhang 7) und der baufachlichen Auflagen und Bedingungen den ZG/kZG zu.

In der abschließenden baufachlichen Stellungnahme ist anzugeben, welche Stelle/welcher Ansprechpartner oder welche Ansprechpartnerin in der zbP die Beratung bei Vergabe der Leistungen/Bauleistungen, die Überprüfung der Bauausführung und die Prüfung des Verwendungsnachweises durchführt. Diese Stelle erhält eine komplette Ausfertigung der geprüften Antrags- und Bauunterlagen einschließlich eines Abdrucks der abschließenden baufachlichen Stellungnahme und des Prüfauftrags.

§ 7 LHO
Nummern 7
bzw. 10 EZBau

 

ZG/kZG
zbP

9

Verwaltungs-mäßige
Antrags­-
prüfung

Die Antragsunterlagen werden von den beteiligten ZG verwaltungsmäßig geprüft.

Die Förderungswürdigkeit von Teilmaßnahmen und die Zuwendungsfähigkeit der Kosten werden von den ZG nach deren Förderungsrichtlinien und/oder -grundsätzen festgestellt.

Erforderlichenfalls stimmen sich die ZG bei Vorliegen aller geprüften Antrags- und Bauunterlagen sowie Stellungnahmen über die endgültige Finanzierung ab.

Ergibt die Kostenberechnung der Antrags- und Bauunterlagen, dass die vorher festgelegte Kostenobergrenze trotz aller Bemühungen nicht eingehalten werden kann, findet auf der Grundlage überarbeiteter Antrags- und Bauunterlagen - mit einer eingehenden Begründung zur Überschreitung der Kostenermittlung sowie etwaiger Einsparungsmöglichkeiten (beispielsweise veränderter Bedarf, Planungs- und Ausführungsalternativen) - ein Abstimmungs­gespräch statt.

Dazu laden die ZG/kZG die ZE und die zbP ein. In diesem Gespräch wird die weitere Vorgehensweise (zum Beispiel Redu­zierung des Maßnahmenumfangs) einvernehmlich festgelegt.

VV Nr. 3 ff.
zu § 44 LHO

ZE
ZG/kZG
ggf. zbP

 

10

Erteilung der Zuwendungs-bescheide

Die ZG/kZG erteilen die Zuwendungsbescheide.

Diese enthalten die erforderlichen baufachlichen und verwaltungsmäßigen Auflagen und Bedingungen.

Die ZG tauschen die erteilten Zuwendungsbescheide untereinander aus.

Die zbP und die nach Abschnitt 3 Beteiligten erhalten jeweils eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides.

VV Nr. 4 bis 6
zu § 44 LHO
Nummer 7.3 EZBau

ZE
ZG/kZG
zbP

 

11

Überprüfung
der Bauaus­führung

Die zbP beauftragt - gemäß interner Zuständigkeit - die unter Nummer 8 benannte Stelle mit der Beratung bei der Vergabe von Leistungen/Bauleistungen, der Überprüfung der Bauausführung und der Prüfung des Verwendungsnachweises.

Vor Überprüfung der Bauausführung findet ein Beratungsgespräch zwischen der zbP und den ZE statt. In diesem Beratungsgespräch ist unter anderem auf folgende Punkte hinzuweisen:

  • Projektorganisation (zum Beispiel Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der FbT)
  • Beratung zum Umgang mit dem Wettbewerbs- und dem Vergabewesen (unter anderem RPW, VOB, VgV, UVgO)
  • Berücksichtigung einschlägiger Regelwerke von Bund und Land (Barrierefreiheit, Nachhaltigkeit, Kunst am Bau etc.)
  • Vereinbarung von Vorlageterminen
  • Bauzeitenplan
  • Ausführungsplanung einschließlich der technischen Ausrüstung und der Freianlagen
  • Führung der Beleg- oder Rechnungsliste gegliedert nach DIN 2761 (gegebenenfalls getrennt für Bau- und Ausstattungskosten)
  • Festlegung und Nachweis der nicht förderfähigen Ausgaben
  • Führung eines gesonderten Baukontos
  • Führung eines Bautagebuchs
  • Kostenkontrolle und -steuerung der festgesetzten Gesamt­kosten
  • Aufgabenerfüllung der FbT
  • Erstellung des Verwendungsnachweises
  • Hinweis auf VV Nr. 8 zu § 44 LHO

Die ZE teilen der zbP den Baubeginn mit. Diese überprüft die Bauausführung stichprobenweise (Anhang 13 Nummer 2). Das Ergebnis ist aktenkundig (Anhang 6) zu machen.

VV Nr. 9.1
zu § 44 LHO
Nummern 3, 8, ggf. Nummer 10 EZBau
Nummer 1.1 NBest-Bau



VV Nr. 9.1
zu § 44 LHO

ZE
FbT
zbP

 

12

Mittelanfor­-
derung

Die ZE fordern bei den ZG/kZG gegebenenfalls unter Beteiligung der zbP die nach dem Baufortschritt notwendigen Mittel mit dem Formblatt (Anhang 8) an.

VV Nr. 7
zu § 44 LHO
Nummer 8.4 EZBau

ZE
ggf. zbP

 

13

 Baurechnung

Die ZE führen die in der Nummer 3 NBest-Bau geforderten Nachweise, ordnen und bezeichnen die Rechnungsbelege nach den zugehörigen Buchungen in der Beleg- oder Rechnungsliste nach DIN 2761. Die sachgerechte Bearbeitung wird von der zbP stich­probenweise überprüft.

Nummer 3 NBest-Bau

ZE
zbP

 

14

Zwischennach-
weise

Die ZE legen bei Baumaßnahmen, die sich über ein Haushaltsjahr hinaus erstrecken, den ZG/kZG einen jährlichen Zwischennachweis (nach Muster 3 zu den NBest-Bau) vor. Dieser wird ohne Beteiligung der zbP von den ZG/kZG verwaltungsmäßig geprüft.

VV Nr. 10
zu § 44 LHO

 

ZE
ZG/kZG

 

15

Abweichungen

Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichungen nicht erheblich sind. Führen diese Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Raumbedarfs/Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten, ist vom ZE vor der Ausführung die Zustimmung der ZG/kZG einzuholen.

Von den ZE ist hierzu ein begründeter Nachtrag über den ZG/kZG der zbP zur baufachlichen Prüfung und Stellungnahme vorzulegen.

Ob eine planerische Abweichung oder eine kostenmäßige Änderung wesentlich beziehungsweise erheblich ist und somit eine erneute Prüfung notwendig macht, ist von der zbP zu entscheiden. Im Bedarfsfall sind die ZG/kZG zu beteiligen.

Nummern 1.2 und 5 ANBest-P
Nummer 2 NBest-Bau
Nummern 7.4 und 8.3 EZBau
Nummer 5 ANBest-I

ZE
ZG/kZG
zbP

 

16

Fertigstellung der Maßnahme

Die ZE melden den ZG/kZG und der zbP die Fertigstellung beziehungsweise die Inbetriebnahme der Baumaßnahme sowie den voraussichtlichen Abschluss und Vorlagetermin des Verwendungsnachweises.

Nummer 1.1 NBest-Bau

ZE
ZG/kZG
zbP

17

Aufstellung des Verwendungs-nachweises (VN)

 

Die ZE erstellen den Verwendungsnachweis (Muster 2 zu den NBest-Bau) mit den erforderlichen Anlagen (vergleiche NBest-Bau) und übergeben ihn fristgemäß den ZG/kZG.

Eine Vorprüfung durch eine eigene Prüfeinrichtung des ZE ist im VN kenntlich zu machen.

VV Nr. 10
zu § 44 LHO
Nummer 6 ANBest-P
Nummer 7 ANBest-I
Nummer 4 NBest-Bau

ZE
ZG/kZG

 

18

Baufachliche Prüfung
des VN

Der ZG übergibt der zbP den VN. Die zbP prüft anhand der Baurechnung den VN stichprobenweise (Anhang 13 Nummer 3) in baufachlicher Hinsicht.

Die Prüfung ist jeweils unverzüglich nach Eingang der vollstän­digen Unterlagen durchzuführen.

Die geprüften Rechnungsbelege sind durch den Stempelaufdruck: „stichprobenweise geprüft im Sinne der EZBau“ kenntlich zu machen.

Die zbP gibt zur Bauabwicklung und zu den baufachlich festgestellten Kosten eine Stellungnahme ab. Aus baufachlicher Sicht nicht zuwendungsfähige Kostenanteile werden benannt und gegebenenfalls begründet.

Die zbP leitet die baufachlich geprüften Unterlagen an die mit der verwaltungsmäßigen Prüfung beauftragte Stelle - in der Regel den ZG/kZG - weiter.

Die übrigen ZG erhalten einen Abdruck des Vorganges. Die Baurechnung ist bei den ZE aufzubewahren.

VV Nr. 11, 11a
zu § 44 LHO

Nummern 9, 10.4 EZBau

Nummer 3 NBest-Bau

 

zbP
ZG/kZG

 

19

Verwaltungs-mäßige
Prüfung

des VN

 

Der VN wird verwaltungsmäßig von der im Zuwendungsbescheid festgelegten Stelle geprüft.

Je eine Mehrfertigung der VN erhalten die nach Nummer 3 Betei-
ligten.

VV Nr. 11, 11a
zu § 44 LHO
Nummer 7 ANBest-P
Nummer 8 ANBest-I

ZG/kZG

 

20

Erteilung des abschließenden Zuwendungs-
bescheides

Nach der verwaltungsmäßigen Prüfung des VN setzen die ZG/kZG die Höhe der Zuwendungen endgültig fest und erteilen, soweit erforderlich, einen abschließenden Zuwendungsbescheid. Die zbP erhält eine Durchschrift zur Kenntnis.

VV Nr. 8
zu § 44 LHO

ZG/kZG

 

1 Mit der Abkürzung "ZG" sind sowohl die Zuwendungsgebenden als auch die Bewilligungsbehörden gemeint.

2 Mit der Abkürzung "ZE" sind sowohl die Zuwendungsempfangenden als auch die Antragstellenden gemeint.

1 In der im Land geltenden Fassung

Anlage Anhang 1 - 12

Anhang 13

Erläuterungen der „stichprobenweisen“ Prüfung im Sinne der EZBau

Die Prüfung gemäß EZBau muss neben einer Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit stichprobenweise in einem Umfang durchgeführt werden, so dass die sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendungsmittel im Hinblick auf Funktionstüchtigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Planung und Durchführung der Zuwendungsmaßnahme gewährleistet ist und wesentliche Mängel von allgemeiner Bedeutung nicht unentdeckt bleiben. Sie hängt im Wesentlichen von der Art und Größe der Zuwendungsbaumaßnahme und der Höhe der Förderung mit öffentlichen Mitteln ab.

1 Stichprobenweise Prüfung der Bauunterlagen

Eine stichprobenweise Prüfung der Bauunterlagen nach Nummer 7 der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (EZBau) und nach laufender Nummer 8 der Verfahrens­regeln (BbgRZBau) soll insbesondere in folgenden Bereichen vorgenommen werden:

  • Nachweis des Eigentums am Baugrundstück,
  • Angemessenheit der Größe des zu fördernden Grundstücks,
  • bei Förderung des Grundstücks die Angemessenheit des Kaufpreises oder Wertes,
  • Erschließungsmaßnahmen,
  • baurechtliche Voraussetzungen,
  • Planung und Konstruktionen,
  • Kosten und ihre Zuordnung zu den Kostengruppen der DIN 276 „Kosten im Bauwesen“,
  • Ausstattung und deren Kosten.

Der Umfang der Prüfung, insbesondere der Kosten, ist durch Sichtvermerk kenntlich zu machen.

2 Stichprobenweise Überprüfung der Bauausführung

Bei der Überprüfung der Bauausführung nach Nummer 8 EZBau und nach laufender Nummer 11 der Verfahrens­regeln (BbgRZBau) sollen insbesondere folgende Tätigkeiten stichprobenweise wahrgenommen werden:

  • Überprüfung der Vergabe- und Vertragsunterlagen auf Einhaltung der Vergabe- und Vertragsordnung (VOB), der Vergabeverordnung (VgV), der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und gegebenenfalls des Vergabe- und Vertragshandbuches für Baumaßnahmen (VHB) beispielsweise hinsichtlich besonderer und zusätzlicher Vertragsbedingungen (Schwellenwerte, Verjährungsfristen für Mängelansprüche, Vertragsstrafen, Sicherheitsleistungen, Preisgleitklauseln, Bürgschaften etc.) und der Beschreibung der Leistung,
  • Vergleich der Bauausführung mit der der Bewilligung zugrundeliegenden Planung,
  • Überprüfung der Einhaltung der baufachlichen Bedingungen und Auflagen,
  • Überprüfung der Einhaltung des Gesamtkostenrahmens und der rechtzeitigen Veranlassung von Nachträgen,
  • Überprüfung der Qualität der Bauausführung,
  • gegebenenfalls Mitwirkung bei der Mittelanforderung (Anhang 8),
  • Überprüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung der Bauleistung (prüfbare Rechnungsbelege mit Massennachweisen und Abrechnungszeichnungen),
  • Überprüfung der sachgerechten Buchung der Bauausgaben (Beleg-/Rechnungsliste gegliedert nach der DIN 276 „Kosten im Bauwesen“),
  • Einwirkung auf die Zuwendungsempfangenden (ZE), damit der Verwendungsnachweis ordnungsgemäß und rechtzeitig aufgestellt wird.

Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen.

3 Stichprobenweise Prüfung des Verwendungsnachweises

Für die stichprobenweise Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 9 EZBau und nach laufender Nummer 18 der Verfahrensregeln (BbgRZBau) sind folgende Punkte zu beachten:

  • Feststellung einer eventuellen Vorprüfung durch die ZE (nur, wenn die ZE der öffentlichen Hand eine eigene Prüfinstanz unterhält),
  • Kontrolle der Vollständigkeit der Unterlagen:
    • Zuwendungsbescheid,
    • geprüfte Bauunterlagen,Nachweis der stichprobenweisen Überprüfung der Bauausführung (Anhang 6),
    • Verwendungsnachweis (Muster 2) einschließlich Sachbericht,
    • Anlagen zum zahlenmäßigen Nachweis, das sind unter anderem Berechnung der Flächen und Rauminhalte, die Beleg-/Rechnungsliste gegliedert nach DIN 2761 und Rechnungsbelege,
    • anerkannte und mit der Bauausführung übereinstimmende Bauzeichnungen,
    • bauaufsichtliche Genehmigungen,
    • Begründung von Kostenänderungen und von etwaigen Flächenüberschreitungen,
  • Prüfen der Angaben im Verwendungsnachweis auf Übereinstimmung mit der Örtlichkeit,
  • Überprüfung der Einhaltung der baufachlichen Bedingungen und Auflagen,
  • Prüfung der Rechnungsbelege. Die Prüfung ist kenntlich zu machen.
  • Feststellung der aus baufachlicher Sicht förderfähigen Kosten,
  • Feststellung baulicher Mängel und Überwachung der Mängelbeseitigung.

4 Vereinfachte stichprobenweise baufachliche Prüfung

Bei vereinfachter Mitwirkung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle ist die stichprobenweise baufach­liche Prüfung unter Beachtung der Nummer 10 EZBau durchzuführen.

1 In der im Land geltenden Fassung.

Anlagen