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Neufassung weiterer Abschnitte der Richtlinien für die Durchführung der Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg (RLBau BB) - Umbenennung der RLBau BB und Einführung der neugefassten Abschnitte A bis F

Neufassung weiterer Abschnitte der Richtlinien für die Durchführung der Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg (RLBau BB) - Umbenennung der RLBau BB und Einführung der neugefassten Abschnitte A bis F
vom 21. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 21], S.451)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Richtlinie des MdFE vom 16. September 2022
(ABl./22, [Nr. 49S], S.980-3)

Gemäß Einführungserlass des Ministeriums der Finanzen vom 3. November 1992 gelten im Land Brandenburg die Richtlinien für die Durchführung der Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau) als Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg (RLBau BB). Soweit keine abweichenden landesspezifischen Regelungen verfügt und per Erlass eingeführt wurden, gelten die für den Bundesbau erlassenen Regelungen der RBBau für Bauaufgaben des Landes entsprechend. Mit Austauschlieferungen werden die regelmäßigen Aktualisierungen und Fortschreibungen der RBBau bekannt gegeben. Mit der 17. Austauschlieferung zur RBBau im Jahr 2003 wurde ein neues Verfahren für den Haushaltsvollzug - hinsichtlich der erforderlichen Veranschlagungsreife - für die in den Bundeshaushalt einzustellenden Bundesbaumaßnahmen eingeführt. Diese Regelung (Entscheidungsunterlage-Bau [ES-Bau] und Entwurfsunterlage-Bau [EW-Bau]) wurde im Land Brandenburg nicht übernommen und im Ergebnis keine der darauffolgenden Austauschlieferungen für den Landesbau eingeführt. Somit gelten bis heute im Wesentlichen die Regelungen der 16. Austauschlieferung zur RBBau als RLBau BB (im Amtsblatt für Brandenburg und in BRAVORS nicht veröffentlicht) mit Ausnahme des in dem Erlass vom 21. Dezember 2018 (ABl. 2019 S. 235) für den Landesbau eingeführten neu gefassten Abschnittes „K7 Beteiligung von bildenden Künstlerinnen und Künstlern (Kunst am Bau)“ und des in dem Erlass vom 29. Juli 2019 (ABl. S. 1187) für den Landesbau eingeführten inhaltlich neu gefassten Abschnittes „K3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit“.

Nach Auflösung der Liegenschafts- und Bauämter wurde mit Errichtungserlass zum 1. Januar 2006 der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) vom Ministerium der Finanzen errichtet. Damit wurden die Aufgaben der Brandenburgischen Liegenschafts- und Bauverwaltung von den Liegenschafts- und Bauämtern auf den BLB übertragen und durch weitgehende Übertragung des in der Regel bebauten Ressortvermögens in das wirtschaftliche Eigentum des BLB das Vermieter-Mieter-Modell (VMM) - zwischen dem als wirtschaftlicher Eigentümer handelnden BLB und den nutzenden Verwaltungen der Gebäude und Liegenschaften - eingeführt.

Der BLB ist somit als fachkundiges Organ des Landes Brandenburg für die bedarfsgerechte Unterbringung der Landesverwaltung und für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bauaufgaben des Landes und des Bundes im Land Brandenburg (im Wege der Organleihe) sowie im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM) für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Verwertung der Landesliegenschaften zuständig. Diese organisatorischen Veränderungen der Bauverwaltung und aktuelle Entwicklungen im Bauwesen waren Veranlassung, die RLBau BB weiterzuentwickeln und teilweise neu zu fassen.

Mit der Fortschreibung werden die Verfahren für Landesbau- und Unterbringungsmaßnahmen den organisatorischen Gegebenheiten im Land Brandenburg und insbesondere der Aufgabenerfüllung des BLB hinsichtlich des Bauens im Ressortvermögen und des Bauens im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM) angepasst. Darüber hinaus werden neue Abschnitte zur Verwaltung und Bewirtschaftung des Landesimmobilien­bestandes (Abschnitt B2), zum zentralen Flächenmanagement (Abschnitt B3) und zur Unterbringungsplanung sowie zur Bedarfsanmeldung (Abschnitt B4) (im Nachgang zur Einführung der Bedarfsplanung nach DIN 18205 „Bedarfsplanung im Bauwesen“ [Einführungserlass des Ministeriums der Finanzen vom 17. Juli 2017]) in die Richtlinien aufgenommen. Dabei werden die Zuständigkeiten der Beteiligten (nutzende Verwaltungen, fachlich zuständige Nutzerministerien, BLB, Freiberufler und das für Landesbau und Finanzen zuständige Ministerium) innerhalb der Verfahren zwar nicht neu geregelt, aber konkretisiert und die Verantwortlichkeiten deutlicher herausgestellt.

Nach eingehender Überlegung und insbesondere in Auswertung der Veröffentlichungen zum „Reformkonzept Bundesbau“ wird ausdrücklich nicht der seit einigen Jahren praktizierten Verfahrensweise des Bundes - Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau) als Veranschlagungsunterlage und wesentliche Erhöhung der Kostengrenze für Kleine Baumaßnahmen - gefolgt. Es wird an der Kostengrenze in Höhe bis 1 Million Euro und dem vereinfachten Verfahren für Kleine Baumaßnahmen nach Abschnitt D festgehalten. Kleine Baumaßnahmen haben ein vereinfachtes Veranschlagungsverfahren und werden global veranschlagt, ferner ist nur eine, nach Art und Umfang der Baumaßnahme auf das unbedingt Notwendigste zu begrenzende Bauunterlage notwendig. Diese Erleichterungen sollen vor allem einer zügigen Umsetzung (Bedarf feststellen, Planung und Umsetzung im dar­auffolgenden Jahr) der Kleinen Baumaßnahmen dienen. Aus Sicht des für Finanzen zuständigen Ministeriums widerspräche eine Erhöhung der Wertgrenze über 1 Million Euro diesem Grundprinzip.

Die Verfahren der RLBau BB/RBBau (nach Abschnitt C „Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen“, Abschnitt D „Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen“ und
Abschnitt E „Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen“ der 16. Austauschlieferung) werden im Grundsatz beibehalten. Zentrale Planungsunterlagen des Verfahrens nach Abschnitt E bleibt die haushaltsmäßig anerkannte Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) für eine Veranschlagung und Einordnung der Maßnahme in den Haushaltsplan nach § 24 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Eine Kostenvoranmeldung-Bau ist im begründeten Einzelfall die Voraussetzung für die Veranschlagung einer Großen Baumaßnahme in den Haushaltsplan oder für die vom BLB zu erstellende Vorvereinbarung für eine Große Baumaßnahme im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM), wenn der Ausnahmefall gemäß § 24 Absatz 3 LHO vorliegt.

Die Verfahren für Große und Kleine Baumaßnahmen ändern sich allerdings dahingehend, dass die frühzeitige Bedarfsplanung den Verfahren nach den Abschnitten D und E vorgeschaltet ist, wie es bereits mit Einführung der DIN 18205 2016-11 „Bedarfsplanung im Bauwesen“ gemäß Einführungserlass des Ministeriums der Finanzen vom 17. Juli 2017 und mit Wirkung zum 1. Januar 2018 verbindlich geregelt und praktiziert wird. Damit ist die Zielstellung verbunden, bereits in dieser frühen Phase weitestgehend Klarheit zum umzusetzenden Programm und dessen Qualitäten und zum Kostenrahmen zu erlangen. Die nachfolgenden Planungsschritte sollen so vor allem gestrafft und von zeitintensiven Diskussionsprozessen zur Klärung quantitativer und qualitativer Anforderungen entlastet werden, was sich wiederum positiv auf den Planungs- und Baudurchführungszeitraum auswirken wird. Gleichzeitig wird die Federführung und Verantwortung der nutzenden Verwaltungen und der fachlich zuständigen Nutzerministerien für Bedarfsanmeldungen hinsichtlich Art und Umfang, Standards und Kosten zwar nicht neu geregelt, aber explizit gestärkt.

Um die Kostensicherheit zu erhöhen, wird überdies die HU-Bau dahingehend qualifiziert, dass sie künftig den Planungsstand - Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) - und darüber hinaus den Nachweis der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit enthalten muss. Art und Umfang der Unterlagen werden im Abschnitt F Nummer 4 definiert. Ferner sind gemäß dem neu gefassten Abschnitt E (Nummer 5.2.4.2) bei allen Großen Baumaßnahmen mit Gesamtbaukosten ab 3 Millionen Euro prognostizierte baupreisindizierte Kosten (auf Basis der Baupreisentwicklung im Betrachtungszeitraum der jeweils letzten vier Jahre) nachrichtlich in der HU-Bau zu dokumentieren, für die im Falle des nachgewiesenen Eintretens ein erleichterter Zugriff auf zusätzlich erforderliche Haushaltsmittel möglich ist.

Der Abschnitt F wurde um die Präzisierung der Anforderungen und den Umfang der Planungsunterlagen bezüglich der Entscheidungsunterlage-Bedarfsdeckung (ES-Bedarfsdeckung) und der Nachtragsunterlage-Bau ergänzt. Darüber hinaus werden einige neue Begriffe eingeführt.

Mit der Neufassung der Abschnitte A bis F der „Richtlinien für die Durchführung der Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg (RLBau BB)“
wird die Richtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in „Brandenburgische Richtlinie für die Durchführung von Landesbaumaßnahmen (BbgRLBau)“ umbenannt. Dies dient der deutlichen
Abgrenzung zur alten Richtlinienregelung.

Ferner werden hiermit die neu gefassten Abschnitte der BbgRLBau:

A Geltungsbereich, Organisation, Aufgaben und Begriffsbestimmungen,
B1 Haushaltssystematik und Bewirtschaftungsgrundsätze,
B2 Verwaltung und Bewirtschaftung des Landesimmobilienbestandes,
B3 Zentrales Flächenmanagement und Unterbringungsplanung,
B4 Bedarfsanmeldung (Aufstellung der Entscheidungsunter­lage-Bedarfsdeckung [ES-Bedarfsdeckung]),
C Bauunterhaltung mit den Mustern 8 C und 8 D,
D Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen,
E Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen und
F Anforderungen an die Planungsunterlagen zur Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen,

jeweils mit Stand Dezember 2020, bekannt gegeben und mit Wirkung zum 1. Januar 2021 verbindlich für alle Landesbaumaßnahmen eingeführt. Gleichzeitig treten die Abschnitte A bis F der RLBau BB/RBBau, 16. Austauschlieferung außer Kraft.

Damit sind für alle Bauanträge, die nach dem 1. Januar 2021 beim BLB eingehen, und für im BLB bereits vorliegende Bauanträge, für die noch keine Planung begonnen wurde, die neu gefassten Abschnitte der BbgRLBau verbindlich.

Für bereits in Planung oder Ausführung befindliche Baumaßnahmen sind die neu gefassten Abschnitte A bis E BbgRLBau insoweit anzuwenden, als dass sie für den jeweils noch nicht realisierten Planungsschritt oder Bauausführungsabschnitt entsprechend anzuwenden sind, sofern dadurch keine bedeutsame Planungs- oder Bauverzögerung zu erwarten ist. Bei einer in Bauausführung befindlichen Großen Baumaßnahme ist danach beispielsweise eine nach dem 1. Januar 2021 notwendig werdende Nachtragsunterlage grundsätzlich nach Abschnitt E Nummer 8 und im Umfang von Abschnitt F Nummer 6 BbgRLBau aufzustellen. Im Einzelfall sind begründete abweichende Regelungen in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen und für Europa (MdFE) möglich.

Die in den Abschnitten erwähnten Muster entsprechen den bekannten Mustern der RBBau/16. Austauschlieferung. Sie werden, soweit noch nicht erfolgt, im Zuge der weiteren Bearbeitung landesspezifisch - in der Regel nicht inhaltlich, sondern lediglich redaktionell - angepasst.

A Geltungsbereich, Organisation, Aufgaben und Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich

1.1 Die in der Brandenburgischen Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (BbgRLBau) zusammengefassten Vorschriften gelten für alle Bauaufgaben des Landes Brandenburg im Zuständigkeitsbereich des für Finanzen zuständigen Ministeriums
- sowohl im Ressortvermögen außerhalb des Vermieter-Mieter-Modells (außerhalb des VMM) als auch im wirtschaftlichen Eigentum des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen (BLB) im Vermieter-Mieter-Modell (im VMM) - und für Baumaßnahmen Dritter (beispielsweise Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Landes), soweit vereinbart. Sie gelten, soweit sie nicht ausschließlich baufachliche Inhalte regeln, auch für die Unterbringung der Landesverwaltung, der Hochschulen und Universitäten des Landes und für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Landesliegenschaften.

1.2 Das Regelwerk der BbgRLBau hat Vorrang gegenüber internen Regelwerken des BLB. Abweichungen von der BbgRLBau (Regelverfahren) sind nur im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zulässig.

1.3 Für die Baumaßnahmen des Bundes gelten die Richt­linien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) in der jeweils geltenden Fassung.

2 Organisation

2.1 Nach der Verordnung „Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der Obersten Landesbehörden 1 ist das für Finanzen zuständige Ministerium unter anderem für den Geschäftsbereich Liegenschafts- und Gebäudemanagement und Landesbaumanagement (außer Landes- und Bundesfernstraßenbaumaßnahmen und wasserwirtschaftliche Baumaßnahmen) zuständig.

2.2 Auf der Grundlage des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Liegenschafts- und Bauverwaltung im Land Brandenburg vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I S. 266) wurden die Liegenschafts- und Bauämter aufgelöst. Mit Errichtungserlass2 hat das für Finanzen zuständige Ministerium zum 1. Januar 2006 den BLB errichtet. Damit wurden die Aufgaben der Brandenburgischen Liegenschafts- und Bauverwaltung von den Liegenschafts- und Bauämtern auf den BLB übertragen.

2.3 Der BLB unterliegt als rechtlich unselbstständig, organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung (§ 9 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes [LOG]) der Dienst- und Fachaufsicht des für Finanzen zuständigen Ministeriums (Nummer 5.1 des Errichtungserlasses des für Finanzen zuständigen Ministeriums2 in Verbindung mit § 5 der Betriebsanweisung für den BLB3.

2.4 In Nummer 2 des Errichtungserlasses des für Finanzen zuständigen Ministeriums2 in Verbindung mit § 2 der Betriebsanweisung für den BLB3 werden die Zuständigkeiten des BLB geregelt.

2.4.1 Der BLB ist demnach als fachkundiges Organ des Landes Brandenburg für die bedarfsgerechte Unterbringung der Landesverwaltung, Hochschulen und Universitäten des Landes, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bauaufgaben des Landes und des Bundes im Land Brandenburg (im Wege der Organleihe) und für die baufachliche Beteiligung gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO) bei Zuwendungsbaumaßnahmen und im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM) für die
Verwaltung, Bewirtschaftung und Verwertung4 der Landesliegenschaften zuständig.

2.4.2 Ihm obliegt die Wahrnehmung der baufachlich geprägten Bauherrenaufgaben. Er vergibt Leistungen nach Maßgabe des Abschnittes K12 an freiberuflich tätige Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute.

2.4.3 Er bleibt dabei - unbeschadet der Verantwortung der freiberuflich Tätigen für die ihnen übertragenen Leistungen - für die ordnungsgemäße Erledigung der Bauaufgaben insgesamt verantwortlich und hat die Einhaltung der haushalts- und der sonstigen Vorschriften sicherzustellen.

2.4.4 Er hat dafür zu sorgen, dass die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse seiner Beschäftigten den baufachlichen Anforderungen und den Anforderungen der Verwaltungsverfahren entsprechen.

2.5 Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Betriebsanweisung für den BLB3 kann das für Finanzen zuständige Ministe­rium dem BLB im Einzelfall weitere Aufgaben übertragen und ihn mit der Durchführung von Projekten beauftragen.

2.6 Vermieter-Mieter-Modell (VMM)

2.6.1 Durch weitgehende Übertragung des in der Regel bebauten Ressortvermögens in das wirtschaftliche Eigentum des BLB wurde das VMM - zwischen dem als wirtschaftlicher Eigentümer handelnden BLB und den nutzenden Verwaltungen der Gebäude und Liegenschaften - eingeführt.

2.6.2 Auf der Grundlage der mit den Obersten Landesbehörden abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen schließt der BLB mit der jeweiligen nutzenden Verwaltung eine Einzelnutzungsvereinbarung ab. Diese regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten.

2.6.3 Der BLB stellt den Landesbehörden und -einrichtungen die Liegenschaften, Gebäude und Raumflächen im VMM entgeltlich zur Verfügung.

2.7 Die Verantwortung aller Beteiligten ist vor allem begründet durch die Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO), insbesondere durch:

§ 7 LHO Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung (Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, für alle finanzwirksamen Maßnahmen, Durchführung angemessener Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen),
§§ 23 und 44 LHO Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen (Grundregeln für die Veranschlagung, Prüfung und Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen),
§§ 24 und 54 LHO Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben (Grundregeln für die Veranschlagung und den Beginn von Baumaßnahmen),
§ 55 LHO öffentliche Ausschreibung (Grundsätze des Wettbewerbs und des einheitlichen Verwaltungshandelns bei der Vergabe),
§§ 63 und 64 LHO Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen, Grundstücke (Grundsätze für den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen und Grundstücke).

2.8 Der Landtag Brandenburg, der Landesrechnungshof Brandenburg, die Obersten Landesbehörden und die Hochschulen und Universitäten des Landes bedienen sich, sofern nicht durch Gesetz eine Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, in allen Angelegenheiten der Baumaßnahmen des Landes des BLB, sofern in diesem Regelwerk keine andere Aufgabenverteilung geregelt ist.

2.9 Abweichungen von Nummer 2.8 sind nur im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zulässig.

2.10 Für Grundsatzfragen zu den Regularien der bedarfsgerechten Unterbringung und der Baumaßnahmen des Landes ist das für Finanzen zuständige Ministerium zuständig, es sei denn, das für Finanzen zuständige Ministerium hat per Erlass etwas anderes geregelt.

3 Aufgaben

3.1 Die Aufgaben des Staatlichen Hochbaus des Landes sind:

3.1.1   Objektübergreifende Aufgaben:

Diese Aufgaben werden in der Regel vom für Finanzen zuständigen Ministerium unter Beteiligung des BLB wahrgenommen, es sei denn, es wurde etwas anderes per Erlass geregelt.

Mit der Erfüllung der objektübergreifenden Aufgaben müssen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Baumaßnahmen gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften wirtschaftlich, gestalterisch, funktionell und technisch einwandfrei sowie in jeder Hinsicht ordnungsgemäß nach einheitlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung eingeführter Leitfäden, Handbücher, baufachlicher Richtlinien, Arbeitshilfen etc. durchgeführt werden können.

Objektübergreifende Aufgaben sind unter anderem:

3.1.1.1 Aufstellung und Fortschreibung von Regelwerken (beispielsweise BbgRLBau, Brandenburgische Richtlinie für Zuwendungsbaumaßnahmen [BbgRZBau], Leitfäden und so weiter) mit Festlegungen, insbesondere über:

  • Aufbau- und Ablauforganisation, Zuständigkeiten,
  • Umfang und Inhalt von Bauunterlagen,
  • Vergabe- und Vertragswesen,
  • Haushaltsvollzug, Kostenplanung, -kontrolle und -steuerung,
  • Planungs- und Ausführungsstandards,
  • Planungswettbewerbe (Richtlinie für Planungswettbewerbe [RPW]),
  • Bauen mit staatlichen Zuwendungen - BbgRZBau, Förderrichtlinien.

3.1.1.2 Erfassung und Auswertung aller aus der Durchführung der Baumaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse durch den BLB, insbesondere im Hinblick auf:

  • Planungs- und Kostendaten (zum Beispiel Investitions- und Folgekosten),
  • Bauschäden,
  • Risikomanagement,
  • Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofes Brandenburg,
  • Vergabestatistik,
  • jährliche Bau- und Planungsmittelabflüsse,
  • Energieeinsparung,
  • Nachhaltigkeit, Umweltschutz.

3.1.1.3 Sonstige baufachliche Verwaltungstätigkeiten:

  • Mitwirkung bei der Entwicklung von Bauordnungs- und Baunebenrecht einschließlich Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI),
  • Mitwirkung bei der Aufstellung von Normen und technischen Regeln,
  • Beiträge zu Vorlagen für Landesregierung und Landtag,
  • Mitwirkung bei der Abfassung von Stellungnahmen zu Prüfungen des Landesrechnungshofes,
  • Ausbildung und Fortbildung,
  • Veröffentlichungen (Presse, Publikationen und Ähnliches),
  • Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange (TÖB),
  • Vorbereitung und Durchführung von Grundstein­legungen und Richtfesten.

3.1.2   Objektbezogene Aufgaben:

Objektbezogene Aufgaben umfassen für den Einzelfall die Bauherrenaufgaben und die Leistungen, die für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen erforderlich sind.

3.1.2.1 Nicht delegierbare Bauherrenaufgaben der fachlich zuständigen Nutzerministerien beziehungsweise der nutzenden Verwaltungen sind:

  • rechtzeitige Ermittlung und Billigung des Bedarfs (beispielsweise Erstellung des Raumprogramms, Beschreibung der benötigten Standards, Nutzungs-, Sicherheits- und Betriebskonzepte) und Vorgabe der Projektziele, die mit der Baumaßnahme erreicht werden sollen,
  • Erarbeitung der Entscheidungsunterlage zur Bedarfsdeckung (ES-Bedarfsdeckung)5, bestehend aus der nutzerspezifischen Bedarfsplanung und der Untersuchung und Festlegung zur Art und Weise der Bedarfsdeckung (gemäß Abschnitt B4),
  • Schaffung der liegenschafts- und haushaltsmäßigen Voraussetzungen für die Durchführung der Bauaufgaben im Ressortvermögen (außerhalb des VMM),
  • Entscheidungen über die Durchführung der Baumaßnahme hinsichtlich Zeit, Qualität und Kosten.

3.1.2.2 Nicht delegierbare Bauherrenaufgaben des BLB sind unter anderem:

  • baufachliche Beratung der nutzenden Verwaltungen bei der Erstellung der ES-Bedarfsdeckung nach Abschnitt B4 (beispielsweise bei der Erstellung des Raumprogramms, der spezifischen Bedarfsanforderungen, der Funktionsprogramme etc.) und im Ressortvermögen bei der Durchführung der Varianten- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 LHO (gemäß Abschnitt B4 Nummer 2.2.2),
  • im Rahmen der Festlegung zur Art und Weise der Bedarfsdeckung gemäß Abschnitt B4 Nummer 2.2.3 gibt der BLB beim Bauen im Ressortvermögen
  • (außerhalb des VMM) eine begründete Empfehlung zur Bedarfsdeckung,
  • Klärung der Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf und Projektsteuerung während der Planung und Baudurchführung, der Projektorganisa­tion und der Projektleitung,
  • Entscheidungen zur Durchführung von Planungswettbewerben nach RPW (gemäß Abschnitt K13),
  • Prüfung hinsichtlich Zweck und Bedeutung der Baumaßnahmen zur Entscheidung über Kunst am Bau (gemäß Abschnitt K7),
  • Wahrnehmung der baurechtlichen Belange auf Grund der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) und der sonstigen öffentlichen Vorschriften,
  • Vorgabe baufachlich abgesicherter Termine und Kosten,
  • Abschluss von Vereinbarungen mit rechtlichen und finanziellen Auswirkungen,
  • laufende Kostenkontrolle, Termin- und Qualitätskontrolle,
  • Ausschreibung und Vergabe der Leistungen,
  • Überwachung der Leistungserfüllung,
  • Haushaltsführung und -überwachung,
  • rechtsgeschäftliche Abnahme und Übergabe,
  • Leistung von Zahlungen, soweit nicht die nutzende Verwaltung zuständig ist,
  • Wahrung von Rechtsansprüchen gegenüber Auftragnehmern.

3.1.2.3 Der BLB erbringt insbesondere folgende Leistungen für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen entsprechend den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und für die Bauunterhaltung:

  • Projektsteuerung,
  • Planung, Kostenermittlung und Bauausführung,
  • Sicherstellung der Entsorgung der im Rahmen einer Baumaßnahme anfallenden Abfälle,
  • Anträge auf behördliche Abnahme und Teilnahme hieran,
  • Übergabe der Objekte,
  • Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel,
  • Überwachen der Verjährungsfristen für Mängel­ansprüche,
  • Objektbetreuung und Bau- und Bestandsdokumentation, Bereitstellung von Daten für das Liegenschafts- und Gebäudemanagement.

Dabei kann der BLB einzelne Aufgaben auf freiberuflich Tätige übertragen. Die Abgrenzung der Aufgaben zwischen BLB und freiberuflich Tätigen ist - durch Verwendung der eingeführten Vertragsmuster - im Vertrag eindeutig zu vereinbaren.

3.1.3 Spezielle Aufgaben des BLB im Bereich des VMM sind unter anderem:

  • rechtzeitige Ermittlung des betreiberspezifischen Bedarfs,
  • Durchführung der Varianten- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 LHO,
  • Klärung zur Finanzierung von Bau- und Unterbringungsaufgaben im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets,
  • Entscheidung zur Art und Weise der Bedarfs­deckung im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Nutzerministerium6 und der nutzenden Verwaltung,
  • auf Grundlage der ES-Bedarfsdeckung schließt der BLB mit dem fachlich zuständigen Nutzerministerium eine Vorvereinbarung über die Durchführung der Maßnahme ab,
  • mit Unterzeichnung der Vorvereinbarung wird der BLB Bedarfsträger, damit gehen die Aufgaben des Bedarfsträgers auf den BLB über,
  • Übernahme der Betreiberverantwortung.

3.1.4 Weitere baufachliche Aufgaben des BLB sind:

  • Mitwirkung bei Baumaßnahmen mit staatlichen Zuwendungen,
  • baufachliche Beratung anderer Verwaltungen,
  • Wahrnehmung der baufachlichen Aufgaben im Bereich der Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen beziehungsweise Altlasten.

3.2 Aufgaben des BLB im Bereich des Immobilienmanagements sind:

  • Grundstücksverkehr, Grundstücksentwicklung, Verwertung,
  • Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken,
  • im wirtschaftlichen Eigentum des BLB Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaften sowie Gebäudemanagement, soweit nicht Leistungen nach entsprechenden Nutzungsvereinbarungen von den nutzenden Verwaltungen selbst zu erbringen sind,
  • Fortführung und Pflege des VMM,
  • Management des Liegenschaftsportfolios, Standortmanagement,
  • Bereitstellung von Daten für das Liegenschafts- und Gebäudemanagement,
  • Verwaltung, Bewirtschaftung und Verwertung des Allgemeinen Grundvermögens im Auftrag des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

3.3 Aufgaben im Bereich Bauen für Dritte:

Soweit der BLB bei Baumaßnahmen Dritter - deren Durchführung im Interesse des Landes liegt - tätig wird, hat er schriftlich vertragliche Vereinbarungen mit den Dritten zu treffen.

Dabei ist insbesondere Folgendes zu regeln:

  • eindeutige Beschreibung seiner Aufgaben,
  • Klarstellung, inwieweit Verfahrensregelungen aus der BbgRLBau, des Vergabe- und Vertragshandbuchs für Baumaßnahmen anzuwenden beziehungsweise nicht anzuwenden sind,
  • Bestimmung und Klarstellung der Rechte und Pflichten der Beteiligten und
  • Regularien bei Rechtsstreitigkeiten und Haftung.

4 Begriffsbestimmung          

4.1 Zum Liegenschaftsvermögen des Landes gehören das Allgemeine Grundvermögen (AGV), das Landesvermögen der Ressorts und das Landesvermögen im wirtschaftlichen Eigentum des BLB.

4.1.1 AGV-Liegenschaften sind landeseigene Grundstücke, die nicht für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen des Gemeinverbrauchs im Aufgabenbereich des Landes genutzt werden. Sie werden vom für Finanzen zuständigen Ministerium verwaltet.

Zum AGV gehört der abgegrenzte Vermögensbestand des ehemaligen Sondervermögens „Grundstücksfonds Brandenburg“ mit dem ehemaligen WGT-Liegenschaftsvermögen7 und dem Bodenreformvermögen.

4.1.2 Das Landesvermögen der Ressorts (Ressortvermögen) umfasst landeseigene Liegenschaften, die für Verwaltungszwecke des Landes genutzt werden und die sich nicht im wirtschaftlichen Eigentum des BLB befinden (beispielsweise die Liegenschaften der Justizvollzugsanstalten).

4.1.3 Das Landesvermögen im wirtschaftlichen Eigentum des BLB umfasst alle landeseigenen Liegenschaften, die für Verwaltungszwecke des Landes genutzt werden und dem BLB zur Ausübung der Befugnisse eines wirtschaftlichen Eigentümers (vergleiche Erlass des für Finanzen zuständigen Ministeriums Nummer 2 Buchstabe a2) übertragen wurden.

4.2 Unterbringungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen (beispielsweise Eigenbaumaßnahmen [Sanierungen, Erweiterungen und Neubauten], Anmietung, Ankäufe, ÖPP-Projekte8) zur Deckung des Flächen- und Raumbedarfs einer nutzenden Verwaltung.

4.3 Nutzende Verwaltungen sind der Landtag Brandenburg, der Landesrechnungshof Brandenburg, die Landesbehörden, Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe (gemäß §§ 5, 7, 8 und 9 LOG) sowie Universitäten und Hochschulen des Landes (sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 13 LOG). Im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM) haben sie mit dem BLB eine Einzelnutzervereinbarung abgeschlossen.

4.4 Bauliche Anlagen können von mehreren Verwaltungen gleichzeitig genutzt werden, hausverwaltende Dienststelle ist jeweils die allein nutzende oder diejenige Dienststelle mit dem größten Nutzungsflächenanteil.

4.4.1 Bei nicht im wirtschaftlichen Eigentum des BLB befindlichen Landesliegenschaften (außerhalb des VMM) ist jeweils die Landesbehörde, die Einrichtung des Landes oder die Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 13 LOG, die die Liegenschaft zu ihrer Auf­gabenerfüllung nutzt (beispielsweise die staatlichen Hochschulen, Universitäten des Landes oder die Justizvollzugsanstalten), nutzende und zugleich hausverwaltende Dienststelle.

Die hausverwaltende Dienststelle ist zur Bauunterhaltung und zum ordnungsgemäßen Betrieb der Liegenschaften des Landes (Gebäude, bauliche Anlagen, technische Anlagen [Betriebstechnik] und Außenanlagen) verpflichtet.

4.4.2 Bei im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM) befindlichen Landesliegenschaften nimmt der BLB die Aufgaben der hausverwaltenden Dienststelle wahr.

4.5 Bauherr ist das Land Brandenburg, vertreten durch das für die Baumaßnahme fachlich zuständige Nutzer­ministerium, den Landtag Brandenburg oder den Landesrechnungshof Brandenburg, vertreten durch das für Finanzen zuständige Ministerium. Der BLB vertritt den Bauherrn nach außen.

4.6 Bedarfsträger sind der Landtag Brandenburg, der Landesrechnungshof Brandenburg und die Obersten Landesbehörden (die jeweils für die nutzenden Verwaltungen fachlich zuständigen Ministerien [die Nutzerministerien]), soweit die Eigenschaft des Bedarfsträgers nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Erlass nachgeordneten Behörden, Einrichtungen des Landes oder Landesbetrieben übertragen wurde.

4.6.1 Der Bedarfsträger muss über eigenen baufachlichen Sachverstand in dem Umfang verfügen, um die ihm obliegenden Bauherrenaufgaben erbringen zu können.

4.6.2 Der Bedarfsträger trägt die Verantwortung für die Verbindlichkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit (Belastbarkeit) der Bedarfsanmeldung, die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 LHO und der daraus resultierenden Unterbringungs­variante entsprechend den Grundsätzen der LHO.

4.6.3 Bei Bau- und Unterbringungsmaßnahmen im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM) geht die Funktion des Bedarfsträgers mit Unterzeichnung der Vorvereinbarung zur Durchführung der Maßnahme nach Vorlage der ES-Bedarfsdeckung durch das fachlich zuständige Nutzerministerium auf den BLB über.

4.7 Mieter sind nutzende Verwaltungen, die fremd angemietete Liegenschaften/Gebäude/Flächen nutzen.

4.8 Im Vermieter-Mieter-Modell (VMM) tritt der BLB in seiner Funktion als Vermieter in die mit Dritten geschlossenen Mietverträge ein und vermietet die ihm im Rahmen des wirtschaftlichen Eigentums übertragenen Liegenschaften an die Nutzer zu einem Mietpreis, der sich grundsätzlich auf marktüblichem Niveau orientiert.

1 Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 17. März 2015 (GVBl. II Nr. 15), die durch die Bekanntmachung vom 25. Mai 2016 (GVBl. II Nr. 26) geändert worden ist und am 7. Mai 2020 durch die Bekanntmachung vom 7. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 34) außer Kraft getreten ist.

2 Errichtungserlass vom 22. Dezember 2005 (Az. 4-O 1006).

3 Betriebsanweisung für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (Anlage zum Errichtungserlass vom 22. Dezember 2005).

4 Vermarktung entbehrlicher Grundstücke.

5 Gemäß Abschnitt „B4 Bedarfsanmeldung (Aufstellung der Entscheidungsunterlage Bedarfsdeckung [ES-Bedarfsdeckung])“.

6 Die Oberste Landesbehörde gemäß § 5 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) als für die jeweilige nutzende Verwaltung fachlich zuständiges Ministerium.

7 Mit Beschluss des Landtages vom 31. März 2004 zum „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen (WGT-Liegenschaften)“ wurde die Auslösung des unselbstständigen Sondervermögens „Grundstücksfonds Brandenburg“ und die Überführung des Vermögensbestandes in den Landeshaushalt beschlossen.

8 Eine öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP oder englisch Public-private-Partnership - PPP) ist eine vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Hand und Unternehmen der Privatwirtschaft in einer Zweckgesellschaft. Ziel von ÖPP ist die Arbeitsteilung, wobei der private Partner die Verantwortung zur effizienten Erstellung der Leistung übernimmt, während die öffentliche Hand dafür Sorge trägt, dass gemeinwohlorientierte Ziele beachtet werden.

B1 Haushaltssystematik und Bewirtschaftungsgrundsätze

1 Eingliederung der Bauausgaben in den Landeshaushaltsplan

1.1      Allgemeines

Die Ausgaben zur Deckung aller Bau- und Unterbringungsaufgaben des Landes Brandenburg im Zuständigkeitsbereich des für Finanzen zuständigen Minis­teriums sind im Haushaltsplan des Landes Brandenburg ausgewiesen. Die Veranschlagung erfolgt zentral im Einzelplan 12 - Einzelplan für das für Finanzen und ­Europa zuständige Ministerium.

Baumaßnahmen sind nach ihrer Zugehörigkeit zu unterscheiden. Sie werden entweder im Investitionsplan (IVP) Teil A oder im Teil B geführt. Der IVP Teil A umfasst alle baulichen Investitionen im Zusammenhang mit beim Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) bilanziertem wirtschaftlichen Eigentum, für dessen Entwicklung dieser beauftragt ist und die er im Rahmen des Vermieter-Mieter-Modells (VMM) bewirtschaftet.

Der IVP Teil B umfasst alle anderen, nicht bilanzierten Baumaßnahmen.

In beiden Teilen sind die Baumaßnahmen nach dem Ressortprinzip (das heißt nach Einzelplänen [Epl.]) und nach Bereichen mit entsprechenden Bereichsnummern gegliedert. Beide Investitionspläne werden in der Beilage zum Epl. 12 abgebildet.

1.2 VMM - Investitionsplan Teil A

Der IVP Teil A ist Bestandteil des Wirtschaftsplans des BLB, welcher nachrichtlich in einer  vorläufigen Fassung - bestehend aus einem Erfolgsplan, einem Finanzplan und einer Stellenübersicht - komplementär in der Beilage zum Epl. 12 abgebildet wird. Über den Wirtschaftsplan werden die benötigten Finanzmittel (Liquidität) für Instandhaltungs- und Investitionsmaßnahmen bereitgestellt.

Der BLB verfährt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung unter Berücksichtigung der Anlage 6 zu VV Nr. 1.6 zu § 26 der Landeshaushaltsordnung (LHO) (Bilanzierungsrichtlinie für die Landesbetriebe des Landes Brandenburg - BilR, § 74 Absatz 1 LHO).

Der Wirtschaftsplan ist gemäß Nummer 18 BilR jährlich aufzustellen und dem für Finanzen zuständigen Ministerium spätestens am 31. Oktober des Jahres, vor Beginn des Geschäftsjahres, zur Genehmigung vorzulegen. Er bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Wirtschaftsführung des BLB; die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Anlage zu § 26 LHO finden entsprechend Anwendung.

Im wirtschaftlichen Eigentum (VMM) erfolgt aus Sicht der Finanzierung keine Unterscheidung zwischen Kleinen oder Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen; sie werden grundsätzlich als Investitionsmaßnahmen geführt. Maßgeblich für die Abgrenzung von Investitions- zu Instandhaltungsmaßnahmen ist der Investitionskostenbegriff;1 gemäß Nummer 6.2 BilR2. Sowohl Kleine als auch Große Baumaßnahmen sind investiv. Aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit mit dem IVP Teil B sind die Maßnahmen des IVP Teil A nach der Höhe der Gesamtbaukosten (GBK) abgegrenzt.3

Die Investitionen für Kleine Baumaßnahmen (KBM) der Ressorts sind unter der Bereichsnummer 0002071111 zusammengefasst. Die Investitionen für Große Baumaßnahmen (GBM) sind hingegen nach dem Ressortprinzip aufgegliedert

1.3 Investitionsplan Teil B

Die gesamten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der nicht bilanzierten Baumaßnahmen des Landes sind im Epl. 12, Kapitel 12 020 (Allgemeine Bewilligungen), Titel 891 61 (Zuführungen für Investitionen) veranschlagt. Dieser Titel ist zugleich der Titelgruppe 61 zugehörig, in welcher Einnahmen und Ausgaben des BLB veranschlagt sind.

Die nachfolgend aufgeführten Hauptgruppen und Titel ergeben sich aus dem Gruppierungs- und Funktionenplan zur Haushaltssystematik des Landes Brandenburg und entsprechen der Zuordnung der Ausgaben und der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben.

1.3.1 Kapitel 12 020, Titelgruppe 61

Hauptgruppe 5 - Sächliche Verwaltungsausgaben

Titel 517 614 Flächenerfassung der verwaltungseigenen Gebäude und baulichen Anlagen, Energiesparmaßnahmen
Titel 518 61 Ausgleich für Leerstandsaufwendungen und dergleichen
Titel 519 615 Größere Unterhaltungsarbeiten an Grundstücken, Gebäuden und Räumen

Hierunter fallen Unterhaltungsarbeiten an landeseigenen Grundstücken, Gebäuden, Außenanlagen, sonstigen Anlagen und Räumen, die keine erheblichen Veränderungen der Grundstücke und Gebäude in ihrem Bestand zur Folge haben, sowie bei Grundstücken Anliegerverpflichtungen.

Hauptgruppe 6 - Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen

Titel 632 61 Zuführungen an den Landesbetrieb für die Geschäftsbesorgung von Bundesbauaufgaben

Dies sind Zuführungen an den BLB für die Geschäftsbesorgung von Bundesbauaufgaben im Sinne der Verwaltungskostenerstattungen des Bundes an die Länder für die Wahrnehmung der Bauangelegenheiten des Bundes.
Titel 682 61 Übrige Zuführungen an den Landesbetrieb

Hierunter fallen Zuführungen an den BLB für die Geschäftsbesorgung für die Baumaßnahmen des Landes, die Geschäftsbesorgung für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Kantinen, die Geschäftsbesorgung über die Durchführung der baufachlichen Prüfung bei Zuwendungs- und Fördermaßnahmen sowie die Geschäftsbesorgung für das Allgemeine Grundvermögen des Landes Brandenburg.

Hauptgruppe 8 - Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahen

Titel 891 61 Zuführungen für Investitionen

In diesem Titel werden die gesamten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der nicht bilanzierten Kleinen und Großen Baumaßnahmen veranschlagt.

Über diesen Titel erfolgt kein Grund­erwerb.

Titel 894 61 Zuschüsse an den BLB für Sonder­investitionen

Dieser Titel dient der Zuführung von Liquidität zur Finanzierung von Sonder­investitionen in das bilanzierte Anlagevermögen des BLB.

1.3.2 Kapitel 20 630 Liegenschaftsvermögen

Titel 821 10 Erwerb von bebauten Grundstücken

Dieser Titel dient der Veranschlagung von Ausgaben für den Erwerb von bebauten Liegenschaften für Einrichtungen des Landes.

Titel 822 10 Erwerb von unbebauten Grundstücken

Dieser Titel dient der Veranschlagung von Ausgaben für den Erwerb von unbebauten Liegenschaften für Einrichtungen des Landes.

Die Ausgaben für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken schließen sämtliche Nebenkosten, wie Kataster- und Vermessungskosten, ein.

2 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Bauausgaben

2.1 Allgemeines

Baumaßnahmen im Sinne dieses Abschnittes sind Kleine und Große Baumaßnahmen sowie Maßnahmen für die Bauunterhaltung. Sie dürfen nur unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) und unter Beachtung des § 24 und § 54 LHO veranschlagt und durchgeführt werden.

2.1.1 Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes

Das für Finanzen zuständige Ministerium überträgt dem BLB gemäß § 9 und § 34 LHO die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen).

2.1.2 Anwendung der Datenverarbeitung

Werden im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen automatisierte Verfahren eingesetzt, so sind die Verfahrensrichtlinien für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Landes in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften für Zahlung, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO, Teil IV LHO) zu beachten.

2.2 Zuweisung und Verteilung von Haushaltsmitteln

Das für Finanzen zuständige Ministerium weist die Haushaltsmittel den mittelbewirtschaftenden Stellen6 zu. Mit der Zuweisung erhält der BLB die Anordnungsbefugnis unmittelbar.

2.2.1 Bauunterhaltung

Das für Finanzen zuständige Ministerium weist in der Regel die Ausgabemittel für die Bauunterhaltung im Ressortvermögen global zu. Diese Mittel werden nach Prioritäten für die entsprechenden Baumaßnahmen in Eigenverantwortung des BLB eingesetzt.

Nach Zustimmung der oder des Beauftragten für den Haushalt können im laufenden Haushaltsjahr Verpflichtungen bis zu 40 vom Hundert des im Entwurf der Landesregierung zum Landeshaushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Ansatzes zu Lasten des folgenden Haushaltsjahres eingegangen werden. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es hierzu nicht (vergleiche VV Nr. 4.1 zu § 16 und § 38 Absatz 4 LHO).

2.2.2 Kleine Baumaßnahmen (KBM) und Große Baumaßnahmen (GBM)

Die im Epl. 12, Kapitel 12 020, Titel 891 61 veranschlagten Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen werden dem BLB zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung gesondert übertragen. Über die zugewiesenen Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen hinaus dürfen weder Zahlungen geleistet noch Verpflichtungen eingegangen werden (vergleiche § 9 und § 34 LHO).

Wird bei einer KBM die Kostengrenze von 1 000 000 Euro um nicht mehr als 15 vom Hundert überschritten, wird die Baumaßnahme nach Abschnitt D weitergeführt. Über das Verfahren bei Überschreitungen darüber hinaus entscheidet das für Finanzen zuständige Ministe­rium im Einzelfall.

Sind gegenüber der haushaltsmäßig anerkannten Bauunterlage zusätzliche Kosten von mehr als 15 vom Hundert zu veranschlagen, obliegt dem BLB die unmittelbare Berichtspflicht gegenüber dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Dazu ist mit der Nachtragsunterlage eine Gegenüberstellung der Mehr- und Minderkosten mit dem Kostenanschlag (auf Basis des Musters 6), eine Darlegung der Einsparungsmöglichkeiten und eine eingehende Begründung der Unabweisbarkeit der Mehrkosten dem für Finanzen zuständigen Ministerium vorzulegen.

2.2.3 Ausstattung, bewegliche Anlagegüter sowie nutzerspezifische Anlagen und Vorrichtungen

Die Beschaffung von Ausstattung sowie beweglichen Anlage-/Wirtschaftsgütern hat ausschließlich über den jeweiligen Einzelplan der nutzenden Verwaltung zu erfolgen.

2.2.4 Führung von Titelkonten

Für die Bewirtschaftung von Baumaßnahmen werden bei der Landeshauptkasse Titelkonten geführt (vergleiche Abschnitt J).

2.2.5 Im VMM richtet sich die Höhe des Ansatzes für investive Baumaßnahmen nach den Ergebnissen des Flächenmanagements und der Unterbringungsplanung gemäß Abschnitt B3, nach der Bedarfsplanung gemäß Abschnitt B4 und der Höhe der Abschreibungen als eine mittelfristige Nebenbedingung.

Die Höhe des Ansatzes für Instandhaltungsmaßnahmen im VMM (vergleiche Abschnitt C) wird auf Basis der Ergebnisse der jährlichen Baubegehungen gemäß Instandhaltungskonzept kalkuliert.

Für durchgeführte Baumaßnahmen und Instandhaltung werden Einzelnutzungsvereinbarungen mit den Ressorts abgeschlossen. Diese Verträge bilden die Grundlage für die zu veranschlagenden Ausgaben als Mietzahlung der Ressorts bei Titel 518 25.

Planung, Steuerung, Mittelbewirtschaftung sowie Controlling der Kleinen und Großen Baumaßnahmen und der Bauunterhaltungsmaßnahmen obliegen dem BLB.

2.3  Verantwortlichkeiten bei der Bewirtschaftung

2.3.1 Allgemeines

Mit der Zuweisung der Haushaltsmittel wird die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Beträge Maßnahmen zu treffen oder Verträge abzuschließen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Die Bewirtschaftungsbefugnis schließt die Befugnis ein, Kassenanordnungen durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt des BLB oder dazu beauftragte Bedienstete zu erteilen.

2.3.2 Verträge

Verträge (einschließlich Nachtragsvereinbarungen) dürfen ohne Mitwirkung der oder des Beauftragten für den Haushalt des BLB (beziehungsweise ohne die von ihm mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Bediensteten) nicht abgeschlossen werden. Verträge sind ihm rechtzeitig zur Festlegung zuzuleiten. Er ist weiterhin über alle Änderungen zu unterrichten, die die Höhe der festgelegten Beträge beeinflussen.

2.3.3 Rechnungen

Rechnungen müssen die Mindestangaben gemäß § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) enthalten. Darüber hinaus haben Rechnungen für Bauleistungen den Regelungen des Vergabe- und Vertragshandbuches des Bundes (VHB) zu entsprechen.

2.3.4 Kassenanordnungen

Der BLB bucht nach den Regeln des kaufmännischen Rechnungswesens (§ 74 Absatz 1 LHO).

Kassenanordnungen sind nach der Vorerfassung und Buchung der Rechnungen in SAP7 zu erstellen und nach Unterschrift des Anordnungsbefugten zur Veranlassung des Zahllaufes den mit diesen Aufgaben beauftragten Bediensteten zuzuleiten. Die Kassenanordnungen nebst Unterlagen werden für die örtlichen Erhebungen und Prüfungen vorgehalten.

2.3.5 Feststellungen

Bei Erstellung der Kassenanordnungen sind die Regelungen der Nummer 2.1.2 dieses Abschnittes zu beachten. Soweit es den Vorschriften des Landes (Ergänzende Regelungen zur Neufassung der Verwaltungsvorschriften für Zahlung, Buchführung und Rechnungslegung [ZBR] zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO [VV-ZBR]) entspricht, können als Voraussetzung für eine prüfbare Erstellung Bescheinigungen der sachlichen, fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit von den dazu befugten Bediensteten - bei Bauabrechnungen mindestens Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes, entsprechend eingestufte technische Angestellte oder entsprechend qualifizierte freiberuflich Tätige - durch folgende Feststellungsvermerke erteilt werden:

  • für die sachliche, fachtechnische und rechnerische Feststellung
    „Sachlich und rechnerisch richtig“
  • für die fachtechnische und rechnerische Feststellung
    „Fachtechnisch und rechnerisch richtig“
  • für die fachtechnische Feststellung
    „Fachtechnisch richtig“
  • für die rechnerische Feststellung
    „Rechnerisch richtig“.

Die Teilbescheinigung „Fachtechnisch richtig“ ist auf den begründenden Unterlagen abzugeben, wenn an der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit mehrere Bedienstete beteiligt sind, die über die erforderliche Fachkenntnis auf dem jeweiligen technischen Gebiet verfügen. Soweit sich die fachtechnische Feststellung nur auf Teile der begründenden Unterlagen bezieht, muss zusätzlich der Umfang der Verantwortung erläutert werden. Der Feststeller der sachlichen Richtigkeit ist für die Richtigkeit der von der Teilbescheinigung erfassten Angaben nicht verantwortlich.

Begründende Unterlagen über die von der hausverwaltenden Dienststelle durchgeführten Bauunterhaltungsmaßnahmen (ausgenommen die begründenden Unterlagen über die von Technischen Diensten durchgeführten Maßnahmen) sind weder von der hausverwaltenden Dienststelle noch vom Mittelbewirtschafter fachtechnisch festzustellen. Sofern hausverwaltende Dienststellen über Technische Dienste verfügen, gilt Abschnitt B1 Nummer 2.3.4 ohne Einschränkung.

2.4 Nachweis der Haushaltsmittel

2.4.1 Bauunterhaltung

Festlegungen und Anordnungen sind vom Mittelbewirtschafter liegenschaftsbezogen  nachzuweisen.

2.4.2 Kleine und Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen

Haushaltsmittel sowie ihre Inanspruchnahme durch Festlegungen und Anordnungen sind bei der Baumaßnahme nachzuweisen.

2.4.3 Führen der Haushaltsüberwachungsliste

Die oder der Beauftragte für den Haushalt des BLB führt die Haushaltsüberwachungsliste-Bau (HÜL) entsprechend der Landeshaushaltsordnung bei sämtlichen Baumaßnahmen, soweit sie oder er die Führung nicht anderen Bediensteten übertragen hat. Dabei hat die oder der Beauftragte für den Haushalt auch dafür Sorge zu tragen, dass die Instrumente eines automatisierten Verfahrens in SAP zu nutzen sind.

2.4.4 Rechnungsmäßiger Nachweis (vergleiche Abschnitt J).

2.5 Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln

2.5.1 Bei Bauunterhaltung

Die Haushaltsmittel sind grundsätzlich nicht übertragbar, können jedoch durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan (gemäß § 19 LHO) für übertragbar erklärt werden.

2.5.2 Bei KBM und GBM

Noch nicht geleistete Ausgaben sind übertragbar (§ 19 LHO). Es können Ausgabereste gebildet werden. Die Inanspruchnahme der Ausgabereste bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums (§ 45 Absatz 3 LHO) und ist beim für Finanzen zuständigen Ministerium zu beantragen.

Die in Abschnitt J Nummer 1.4 und 3.1 festgelegten Fristen bleiben hiervon unberührt.

1 Grundsätzlich gilt jeder Vorgang als investiv, welcher zu Anschaffungs- und Herstellungskosten führt.

2 Bei der Berechnung von Herstellungskosten ist das Wahlrecht gemäß § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) auszunutzen.

3 Maßnahmen mit Gesamtbaukosten (GBK) bis 1 000 000 Euro werden als Kleine Neu-, Um- oder Erweiterungsbaumaßnahmen (Kleine Baumaßnahmen - KBM), Maßnahmen mit GBK darüber werden als Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (Große Baumaßnahmen - GBM) definiert.

4 Sowie andere Titel der Gruppe 517.

5 Sowie andere Titel der Gruppe 517.

6 Die mittelbewirtschaftende Stelle ist eine Dienststelle, die Haushaltsmittel für bestimmte Baumaßnahmen bewirtschaftet, das heißt, sie veranlasst Zahlungen (Ein- und Auszahlungen), Aufhebung von Zahlungen, soweit diese noch nicht angenommen oder geleistet wurden, Buchung eingegangener Verpflichtungen, Festlegung von Ausgaben sowie Umbuchung von Haushaltsmitteln.

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B2 Verwaltung und Bewirtschaftung des Landesimmobilienbestandes

1 Vorbemerkung

1.1 Der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) hat die Liegenschaften des vormaligen Ressortvermögens - ohne Liegenschaften der Hochschulen und Universitäten des Landes sowie der Justizvollzugsanstalten - wie ein wirtschaftlicher Eigentümer übernommen.

1.2 Von der Übernahme der Liegenschaften sind Forst- und Naturschutzflächen, öffentliche Straßen (einschließlich Straßenmeistereien), Gewässerrandstreifen, wasserwirtschaftlich benötigte Flächen I. und II. Ordnung sowie Flächen des Gemeingebrauchs ausgenommen.

1.3 Durch den Einsatz betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente und die Bereitstellung der Liegenschaften im Rahmen des Vermieter-Mieter-Modells (VMM) hat der BLB Transparenz über die Kosten mit dem Ziel zu schaffen, nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die bestmögliche Nutzung der landeseigenen Liegenschaften zu bewirken und die Landesbehörden bedarfsgerecht unterzubringen.

2 Verwaltung und Bewirtschaftung

2.1 Der BLB verwaltet und bewirtschaftet die in seinem wirtschaftlichen Eigentum befindlichen Liegenschaften.

Dies umfasst insbesondere:

  1. die Bereitstellung beziehungsweise die Überlassung der Liegenschaften zur Unterbringung der Behörden und Einrichtungen des Landes gegen Zahlungen von Nutzungsentgelten und Betriebs- sowie Nebenkosten,
  2. die Wahrnehmung der Zustandsverantwortung nach der Brandenburgischen Bauordnung (Gewähr­leistung der Standsicherheit, des Brandschutzes etc.) und die Verkehrssicherungspflicht des Grundbesitzes,
  3. die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der im wirtschaftlichen Eigentum befindlichen Liegenschaften (Gebäude, bauliche Anlagen, technische Anlagen [Betriebstechnik] und Außenanlagen) sowie die Ver- und Entsorgung der Liegenschaften und der darauf befindlichen Gebäude (insbesondere Heizung, elektrische Energie, Gas, Be- und Entwässerung, Müllabfuhr, Straßenreinigung), die Reinigung und die Bewachung,
  4. die Durchführung von Baumaßnahmen und Instandhaltung der baulichen Anlagen.

2.2  Das Ressortvermögen wird von der jeweiligen hausverwaltenden Dienststelle verwaltet und bewirtschaftet. Die Aufgaben der Eigentumssicherung nimmt der BLB im Auftrag des für Finanzen zuständigen Ministeriums grundsätzlich auch für das Ressortvermögen wahr.

B3 Zentrales Flächenmanagement und Unterbringungsplanung

1 Vorbemerkung

1.1 Das zentrale Flächenmanagement und die Unterbringungsplanung dienen der  flächenoptimierten Unterbringung der Landesverwaltung (Bedarfsdeckung und Unterbringungsoptimierung) sowie der Vorbereitung und Durchführung von Bau- und Unterbringungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des landeseigenen Liegenschaftsbestandes. Es beinhaltet die Erfassung der Bestandsunterbringung und Nutzung sowie Planung möglicher Unterbringungsoptionen mit dem Ziel einer strategischen Steuerung der Unterbringung innerhalb der Landesverwaltung.

1.2 In das zentrale Flächenmanagement und in die Unterbringungsplanung sind alle Landesliegenschaften sowohl im wirtschaftlichen Eigentum des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen (BLB) als auch im Ressortvermögen, soweit diese der Unterbringung dienen, einzubeziehen.

Anmietungen sowie Ankäufe von Dritten sind einzubeziehen, sofern keine landeseigenen Liegenschaften zur Verfügung stehen oder zumindest nicht auszuschließen ist, dass diese im Ergebnis einer noch durchzuführenden Varianten- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (Abschnitt B4) als bedarfsdeckende Variante in Betracht zu ziehen sind.

1.3 Für das zentrale Flächenmanagement und für die Unterbringungsplanung ist der BLB verantwortlich. Unabdingbare Voraussetzung hierfür ist die Mitwirkung der nutzenden Verwaltungen und der fachlich zuständigen Nutzerministerien.

Jegliche nicht nur unwesentliche Veränderung der Inanspruchnahme von Flächen (Änderung des Raumbedarfs, Leerstand, Änderung des Nutzungszwecks und Ähnliches) ist dem BLB frühzeitig vom fachlich zuständigen Nutzerministerium anzuzeigen und vom BLB zu erfassen und zu dokumentieren.

1.4 Die Ergebnisse der Flächenanalysen des vom BLB bewirtschafteten  Landesimmobilienbestandes werden - soweit möglich beziehungsweise sachdienlich - ausgewertet und in sogenannten Liegenschafts- beziehungsweise Standortkonzepten zusammengefasst. In ihnen werden unter anderem auch Vorschläge zur Deckung von Mehr- und gegebenenfalls Abbau von Minderbedarfen festgehalten.

2 Liegenschafts- und Standortkonzepte

2.1 Aufgabe des BLB ist es, im Rahmen des zentralen Flächenmanagements Liegenschafts- beziehungsweise Standortkonzepte zu erarbeiten. Liegenschaftskonzepte erfassen eine Liegenschaft, Standortkonzepte erfassen regional zusammenhängende Teile des Landes mit einer Häufung von Behörden und Einrichtungen des Landes und weiteren Institutionen.

Ziel ist eine geordnete und an langfristigen Zielen orientierte Unterbringungskonzeption (Entwicklungsplanung), die finanzielle und liegenschaftliche Ressourcen optimal nutzt und zukünftige Entwicklungspotenziale sicherstellt.

2.2 Grundlagen hierfür sind:

  • Beschlüsse von Landtag und Landesregierung,
  • Festlegungen zur Raumordnung (übergeordnete und regionale Planung) sowie zur örtlichen Bauleitplanung,
  • ressortspezifische Behördenaufbau- beziehungsweise Behördenstrukturkonzepte,
  • Kabinettentscheidungen zur Personalbedarfsplanung,
  • die Raum- und Flächennorm des Landes Brandenburg,
  • von den fachlich zuständigen Nutzerministerien genehmigte Raumbedarfspläne und
  • Bedarfsanmeldungen der fachlich zuständigen Nutzerministerien gemäß Abschnitt B4.

 2.3 Die Konzepte enthalten mindestens:

  • Erläuterungen zur räumlichen Abgrenzung,
  • Lagepläne/Grundrisse,
  • Angaben zu Grundlagen und Datenquellen,
  • die Darstellung des aktuellen Standes der Unterbringung mit überschlägigem Flächenabgleich (Flächenbedarf, Flächennutzung gemäß Einzelnutzungsvereinbarung),
  • die Darstellung des kurz- und mittelfristigen Flächenbedarfs und dessen perspektivische Entwicklung geordnet nach nutzenden Verwaltungen auf der Grundlage der Abstimmungsgespräche nach Nummer 2.4,
  • die mittelfristige Planung der Unterbringung, soweit bekannt, mit Flächen- und Kostenentwicklung,
  • Maßnahmen zur Realisierung der Planung mit Zeitplan und Kostenermittlung,
  • die Einschätzung zur Entbehrlichkeit von Liegenschaften und/oder einzelnen Gebäuden, gegebenenfalls auch zu deren Verwertungsaussichten.

2.4 Der BLB wird sich regelmäßig, mindestens im zweijährigen Turnus, mit den fachlich zuständigen Nutzer­ministerien zu Bedarfs- und/oder Nutzungsänderungen in dem jeweiligen Geschäftsbereich abstimmen. Die Ergebnisse dieser Abstimmungen sind vom BLB zu ­dokumentieren.

Die betroffenen Landesbehörden, Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe sind verpflichtet, an der Erarbeitung gemäß Nummer 1.3 mitzuwirken und dem BLB die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

2.5 Die Konzepte werden den fachlich zuständigen Nutzerministerien vorgestellt. Deren Anregungen und Einwände sind vom BLB innerhalb von sechs Monaten abzuwägen. Dies ist zu dokumentieren. Die Konzepte sind anschließend vom BLB freizugeben und dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu übergeben.

2.6 Die Konzepte werden bei Bedarf oder spätestens nach fünf Jahren überprüft und fortgeschrieben.

B4 Bedarfsanmeldung (Aufstellung der Entscheidungsunterlage-Bedarfsdeckung [ES-Bedarfsdeckung])

1 Vorbemerkung

1.1 Maßnahmen zur Bedarfsdeckung von Landesbehörden, Einrichtungen des Landes und Landesbetrieben sind durch eine Entscheidungsunterlage-Bedarfsdeckung anzumelden. Dabei kann es sich um einen flächenbezogenen Unterbringungsbedarf, aber auch um einen Bedarf mit ausschließlich baulichen oder technischen Anforderungen handeln.

Die Anmeldung hat durch das fachlich zuständige Nutzerministerium zu erfolgen. Adressat der Anmeldung ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB).

1.2 Für neue Bedarfe sind Bedarfsplanungen auf Grund­lage der DIN 18205 „Bedarfsplanung im Bauwesen1 in Verantwortung der nutzenden Verwaltung und des fachlich zuständigen Nutzerministeriums (Bedarfsträger) durchzuführen.

Sie umfassen die Klärung der Rahmenbedingungen, das Aufstellen der Projektziele2 und die Erstellung des Bedarfsplans3 als Grundlage für die Entscheidung über die Art und Weise der Bedarfsdeckung4 und dienen der Ermittlung und Erläuterung des Bedarfs als wesentliche Grundlage für die weiteren Untersuchungen.

1.3 Die Nutzeranforderungen sind eindeutig und abschließend zu definieren. Eine vollständige und verbindliche Bedarfsplanung ist im Hinblick auf die Verbindlichkeit der Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) mit ihrer Kosten­obergrenze unverzichtbar.

1.4 Die Bedarfsplanung ist nicht Teil der Grundleistungen der Grundlagenermittlung (Gebäude und Innenräume, Leistungsphase 1 gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure [HOAI]), sondern sie stellt vielmehr (im Sinne einer Leistungsphase 0) eine Voraussetzung für die Grundlagenermittlung dar.          

1.5 Eine Bedarfsplanung ist nicht erforderlich, wenn

  • der Bedarf voraussichtlich im Rahmen einer Kleinen Baumaßnahme (KBM nach Abschnitt D) mit Gesamtbaukosten bis zu 500 000 Euro gedeckt werden kann, es sein denn, es handelt sich um eine flächenmäßige Erweiterung;
  • ausschließlich Maßnahmen an technischen Anlagen beabsichtigt sind;
  • der Unterbringungsbedarf für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten (Interimsmaßnahme) besteht, sofern über eine dauerhafte Anschlussnutzung bereits entschieden wurde.

In diesen Fällen ist der geltend gemachte Bedarf anhand der bedarfsauslösenden Gründe5 vom fachlich zuständigen Nutzerministerium formlos zu begründen und der BLB hat den geltend gemachten Bedarf in eigener Zuständigkeit hinsichtlich Zweckmäßigkeit und Einhaltung der Wirtschaftlichkeit zu prüfen

2 Verfahren

2.1 Bedarfsfeststellung

Als Voraussetzung für die Aufstellung der ES-Bedarfsdeckung ist vor Anmeldung eines Bedarfs von der nutzenden Verwaltung nachzuweisen, ob und in welchem Umfang ein Unterbringungs- oder Baubedarf - Bedarfsfeststellung - tatsächlich besteht. Im Rahmen einer angemessenen Varianten- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hat die nutzende Verwaltung darzustellen, ob für den Bedarf überhaupt eine Unterbringungs- oder Baumaßnahme6 erforderlich ist oder ob andere relevante Lösungsmöglichkeiten (Umstrukturierungen, Aufgabenverlagerungen, Umnutzungen etc.) bestehen. Dabei sind die Wirtschaftlichkeit der Lösungsvarianten zu vergleichen und die Realisierbarkeit unter Berücksichtigung der mittelfristigen Ressortplanungen7 und der Prioritätensetzung gegenüber anderen angemeldeten Bau- beziehungsweise Unterbringungsbedarfen des Ressorts vom fachlich zuständigen Nutzerministerium zu bewerten.

Das Ergebnis ist zu dokumentieren und vom fachlich zuständigen Nutzerministerium zu genehmigen. Die Dokumentation hat mindestens folgende Unterlagen zu enthalten:

  • Erläuterung der bedarfsauslösenden Gründe,
  • bei flächenmäßiger Erweiterung: den aktualisierten Stellenplan (Muster 12) und das daraus resultierende Raumbedarfsprogramm (Muster 13) einschließlich der Soll-Ist-Vergleiche,
  • gegebenenfalls Aussagen zu erforderlicher grundstücksmäßiger Erweiterung,
  • Einschätzung der prinzipiellen Finanzierbarkeit zur Durchführung der Baumaßnahme in den Folgejahren, im Vermieter-Mieter-Modell (VMM) auch hinsichtlich der gegebenenfalls erhöhten Miete,
  • terminliche Anforderungen/geplanten Nutzungszeitraum.

2.2 Aufstellung der ES-Bedarfsdeckung

Kommt die nutzende Verwaltung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Nutzerministerium beziehungsweise im VMM mit dem BLB im Rahmen der Bedarfsfeststellung nach Nummer 2.1 zum Ergebnis, dass der Bedarf wirtschaftlich voraussichtlich nur durch Realisierung einer  Baumaßnahme gedeckt werden kann, und hat die oder der Beauftragte für den Haushalt des fachlich zuständigen Nutzerministeriums haushaltsseitig sein Einvernehmen unter Beachtung der mittelfristigen Finanzplanung für den Lösungsvorschlag erteilt, ist für den Bau- beziehungsweise Unterbringungsbedarf die ES-Bedarfsdeckung von der nutzenden Verwaltung aufzustellen.

Die ES-Bedarfsdeckung besteht aus der vom fachlich zuständigen Nutzerministerium gebilligten

  • konkretisierten Bedarfsfeststellung (nach Num­mer 2.2.1),
  • Untersuchung der Art und Weise der Bedarfs­deckung (Varianten- und Wirtschaftlichkeitsunter­suchung nach § 7 der Landeshaushaltsordnung [LHO]) (nach Nummer 2.2.2) und
  • Festlegung zur Art und Weise der Bedarfsdeckung (nach Nummer 2.2.3).

Der BLB ist für alle Leistungen, die baufachlichen Sachverstand erfordern, zu beteiligen. Er berät und unterstützt vornehmlich hinsichtlich liegenschaftlicher, baufachlicher und technischer Belange auf schriftlichen Antrag des fachlich zuständigen Nutzerministeriums. Diesem Antrag sind die Dokumentation einschließlich des haushaltsseitigen Einvernehmens des fachlich zuständigen Nutzerministeriums zur Bedarfsfeststellung nach Nummer 2.1 beizufügen.

Der BLB hat die nutzende Verwaltung und das fachlich zuständige Nutzerministerium insbesondere hinsichtlich

  • des Raumbedarfs in Bezug auf Funktionalität und Zweckmäßigkeit,
  • der qualitativen und quantitativen Bedarfsanforderungen einschließlich der Auswirkungen auf Investitions- und Folgekosten,
  • der Ermittlung des Kostenrahmens nach DIN 2761 und
  • einer realistischen Terminplanung

baufachlich zu beraten und zu unterstützen und dabei auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu achten und auf deren Einhaltung hinzuwirken.

Sind aus fachlicher Sicht darüber hinaus ingenieurtechnische Beratungsleistungen erforderlich, sind vom BLB in Abstimmung mit der nutzenden Verwaltung freiberuflich Tätige mit entsprechender Qualifizierung einzuschalten.

Der BLB hat auch darauf zu achten, dass die Nutzerforderungen vollständig enthalten, umfassend beschrieben und abschließend definiert sind, damit die Aufgabenstellung eindeutig und verbindlich ist und auf dieser Grundlage alle nachfolgenden Planungsleistungen erbracht werden können. Er hat die Nutzeranforderungen auf ihre Angemessenheit und grundsätzliche Umsetzbarkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen.

Die baufachliche Beratung des BLB schließt mit einer Stellungnahme des BLB ab.

2.2.1 Konkretisierung der Bedarfsfeststellung (nutzerspezifische Bedarfsplanung)

2.2.1.1 Die nutzende Verwaltung hat die nach Nummer 2.1 erarbeitete Bedarfsfeststellung zu qualifizieren und bezüglich der nutzerspezifischen Anforderungen weiter zu konkretisieren. Diese nutzerspezifische, objektunabhängige Bedarfsplanung definiert die Aufgabenstellung für den BLB als wesentliche Grundlage für die weiteren Untersuchungen und Planungen (gegebenenfalls als Auslobungsunterlage für die Durchführung eines Architekturwettbewerbs) zur Bedarfsdeckung.

Bei Entscheidung für eine Eigenbaumaßnahme ist sie Voraussetzung und Grundlage für die Vorbereitung und Durchführung dieser Baumaßnahme.

Die erforderlichen Angaben und Unterlagen für die Bedarfsplanung sind im Einzelnen in Abschnitt F Nummer 2 beschrieben.

2.2.1.2 Die Arbeitsschritte und das Ergebnis der nutzerspezifischen Bedarfsplanung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Dieses Arbeitsdokument stellt neben der Beschreibung der Ausgangslage, den Projektzielen und den Rahmenbedingungen die qualitativen und quantitativen Anforderungen der nutzenden Verwaltung vollständig und prüfbar in schriftlicher Form dar.

Die erstellten Arbeitsdokumente sind als Bedarfsplan zusammenzustellen und vom fachlich zuständigen Nutzerministerium zu billigen. Damit ist der Bedarfsplan für die weitere Planung verbindlich. Bei Änderungen oder Anpassungen ist der Bedarfsplan von der nutzenden Verwaltung fortzuschreiben und erneut vom fachlich zuständigen Nutzerministerium zu billigen.

2.2.1.3 Im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM) ist die nutzerspezifische Bedarfsplanung darüber hinaus rechtzeitig um den bewirtschaftungs- und betreiberspezifischen Bedarf des BLB zu ergänzen und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

2.2.1.4 Die Beteiligten - nutzende Verwaltung, fachlich zuständiges Nutzerministerium und BLB - haben sich einander unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn sich objektive Grundlagen der Bedarfsplanung oder die zugrunde gelegte Datenbasis geändert haben. Ebenso unverzüglich sind das Verfahren und der Terminplan für die dann notwendige Überarbeitung der Bedarfsplanung abzustimmen.

2.2.2 Untersuchung der Art und Weise der Bedarfsdeckung - Varianten- und  Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

2.2.2.1 Auf der Grundlage der vom fachlich zuständigen Nutzerministerium gebilligten nutzerspezifischen Bedarfsplanung (nach Nummer 2.2.1.1) ist im Ressortvermögen (außerhalb des VMM) von der nutzenden Verwaltung und im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM) vom BLB zu untersuchen, auf welche Art und Weise (Variantenuntersuchung) der festgestellte Bedarf unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 7 LHO (VV zu § 7 LHO) gedeckt werden kann. Dabei ist die „Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ (Anlage 1 zu VV Nr. 2.5 zu § 7 LHO) und der Abschnitt K5 zu beachten.

2.2.2.2 Die Untersuchung hat zum Ziel, wesentliche bauliche, planungs- und baurechtliche Gegebenheiten quantitativ, qualitativ und kostenmäßig so zu erfassen, dass die alternativen Möglichkeiten der Bedarfsdeckung sowie die Gesamtwirtschaftlichkeit der Maßnahme grundsätzlich bewertet werden können. Dabei ist in einer vergleichenden Betrachtung und Abwägung die Entscheidung für die zu realisierende Variante der Bedarfsdeckung herbeizuführen. Dabei erfolgt auch eine Beurteilung der grundsätzlichen Finanzierbarkeit der Varianten.

Die Untersuchung und Bewertung hat für alle Varianten nach den in der nutzerspezifischen Bedarfsplanung festgelegten einheitlichen quantitativen und qualitativen Anforderungen zu erfolgen.

Sie beinhaltet einen Kostenrahmen nach DIN 2768. Die späteren Betriebs- und sonstigen Nutzungskosten sind zu beachten (Lebenszykluskosten). Bei der Ermittlung der Nutzungskosten können die Kennwerte beispielsweise aus PLAKODA9 zugrunde gelegt werden.

2.2.2.3 Der Aufwand für die Varianten- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und deren Untersuchungstiefe muss im angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Auswirkungen (Baukosten, Nutzungsentgelt beziehungsweise Miete, Betriebskosten) der Maßnahme stehen und richtet sich im Einzelfall nach den Erfordernissen einer verlässlichen Grundlage für die Entscheidungsfindung. Davon ausgehend können ungeeignete Fälle und Schritte der Variantenuntersuchung von der Bearbeitung ausgeschlossen werden.

Bei Neubauten kann die Realisierbarkeit über eine Baumassenstudie nachgewiesen werden. Die Ermittlung des Kostenrahmens erfolgt in diesen Fällen über Kostenkennwerte.

2.2.2.4 Als Varianten sind folgende Fälle und ihre Kombinationen zu untersuchen:

  • Bedarfsdeckung im verfügbaren Gebäudebestand (in Landeseigentum10 beziehungsweise in bereits angemieteten oder anderweitig überlassenen fremden Flächen)
  • Neu-, Um- oder Erweiterungsbaumaßnahmen als Eigenbaumaßnahme,
  • Ankauf vorhandener baulicher Anlagen, einschließlich eventuell notwendiger Umbau- oder Erweiterungsbaumaßnahmen,
  • Anmietung von Immobilien, einschließlich eventuell notwendiger Umbau- oder Erweiterungsbaumaßnahmen,
  • Öffentlich Private Partnerschaft11 (mit ÖPP-Eignungstest).

Der BLB hat den ÖPP-Eignungstest12 für die Maßnahme durchzuführen. Bei positivem ÖPP-Eignungstest wird der BLB vom fachlich zuständigen Nutzerministerium mit der Erstellung des vorläufigen Public Sector Comparator (PSC)13 für den präferierten Standort beauftragt. Der BLB hat die Kosten für die Eigenbau- und Betriebslösung auf der Grundlage der nutzerspezifischen Bedarfsplanung nach Nummer 2.2.1 einschließlich der Risikokosten unter Einbeziehung des Lebenszyklusprinzips zu ermitteln. Ausgehend von einer möglichst präzisen Ermittlung des PSC sind die Kosten für die ÖPP-Variante im Rahmen einer vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch den BLB abzuschätzen. Bei der Untersuchung der ÖPP-Beschaffungsvariante ist der Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten14 zu beachten.

Ist die mangelnde Eignung einer Maßnahme für eine Realisierung als ÖPP ohne Eignungstest offensichtlich, bedarf es keiner weiteren Untersuchung.

Wenn im Ausnahmefall zur Durchführung der Variantenuntersuchung vertiefte Planungsleistungen erforderlich werden, sind diese rechtzeitig vom BLB zu veranlassen.

Sofern Varianten ohne weitere Prüfung ausgeschlossen werden können (zum Beispiel auf Grund eines zwingend vorgegebenen Standortes, von Geheimschutz- oder besonderen baulichen Anforderungen), ist dies zu begründen und zu dokumentieren. Fehlende Haushaltsmittel sind regelmäßig kein Rechtfertigungsgrund, eine fachlich geeignete Variante auszuschließen. Gibt es nur eine Möglichkeit der Bedarfsdeckung gilt die Wirtschaftlichkeit als nachgewiesen, wenn der Sachverhalt in nachvollziehbarer Weise schriftlich dokumentiert ist.

Bei der Variantenuntersuchung sind die Festlegungen der Standort- und Liegenschaftskonzepte nach Abschnitt B3 Nummer 2 zu berücksichtigen. Bei umfassenden Liegenschaftsentwicklungen ist die Erstellung eines liegenschaftsbezogenen Ausbaukonzeptes erforderlich.

2.2.2.5 Die Ergebnisse der Varianten- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur Bedarfsdeckung sind zu dokumentieren. Die Unterlagen sind im Einzelnen in Abschnitt F Nummer 2.2 beschrieben.

2.2.2.6 Die Varianten- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind von der nutzenden Verwaltung fortzuschreiben, sofern sich wesentliche Parameter verändert haben.

2.2.3 Festlegung der Art und Weise der Bedarfsdeckung

2.2.3.1 Im Ressortvermögen (außerhalb des VMM) gibt der BLB gegenüber der nutzenden Verwaltung und dem fachlich zuständigen Nutzerministerium nach Varianten- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung eine begründete Empfehlung15 zur Bedarfsdeckung ab. Das fachlich zuständige Nutzerministerium entscheidet, auf welche Weise der Bedarf gedeckt werden soll.

Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das für Finanzen zuständige Ministerium nach Anhörung der Beteiligten.

Im Falle der Bedarfsdeckung durch Eigenbau beauftragt das fachlich zuständige Nutzerministerium durch Übersendung des Bauantrages den BLB mit der Planung.

2.2.3.2 Im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM) gibt der BLB nach Varianten- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gegenüber der nutzenden Verwaltung und dem fachlich zuständigen Nutzerministerium eine begründete Empfehlung16 zur Bedarfsdeckung ab.

Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das für Finanzen zuständige Ministerium nach Anhörung der Beteiligten.

Mit dem Abschluss einer Vorvereinbarung über die Durchführung der Maßnahme erteilt das fachlich zuständige Nutzerministerium die Freigabe.

2.2.3.3 Die Ergebnisse der Festlegung zur Bedarfsdeckung sind zu dokumentieren. Die Unterlagen sind im Einzelnen in Abschnitt F Nummer 2.3 beschrieben.

1Eingeführt mit Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 17. Juli 2017. Die Norm unterstützt die Anwender darin, die Aufgabenstellung hinsichtlich Planung, Bau, Nutzung und Betrieb möglichst allumfassend und eindeutig zu bestimmen. Sie dient als Arbeitsgrundlage sowohl zur Ermittlung der nutzerspezifischen Bedarfsanforderungen als auch zur zielgerechten Darstellung des Bedarfs nach einer standardisierten - einheitlichen - Vorgehensweise für den Prozess der Bedarfsplanung einschließlich der Untersuchung zur Bedarfsdeckung. Von der DIN 18205 können keine Bedarfsanforderungen abgeleitet werden. Untersucht werden müssen nur begründete Projektziele, die auch umgesetzt werden können. Mit der Bedarfsplanung sind realistische und angemessene Anforderungen an zukünftige Flächen, Räume, Bauteile, Außenanlagen etc. zu formulieren.

2 Projektziele nach DIN 18205 „Bedarfsplanung im Bauwesen“ Nummer 4.2.

3 Bedarfsplan nach DIN 18205 „Bedarfsplanung im Bauwesen“ Nummern 3.3, 4.4, 5.2.

4 Bedarfsdeckung nach DIN 18205 Nummer 4.5.

5 Als konkrete Aufgabenstellung für die Planung und weiterer Untersuchungen ist ein Arbeitsdokument - in angemessenem Maß - von der nutzenden Verwaltung zu erstellen, in welchem anhand der Ausgangslage die bedarfsauslösenden Gründe und die Unterbringungs- beziehungsweise Ausbauziele vollständig und für den BLB prüfbar dargelegt sind.

6 Beispielsweise Sanierung vorhandener Gebäude, Anmietung, Mietkauf, Projekt in Öffentlich Privater Partnerschaft (ÖPP-Projekt).

7 Ressortplanungen hinsichtlich Entwicklungskonzeptionen (beispielsweise auf Basis von Zielzahlen flächenbezogener Studienplätze, Nachweis fehlender Hörsäle und/oder Seminarräume, Erhöhung der Essenteilnehmer in Kantinen und Mensen) oder Neustrukturierungen in den Verwaltungen sowohl flächenmäßig als auch bezüglich der mittelfristigen Finanzplanung.

8 DIN 276 „Kosten im Hochbau“ (in der jeweils geltenden Fassung).

9PLAnungs- und KOsten-DAten (Kostenplanungsprogramm des Bundes und der Länder).

10 Flächen im allgemeinen Grundvermögen (AGV), Ressortvermögen oder im wirtschaftlichen Eigentum des BLB.

11 Diese Variante zur Bedarfsdeckung ist nur auf ausdrückliche Anweisung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu untersuchen.

12 ÖPP-Eignungstest: Qualitative Untersuchung, die sich vor Projektbeginn mit der Frage auseinandersetzt, ob ein bestimmtes Vorhaben grundsätzlich geeignet ist, als ÖPP-Projekt realisiert zu werden. Dabei werden sowohl projektbezogene Eignungskriterien, wie Investitionsvolumen, Übertragung von Dienstleistungen, Fördermittel und Standort, als auch nicht-projektbezogene Eignungskriterien, wie Risikoverteilung, Leistungsbeschreibung, Akzeptanz von Politik und Öffentlichkeit, verwaltungsbezogene Hindernisse, untersucht.

13 Der Public Sector Comparator (PSC) ermöglicht als Referenzwert den Vergleich einer Eigenbaumaßnahme mit einem ÖPP-Projekt. Im Rahmen der Erarbeitung des PSC werden die Summen aller Kosten und gegebenenfalls Erlöse geschätzt, die während des Betrachtungszeitraumes für die Eigenbaumaßnahme voraussichtlich anfallen werden. Der PSC ist die Kostenobergrenze im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die bei definierten Qualitäten und Standards im ÖPP-Verfahren vom privaten Bieter im Vergleich nicht überschritten werden darf.

14 Gemäß Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“ (Anlage 2 zu VV Nr. 2.6 zu § 7 LHO).

15 Gemäß Zuständigkeit des BLB (vergleiche § 2 Buchstabe c des Errichtungserlasses des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen vom 22. Dezember 2005 [ABl. S. 1129]).

16 Gemäß Zuständigkeit des BLB (vergleiche § 2 Buchstabe a und c des Errichtungserlasses des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen vom 22. Dezember 2005 [ABl. S. 1129]).

C Bauunterhaltung

1 Allgemeines

1.1 Abgrenzung Bauunterhaltung zu Maßnahmen nach den Abschnitten D und E

Zur Bauunterhaltung gehören die Maßnahmen, die der Instandsetzung oder dem Funktionserhalt der baulichen Anlagen einschließlich der technischen Anlagen (Betriebstechnik) und der Außenanlagen oder der Rückführung in diese dienen1, jedoch nicht Wartung und Inspektionen sowie die Herrichtung, die durch eine neue Zweckbestimmung erforderlich wird.

Die Bauunterhaltung dient neben der Werterhaltung auch dem Erhalt der Sicherheit der Gebäude und der baulichen Anlagen. Zur Bauunterhaltung gehört auch die Ersatzbeschaffung von technischen Anlagen.

Die Regelungen zur Aktivierungspflicht sind bei Bauunterhaltungsmaßnahmen im wirtschaftlichen Eigentum des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen (BLB) im Vermieter-Mieter-Modell (VMM) zu beachten.

Investive Maßnahmen sind nach den Abschnitten D und E durchzuführen. Dazu gehören zum Beispiel auch mehrjährige Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, welche zu einer wesentlichen Veränderung der Bausubstanz und einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes und wesentlichen Verlängerung der Nutzungsdauer einer baulichen Anlage, einer technischen Anlage oder Außenanlage führen. 

Die Bauunterhaltungspflicht beginnt mit dem Tag der Übernahme beziehungsweise Teilübernahme von baulichen Anlagen und technischen Anlagen (vergleiche Abschnitt H Nummer 1). Davon unberührt bleibt die Verfolgung etwaiger Mängelansprüche.

Auf Liegenschaften oder für bauliche Anlagen, die mittelfristig nicht mehr benötigt werden, ist der Bauunterhalt nur in dem Maße durchzuführen, wie dies für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

1.2 Investive Anteile bei Bauunterhaltungsmaßnahmen

Im Zuge der Bauunterhaltungsarbeiten können kleine bauliche Änderungen oder Ergänzungen mit Gesamtkosten in Höhe bis zu 50 000 Euro im Einzelfall objektbezogen (bauliche Anlage, technische Anlage oder Außenanlagen) durchgeführt werden, wenn dadurch keine wesentliche Substanzveränderung eintritt. Es ist jedoch unzulässig, eine in sich sachlich zusammenhängende Gesamtmaßnahme in mehrere Einzelmaßnahmen mit Gesamtkosten in Höhe bis zu 50 000 Euro zu unterteilen.

1.3 Zuständigkeiten

1.3.1 Zur Bauunterhaltung in Liegenschaften des Landes ist die hausverwaltende Dienststelle (vergleiche Abschnitt A Nummer 4.4, 4.4.1 und 4.4.2) verpflichtet, soweit nicht diese Pflicht einem Dritten auferlegt ist oder eine Sonderregelung besteht.

Die hausverwaltende Dienststelle ist damit zur Bau­unterhaltung und zum ordnungsgemäßen Betrieb der Liegenschaften (bauliche Anlagen, technische Anlagen und Außenanlagen) verantwortlich. Sie trägt die Zustandsverantwortung nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) hinsichtlich Gewährleistung der Standsicherheit, des Brandschutzes etc. sowie die Verkehrssicherungspflicht.

Die hausverwaltende Dienststelle ist auch für die Bauunterhaltung derjenigen gemieteten oder gepachteten Liegenschaften zuständig, zu deren Unterhaltung sich das Land verpflichtet hat.

Die fachliche Verantwortung des BLB für die ordnungsgemäße Durchführung der Bauunterhaltungsmaßnahmen bleibt davon unberührt.          

1.3.2 Liegenschaften außerhalb des VMM (im Ressortvermögen)

Das fachlich zuständige Nutzerministerium ist für die zu seinem jeweiligen Geschäftsbereich gehörende hausverwaltende Dienststelle verantwortlich.

Mit Ausnahme des „Kleinen Bauunterhalts“ obliegt die Durchführung von Bauunterhaltungsmaßnahmen grundsätzlich dem BLB.

Die Ausgaben für den „Kleinen Bauunterhalt“ werden in den Einzelplänen des fachlich zuständigen Nutzerministeriums veranschlagt.

Unter dem „Kleinen Bauunterhalt“ wird der Teil des Bauunterhalts verstanden, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • er umfasst kleine dringende Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen,
  • er verändert die räumliche und technische Struktur und Gestaltung eines Gebäudes nicht,
  • er zieht keine zusätzlichen Bewirtschaftungskosten nach sich und
  • er kann ohne besondere baufachliche und technische Fachkunde beurteilt, ausgeführt oder beauftragt werden.

Der „Kleine Bauunterhalt“ ist durch die hausverwaltende Dienststelle zu beauftragen und aus deren Haushaltsmitteln zu begleichen.

1.3.3 Liegenschaften im VMM

Bei Liegenschaften im VMM ist der BLB hausverwaltende Dienststelle. Im VMM ist für den kleinen Bau­unterhalt die liegenschaftsverwaltende Stelle des BLB zuständig.

1.4 Bei der Ermittlung des Bauunterhaltungsbedarfs und Durchführung der Bauunterhaltungsarbeiten sind unter anderem der Brandschutz-Leitfaden, die Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen, der Leitfaden zum barrierefreien Bauen sowie der Leitfaden Nachhaltiges Bauen zu beachten.

Die nutzende Verwaltung legt die Schutzbedürftigkeit bei baulichen Anlagen fest und macht die notwendigen Angaben zu den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

2 Feststellung des Bauunterhaltungsbedarfs

2.1 Baubegehung

2.1.1 Zur Feststellung der notwendigen Bauunterhaltungsmaßnahmen führt die hausverwaltende Dienststelle unter Beteiligung des BLB für alle Liegenschaften jährlich - zweckmäßig spätestens drei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres - Begehungen durch. Es genügen dafür auch Abstände von zwei Jahren, wenn in dieser Zeit nur routinemäßige Bauunterhaltung notwendig wird.

Zur wirtschaftlichen Umsetzung der Bauunterhaltungsmaßnahmen ist eine Bündelung der Maßnahmen auf der Grundlage der Baubedarfsnachweisung (BBN) nach Nummer 2.2 anzustreben.

Bei Liegenschaften im VMM ist die Beteiligung der nutzenden Verwaltungen (Mieter) an den jährlichen Begehungen vom BLB sicherzustellen. Die Anregungen und Bedarfe der nutzenden Verwaltungen sind zu prüfen und gegebenenfalls aufzunehmen.          

2.1.2 Wird bei der Baubegehung erkannt, dass Nutzung oder Bauzustand rechtlichen Bestimmungen widersprechen, ist durch den BLB eine am Gefahrenpotenzial orientierte Handlungsanweisung abzugeben und der hausverwaltenden Dienststelle vorzulegen. Dies ist zu protokollieren.

Die gegebenenfalls erforderlichen weitergehenden Prüfungen werden durch den BLB veranlasst. Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen werden der hausverwaltenden Dienststelle mitgeteilt.

Für den Fall, dass bauliche und technische Anlagen kurz vor dem Ende ihres Lebenszyklus stehen, ist ihr Austausch oder ihre Nutzung zu prüfen.

2.1.3 An der Baubegehung zur Feststellung des Baubedarfs haben teilzunehmen:

1. die hausverwaltende Dienststelle (im Falle des VMM identisch mit BLB),

2. die nutzende Verwaltung,

3. der BLB (nur im Falle des Ressortvermögens),

4. Sonderfachleute (beispielsweise Tragwerksplaner, Betriebstechniker, Brandschutzgutachter) und

5. Eigentümerinnen oder Eigentümer, Vertreterinnen oder Vertreter bei Anmietliegenschaften - soweit notwendig.

2.2 Baubedarfsnachweisung - BBN

2.2.1 Anlässlich der Baubegehung fertigen die hausverwaltende Dienststelle und der BLB je Liegenschaft und bauliche beziehungsweise technische Anlage eine gemeinsame BBN nach Muster 8 C.

2.2.2 Bei der Ermittlung der Kosten für die Bauunterhaltungsarbeiten, die von der hausverwaltenden Dienststelle durchgeführt werden sollen, berät der BLB die hausverwaltende Dienststelle.

2.2.3 Bei Liegenschaften im VMM ist der BLB für die Erstellung der BBN und Ermittlung der Kosten der Bauunterhaltungsarbeiten nach Muster 8 C verantwortlich, die nutzende Verwaltung (Mieter) ist nachrichtlich zu beteiligen.

2.3 Dringlichkeitsstufen

2.3.1 Bei der Baubegehung sind die Dringlichkeitsstufen für die Bauunterhaltungsarbeiten von den Vertretern der beteiligten Dienststellen gemeinsam mit dem BLB festzulegen und in der BBN zu vermerken.

2.3.2 Die Dringlichkeit der Arbeiten ist wie folgt zu stufen:

Dringlichkeit A - dringend notwendige Maßnahmen, die ausgeführt werden müssen.

Dringlichkeit B - alle übrigen Maßnahmen.

Im VMM sind Bauunterhaltungsmaßnahmen gegebenenfalls zusammen mit geplantem Bauunterhalt gemäß Instandhaltungskonzept weitestgehend zu investiven Baumaßnahmen zu bündeln.

Die Maßnahmenliste ist Grundlage für die Mittelverwendung im BLB und ist durch den BLB unter Beteiligung der hausverwaltenden Dienststelle beziehungsweise der nutzenden Verwaltung (Mieter) bei Liegenschaften im VMM überjährig fortzuschreiben.

2.3.3 Soweit die hausverwaltende Dienststelle beziehungsweise nutzende Verwaltung (Mieter) beabsichtigt, von der festgelegten Dringlichkeitsstufe abzuweichen, informiert sie den BLB. Widerspricht die Abweichung der fachlichen Auffassung des BLB, entscheidet der BLB. Das Ergebnis ist in der Maßnahmenliste zu dokumentieren.

3 Veranschlagung der voraussichtlich zu leistenden Ausgaben

3.1 Bei der Veranschlagung der Ausgaben (vergleiche Abschnitt B1) kann von folgenden Kostenansätzen ausgegangen werden:

  1. den in der Baubedarfsnachweisung (BBN) nach Dringlichkeitsstufen ausgewiesenen Kosten
  2. für die Bauunterhaltung gemieteter baulicher Anlagen und Liegenschaften den geschätzten Kosten im Rahmen der vom Land übernommenen Verpflichtung
  3. im VMM den Kostenansätzen des geplanten Bauunterhalts auf Basis der Lebenszykluskostenberechnung (Bestandteil des Instandhaltungskonzeptes).

Die Mittel für die Bauunterhaltung bei Liegenschaften im VMM werden im Wirtschaftsplan des BLB veranschlagt.

3.2 Für die Ermittlung der Ausgaben gilt Folgendes:

Die hausverwaltende Dienststelle hat jährlich für sämtliche von ihr zu unterhaltenden Liegenschaften Begehungen zur Feststellung des Bauunterhaltungsbedarfs durchzuführen. Dieser Bedarf wird in einer BBN erfasst (vergleiche Nummer 2.2). Hierfür ist das Muster 8 C zu verwenden.

Der BLB erstellt auf der Grundlage der BBN eine ressort- und liegenschaftsbezogene Übersicht mit den entsprechenden Kostenansätzen. Dazu verwendet der BLB das Muster 8 D - Ausgabenanmeldung.

Bei Bauunterhaltungsmaßnahmen der Ressorts für Dritte (beispielsweise Stiftungen) fasst die hausverwaltende Dienststelle die vom BLB genannten Maßnahmen und Kosten zusammen. Dazu wird ebenfalls das Muster 8 D verwendet.

Im VMM dienen die BBN dem jährlich konkret ermittelten Baubedarf und untersetzen die Kostenansätze der Bauunterhaltungsmaßnahmen gemäß Instandhaltungskonzept.

3.3 Die Ausgabenanmeldung ist - spätestens zum 1. Dezember jedes Jahres - dem für Finanzen zuständigen Ministerium zur Bemessung der Ausgabemittel vorzulegen. Die BBN braucht der Ausgabenanmeldung nicht beigefügt werden.

Eine weitere Ausfertigung der BBN übersendet der BLB an die hausverwaltende Dienststelle.

4 Ausführung der Bauunterhaltungsmaßnahmen

4.1 Die Planung und Durchführung von Bauunterhaltungsmaßnahmen - ausgenommen „Kleiner Bauunterhalt“ (gemäß Nummer 1.3.2) bei Liegenschaften im Ressortvermögen - obliegt grundsätzlich dem BLB.

4.2 Der Ausführungszeitraum der Bauunterhaltungsarbeiten wird im Einvernehmen mit den hausverwaltenden Dienststellen beziehungsweise der nutzenden Verwaltung (Mieter) bei Liegenschaften im VMM bestimmt. Der BLB lädt bei Bedarf zu Bauanlauf- und weiteren Baubesprechungen ein.

4.3 Die Bauunterhaltungsarbeiten sind so rechtzeitig zu vergeben, dass sie vor Ablauf des Haushaltsjahres abgerechnet werden können.

4.4 Für Arbeiten, die zweckmäßigerweise in den Wintermonaten auszuführen sind, dürfen Aufträge zu Lasten des neuen Haushaltsjahres erteilt, Auszahlungen jedoch erst für das neue Haushaltsjahr vereinbart werden. Dies gilt auch für Arbeiten, die aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen frühzeitig vergeben werden müssen.

Es sollte davon ausgegangen werden, dass der während der Wintermonate auszuführende Anteil 40 vom Hundert aller Bauunterhaltungsarbeiten beträgt.

4.5 Die Fertigstellung von Bauunterhaltungsarbeiten größeren beziehungsweise komplexeren Umfangs soll der hausverwaltenden Dienststelle schriftlich angezeigt werden. Im VMM informiert der BLB die nutzende Verwaltung (Mieter).

Eine Auflistung der Verjährungsfristen für Mängel­ansprüche ist für jede Bauunterhaltungsmaßnahme der hausverwaltenden Dienststelle beziehungsweise bei Liegenschaften im VMM innerhalb des BLB zu übergeben. Notwendige Fortschreibungen von Bestandszeichnungen sind vorzunehmen.

5 Unvorhergesehene Bauunterhaltungsmaßnahmen (Sofortmaßnahmen)

5.1 Sofortmaßnahmen sind unaufschiebbare Gefahrenabwehrmaßnahmen, die auf Grund einer akuten Gefahr für Leib und Leben oder aus Gründen der Verkehrssicherheit unverzüglich zu veranlassen sind. Sie sind grundsätzlich aus den zugewiesenen Ausgabemitteln im Rahmen der Deckungsfähigkeit zu finanzieren.

Gemäß Instandhaltungskonzept bildet der BLB im VMM hierfür eine Rücklage in Höhe von bis zu 20 vom Hundert des zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets für Bauunterhaltungsmaßnahmen.            

5.2 Sofortmaßnahmen sind nicht planbar und sollten daher vorrangig aus den verfügbaren Mitteln finanziert werden. Ergeben sich Sofortmaßnahmen, deren Kosten nicht aus den verfügbaren Mitteln gedeckt werden können, beantragt der BLB nachträglich unverzüglich die erforderliche Mittelverstärkung bei dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

5.3 Wenn sofortiges Handeln zur Abwehr von Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist und eine, gegebenenfalls auch fernmündliche, vorherige Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums in über- oder außerplanmäßige Ausgaben nicht abgewartet werden kann, ist das für Finanzen zuständige Ministerium zu den getroffenen Maßnahmen unverzüglich nachträglich zu beteiligen.

Hierbei dürfen die zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschreiten. Zur präventiven Gefahrenabwehr gehören auch vorbereitende Untersuchungen, Sperrungen, Sicherungen und Nutzungsuntersagungen.

1 Vergleiche auch Abschnitt B1 Nummer 1.3.1 und DIN 31051 Grundlagen der Instandhaltung.

Formular Bauunterhaltung_Muster 8 C Formular Bauunterhaltung_Muster 8 C Formular Bauunterhaltung_Muster 8 D Formular Bauunterhaltung_Muster 8 D

D Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen

1 Allgemeines

1.1 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (Kleine Baumaßnahmen [KBM]) sind gemäß Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 1.1 zu § 54 der Landeshaushaltsordnung (LHO) bauliche Maßnahmen mit Gesamtbaukosten bis 1 000 000 Euro (Brutto), durch die neue Anlagen geschaffen, bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert werden oder infolge neuer Zweckbestimmung erstmalig hergerichtet werden.

Im wirtschaftlichen Eigentum sind KBM bauliche Maßnahmen mit Investitionskosten bis 1 000 000 Euro (Brutto), durch die neue Anlagen geschaffen, bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert oder Liegenschaften infolge neuer Zweckbestimmung erstmalig hergerichtet werden. Der Investitionskostenbegriff richtet sich nach Nummer 61 der Bilanzierungsrichtlinie für die Landesbetriebe des Landes Brandenburg (BilR) (Anlage 6 zu VV Nr. 1.6 zu § 26 LHO).

1.2 Eine Teilung Großer Baumaßnahmen in mehrere Einzelmaßnahmen mit Kosten bis 1 000 000 Euro (Brutto) ist unzulässig.

1.3 KBM sind zu einer Maßnahme zusammenzufassen, wenn sie in einem engen technisch-funktionalen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen; das Verfahren nach Abschnitt D oder Abschnitt E richtet sich dann nach den Gesamtbaukosten.

1.4 KBM sind nur vorzubereiten und durchzuführen, wenn der Bedarf in Abhängigkeit vom Bauaufwand mittel- beziehungsweise langfristig gesichert ist.

1.5 Bei der Durchführung der Baumaßnahmen sind alle im Land eingeführten Leitfäden grundsätzlich zu beachten.

1.6 Einsparungen dürfen grundsätzlich nicht zur Erweiterung des Leistungsumfangs entsprechend der geprüften Bauunterlage verwendet werden.

1.7 Ergeben sich bei einer Einzelmaßnahme unabwendbare Mehrkosten, sind diese aus Einsparungen an anderer Stelle auszugleichen (vergleiche Nummer 5).

1.8 Die öffentlich-rechtlichen Anforderungen sind rechtzeitig zu klären und die notwendigen Verfahren frühzeitig vom BLB einzuleiten, damit Planungsänderungen und Verzögerungen vermieden werden.

2 Bedarfsanmeldungen (Aufstellung der Ent­scheidungsunterlage-Bedarfsdeckung [ES-Bedarfs­deckung])

2.1 Die hausverwaltende Dienststelle hat jährlich den Bedarf an KBM für das übernächste beziehungsweise das darauffolgende Haushaltsjahr unter Beteiligung des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen (BLB) festzustellen und getrennt nach Einzelmaßnahmen zu erfassen.

Im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im Vermieter-Mieter-Modell [VMM]) erfasst der BLB darüber hinaus seinen bewirtschaftungs- und betreiberspezifischen Bedarf.

2.2 Bei einer geplanten flächenmäßigen Erweiterung ist eine nutzerspezifische Bedarfsplanung gemäß DIN 182052 - in Abhängigkeit der Art und des Umfangs der Maß­nahme - in angemessener Form gemäß Abschnitt B4 frühzeitig durchzuführen. Dabei wird die ES-Bedarfs­deckung gemäß Abschnitt B4 lediglich im unbedingt notwendigen Umfang aufgestellt.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Das fachlich zuständige Nutzerministerium hat im Rahmen der nutzerspezifischen Bedarfsplanung unter Mitwirkung der nutzenden Verwaltung darzulegen, dass die Bedarfsdeckung durch eine bauliche Maßnahme im Vergleich mit anderen in Betracht kommenden Lösungsansätzen die wirtschaftlichste Variante darstellt. Die dabei gewählte Form der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung soll in Methodik und Aufwand im Verhältnis zur finanzwirksamen Maßnahme angemessen sein und richtet sich im Einzelfall nach den Erfordernissen einer verlässlichen Kostenermittlung.

3 Veranschlagung der Ausgaben

3.1 Ausgabenanmeldung (AABau/Muster 9 A)

3.1.1 Als Unterlage für die Veranschlagung der Ausgaben hat das fachlich zuständige Nutzerministerium (auf Grundlage der ES-Bedarfsdeckung) eine Ausgabenanmeldung-Bau (AABau) - spätestens bis 30. September des Jahres vor den Haushaltsverhandlungen - aufzustellen. Hierfür ist das Muster 9 A zu verwenden.

3.1.2 Die erforderlichen Kosten je Einzelmaßnahme sind vom BLB zu schätzen und dem fachlich zuständigen Nutzerministerium unmittelbar mitzuteilen.

3.1.3 Die Dringlichkeit der einzelnen Maßnahmen ist in der AABau vom fachlich zuständigen Nutzerministerium im Benehmen mit der nutzenden Verwaltung nach folgenden Stufen anzugeben:

  1. Dringlichkeitsstufe A
    alle dringend notwendigen Maßnahmen, die im übernächsten Haushaltsjahr ausgeführt werden müssen,
  2. Dringlichkeitsstufe B
    alle übrigen Maßnahmen.

3.2 Kleine Baumaßnahmen-Bauprogramm (KBM-Bauprogramm)

3.2.1 Der BLB stellt die vorgelegten Ausgabenanmeldungen nach Ressorts gegliedert zusammen. Nach Festlegung der Prioritäten stellt der BLB das KBM-Bauprogramm je Ressort für den anstehenden Haushalt beziehungsweise Doppelhaushalt auf.

3.2.2 In das KBM-Bauprogramm sind nur die Baumaßnahmen (Leistungs- und Kostenumfang) aufzunehmen, zu denen das Einverständnis des fachlich zuständigen Nutzerministeriums in der AABau, Spalte 6 vermerkt ist und für die der Bau- oder Unterbringungsbedarf hinreichend ermittelt und die somit ausreichend vorbereitet (haushaltsreif) sind. Darüber hinaus sind die Dringlichkeitsstufen des fachlich zuständigen Nutzerministeriums und die vorgegebenen Eckwerte zur Haushaltsaufstellung zu beachten.

3.2.3 Mit der Aufnahme in das KBM-Bauprogramm ist der Leistungs- und Kostenumfang der einzelnen KBM festgelegt.

3.3 Aufteilung der Haushaltsmittel (HH-Mittel) (anteilige HH-Mittel pro Ressort)

Im Ressortvermögen weist das für Finanzen zuständige Ministerium dem BLB die Mittel für die KBM zu. In diesem Rahmen entscheidet der BLB nach Abstimmung mit jedem fachlich zuständigen Nutzerministe­rium auf der Grundlage des KBM-Programms abschließend über die Verwendung dieser Mittel.

3.4 Im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM) klärt der BLB nach Anerkennung des Bedarfs die Finanzierung und schließt (auf Basis der ES-Bedarfs­deckung) für jede KBM mit dem fachlich zuständigen Nutzerministerium oder der nutzenden Verwaltung eine Vorvereinbarung ab und nimmt die KBM in seinen Wirtschaftsplan (Investitionsplan Teil A) auf.

3.5 Ergeben sich nach Vorlage der AABau in der Zeit bis zur Mittelbereitstellung

  1. Änderungen hinsichtlich der in der AABau festgelegten Dringlichkeit der einzelnen Maßnahmen oder
  2. ein zusätzlicher Bedarf an vordringlichen Maßnahmen,

hat das fachlich zuständige Nutzerministerium rechtzeitig einen Nachtrag zur AABau zu erstellen.

Das KBM-Bauprogramm ist entsprechend den zwischenzeitlich notwendigen Nachträgen zu aktualisieren.

4 Planung und Ausführung der Baumaßnahmen

4.1 Bei der Entscheidung für eine Eigenbaulösung erteilt das fachlich zuständige Nutzerministerium dem BLB den Auftrag zur Planung und Ausführung der Baumaßnahmen. Die gebilligte ES-Bedarfsdeckung ist für alle Beteiligten bindend. Nachträgliche Änderungen im Einzelfall bedürfen immer der erneuten Billigung durch das fachlich zuständige Nutzerministerium.

4.2 Alle KBM führt der BLB in eigener Zuständigkeit durch. Er trägt für diese Baumaßnahmen die Gesamtverantwortung und hat dafür zu sorgen, dass vor allem das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachtet wird und die Kosten-, Termin- und Qualitätsziele eingehalten werden.

Bei sich abzeichnenden Abweichungen von den vereinbarten Kosten-, Termin- und Qualitätszielen hat der BLB das fachlich zuständige Nutzerministerium unverzüglich schriftlich zu informieren und wirtschaftliche Lösungsalternativen zur Entscheidungsfindung vorzuschlagen.

4.3 Zur Beteiligung von freiberuflich Tätigen siehe Abschnitt K12.

4.4 Die Bauunterlagen sind nach Art und Umfang der Baumaßnahme auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen. Der BLB bestimmt Art und Umfang der Bauunterlagen nach den Erfordernissen des Einzelfalls.

Die Bauunterlage besteht mindestens aus:

  • projektbezogenem Schriftverkehr,
  • gebilligter ES-Bedarfsdeckung,
  • Kostenberechnung nach Muster 6, 
  • Erläuterungsbericht nach Muster 7 einschließlich Anlagen 1 und 2,
  • den erforderlichen Plänen,
  • Terminplanung (geplanter Baubeginn, geplante Fertigstellung und Übergabe an nutzende Verwaltung).

Bei der Planung sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit und einer lebenszyklusorientierten Optimierung der Kosten zu berücksichtigen.

4.4.1 Der BLB stimmt sich planungsbegleitend mit der nutzenden Verwaltung ab und holt die Einverständnis­erklärung der nutzenden Verwaltung und des fachlich zuständigen Nutzerministeriums zur Bauunterlage auf den Mustern 6 und 7 ein. Mit der Einverständniserklärung wird die Kostenobergrenze für die betreffende KBM bestätigt.

4.4.2 Prüfung, Genehmigung der baufachlichen Unterlagen und Festsetzung der Kostenobergrenze sowie die haushaltsmäßige Anerkennung durch den Beauftragten für den Haushalt (BdH) wird vom BLB in eigener Verantwortung durchgeführt.

4.5 Mit der Baudurchführung darf erst begonnen werden, wenn die Einverständniserklärung nach Nummer 4.4.1 erteilt, die Finanzierung geklärt und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen im erforderlichen Umfang nachgewiesen ist.

4.6 Beginn und voraussichtliche Ausführungszeit der Baumaßnahmen sind vom BLB im Einvernehmen mit der nutzenden Verwaltung festzulegen. Der BLB zeigt Beginn und Ende der Baumaßnahme der nutzenden Verwaltung und dem fachlich zuständigen Nutzerministerium an.

5 Nachträge zur Bauunterlage

5.1 Die für die KBM festgesetzte Kostenobergrenze gemäß Nummer 4.4.1 ist einzuhalten. Wenn es bei einer KBM zur Überschreitung der Kostenobergrenze kommt und/oder von der Bauunterlage erheblich abgewichen3 werden soll, ist die Aufstellung einer Nachtragsunterlage-Bau (NU-Bau) erforderlich.

Baufachlich ist eine Abweichung wesentlich, wenn die Grundlagen des Entwurfs, des konstruktiven Aufbaus, der Gestaltung oder der Technischen Anlagen auch ohne Überschreitung der festgesetzten Kostenobergrenze geändert werden sollen oder grundlegend vom vorgesehenen Material abgewichen werden soll. Der­artige Abweichungen sind nur bei unabweisbarem Bedarf zulässig.

5.2 Art und Umfang der NU-Bau sind vom BLB im Einzelfall festzulegen.

Die erforderliche NU-Bau ist vom BLB unverzüglich aufzustellen. Die NU-Bau ist in Anlehnung an die Gliederung der Bauunterlage zu erstellen.

Mit der NU-Bau sind etwaige Einsparmöglichkeiten mittels Planungs- beziehungsweise Ausführungsalternativen aufzuzeigen. Ziel dabei ist, eine wirtschaftliche Bauausführung sicherzustellen und die sich abzeichnenden Mehrkosten gegebenenfalls an anderer Stelle auszugleichen.

5.3 Ein Nachtrag zur Bauunterlage bedarf der erneuten Einverständniserklärung des fachlich zuständigen Nutzerministeriums und der nutzenden Verwaltung.

5.4 Die zusätzlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungs­ermächtigungen sind aus den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln abzudecken. Der BLB darf erst dann über die Haushaltsmittel verfügen, wenn die haushaltsmäßige Anerkennung der NU-Bau vorliegt.

5.5 Wird die Kostengrenze nach Nummer 1.1 überschritten, ist Abschnitt B1 Nummer 2.2.2 zu beachten.

1 Vergleiche hierzu den Erlass Az.: IV C 3 - S 2211 94/03 des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Juli 2003 zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden.

2 Eingeführt mit Erlass des Ministeriums der Finanzen (MdF) vom 17. Juli 2017. Die Norm unterstützt die Anwender darin, die Aufgabenstellung hinsichtlich Planung, Bau, Nutzung und Betrieb möglichst allumfassend und eindeutig zu bestimmen. Sie dient als Arbeitsgrundlage sowohl zur Ermittlung der nutzerspezifischen Bedarfsanforderungen als auch zur zielge­rechten Darstellung des Bedarfs nach einer standardisierten - einheitlichen - Vorgehensweise für den Prozess der Bedarfsplanung einschließlich der Untersuchung zur Bedarfsdeckung. Von der DIN 18205 können keine Bedarfs­anforderungen abgeleitet werden. Untersucht werden müssen nur begründete Projektziele, die auch umgesetzt werden können. Mit der Bedarfsplanung sind realistische und angemessene Anforderungen an zukünftige Flächen, Räume, Bauteile, Außenanlagen etc. zu formulieren.

3 Eine Abweichung im Sinne von § 54 Absatz 1 Satz 2 LHO ist gemäß VV Nr. 1.2 zu § 54 LHO erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme (baufachlich) und/oder zu einer Überschreitung der Gesamtbaukosten (Kostenobergrenze) um mehr als 15 vom Hundert oder um mehr als 500 000 Euro oder zu zusätzlichen, über die Schätzung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 LHO hinausgehenden Folgekosten führt und die Erhöhung der Folgekosten sich nicht zwangsläufig aus einer nicht erheblichen Überschreitung der Gesamtbaukosten ergibt. Bei Einschätzung der Erheblichkeitsgrenze sind die seit der letzten haushaltsmäßigen Anerkennung eingetretenen, nicht erheblichen Kostenerhöhungen mit zu berücksichtigen.

E Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen

1 Vorbemerkung

1.1 Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (kurz: Große Baumaßnahmen [GBM]) sind bauliche Maßnahmen mit Gesamtbaukosten über 1 000 000 Euro (Brutto), durch die neue Anlagen geschaffen, bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert oder Liegenschaften infolge neuer Zweckbestimmung erstmalig hergerichtet werden.

Im wirtschaftlichen Eigentum des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen (BLB) im Vermieter-Mieter-Modell (VMM) sind GBM bauliche Maßnahmen mit Investitionskosten über 1 000 000 Euro (Brutto), durch die neue Anlagen geschaffen, bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert oder Liegenschaften infolge neuer Zweckbestimmung erstmalig hergerichtet werden. Der Investitionskostenbegriff richtet sich nach Nummer 61 der Bilanzierungsrichtlinie für die Landesbetriebe des Landes Brandenburg (BilR) (Anlage 6 zu VV Nr. 1.6 zu § 26 der Landeshaushaltsordnung [LHO]).

1.2 Bei einer Entscheidung für die Durchführung einer Neu-, Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme mit Gesamtbaukosten unter 1 000 000 Euro (Brutto) ist nach Abschnitt „D Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen“ (kurz: Kleine Baumaßnahmen - KBM) zu verfahren.

1.3 Eine Teilung Großer Baumaßnahmen in mehrere Einzelmaßnahmen mit Kosten bis 1 000 000 Euro ist unzulässig.

1.4 GBM sind nur vorzubereiten und durchzuführen, wenn der Bedarf in Abhängigkeit vom Bauaufwand mittel- beziehungsweise langfristig gesichert ist.

1.5 Die Planung einer GBM setzt die Aufstellung einer Entscheidungsunterlage-Bedarfsdeckung (ES-Bedarfsdeckung) gemäß Abschnitt B4 (einschließlich der Varianten- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und der Festlegung der Art und Weise der Bedarfsdeckung) vor­aus.

1.6 Im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM) schließt der BLB auf Grundlage der ES-Bedarfsdeckung mit dem fachlich zuständigen Nutzerministerium eine Vorvereinbarung ab und nimmt die GBM in seinen Wirtschaftsplan (Investitionsplan Teil A) auf.

1.7 Die öffentlich-rechtlichen Anforderungen sind rechtzeitig zu klären und die notwendigen Verfahren frühzeitig vom BLB einzuleiten, damit Planungsänderungen oder Verzögerungen vermieden werden.

1.8 Wegen der voneinander weitreichenden Abhängigkeiten der bei einer GBM zu beteiligenden Fachbereiche2 müssen alle für das Gesamtkonzept wesentlichen Fragen so frühzeitig geklärt werden, dass sie bei der Planung von vornherein berücksichtigt werden können. Dazu ist es notwendig, dass alle Fachbereiche in Zusammenarbeit die Planungsgrundlagen ermitteln und ihre Leistungen im Rahmen der weiteren Bearbeitung ständig so aufeinander abstimmen, dass ein funktionstüchtiges, technisch und wirtschaftlich optimiertes Bau­werk mit geringen Baunutzungskosten hergestellt werden kann.

1.9 Die einzelnen Planungsschritte3 bauen aufeinander auf. Genehmigte Inhalte der vorhergehenden Planungsstände sind Grundlagen der folgenden Planungsschritte. Abweichungen vom Regelverfahren sind nur im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium möglich.

1.10 Bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahmen sind die vom für Finanzen zuständigen Ministe­rium mit gesonderten Erlassen für den Landesbau in Brandenburg eingeführten Leitfäden, Richtlinien, Arbeitshilfen etc. zu beachten.

2 Bedarfsanmeldung

Die Bedarfsanmeldung erfolgt mit der ES-Bedarfs­deckung nach Abschnitt B4. Sie legt den Kostenrahmen4 und damit erste Kostenvorgaben für die weitere Planung fest.

Im Falle einer Entscheidung zugunsten einer Eigenbaulösung (als Ergebnis der ES-Bedarfsdeckung) bedarf es sowohl im Ressortvermögen (außerhalb des VMM) als auch im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM) einer Qualifizierung der ES-Bedarfsdeckung zur Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau).

3 Bauantrag/Planungsauftrag

3.1 Die nutzende Verwaltung legt seinem fachlich zuständigen Nutzerministerium rechtzeitig einen schriftlichen Bauantrag zur Prüfung und Genehmigung vor. Das fachlich zuständige Nutzerministerium hat sicherzustellen, dass der Bauantrag vollständig ist.

3.2 Zum Bauantrag gehören die vom fachlich zuständigen Nutzerministerium gebilligte ES-Bedarfsdeckung (nach Abschnitt B4) einschließlich der Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten und des geplanten Projektablaufplans zur festgelegten Art der Bedarfs­deckung (die Unterlagen werden in Abschnitt F Nummer 2 näher definiert).

Das fachlich zuständige Nutzerministerium hat darauf hinzuwirken, dass die Nutzeranforderungen in der ES-Bedarfsdeckung vollständig enthalten und erschöpfend beschrieben sind, damit auf dieser Grundlage alle Planungsleistungen erbracht werden können, und dass die Entscheidung zur festgelegten Unterbringungsvariante nachvollziehbar dokumentiert ist.

3.3 Der vom fachlich zuständigen Nutzerministerium genehmigte Bauantrag ist dem BLB zuzuleiten.

Werden die Grundvoraussetzungen nach Nummer 3.2 nicht erfüllt, ist der Bauantrag vom BLB zurückzuweisen.

3.4 Mit Übergabe des Bauantrages erteilt das fachlich zuständige Nutzerministerium dem BLB den Planungsauftrag zur Erstellung der HU-Bau. Die Erteilung eines Planungsauftrages setzt voraus, dass die Grundstücksfrage geklärt, die Finanzierung der erforderlichen Planungsleistungen sichergestellt und eine Bauausführung in den Folgejahren realistisch ist.

3.5 Der vom fachlich zuständigen Nutzerministerium genehmigte Bauantrag ist für die nutzende Verwaltung und den BLB bindend.

Nachträgliche Änderungen sind nur auf Grund unvorhersehbarer und unabweisbarer Gründe zulässig. Bei daraus resultierenden Kostenerhöhungen und Terminverschiebungen bedarf es regelmäßig einer Erweiterung des Bauantrages beziehungsweise bei gravierenden Kostensteigerungen eines neuen Bauantrages und der entsprechenden Überarbeitung der ES-Bedarfs­deckung in Anlehnung an das Verfahren nach Abschnitt B4 Nummer 2 und erneut der Billigung des fachlich zuständigen Nutzerministeriums.

4 Veranschlagung einer GBM im Haushaltsplan (HH-Plan)

4.1 Kostenvoranmeldung-Bau (KVM-Bau)

4.1.1 Eine KVM-Bau ist im begründeten Einzelfall die Voraussetzung für die Veranschlagung einer GBM in den HH-Plan oder für die vom BLB zu erstellende Vorvereinbarung für eine GBM im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM), wenn der Ausnahmefall gemäß § 24 Absatz 3 LHO vorliegt. Das für Finanzen zuständige Ministerium muss dieser Veranschlagung zustimmen. Haushaltsansätze können bis zur Vorlage der haushaltsmäßig anerkannten HU-Bau vom für Finanzen zuständigen Ministerium gesperrt werden.

4.1.2 Die KVM-Bau wird vom BLB auf schriftliche Anforderung des fachlich zuständigen Nutzerministeriums auf Grundlage der ES-Bedarfsdeckung (nach Abschnitt B4) aufgestellt. Sie beinhaltet die Ergebnisse der Vorplanung und der Vorverhandlung mit Behörden und an­deren an der Planung fachlich Beteiligten, soweit dies für die Einschätzung der Genehmigungs- beziehungsweise Zustimmungsfähigkeit und zur belastbaren Kostenschätzung notwendig ist (Unterlagen gemäß Abschnitt F Nummer 3), und legt wesentliche Planungs- und Kostendaten fest.

Die Notwendigkeit einer Veranschlagung nach § 24 Absatz 3 LHO ist in den Erläuterungen zu begründen.

4.2 Reguläre Veranschlagung

Das Vorliegen einer genehmigten HU-Bau stellt die Grundlage für eine reguläre Veranschlagung einer GBM nach § 24 Absatz 1 LHO dar und ist Grundlage für die Projektvereinbarung bei GBM im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM).

Im Ressortvermögen (außerhalb des VMM) ist der Nachweis einer genehmigten HU-Bau über Muster 6 und Muster 7 rechtzeitig, spätestens jedoch mit der Anmeldung zum aufzustellenden Haushaushaltsplan dem für Finanzen zuständigen Ministerium vorzulegen.

Im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM) klärt der BLB eigenständig die Finanzierbarkeit der GBM im Rahmen seines Wirtschaftsplans.

4.3 Neue GBM ohne Haushaltsreife nach § 24 LHO

GBM ohne Haushaltsreife nach § 24 LHO können nach vom fachlich zuständigen Nutzerministerium festgelegten Prioritäten planungsmäßig vorbereitet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die nutzende Verwaltung und das fachlich zuständige Nutzerministerium im Rahmen der Bedarfsfeststellung gemäß Abschnitt B4 Nummer 2.1 und in Abstimmung mit dem BLB einvernehmlich zum Ergebnis gekommen sind, dass der Bau- oder Unterbringungsbedarf wirtschaftlich voraussichtlich nur durch Realisierung einer GBM gedeckt werden kann und die prinzipielle Finanzierung der GBM in der mittelfristigen Finanzplanung beziehungsweise im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM) im Rahmen seines Wirtschaftsplans als gesichert gilt5.

Die geschätzten Planungskosten für die vorbereitenden Planungen und zur Erlangung der Haushaltsreife nach § 24 Absatz 1 LHO werden global in der Beilage zum Einzelplan 12 (bei Bereichsnummer 0002071210 [Vorarbeitungskosten] und bei Bereichsnummer 0016071210 [Vorarbeitungskosten])6 veranschlagt.

5 Aufstellung der HU-Bau - haushaltsreife Unterlage nach § 24 Absatz 1 LHO

5.1 Der BLB ist zuständig für die Aufstellung der HU-Bau und gesamtverantwortlich für alle Leistungen, die erforderlich werden (Näheres siehe Abschnitt A Nummer 2.4).

Bei geeigneten GBM veranlasst der BLB in Abstimmung mit der nutzenden Verwaltung und dem fachlich zuständigen Nutzerministerium die Auslobung eines Planungswettbewerbs unter Beachtung des Abschnittes „K13 Wettbewerbe“.

Soweit Zweck und Bedeutung der Baumaßnahme dies rechtfertigen, sind bei GBM Leistungen zur künstlerischen Ausgestaltung (Kunst am Bau) an bildende Künstlerinnen und Künstler unter Beachtung des Abschnittes „K7 Beteiligung von bildenden Künstlerinnen und Künstlern (Kunst am Bau)“ zu vergeben.

5.2 Die HU-Bau hat den Planungsstand - Entwurfsplanung - und beinhaltet darüber hinaus wesentliche Nachweise der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit. Art und Umfang der Unterlagen werden im Abschnitt F Nummer 4 definiert.

5.2.1 Das Verfahren zur Aufstellung der HU-Bau umfasst folgende Planungsschritte:7

  • Grundlagenermittlung,
  • Vorplanung,
  • Entwurfsplanung und
  • Teile der Genehmigungsplanung in dem Umfang, der erforderlich ist, um eine BLB-interne bauaufsichtliche Freigabe oder die bauaufsichtliche Zustimmung gemäß der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) grundsätzlich und hinsichtlich der daraus resultierenden Baukosten einschätzen zu können.

5.2.2 Der BLB ist in jeder Planungsphase zur Kostenkontrolle und Kostensteuerung gemäß Abschnitt K2, Projektmanagement, Nummer 4.4 verpflichtet.

5.2.3 Die HU-Bau ist auf der Grundlage des Bauantrages und der darin enthaltenen ES-Bedarfsdeckung zu erstellen. Sie ist die haushaltsrechtliche Voraussetzung nach § 24 Absatz 1 LHO für die Einstellung der GBM in den Haushaltsplan und deren Veranschlagung beziehungsweise die Aufnahme der GBM in den Wirtschaftsplan des BLB (im VMM) für die weitere Planung und Baudurchführung.

5.2.4 Die HU-Bau muss die Art der Ausführung so eindeutig beschreiben, dass die technische Lösung, die Genehmigungsfähigkeit, die zu erwartenden Gesamtbaukosten und Betriebskosten zuverlässig und zutreffend beurteilt und die Wirtschaftlichkeit der Art und Weise der Bedarfsdeckung bewertet werden können. Mit der HU-Bau sind die geplante Finanzierung und ein realistischer Zeitplan darzustellen.

5.2.4.1 Mit der HU-Bau sind die öffentlich-rechtlichen Anforderungen insoweit verbindlich abzuklären und erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse (beziehungsweise Teilgenehmigungen) einzuholen8, wie dies für eine grundsätzliche Beurteilung der BLB-internen bauaufsichtlichen Freigabe der GBM, gegebenenfalls deren erforderlichen bauaufsichtlichen Zustimmung nach BbgBO, und zur vollständigen Kostenberechnung notwendig ist.

5.2.4.2 Für die HU-Bau ist der Preisstand zum Zeitpunkt der Aufstellung durch den BLB maßgebend. Sollte sich der Preisstand zwischen Aufstellung und Genehmigung der HU-Bau wesentlich (vergleiche VV Nr. 1.2 zu § 54 LHO) verändert haben, hat eine Fortschreibung durch den BLB zu erfolgen.

In der HU-Bau sind für GBM mit Gesamtbaukosten ab 3 Millionen Euro prognostizierte Baupreisänderungen auf Basis der Baupreisindizes zu dokumentieren (siehe Erlass des für Finanzen zuständigen Ministeriums vom 20. Februar 2020).

5.2.5 Auf Basis der Projektablaufplanung aus der ES-Bedarfsdeckung ist mit dem Planungsauftrag des fachlich zuständigen Nutzerministeriums ein verbindlicher Termin festzulegen, bis zu dem die HU-Bau spätestens dem fachlich zuständigen Nutzerministerium vorgelegt werden muss, damit die GBM im anstehenden HH-Plan veranschlagt und das in der ES-Bedarfsplanung definierte zeitliche Projektziel - gewünschter Nutzungsbeginn - sichergestellt werden kann. Dabei sind angemessene Bearbeitungszeiten für Prüfung und Genehmigung der HU-Bau zu beachten.

Bei GBM im wirtschaftlichen Eigentum (im VMM) gilt als Grundlage die mit dem zuständigen Nutzerministerium geschlossene Vorvereinbarung.

6 Baufachliche Prüfung, Genehmigung und haushaltsmäßige Anerkennung der HU-Bau

6.1 Baufachliche Prüfung, Genehmigung und Festsetzung der Kostenobergrenze

Bei der BLB-internen Prüfung und Genehmigung von baufachlichen Unterlagen der HU-Bau oder etwaiger Nachträge zur HU-Bau ist das Vier-Augen-Prinzip zu gewähren. Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf alle Unterlagen nach Abschnitt F Nummer 4.

Insbesondere zu beachten sind dabei:

  • die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen,
  • die Übereinstimmung mit der gebilligten ES-Bedarfsdeckung,
  • die Übereinstimmung mit den Grundlagen der Variantenuntersuchung,
  • die Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Lösungsvorschlags unter Berücksichtigung der Folgekosten/Lebenszykluskosten,
  • die Wirtschaftlichkeit des betriebstechnischen Konzeptes,
  • die Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Kostenermittlung,
  • die Bewertung des architektonisch-städtebaulichen Konzeptes,
  • die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.

Sind umfangreiche Änderungen oder Ergänzungen erforderlich, sind die Unterlagen vom Aufsteller zu überarbeiten. Änderungen kleineren Umfangs können von der prüfenden Instanz selbst vorgenommen werden.

Wesentliche Kostenkürzungen durch die prüfende Instanz sind zu begründen und in ihren Auswirkungen auf die Planung zu erläutern.

Über die BLB-interne baufachliche Prüfung der HU-Bau ist ein Prüfvermerk anzufertigen, der Umfang und Ergebnis der Prüfung zusammenfasst.

Die baufachliche Prüfung schließt mit der Genehmigung der HU-Bau und der Festsetzung der Kostenobergrenze ab.

6.2 Einverständniserklärung der nutzenden Verwaltung und des fachlich zuständigen Nutzerministeriums

Nach Aufstellung und baufachlicher Prüfung der HU-Bau hat der BLB die Einverständniserklärung der nutzenden Verwaltung und des fachlich zuständigen Nutzerministeriums einzuholen.

Die nutzende Verwaltung und das fachlich zuständige Nutzerministerium bestätigen mit ihrer Einverständniserklärung, dass die Planung den Nutzungsanforderungen entspricht und weitere Forderungen ausgeschlossen werden.

Mit der Einverständniserklärung können grundsätzlich keine neuen Bedarfsanforderungen von der nutzenden Verwaltung eingebracht werden.

6.3 Haushaltsmäßige Anerkennung der HU-Bau

Die BLB-interne haushaltsmäßige Überprüfung beschränkt sich auf bedeutsame Angaben und Daten der baufachlich geprüften Unterlagen und schließt mit haushaltsmäßiger Anerkennung der HU-Bau durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt des BLB ab.

Die haushaltsmäßige Anerkennung der HU-Bau verliert ihre Gültigkeit, wenn mit der Ausführung der Baumaßnahme nach Abschnitt G nicht innerhalb der nächsten zweieinhalb Jahre begonnen wird.

Im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM) schließt der BLB auf Basis der festgesetzten HU-Bau eine Projektvereinbarung über die Durchführung der Maßnahme mit dem fachlich zuständigen Nutzerministerium ab. Mit der Unterzeichnung der Projektvereinbarung und der darin enthaltenen vorläufigen Einzelnutzungsvereinbarung bestätigt das fachlich zuständige Nutzerministerium die Bereitstellung der anfallenden Mietkosten.

Formale Behandlung

Für ihre Eintragungen in die Bauunterlagen sowie Genehmigung und Festsetzung der Kostenobergrenze verwendet die prüfende Instanz im BLB blaue Farbe. Die haushaltsmäßige Anerkennung durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt des BLB erfolgt in roter Farbe.

Die geprüften und gebilligten Angaben sind in allen Ausfertigungen kenntlich zu machen.

6.4 Bindung an die haushaltsmäßig anerkannte HU-Bau

Mit haushaltsmäßiger Anerkennung durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt des BLB ist die HU-Bau verbindlich. Sie ist damit die verbindliche Grundlage der erforderlichen weiterführenden planerischen Bearbeitung und Bauausführung. Jede erhebliche Abweichung setzt eine Genehmigung einer Nachtragsunterlage nach Nummer 8 voraus.

Die mit der HU-Bau festgesetzte Kostenobergrenze muss in jeder weiteren Projektphase eingehalten werden. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die kostenorientierte Planung9 zu legen.

Ergeben sich unabwendbare Mehrkosten, sind diese nach Möglichkeit aus Einsparungen an anderer Stelle auszugleichen.

Einsparungen dürfen grundsätzlich nicht zur Erweiterung des Leistungsumfangs entsprechend der geprüften HU-Bau verwendet werden.

7 Aufstellung der Ausführungsunterlagen (AFU-Bau) - Unterlagen nach § 54 LHO

7.1 Die AFU-Bau ist Grundlage für Vergabe und Ausführung. Der BLB hat die Ausführungsplanung und die Leistungsverzeichnisse (Unterlagen nach Abschnitt F Nummer 5) aufzustellen, sobald die Finanzierung der Baumaßnahme sichergestellt und im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM) die Projektvereinbarung vom fachlich zuständigen Nutzerministerium unterzeichnet ist.

7.2 Die Verantwortung für die termingerechte Durchführung der Baumaßnahme und die Einhaltung der in der HU-Bau festgelegten Quantitäten und Qualitäten sowie für die Einhaltung der festgesetzten Kostenobergrenze trägt der BLB.

7.3 Wird während der Ausführungsplanung erkennbar, dass die Kostenobergrenze nicht eingehalten werden kann oder von der HU-Bau (Unterlagen nach § 24 LHO) abgewichen werden soll, ist nach Nummer 8 zu verfahren.

7.4 Das fachlich zuständige Nutzerministerium ist während der Bauausführung regelmäßig und das für Finanzen zuständige Ministerium mindestens im Rahmen des Berichtswesens nach Abschnitt K6 über den Stand der Maßnahme zu unterrichten.

8 Nachtragsunterlage-Bau (NU-Bau)

8.1 Die Aufstellung einer NU-Bau wird erforderlich, wenn

  • die Kostenobergrenze der HU-Bau nicht eingehalten werden kann und zusätzliche Ausgaben zu veranschlagen sind und/oder
  • baufachlich wesentlich von den Bauunterlagen (HU-Bau beziehungsweise der AFU-Bau) abgewichen werden soll.

8.1.1 Baufachlich ist eine Abweichung wesentlich, wenn die Grundlagen des Entwurfs, des konstruktiven Aufbaus, der Gestaltung oder der technischen Anlagen auch ohne Überschreitung der festgesetzten Kostenobergrenze geändert werden sollen oder grundlegend vom vorgesehenen Material abgewichen werden soll. Wesentlich baufachlich abgewichen wird insbesondere auch bei Änderung des Bedarfs gemäß Abschnitt B4, wenn dies zu Mehrkosten führt.

Derartige Abweichungen sind nur bei unabweisbarem Bedarf und mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums (gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 LHO) zulässig (vergleiche Verfahren nach Nummer 8.6).

8.1.2 Keiner formellen Genehmigung bedürfen nicht erhebliche Abweichungen, wenn sie erforderlich sind, damit die geplante Baumaßnahme wirtschaftlich und technisch zweckmäßig und vollständig hergestellt werden kann und keine Mehrkosten entstehen.

8.2 Bei sich abzeichnenden Abweichungen von den vereinbarten Kosten-, Termin- und Qualitätszielen hat der BLB das fachlich zuständige Nutzerministerium unverzüglich schriftlich zu informieren und wirtschaftliche Lösungsalternativen zur Entscheidungsfindung vorzuschlagen.

8.3 Die Nachträge sind nach folgenden Ursachen zu differenzieren:

  • allgemeine Lohn- und Stoffpreissteigerungen,
  • baupreisindizierte Kostenveränderungen,
  • unabweisbare baufachlich bedingte Planungsänderungen oder unvorhersehbare Ausführungsmehraufwendungen und
  • von der nutzenden Verwaltung begründete und vom fachlich zuständigen Nutzerministerium genehmigte unabweisbare quantitative und/oder qualitative Änderungen oder Ergänzungen der nutzerspezifischen Bedarfsanforderung.

8.4 Die erforderliche NU-Bau ist vom BLB unverzüglich in Anlehnung an die Gliederung der HU-Bau entsprechend Abschnitt F Nummer 5 zu erstellen. Die Abweichungen - kostenseitig oder baufachlich - sind vom BLB in der NU-Bau nachzuweisen und zu begründen. In den einzelnen Abschnitten der Kostenberechnung nach Muster 6 sind die jeweils zu erwartenden Mehr- und Minderbeträge anzugeben und gegeneinander aufzurechnen.

8.4.1 Mit der NU-Bau sind etwaige Einsparmöglichkeiten mittels Planungs- beziehungsweise Ausführungsalternativen aufzuzeigen. Ziel ist, eine wirtschaftliche Bauausführung sicherzustellen und die sich abzeichnenden Mehrkosten an anderer Stelle auszugleichen. Dabei sind auch Eingriffsmöglichkeiten des fachlich zuständigen Nutzerministeriums, beispielsweise hinsichtlich Reduzierung der Standards, zur Sicherstellung des vereinbarten Kostenrahmens zu prüfen.

8.4.2 Einsparungen und Kosten für Lohn- und Stoffpreissteigerungen sind gesondert aufzuführen.

Soweit ausschließlich Lohn- und Stoffpreissteigerungen die Kostenüberschreitung verursachen, genügt als NU-Bau ein vereinfachter Nachweis nach Muster 11. Die Seiten 1 bis 3 sind immer auszufüllen. Auf die Aufstellung des Musters 6 wird in diesen Fällen verzichtet.          

8.5 Baufachliche Prüfung, Genehmigung und haushaltsmäßige Anerkennung der NU-Bau

Die NU-Bau ist einem entsprechenden Prüf- und Genehmigungsverfahren - wie die HU-Bau im Rahmen ihrer Aufstellung - nach Nummer 6 zu unterziehen.

8.5.1 Nach Aufstellung der NU-Bau und deren baufachlicher Prüfung und Genehmigung ist die Einverständniserklärung der nutzenden Verwaltung und des fachlich zuständigen Nutzerministeriums vom BLB einzuholen.

8.5.2 Auf Basis der genehmigten NU-Bau schließt nach Vorliegen der Einverständniserklärung der nutzenden Verwaltung und des fachlich zuständigen Nutzerministeriums das Verfahren mit der haushaltsmäßigen Anerkennung der NU-Bau durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt des BLB ab.

Im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (im VMM) ist die auf Basis der haushaltsmäßig anerkannten HU-Bau mit dem fachlich zuständigen Nutzerministerium abgeschlossene Projektvereinbarung über die Durchführung der Maßnahme entsprechend zu aktualisieren. Mit der erneuten Unterschrift bestätigt das fachlich zuständige Nutzerministerium die gegebenenfalls veränderte Bauausführung und die Bereitstellung der gegebenenfalls erhöhten Mietkosten.

8.5.3 Notwendige zusätzliche Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen sind auf Basis der gegenseitigen Deckungsfähigkeit aus den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln durch Umschichtungen abzudecken. Der BLB darf erst dann über die Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen verfügen, wenn die haus­haltsmäßige Anerkennung der NU-Bau vorliegt.

8.6 Beteiligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 LHO

Ist die Abweichung von der genehmigten und haushaltsmäßig anerkannten HU-Bau gemäß VV Nr. 1.2 zu § 54 LHO10 baufachlich (siehe Nummer 8.1.1) und/oder kostenseitig erheblich, hat der BLB das für Finanzen zuständige Ministerium zu informieren und auf der Grundlage der genehmigten NU-Bau die Weiterführung der Baumaßnahme zu beantragen. Zusätzlich sind dem für Finanzen zuständigen Ministerium folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Veranlasser, Anlass und Beschreibung der erforderlichen Entscheidung oder Änderung mit Darstellung möglicher Varianten und Empfehlung,
  • Darstellung des Projektstatus, aktueller Auftragsstand, aktueller Stand der Ist-Ausgaben beziehungsweise aktueller Kostenvergleich (Gegenüberstellung der Mehr- und Minderkosten),
  • Darstellung der Auswirkungen auf Kosten, Termine und/oder sonstige Auswirkungen (beispielsweise hinsichtlich Mieten) auf das Projekt.

Bei erheblichen Mehrkosten muss darüber hinaus:

  • ein detaillierter Nachweis, dass sämtliche Einsparmöglichkeiten erschöpft sind,
  • eine eingehende Begründung der Unabweisbarkeit der Mehrkosten und
  • ein Vorschlag zur Gegenfinanzierung

vorgelegt werden.

Weitere finanzielle Verpflichtungen dürfen erst eingegangen werden, wenn die Zustimmung zur Weiterführung der Baumaßnahme vom für Finanzen zuständigen Ministerium erteilt wurde und daran anschließend die NU-Bau haushaltsmäßig von der oder dem Beauftragten für den Haushalt des BLB anerkannt wurde.

9 Interims

Bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen zählen Miet- und Herrichtungskosten für Interims, die als Ausweichunterbringung zur Gewährleistung der Baufreiheit während der Bauzeit erforderlich sind, auch zu den Bauausgaben. Diese Kosten sind bei der verursachenden Baumaßnahme zu buchen.

Diese Verfahrensweise gilt nicht für Interims, die eine Zwischenlösung bis zur Planung und Umsetzung einer GBM oder KBM (nach Abschnitt D) darstellen.

10 Weitere Mitwirkung des fachlich zuständigen Nutzerministeriums

Soweit die Mitwirkung des fachlich zuständigen Nutzerministeriums nicht bereits im vorbeschriebenen Verfahren bestimmt ist, übernimmt das fachlich zuständige Nutzerministerium folgende Leistungen:

  • Bestätigung der Wahl des Grundstücks auf dem Lageplan zur HU-Bau (vergleiche auch Abschnitt G),
  • Ermittlung der Kosten für die von ihm zu beschaffenden Ausstattungen (Muster 6),
  • Ermittlung der Nutzungs- und Betriebskosten aus seinem Zuständigkeitsbereich (Muster 7 Anlagen 1 und 2),
  • Unterstützung des BLB bei der Vorbereitung von Verträgen für die Wartung gemäß dem Vergabehandbuch (vergleiche auch Abschnitt K15).

1 Siehe hierzu den Erlass Az.: IV C 3 - S 2211 94/03 des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Juli 2003 zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden.

2 Beispielsweise Architektur, Städtebau, Heizung, Lüftung, Sanitär, Tiefbau, Elektro etc.

3 Gemäß den Leistungsphasen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

4 Der Kostenrahmen nach DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ dient als eine Grundlage für die Entscheidung über die Bedarfsplanung sowie für grundsätzliche Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungsüberlegungen und zur Festlegung der Kostenvorgabe.
Beim Kostenrahmen werden insbesondere folgende Informationen zugrunde gelegt:

  • quantitative Bedarfsangaben (zum Beispiel Raumprogramm mit Nutz- oder Funktionseinheiten und deren Flächen),
  • qualitative Bedarfsangaben (zum Beispiel bautechnische Anforderungen, Funktionsanforderungen, Ausstattungsstandards),
  • gegebenenfalls auch Angaben zum Standort,
  • gegebenenfalls auch Berechnungen der Mengen von Bezugseinheiten zu Kosten nach DIN 276 sowie auch der DIN 277 - Grundflächen und Rauminhalte,
  • erläuternde Angaben zur organisatorischen und terminlichen Abwicklung des Bauprojekts.

Im Kostenrahmen müssen innerhalb der Gesamtkosten mindestens die Bauwerkskosten (Kostengruppen 300 und 400) gesondert ausgewiesen werden. Der Kostenrahmen basiert auf allgemeinen Planungsangaben und legt noch keine zeichnerischen Planungen wie beim Vorentwurf zugrunde.

5 Nicht auf einzelne Baumaßnahmen aufteilbare Vorarbeitskosten, die vor der Veranschlagung einer Baumaßnahme nach § 24 LHO anfallen, dürfen in den Voranschlag erst eingestellt werden, wenn das Ministerium der Finanzen der Maßnahme zustimmt und mit der Durchführung der Baumaßnahme in den Folgejahren fest gerechnet wird (vergleiche Nummer 12.1 der Haushaltstechnischen Richtlinien des Landes Brandenburg - HRL-Bbg).

6 In diesen Titeln sind Kosten für Machbarkeitsstudien, Entwicklungsplanungen, Standortentwicklungen und Ähnliches, Bedarfsplanungen nach DIN 18205,
Varianten- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 LHO, für die Durchführung von Wettbewerben sowie die Honorare für freiberuflich Täti­ge für Planungen nach der Honorarordnung für Architekten und Inge­nieure (HOAI), Leistungsphasen 1 bis 4, zur Erreichung der Veranschlagungsreife nach § 24 Absatz 1 LHO enthalten.

7 Leistungsphasen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

8 Dies hat im Rahmen frühzeitiger Abstimmungen und Verhandlungen mit den Trägern öffentlicher Belange und Behörden zu erfolgen.

9 Das Prinzip der kostenorientierten Planung basiert zunächst auf der Grundlage vollständiger Grundlagenermittlungen und Bedarfsplanungen und zielt auf eine Planung ab, die sich aktiv an einem festgesetzten Kostenbudget ausrichtet und deren Kosten nicht passiv als Resultat einer Planung hingenommen werden.

10 Eine Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme (baufachlich) oder zu einer Überschreitung der Gesamtkosten um mehr als 15 vom Hundert oder um mehr als 500 000 Euro oder zu zusätzlichen, über die Schätzung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 LHO hinaus­gehenden Folgekosten führt und die Erhöhung der Folgekosten sich nicht zwangsläufig aus einer nicht erheblichen Überschreitung der Gesamtkosten ergibt (VV Nr. 1.2 zu § 54 LHO). Bei Einschätzung der Erheblichkeitsgrenze sind die seit der letzten haushaltsmäßigen Anerkennung eingetretenen, nicht erheblichen Kostenerhöhungen mit zu berücksichtigen. Dabei sind Kostenerhöhungen auf Grund von Lohn- und Stoffpreissteigerungen sowie baupreisindizierten Baukostenveränderungen, die nicht über die nach Nummer 5.2.4.2 in der HU-Bau dokumentierten prognostizierten baupreisindizierten Baukostenerhöhungen hinausgehen, nicht zu berücksichtigen.

F Anforderungen an die Planungsunterlagen zur Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen

1 Vorbemerkungen

1.1 Gemäß § 24 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind.

Gemäß Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 1.2 zu § 24 LHO sind nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Bauunterlagen durch die für Baumaßnahmen des Landes ergangene Richtlinie1 getroffen.

1.2 Die erforderlichen Bauvorlagen nach § 24 Absatz 1 LHO werden in der Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) zusammengefasst (siehe Nummer 4).

1.3 Die erforderlichen Bauvorlagen nach § 54 LHO sind in der Unterlage zur Ausführungsplanung (AFU-Bau) enthalten (siehe Nummer 5).

1.4 Für das in Abschnitt D (Kleine Baumaßnahmen [KBM]) beschriebene Verfahren sind die Bauvorlagen in Abhängigkeit der Bauwerkskosten (Kostengruppen [KG] 300 und KG 400 nach DIN 2762) in angemessenem Umfang entsprechend zu erstellen, es sei denn, in dieser Richtlinie ist etwas anderes geregelt.

1.5 Für das in Abschnitt E (Große Baumaßnahmen [GBM]) beschriebene Verfahren sind in der Regel Bauvorlagen nach den Nummern 2, 4 und 5 zu erstellen.

1.6 Bauvorlagen sind in digitaler Form und papiergebunden zu übergeben. Papiergebundene Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.

1.7 Hat das für Finanzen zuständige Ministerium Vordrucke oder Muster veröffentlicht, sind diese zu verwenden.

1.8 Der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) darf über die in Abschnitt F aufgezählten Bauvorlagen weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

1.9 Der BLB soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

1.10 Im Weiteren ist die Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV)3 insbesondere hinsichtlich der regelmäßig erforderlichen besonderen Bauvorlagen (Anlage 3 zur BbgBauVorlV) für die zu beteiligenden Fachbehörden entsprechend zu beachten.

2 Unterlagen der Entscheidungsunterlage-Bedarfs­deckung (ES-Bedarfsdeckung)

Zur ES-Bedarfsdeckung gehören:

2.1 die von der nutzenden Verwaltung aufgestellte, nutzerspezifische Bedarfsplanung (gemäß Abschnitt B4 Nummer 2.2.1),

2.2 Unterlagen zur Untersuchung der Bedarfsdeckung - Vari­anten- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (gemäß Abschnitt B4 Nummer 2.2.2),

2.3 Unterlagen zur Dokumentation der Art der Bedarfs­deckung (gemäß Abschnitt B4 Nummer 2.2.3) und

2.4 Unterlagen zur Nachhaltigkeit.

Zu 2.1 Nutzerspezifische Bedarfsplanung

Die Unterlagen bestehen aus:

2.1.1 der Erläuterung der bedarfsauslösenden Gründe (Ursache, Anlass, Notwendigkeit und Zweck), bei flächenmäßiger Erweiterung mit Angaben zur derzeitigen Unterbringungssituation inklusive Belegungsplan, Aufgabenzuwachs, Personalzuwachs,

2.1.2 den Angaben zur voraussichtlichen Dauer des Bedarfs (beispielsweise nur kurzfristiger räumlicher Engpass oder dauerhafte Unterbringung),

2.1.3 den Angaben zu den verbindlich definierten Projektzielen, die erreicht werden sollen, beispielsweise:

  • funktionale Ziele (Flächeneffizienz - Angaben zur Kompaktheit des Baukörpers, Verhältnis Nutzungsfläche [NUF]4 zu Verkehrsfläche [VF]3, NUF zu Hüllfläche etc.),
  • technische Ziele (bestimmte Qualitäten und technische Ausführungen etc.),
  • soziokulturelle Ziele (Kriterien der Behaglichkeit und Nutzungszufriedenheit etc.),
  • gestalterische Ziele (städtebauliche und gestalterische Qualitäten, Kunst am Bau etc.),
  • ökonomische Ziele (Inanspruchnahme von Fördermitteln, Optimierung der Betriebs- und Lebenszykluskosten etc.),
  • zeitliche Ziele (gewünschter Nutzungsbeginn),
  • ökologische Ziele (Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Energieeffizienz, geplante Zertifizierungen, Emissions- und Immissionsbelastung etc.),

2.1.4 den relevanten Ergebnissen der Grundlagenanalyse für den nutzerspezifischen und betreiberspezifischen Bedarf, beispielsweise:

  • Erfassung und Beschreibung der Rahmenbedingungen zur Ausgangslage (Status quo), Unterbringungssituation und Flächenbestand (Lageplan, Grundrisse nach Nutzung kategorisiert, planungsrechtliche Voraussetzungen),
  • Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten der nutzenden Verwaltung, soweit sie Einfluss auf den Bedarf haben,
  • Organisationsplan (Beschreibung des organisatorischen Aufbaus) und Funktionsprogramm (Beschreibung des Ablaufs, funktionale Bezüge des Dienstbetriebs) der nutzenden Verwaltung, soweit sie Einfluss auf den Bedarf haben,
  • Erfassung und Begründung spezifischer Bedarfs­anforderungen an das Gebäude und der technischen Ausstattung (Geschosshöhen, Raumkonditionen, Nutzlasten, Energiesparvorgaben, spezielle technische Anlagen), soweit sie in dieser frühen Planungsphase erfasst werden können,
  • Anforderungen an den Gebäudebetrieb (Betreiberkonzepte, betreiberspezifische Abläufe etc.),
  • Bewertung der Grundstücksbedingungen (Baugrundverhältnisse, vorhandene Erschließung, Bau- und Gehölzwuchs etc.),

2.1.5 den Angaben zu den verbindlich und qualifiziert definierten qualitativen Bedarfsanforderungen der nutzenden Verwaltung, beispielsweise:

  • Beschreibung der qualitativen Bedarfsanforderungen an Raumgruppen und Räume (Muster 13 C) als Anforderungsraumbuch,
  • Beschreibung der nutzerspezifischen Angaben zu zweckmäßigen Raumgrößen (beispielsweise bei spezieller Arbeitsplatzgestaltung, zur Einhaltung von Kostenkennwerten [Orientierungswerte für Hochschulgebäude5] und von Flächenkennwerten [Kompaktheit des Baukörpers] etc.),
  • den gegebenenfalls erforderlichen und begründeten speziellen nutzerspezifischen Forderungen, die über die bauordnungsrechtlichen Erfordernisse hinausgehen, wie Anforderungen:
    • an den Arbeitsschutz (auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Arbeitsstättenverordnung [ArbStättV]),
    • an die Barrierefreiheit,
    • an den Brandschutz (beispielsweise Sachschutz),
    • an die Konstruktion (beispielsweise Akustik),
    • an den Personenschutz,
    • an den Stellplatzbedarf,
    • an die Sicherheit etc.,
  • den Anforderungen an die technische Infrastruktur zur Versorgungssicherheit,
  • den Anforderungen an das Baugrundstück (Mus­ter 13 A), an die Erschließung (Muster 13 B) und an die Außenanlagen (Muster 13 D),

2.1.6 den Angaben zu den verbindlich und qualifiziert definierten quantitativen Bedarfsanforderungen der nutzenden Verwaltung:

  • dem geprüften und anerkannten Stellenplan nach Muster 12,
    einschließlich Angaben zu Teilzeitkräften und An­nexpersonal, soweit es raumbedarfsbegründend in Ansatz gebracht werden soll. Abweichungen gegenüber den im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellenplänen sind zu begründen, kw- und ku-Vermerke sind zu beachten,
  • dem genehmigten Raumbedarfsprogramm nach Muster 13,
    Abweichungen gegenüber den Höchstflächenvorgaben sind zu begründen. Sonderraumbedarf ist durch Stellskizzen zu ermitteln. Das anzustrebende Flächenverhältnis von NUF zur Bruttogeschossfläche (BGF)3 ist als Planungsvorgabe auf Grund von Orientierungswerten anzugeben.

2.1.7 gegebenenfalls den Anforderungen an Interimsunterbringung bis zur Fertigstellung der Bedarfsdeckungsmaßnahme (sofern erforderlich).

Zu 2.2 Untersuchung der Bedarfsdeckung - Varianten- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

Auf der Grundlage der vom fachlich zuständigen Nutzerministerium gebilligten Bedarfsplanung und der Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (Anlage 1 zu VV Nr. 2.5 zu § 7 LHO) sind angemessene Varianten- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Vorbereitung von Hochbaumaßnahmen des Landes durchzuführen und zu dokumentieren6.

Es sind mindestens folgende Unterlagen vorzulegen:

2.2.1 die nachvollziehbare Dokumentation der untersuchten Varianten und Festlegungen der Bedarfsdeckungsvarianten für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung,

2.2.2 Dokumente für die festgelegte Bedarfsdeckungsvariante als Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsberechnung (Umfang nach Erfordernis):

  • Kurzbeschreibung der Bedarfsdeckungsvariante mit Angabe der baulichen, grundstücksmäßigen und öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen,
  • Lageplan, Baumassenstudie, Grobflächennachweis (SOLL-IST-Flächenvergleich auf der Grundlage des Raumbedarfs nach Muster 13 und entsprechend der Gliederung nach DIN 2777, sofern für den Vergleich von Beschaffungsvarianten erforderlich), gegebenenfalls Skizzen,
  • Kostenrahmen nach DIN 2768,

2.2.3 Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Darstellung der Eingangsgrößen und dem Ergebnis,

2.2.4 entscheidungsrelevanter Schriftverkehr.

Zu 2.3 Festlegung zur Art und Weise der Bedarfsdeckung

Es sind mindestens folgende Unterlagen vorzulegen:

2.3.1 Dokumentation der festgelegten Bedarfsdeckung mit:

  • Beschreibung der festgelegten Art der Bedarfs­deckung,
  • Erläuterungsbericht mit Wertung unter anderem
    • zur öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit,
    • zur notwendigen Erschließung,
    • zu gegebenenfalls grundstücksmäßigen und bau­fachlichen Besonderheiten,
    • zu städtebaulichen und gestalterischen Überlegungen,
    • gegebenenfalls zu Interimslösungen,
    • zur Übereinstimmung mit den Projektzielen,
  • gegebenenfalls skizzenhafter Darstellung zur Umsetzung funktionaler, konstruktiver, gestalterischer Kriterien,
  • Lageplan, Katasterplan,
  • Dokumentation der Vorverhandlungen mit Behörden, Trägern öffentlicher Belange, gegebenenfalls Vermietern etc.,
  • überschlägiger Flächenermittlung nach DIN 2773,

2.3.2 Zusammenstellung der Kosten zur festgelegten Art der Bedarfsdeckung:

  • Kostenrahmen nach DIN 276 - einschließlich der erforderlichen Einverständniserklärungen der nutzenden Verwaltung und des fachlich zuständigen Nutzerministeriums (Muster 6 Blatt 3 Seite 1),
  • überschlägige Ermittlung der zu erwartenden Baunutzungskosten (Muster 6 Blatt 5),
  • jährliche Aufwendungen - gegebenenfalls für Miete, Bewirtschaftungskosten,
  • Umzugskosten, gegebenenfalls Interimskosten,
  • bei Anmietung gegebenenfalls notwendige nutzerspezifische Investitionskosten,

2.3.3 geplante Projektablaufplanung - Terminvorgaben für das Erstellen der HU-Bau, für das Erstellen der AFU-Bau, für das Vergabeverfahren, den Baubeginn und die Übergabe.

Zu 2.4 Nachhaltigkeit

Folgende Unterlagen zur Nachhaltigkeit (gemäß Abschnitt K3 „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ in Verbindung mit dem Leitfaden Nachhaltiges Bauen9) sind mindestens vorzulegen:

2.4.1 Erstellung einer Zielvereinbarung (Leitfaden Nachhaltiges Bauen, Anlage B1),

2.4.2 Durchführung des Pre-Checks (Leitfaden Nachhaltiges Bauen, Anlagen B2/B3),

2.4.3 energetische Vorgaben (BUNDESBAU „Energetisches Pflichtenheft [Muster]“, Anlage B4),

2.4.4 Erläuterungsbericht zur Nachhaltigkeit (Leitfaden Nachhaltiges Bauen, Anlage B5).

3 Kostenvoranmeldung-Bau (KVM-Bau) - Veranschlagungsunterlage nach § 24 Absatz 3 LHO

Zur KVM-Bau (gemäß Abschnitt E Nummer 4.1) gehören die Ergebnisse der Vorplanung und der Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten, soweit dies für die Einschätzung der Genehmigungs- beziehungsweise Zustimmungsfähigkeit und zur belastbaren Kostenschätzung notwendig ist.

Zur KVM-Bau gehören mindestens:

3.1 Schriftverkehr,

3.2 Unterlagen der ES-Bedarfsdeckung,

3.3 Einschätzung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit durch den BLB und

3.4 komplettierende Unterlagen.

Zu 3.1 Schriftverkehr

  • Wesentlicher die Aufstellung der Vorplanung berührender Schriftverkehr zwischen den Beteiligten,
  • Bauauftrag nach Abschnitt E Nummer 3,
  • Schreiben, mit denen die Aufstellung der KVM-Bau veranlasst worden ist,
  • Begründung zur Aufstellung der KVM-Bau,
  • Prüfbericht zur Vorplanung (baufachliche Prüfung) des BLB,
  • Freigabe der Vorplanung.

Zu 3.2 Unterlagen der ES-Bedarfsdeckung

Unterlagen nach Nummer 2.

Zu 3.3 Einschätzung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit durch den BLB

Dokumentation der Ergebnisse von Vorverhandlungen mit Behörden, anderen fachlich Beteiligten, Trägern öffentlicher Belange etc. hinsichtlich der Genehmigungs- beziehungsweise Zustimmungsfähigkeit des Bauvorhabens. Dabei ist einzuschätzen, welche Beeinträchtigungen beziehungsweise Auflagen aus dem Baurecht zu erwarten sind.

Zu 3.4 Komplettierende Unterlagen

3.4.1 Erläuterung der Baumaßnahme, gegliedert nach Muster 7, einschließlich der erforderlichen Einverständniserklärungen (gemäß Abschnitt E Nummer 6.2) und der Angabe des Haushaltsmittelbedarfs, getrennt nach Ausgabemitteln (AE) und Verpflichtungsermächtigungen (VE).

In gesonderter Anlage sind die Flächen und gegebenenfalls Rauminhalte auf Grund der in den Bauplänen dargestellten Nutz-, Funktions- und Verkehrsflächen und entsprechend DIN 277 rechnerisch nachzuweisen und zu dokumentieren (vergleiche Muster 13).

Die geplanten Flächen sind den Flächen des gebilligten Raumbedarfsplans gegenüberzustellen (Soll/Ist-Vergleich).

Die Anmerkungen zu Muster 7 sind zu beachten, insbesondere Erläuterung der technischen Ausrüstung und des Energiekonzeptes (betriebstechnisches Konzept) auf der Grundlage der betrieblichen Bedarfsanforderung.

Es ist anzugeben, wie die Baumaßnahme in die übrige Infrastruktur (beispielsweise Verkehrsanlagen, Ver- und Entsorgung) einzubinden ist.

3.4.2 Kostenschätzung10 nach DIN 276 unter Verwendung des Musters 6 einschließlich der erforderlichen Einverständniserklärungen (gemäß Abschnitt E Nummer 6.2).

In der Regel ist für die KVA-Bau eine Kostenschätzung nach DIN 276 anhand von Kostenkennwerten unter Angabe der Quellen (beispielsweise PLAKODA oder RBK1-PC4) ausreichend.

Es ist anzugeben, wie die in der Kostenschätzung ausgewiesenen Beträge ermittelt wurden.

3.4.3 Überschlägige Ermittlung der zu erwartenden Nutzungskosten nach Anlage 1 zu Muster 7 (beispielsweise auf Basis von Kostenkennwerten, mit PLAKODA-Modul Nutzungskosten oder entsprechend PSC-Ermittlung aus der Variantenuntersuchung).

3.4.4 Übersichtsplan (beispielsweise Stadtplan oder Ähnliches, Topografische Karte im Maßstab 1 : 25.000) mit Darstellung der Lage des Grundstücks.

3.4.5 Auszug aus dem Liegenschaftskataster im Maßstab 1 : 1.000/1 : 5.000 mit Darstellung des Grundstücks und angrenzender Bebauung.

3.4.6 Zeichnerische Darstellungen des Planungskonzeptes.

3.4.7 Erforderlichenfalls ein baufachliches Gutachten über das Baugrundstück nach Abschnitt K1 oder Teile davon.

3.4.8 Terminplanung für das Erstellen der HU-Bau, für das Erstellen der Ausführungsplanung, für den Baubeginn und die Übergabe.

4 Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) - Veranschlagungsunterlage nach § 24 Absatz 1 LHO

Die HU-Bau (gemäß Abschnitt E Nummer 5) besteht aus den Ergebnissen der Entwurfsplanung und dem Nachweis der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit, soweit dies für eine grundsätzliche Beurteilung der BLB-internen bauaufsichtlichen Freigabe des Bauvorhabens oder der bauaufsichtlichen Zustimmung nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) und zur vollständigen Kostenberechnung notwendig ist.

Zur HU-Bau gehören mindestens:

4.1 begründende Unterlagen,

4.2 Nachweise der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit durch den BLB,

4.3 Dokumentation der ES-Bedarfsdeckung nach Nummer 2,

4.4 Erläuterungsbericht nach Muster 7 einschließlich der erforderlichen Einverständniserklärungen,

4.5 Kostenberechnung nach Muster 6 einschließlich der erforderlichen Einverständniserklärungen,

4.6 Nachweis der Kostenkontrolle (siehe Abschnitt E Nummer 5.2.2 in Verbindung mit Abschnitt K2 Nummer 4.4),

4.7 Gutachten,

4.8 Pläne,

4.9 Dokumentation der Nachhaltigkeit,

4.10 Auflistung der Planungsbeteiligten und

4.11 Terminplan.

Zu 4.1 Begründende Unterlagen:

  • Bedarfsplan nach Abschnitt B4,
  • Bauauftrag nach Abschnitt E Nummer 2.3,
  • Freigabe der Vorplanung (Muster 6 Blatt 1 bis 3),
  • Zusammenstellung des wesentlichen, die Aufstellung der HU-Bau berührenden Schriftverkehrs zwischen allen Beteiligten (beispielsweise Erlasse, Verfügungen, Bescheide, Niederschriften),
  • schriftlicher Nachweis der Prüfung und Abwägung zu Kunst am Bau.

Zu 4.2 Nachweis der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit, bei­spielsweise:          

  • Dokumentation der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit gemäß Baugesetzbuch (BauGB),
  • Dokumentation der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit gemäß Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) im Sinne des Nachweises der Vorklärung,
  • Dokumentation der sonstigen öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit, beispielsweise:
    • naturschutzrechtliche Zulässigkeit (gemäß Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG, Brandenburgischem Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG),
    • denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit (gemäß Brandenburgischem Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG),
    • immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit (gemäß Landesimmissionsschutzgesetz - LImschG),
    • wasserrechtliche Zulässigkeit (gemäß Brandenburgischem Wassergesetz - BbgWG),
    • artenschutzrechtliche Zulässigkeit (gemäß Brandenburgischem Naturschutzgesetz - BbgNatSchG).

Zu 4.3 ES-Bedarfsdeckung

Unterlagen nach Nummer 2.

Zu 4.4 Erläuterungsbericht nach Muster 7 mit Anlagen 1 und 2

4.4.1 Allgemein

Der Erläuterungsbericht ist textlich kurzgefasst und allgemein verständlich auf der Grundlage des Musters 7 aufzustellen. Es sind die planerisch-konzeptionellen Ansätze, die gestalterische und funktionale Lösung sowie die technischen Anlagen unter Darstellung der integralen Planung allgemein verständlich zu beschreiben. Die Wirtschaftlichkeit der Planung, auch in Bezug auf eine in der Nutzungsphase optimierte und damit nachhaltige Lösung, ist darzustellen, so dass eine zweifelsfreie Beurteilung möglich ist. Der Erläuterungsbericht nach Muster 7 enthält die erforderlichen Einverständniserklärungen der nutzenden Verwaltungen und der fachlich zuständigen Nutzerministerien und die Angabe des jährlichen Haushaltsmittelbedarfs, getrennt nach Ausgabemitteln (AM) und Verpflichtungsermächtigungen (VE).

Dem Erläuterungsbericht ist die fortgeschriebene Anlage 1 zu Muster 7 (Nutzungskosten) und die erstmals aufzustellende Anlage 2 zu Muster 7 (energiewirtschaftliche Gebäudekenndaten) beizufügen.

Bei flächenmäßiger Erweiterung sind in einer gesonderten Anlage die Flächen und Rauminhalte auf Grund der in den Entwurfsplänen dargestellten Nutz-, Funktions- und Verkehrsflächen und entsprechend der DIN 2774 rechnerisch nachzuweisen und zu dokumentieren (vergleiche Muster 13). Die geplanten Flächen sind den Flächen des gebilligten Raumbedarfsplans in einem Soll-Ist-Vergleich gegenüberzustellen.

Je nach Bau- beziehungsweise Unterbringungsbedarf sind die Nachweise über Wärme-, Schall- und Brandschutz beizufügen. Die Tragwerksplanung kann beigefügt werden.

Die Baubeschreibung ist entsprechend dem Bau- beziehungsweise Unterbringungsbedarf wie folgt zu gliedern:

  • Standortbeschreibung,
  • baurechtliche Einordnung,
  • Nutzungskonzept,
  • Entwurfskonzept beziehungsweise Sanierungskonzept,
  • Außenanlagenkonzept,
  • Energiekonzept (grundlegende Aussagen zu den baulichen und technischen Maßnahmen),
  • Nachhaltigkeit,
  • Brandschutz,
  • Barrierefreiheit,
  • Sicherheit,
  • Betreibungskonzept in Bezug auf Abschnitt K15 (Übersicht technische Anlagen und Betreiberpflichten),
  • Kunst am Bau,
  • Beschreibung nach Kostengruppen (DIN 2765, 3. Ebene).

4.4.2 Bei technischen Anlagen

Dies sind gemäß DIN 2765 die Technischen Anlagen des Bauwerks (KG 400) sowie deren Teile in den Kostengruppen Herrichten und Erschließen (KG 200) und Außenanlagen (KG 500).

Zusätzlich soll die technische Ausrüstung in ihrer Dimensionierung, ihrem Ausbaustandard und so weiter eindeutig beschrieben werden. Die notwendigen Angaben enthalten Aussagen über den Nachweis der Wirtschaftlichkeit, die gewählten Lösungen (beispielsweise Anlagenkonzeption, Energieträger, Nutzungsdauer, Gleichzeitigkeitsfaktor, Leistungsreserve) zu möglichen Varianten, Zustand und Leistung gegebenenfalls vorhandener und weiterverwendbarer Anlagentechnik, wie beispielsweise Ver- und Entsorgungsanlagen und deren Anschlussmöglichkeiten.

Für die Übertragungswege von Einrichtungen der Informationstechnik (IT) (hier: für Einrichtungen der Datenverarbeitung) ist das mit der nutzenden Verwaltung und dem jeweiligen Brandenburgischen IT-Dienstleister (ZIT-BB oder ZenIT) abgestimmte IT-Konzept dem Erläuterungsbericht beizufügen. Dem Erläuterungsbericht sind die Telekommunikationsanlagen und Übertragungsnetze (Daten, Sprache, Text und Bild) betreffenden Teile der IT-Rahmenkonzepte beizufügen.

Planungsergebnisse und -entscheidungen sind stets nachvollziehbar zu begründen.

4.4.3 Bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

Ingenieurbauwerke umfassen insbesondere Bauwerke und Anlagen:

  • der Wasserversorgung,
  • der Abwasserentsorgung,
  • des Wasserbaues,
  • für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten,
  • zur Abfallentsorgung,
  • des konstruktiven Ingenieurbaus für Verkehrsanlagen,
  • gegebenenfalls sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

Zusätzlich sollen erläutert werden:

  • Planungskonzept, einschließlich Untersuchung alternativer Lösungen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit,
  • öffentlich-rechtliche Verfahren,
  • Baugrundverhältnisse,
  • Zustand und Leistung vorhandener Anlagen,
  • Planungen anderer Bauträger.

Die wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge und Bedingungen und die Entscheidung für die gewählte Lösung sind nachvollziehbar darzustellen und zu begründen.

4.4.4 Bei Freianlagen (Außenanlagen)

Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume in Verbindung mit Bauwerken.

Zusätzlich sollen erläutert werden:

  • wesentliche Absichten und Inhalt der Planung,
  • öffentlich-rechtliche Verfahren,
  • Schutzmaßnahmen für vorhandene Vegetation,
  • Bodenarten, Grundwasserstand, Oberbodenbewirtschaftung, Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung,
  • Aussaaten, wesentliche Pflanzarbeiten und -größen und zugehörige bauliche Anlagen,
  • Pflegemaßnahmen.

Die wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge und Bedingungen und die Entscheidung für die gewählte Lösung sind nachvollziehbar darzustellen und zu begründen.

Zu 4.5 Kostenberechnung11 nach Muster 6

4.5.1 Allgemein

Für die Kostenberechnung der HU-Bau ist das Muster 6 der ES-Bedarfsdeckung beziehungsweise die Kostenschätzung als Ergebnis der Vorplanung für alle Kostengruppen bis zur 3. Gliederungsebene fortzuschreiben und zu ergänzen. Kostenveränderungen gegenüber dem Kostenrahmen beziehungsweise der Kostenschätzung sind darzulegen und zu begründen.

Die Kostenberechnung ist eine verbindliche Kosten­ermittlung, sie ist Entscheidungskriterium dafür, ob und wie gebaut werden soll. Bei der Ermittlung der Kosten ist eine allgemein anerkannte Kostenermittlungsmethode - beispielsweise Bauteilmethode oder ausführungs-orientiert nach Leistungsbereichen - anzuwenden. Die angewandte Methode ist im Muster 6 anzugeben.

Werden mehrere Bauwerke, die verschiedenen Bauwerksgruppen (vergleiche Bauwerkszuordnungskatalog [BWZ-Katalog]) zuzuordnen sind, als eine Baumaßnahme veranschlagt, sind die Kosten getrennt zu ermitteln. Eine getrennte Ermittlung ist in der Regel auch bei Baukörpern durchzuführen, die als selbstständige Anlagen gelten (vergleiche Muster 6).

4.5.2 Bei technischen Anlagen

Zusätzlich ist zu beachten:

  • Die Leistungen sind nach Anlagegruppen so aufzugliedern, dass die Angemessenheit der Kosten beurteilt werden kann (vergleiche Muster 7, Gliederung bis zur 4. Gliederungsebene).
  • Der Kostenberechnung sind überschlägige Bedarfsermittlungen mit Angabe von Leistungswerten (zum Beispiel Wärme, Kälte, Luftmengen, Wasser, Brennstoffe, elektrische Energie) beizufügen.

4.5.3 Bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

Der Kostenberechnung sind beizufügen:

  • überschlägige Ermittlungen für Anlagen der Ver- und Entsorgung oder dergleichen,
  • unverbindlich eingeholte Vorschläge für Spezialausführungen und -einrichtungen (soweit erforderlich).

Zu 4.6 Nachweis der Kostenkontrolle12

4.6.1 Darstellung der Kostenberechnung im Vergleich zum Kostenrahmen der ES-Bedarfsdeckung und der Kostenschätzung als Ergebnis der Vorplanung.

4.6.2 Kostenveränderungen sind darzulegen und zu begründen, gegebenenfalls sind Vorschläge zur Kompensation von Mehrkosten zu unterbreiten.

Zu 4.7 Nachweise und Gutachten, soweit erforderlich, unter anderem:

  • Baugrundgutachten,
  • Brandschutzkonzept einschließlich Prüfbericht oder Protokoll der Vorabstimmung zur Brandschutzprüfung,
  • Standsicherheitsnachweis einschließlich Protokoll der Vorabstimmung zur Tragwerksprüfung,
  • Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz sowie Energieeinsparung,
  • Konzept zur Barrierefreiheit,
  • Unterlagen zum Naturschutzrecht,
  • Unterlagen zur Einhaltung wasserrechtlicher Anforderungen,
  • Unterlagen zur Erlangung der denkmalrechtlichen Erlaubnis,
  • Unterlagen zur Erlangung einer Erlaubnis zur Waldumwandlung,
  • Unterlage zum Immissionsschutzrecht,
  • Hochwasserschutz,
  • Sicherheitskonzept.

Zu 4.8 Pläne

Pläne sind unter Beachtung der geltenden Normen, Richtlinien, Leitfäden und Arbeitshilfen und Ähnliches anzufertigen, zu beschriften, zu falten und in Ordnern zusammenzustellen. Lagepläne sowie Pläne für Um- und Erweiterungsbauten sind nach DIN 1356-1, Bauzeichnungen - Teil 1: Grundregeln der Darstellung farbig anzulegen.

4.8.1 Allgemein

Übersichtsplan (zum Beispiel Stadtplan, topografische Karte im Maßstab 1 : 25.000 oder sonstige Karten). Aus dem Übersichtsplan müssen die Lage der Baustelle zur Umgebung sowie die Verkehrsanbindungen und alle sonstigen für die Baustelle oder den Bau seiner Lage nach wichtigen Umstände ersichtlich sein. In ihm sind auch die Anschlussmöglichkeiten an technische Anlagen, Straßen, Wege oder dergleichen einzutragen, falls sie nicht im Lageplan dargestellt werden können.

4.8.2 Katasterplan

4.8.3 Amtlicher Lageplan - in der Regel im Maßstab 1 : 500 -, in dem die gewählte Lösung für die bauliche Aufgabe und deren Beziehung zum vorhandenen Bestand und gegebenenfalls zu weiteren geplanten Baumaßnahmen dargestellt ist (das gewählte Höhenbezugssystem ist anzugeben).

Es sind darzustellen:

  • Maßstab, Nordpfeil und Hauptwindrichtung,
  • Grenzen und Bebaubarkeit des Baugrundstücks, Bebauung der Nachbargrundstücke, Höhenangaben - Linien/geopotenzielle Koten - zum Grundstück, besondere Geländegegebenheiten (Böschungen und dergleichen), vorhandene und zu erhaltende Baumgruppen, am Grundstück vorbeiführende Straßen und Wege sowie Versorgungs- und Entsorgungsanlagen,
  • Abstandsflächen, Baulasten,
  • vorhandene und zu errichtende bauliche Anlagen mit Angabe ihrer Nutzung, Geschosszahl und Dachform; Einfriedungen, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Flächen für Fußgänger, Fahrzeugverkehr und Grünflächen,
  • die für die Mengenberechnung der Außenanlagen wichtigen Maße,
  • gegebenenfalls Angaben zu geologischen und hydrologischen Verhältnissen, zu Baustoffen, zu schädlichen Bodenveränderungen, zu Altlasten, Grundwasserverunreinigungen und zu Kampfstoffen/-mitteln.

4.8.4 Entwurfspläne entsprechend der aktuellen BbgBauVorlV, in der Regel im Maßstab 1 : 100 und gegebenenfalls Ausführungspläne im Maßstab 1 : 50.

Es sind darzustellen:

  • Grundrisse aller Geschosse und des nutzbaren Dachraumes, alle Ansichten, Dachaufsichten und die erforderlichen Schnitte für jedes Gebäude beziehungsweise Bauwerk.

Die Pläne sollen außerdem enthalten:

  • Nordpfeil und Maßstab,
  • die Raumnummern, Bezeichnung der Raumnutzung (unmissverständliche Abkürzungen genügen) sowie die Höhenordinate der Oberkante Erdgeschoss-Fußboden,
  • alle Maße zum Nachweis der Rauminhalte und der Raumflächen,
  • die Flächen der Räume,
  • die Darstellung der Einbauten,

erforderlichenfalls Angaben zu:

  • Baustoffen und Bauarten, Gründung der geplanten Gebäude und, soweit erforderlich, die Gründung benachbarter baulicher Anlagen,
  • der Anordnung der Sanitär-Objekte und Wasser­zapfstellen sowie der Anordnung der sonstigen Technischen Anlagen mit Querschnitten der Kanäle, Schächte, Schornsteine und so weiter,
  • dem Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
  • Geländeschnitt, der die vorhandenen und künftigen Höhen erkennen lässt,
  • Geländehöhen, Plan, der insbesondere bei umfangreichen Erdarbeiten den Zustand des Baugeländes vor Beginn der Bauarbeiten höhenmäßig zu erfassen hat.

4.8.5 Zusätzlich zu Nummer 4.8.1 sind gesondert darzustellen und beizufügen:

4.8.5.1 Bei technischen Anlagen:

  • die wesentlichen Bestandteile der technischen Anlagen und die Führung und Anordnung von wesentlichen Leitungen, Kabeln, Kanälen, Rohren, Schächten und so weiter in Gebäuden und Außenanlagen,
  • die Schaltschemata, soweit sie zum Verständnis von Funktionsabläufen erforderlich sind.

4.8.5.2 Bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen:

  • Lageplan im Maßstab 1 : 500, eventuell im Maßstab 1 : 1.000,
  • Längsschnitte im Maßstab 1 : 500/50, eventuell im Maßstab 1 : 1.000/100,
  • charakteristische Querschnitte im Maßstab 1 : 50, eventuell im Maßstab 1 : 20, dabei sind alle Höhen auf das aktuelle, amtliche Höhenbezugssystem zu beziehen,
  • Ver- und Entwässerungsanlagen (Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme, Stromversorgung etc.),
  • Lage und Höhe vorhandener und geplanter Kanäle und Leitungen mit zugehörigen Anlagen (zum Beispiel Hebeanlage, Rückhaltebecken, Kläranlage, Abscheider),
  • Höhe der Geländeoberfläche und der Rohrsohle, Schachtabstände und Leitungsgefälle, Dimen­sions- und Baustoffangaben, Ausweisung von Schutzzonen und Dimensions- und Baustoffangaben (zum Beispiel Übergabeschächte, Wassergewinnungs- und Aufbereitungsanlagen, Schieber).
  • Die „Baufachlichen Richtlinien Vermessung“ (BfR-Verm) sind zu beachten.

Verkehrsanlagen

  • „Musterkarten für die einheitliche Gestaltung Landschaftspflegerischer Begleitpläne im Straßenbau“ (Musterkarten LBP),
  • Entwurfselemente (Radien, Querneigung), Kilo­metrierung, Begrenzungslinien der Verkehrsflächen, Regelquerschnitte mit Konstruktionsaufbau, Entwässerungseinrichtungen, Böschungen, Gebäude- und Grabenhöhen, Kunstbauwerke, Schutz­zonen.

4.8.5.3 Bei Freianlagen (Außenanlagen)

  • Geländemodellierung mit alten und neuen Höhenlinien sowie sonstigen Höhenangaben, geologische Besonderheiten,
  • verbleibender, erhaltungswürdiger Vegetationsbestand, zu rodender Bestand, einschließlich Forstflächen (gegebenenfalls mit Angabe der Wuchshöhe),
  • wesentliche Vegetationsbestände der angrenzenden Grundstücke,
  • Neupflanzungen, einschließlich Forstflächen (gegebenenfalls mit Angabe der Wuchshöhe), Rasen- und Wiesenflächen,
  • zugehörige bauliche Anlagen (zum Beispiel Wege, Be- und Entwässerung, Beleuchtung),
  • Nachweis der Barrierefreiheit.

Zu 4.9 Dokumentation der Nachhaltigkeit

Neben der Beachtung der Nachhaltigkeitskriterien (gemäß Abschnitt „K3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ in Verbindung mit dem „Leitfaden Nachhaltiges Bauen“) in der Planung sind zur Dokumentation mindestens folgende Unterlagen vorzulegen:

4.9.1 Durchführung einer Zwischenbewertung (Leitfaden Nachhaltiges Bauen, Anlagen B2/B3)

4.9.2 Fortschreibung des Berichts zur Nachhaltigkeit (Leitfaden Nachhaltiges Bauen, Anlage B5)

Zu 4.10 Auflistung aller Planungsbeteiligten

Zusammenstellung aller Planungsbeteiligten in einer Liste mit Name, Adresse und Kontaktdaten

5 Unterlagen nach § 54 LHO - Ausführungsunterlage-Bau (AFU-Bau)          

Diese umfasst die Ergebnisse der Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe je nach Bau- beziehungsweise Unterbringungsbedarf (der Leistungsbilder: Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung [LP 5 und 6 gemäß HOAI]), einschließlich gegebenenfalls erforderlicher besonderer Leistungen. Die im Einzelnen zu vergebenden Planungsleistungen ergeben sich aus dem Vertrag mit den freiberuflich Tätigen.

Zur AFU-Bau gehören unter anderem:

5.1 Planungsunterlagen,

5.2 komplette Ausschreibungsunterlagen für alle Leistungsbereiche,

5.3 Kostenermittlung - Nachweis der Kostenkontrolle7,

5.4 Sicherheitsnachweise,

5.5 sonstige Berechnungen.

Zu 5.1 Planungsunterlagen

5.1.1 Gegebenenfalls die fortgeschriebenen Entwurfs- beziehungsweise Genehmigungspläne nach Abschnitt F Nummer 3,

5.1.2 Ausführungs- und Detailzeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1 unter Beachtung der geltenden Normen und Richtlinien,

5.1.3 abschließende Bedarfsermittlung mit Angaben von Leistungswerten (zum Beispiel Wärme, Kälte, Luftmengen, Wasser, Brennstoff, elektrische Energie).

Zu 5.2 Komplette Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche

5.2.1 Vergabeterminplan,

5.2.2 Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis nach Leistungsbereichen (oder im Einzelfall Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm auf Grundlage detaillierter Objektbeschreibung),

5.2.3 Mengenberechnungen auf Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.

Zu 5.3 Kostenermittlung - Kostenkontrolle7

5.3.1 Kostenermittlung auf der Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse,

5.3.2 Nachweis der Kostenkontrolle7 durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung der HU-Bau,

5.3.3 Kostenveränderungen sind darzulegen und zu begründen, gegebenenfalls Vorschläge zur Kompensation von Mehrkosten.

Zu 5.4 Sicherheitsnachweise

Geprüfte Standsicherheitsnachweise mit statischen Berechnungen und zugehörigen Zeichnungen, soweit nach den jeweiligen Landesvorschriften erforderlich. Die geprüfte Tragwerksplanung muss in jedem Fall zur Bauaufsichtsakte (vergleiche Abschnitt K14) genommen werden.

Zu 5.5 Sonstige Berechnungen

Fortschreibung der bautechnischen Nachweise (insbesondere der Nachweise nach der Energieeinsparverordnung)

6 Nachtragsunterlage (NU-Bau)

6.1 Die NU-Bau beinhaltet mindestens:

  • begründende Unterlagen,
  • Erläuterungsbericht einschließlich der erforderlichen Einverständniserklärungen der nutzenden Verwaltung und des fachlich zuständigen Nutzerministe­riums mit:
    • detaillierter Darstellung des Standes der Baumaßnahme bezüglich Planung/Bauausführung/Kosten/Terminen,
    • genauer Darstellung der Ursachen des Nachtrags (beispielsweise baufachlich bedingte oder nachträgliche Nutzeranforderungen),
    • Darstellung der Nachtragsleistungen nach Leistungsschwerpunkten mit Begründung und Kosten, gegebenenfalls Auswirkungen auf die Bewirtschaftung und Betriebskosten sowie gegebenenfalls Darstellung der Konsequenzen für die weitere Planung und Ausführung,
    • Vorschläge zur Kompensation/Reduzierung der Mehrkosten,
    • Auswirkung auf den Haushaltsmittelbedarf (Jahresscheiben) und
    • Auswirkung auf die Terminplanung,
  • Kostenberechnung nach Muster 6 im notwendigen Umfang einschließlich der erforderlichen Einverständniserklärungen der nutzenden Verwaltung und des fachlich zuständigen Nutzerministeriums,
    • Muster 6, Blatt 2, wenn von Änderungen betroffen,
    • Muster 6, Blatt 3, Seiten 1 und 2 und
    • Fortschreibung Muster 13, wenn von Änderungen betroffen,
    • Planunterlagen, je nach Art der baufachlichen Veränderung und soweit erforderlich.

6.2 Bei einer notwendigen Beteiligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 LHO ist Abschnitt E Nummer 8.6 zu beachten.

1 Brandenburgische Richtlinie für die Durchführung von Baumaßnahmen des Landes (BbgRLBau), Abschnitt F.

2 DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ in der vom Land eingeführten Fassung.

3 In der jeweils geltenden Fassung.

4 DIN 277 „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken“ in der vom Land eingeführten Fassung.

5 Die jeweils aktuellen „Orientierungswerte für Hochschulgebäude“ (nach Freigabe durch die Bauministerkonferenz [BMK] veröffentlicht im Informationssystem der BMK [IS-Argebau, öffentlicher Bereich, Planungshilfen]).

6 Die Dokumentation soll die erforderliche Transparenz für die Entscheidung schaffen. Es muss nachvollziehbar sein, wovon der Entscheidungsvorschlag abhängt. Insbesondere muss deutlich werden, wie sich aus den Zielen die relevanten Handlungsalternativen ableiten.

7 DIN 277 „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken“ in der vom Land eingeführten Fassung.

8 Die Ermittlung des Kostenrahmens wird in der DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ näher definiert. Er dient als eine Grundlage für die Entscheidung über die Bedarfsplanung sowie für grundsätzliche Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungsüberlegungen und zur Festlegung der Kostenvorgabe.

9 Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) im Jahr 2011.

10 Die Kostenschätzung nach DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ ist in mindestens 7 Kostengruppen bis zur 2. Ebene der Kostengliederung zu gliedern. Die Kostenschätzung stellt somit eine Grundlage bei der Entscheidung über die Weiterführung der Vorplanung zur Entwurfsplanung dar.

11 Die Kostenberechnung nach DIN 276 bietet mit der ihr zugrunde liegenden weiterentwickelten Planung eine genauere Kostenermittlung als die im Planungsprozess vorangegangene Kostenschätzung. Ihr Ergebnis stellt eine Entscheidungsgrundlage über die Weiterführung des Projekts nach der Entwurfsplanung dar.

12 Kostensteuerung und Kostenkontrolle des BLB nach Abschnitt K2.