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Dritte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz

Dritte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz
vom 11. Juni 2018
(ABl./18, [Nr. 25], S.543)

Mit der Ersten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz vom 16. Mai 2008 (ABl. S. 1435) (Anlage zu dem Rundschreiben über das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts vom 21. Mai 2008 [ABl. S. 1434]) wurden aufgrund damaliger Sparzwänge abweichende Verwaltungsvorschriften von den Bundesregelungen erlassen. Aus heutiger Sicht und aufgrund der zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen mit den Textziffern 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 5.0.2 und 5.0.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (Bbg BRKGVwV) wurde festgestellt, dass diese mit dem geltenden Bundesrecht nicht (mehr) vereinbar sind. Denn nach der Rechtsprechung begegnet eine fiktive Anrechnung der Kosten des Weges zwischen Wohnung und Dienststelle bei Dienstreisen rechtlichen Bedenken (Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam - 21 K 2495/12.PVL - vom 14. Mai 2013, Rz. 48). Des Weiteren wurde in den Verwaltungsvorschriften die Regelung zu dem seit 1. Januar 2014 in § 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwendeten Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ nicht berücksichtigt. Unabhängig davon haben die in Rede stehenden Vorschriften zu keinen nennenswerten Einsparungen geführt, weil sie mit erheblichem Verwaltungs- beziehungsweise Personalaufwand verbunden sind. Aus vorgenannten Gründen werden die Brandenburgischen Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz wie folgt geändert:

  • Die Textziffer 2.2.2 Bbg BRKGVwV wird dahingehend modifiziert, dass diese dem Bundesrecht entspricht. Zudem wird klargestellt, dass eine Dienstreise nur an der Dienststätte beginnt oder endet, wenn vor oder nach einem auswärtigen Dienstgeschäft nach normalem Ermessen noch Dienst verrichtet werden kann.
  • Die Sonderregelung der Textziffer 2.2.3 Bbg BRKGVwV für Dienstreisende, die arbeitstäglich an ihren Wohnort (Pendler) beziehungsweise zu ihrer Wohnung zurückkehren, wird aufgehoben.
  • Die Vorschrift in Textziffer 2.2.4 Bbg BRKGVwV, nach der bei Dienstreisen zur Erledigung regelmäßiger und gleichartiger Dienstgeschäfte nach einem vorgegebenen Dienst- oder Einsatzplan von mindestens sechs Monaten der auswärtige Geschäftsort innerhalb des Einzugsgebietes der Dienststätte gleichgestellt ist, wird aufgehoben.
  • Die Textziffern 5.0.2 und 5.0.3 Bbg BRKGVwV, mit der die Nichtgewährung der Wegstreckenentschädigung anlässlich regelmäßiger Fahrten zwischen Wohnung und täglich wechselnden Dienststellen am Dienstort und bei Abordnungen - insbesondere im Rahmen der Aus- und Fortbildung -, wenn der Wohn-, Dienst- und Geschäftsort ein und dieselbe politische Gemeinde sind, geregelt ist, wird aufgehoben.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Anlagen