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Durchführung des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)
Konkurrenzregelung bei der Zahlung von Familienzuschlag nach § 40 BBesG (Stufen des Familienzuschlages)

Durchführung des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)
Konkurrenzregelung bei der Zahlung von Familienzuschlag nach § 40 BBesG (Stufen des Familienzuschlages)

vom 21. Februar 2002

1. Wegfall der Konkurrenzregelung nach § 40 Abs. 4 BBesG für die tarifvertraglich beschäftigten Arbeitnehmer bei der Deutsche Telekom AG

Bei der Deutschen Telekom AG und deren Tochterunternehmen ist ab 1. Juli 2001 für tarifliche Arbeitnehmer ein neues Bewertungs- und Bezahlungssystem eingeführt worden. Danach entfallen die am 30. Juni 2001 zustehenden familienbezogenen Leistungen (Ortszuschlag der Stufe 2 oder höher bzw. Sozialzuschlag) und werden ab 1. Juli 2001 lediglich als besondere Umstellungszulage ohne Bezug auf die tatsächlichen Familienverhältnisse weitergezahlt. Die besondere Umstellungszulage verringert sich bei Höhergruppierung, Gewährung von Tätigkeitszulagen und beim Stufenaufstieg. Die anteilig für den kinderbezogenen Ortszuschlag/Sozialzuschlag gezahlte besondere Umstellungszulage unterliegt den gleichen Abbauregelungen. Darüber hinaus entfällt die kindbezogene Umstellungszulage mit dem Wegfall des Anspruches auf Kindergeld und in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht bis zum 31. März des Jahres dem Arbeitgeber in geeigneter Form einen Nachweis über die weitere Kindergeldzahlung vorgelegt hat.

Änderungen der Familienverhältnisse (Heirat, Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder, gesetzliche Unterhaltsverpflichtung für in die Wohnung aufgenommene Personen etc.), die sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz auf den Familienzuschlag erhöhend auswirken würden, haben nach dem 30. Juni 2001 keine Auswirkung auf die besondere Umstellungszulage. Den Familienzuschlag reduzierende Ereignisse, wie z. B. Scheidung ohne Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Ehefrau, verringern die besondere Umstellungszulage nicht.

Mit Einführung des neuen Bewertungs- und Bezahlungssystems sind die Deutsche Telekom AG und deren Töchter ab 1. Juli 2001 keine Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15. November 2001 (2 C 69.00) über die Klage eines Beamten zur Konkurrenzsituation nach § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG entschieden und den Anspruch auf den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 anerkannt, dessen Ehefrau als Angestellte bei der Telekom Computer Service Management GmbH (DeTeCSM) tätig ist und ab 1998 eine Vergütung nach dem Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen bei der DeTeCSM ohne familienbezogene Zahlungen erhält.

Der Arbeitskreis der Länder für Besoldungsfragen hat auf seiner 2./2001 Sitzung ergänzend bestimmt, dass die „besonderen Umstellungszulagen“, die Bezügeminderungen unterschiedlicher Art ausgleichen, keine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung darstellen.

2. Anwendung des § 40 BBesG bei Beschäftigung des Ehegatten oder anderer Berechtigter bei einem Diakonischen Werk

Mit Wirkung vom 1. April 2001 sind die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland hinsichtlich des Ortszuschlags geändert worden.

Nach Auffassung der Mitglieder des Arbeitskreises der Länder für Besoldungsfragen enthalten Vergütungen aufgrund der AVR keine dem Familienzuschlag der Stufe 1 oder dem Ortszuschlag der Stufe 2 entsprechenden Leistungen mehr. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 40 Abs. 4 BBesG sind somit bei Einrichtungen, die diese Richtlinie anwenden, nicht mehr gegeben; die Gewährung einer aufzehrbaren persönlichen Zulage steht dem nicht entgegen.

Dagegen sind die nach den geänderten AVR nur unter leicht veränderten Voraussetzungen zustehenden Kinderzuschläge auch weiterhin als dem Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer folgenden Stufe entsprechende Leistung im Sinne des § 40 Abs. 5 BBesG zu werten. Die wesentliche Neuregelung der Voraussetzungen besteht darin, dass es nicht mehr auf die Berechtigung zum Bezug des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz oder Kindergeldgesetz ankommt, sondern allein auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes.

Ich bitte, entsprechend zu verfahren.

Für die Arbeitnehmer in der Landesverwaltung bitte ich die Regelung für Beamte bei Anwendung des § 29 BAT-O (Ortszuschlag) bzw. § 41 MTArb-O (Sozialzuschlag) analog anzuwenden.