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Bedarfsbewertung
Rückwirkende Anwendung von R 178 Abs. 8 Erbschaftsteuerrecht (ErbStR) 2003
Bedarfsbewertung
Rückwirkende Anwendung von R 178 Abs. 8 Erbschaftsteuerrecht (ErbStR) 2003
vom 22. Januar 2004
Mit den ErbStR 2003 wurde zum 1.1.2003 die so genannte Mischbewertung (R 180 ErbStR 1998) aufgegeben. Dies ergibt sich aus R 178 Abs. 8 ErbStR 2003.
Danach ist der Grundstückswert auch dann einheitlich nach § 147 BewG zu ermitteln, wenn für einen Teil der wirtschaftlichen Einheit § 146 BewG zur Anwendung käme.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder bitte ich, auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in noch offenen Fällen mit Feststellungszeitpunkten vor dem 1. Januar 2003 entsprechend zu verfahren und von einer Mischbewertung abzusehen.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.