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Bedarfsbewertung
Anerkennung von Gutachten zertifizierter Grundstückssachverständiger (§§ 145 Abs. 3, 146 Abs. 7 BewG)

Bedarfsbewertung
Anerkennung von Gutachten zertifizierter Grundstückssachverständiger (§§ 145 Abs. 3, 146 Abs. 7 BewG)

vom 21. Juni 2000

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob für den Nachweis des geringeren Verkehrswerts (gemeinen Werts) stets nur ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses (§ 193 BauGB) oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beizubringen ist. Ich bitte, R 163 Satz 2 ErbStR 2003, R 177 Satz 2 ErbStR 2003 in der Weise zu verstehen, dass bei dem dort genannten Personenkreis in der Regel von dem Maß an Sachverstand und Unabhängigkeit auszugehen ist, das für eine objektive, inhaltlichen und formalen Anforderungen entsprechende Wertermittlung erforderlich ist. Gleichwohl bleibt es der Entscheidung des Steuerpflichtigen vorbehalten, wen er mit der Begutachtung betrauen möchte. Die Zurückweisung eines Gutachtens allein mit der Begründung, es sei nicht von dem örtlichen Gutachterausschuss bzw. einem öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter erstellt worden, ist nicht statthaft, wenn es im Übrigen anerkannten Grundsätzen der Grundstückswertermittlung (WertV, WertR) entspricht. Anderenfalls würde eine subjektive Berufszulassungsschranke errichtet, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur vom Gesetzgeber angeordnet werden kann.

Es bestehen mithin keine Bedenken, auch Gutachten sog. zertifizierter Sachverständiger (in Berlin auch öffentlich bestellter Vermessungsingenieure, die in Berlin den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gleichgestellt sind) als Wertnachweis entgegenzunehmen, wenn deren Zertifizierung der Europäischen Norm 45013 entspricht. Im Zweifel hat der Sachverständige den Nachweis der von ihm erworbenen Qualifizierung zu erbringen.

Sowohl die Gutachten der Gutachterausschüsse und der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als auch die der „Zertifizierten“ sind indessen im Rahmen der freien Beweiswürdigung darauf zu überprüfen, ob sie methodisch, inhaltlich und formal anerkannten Grundsätzen der Wertermittlung entsprechen. Ist dies nicht der Fall, sind sie zurückzuweisen.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte, die Finanzämter entsprechend anzuweisen.