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Baupreisindexzahl für 2015

Baupreisindexzahl für 2015
vom 29. Juli 2015
(ABl./15, [Nr. 32], S.713)

I.

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 6 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, macht das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung als oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt:

  1. Die Baupreisindexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Brandenburgischen Baugebührenordnung, mit der die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,084.
  2. Die sich daraus ergebenden fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte werden in der nachstehenden Tabelle veröffentlicht.

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

gültig ab 1. September 2015

Nr.Gebäudeartanrechenbare Bauwerte in Euro/
1 Wohngebäude 122
2 Wochenendhäuser 107
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 165
4 Schulen 156
5 Kindertageseinrichtungen 140
6 Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten, Gaststätten, Kantinen 140
7 Hotels, Heime, Sanatorien über 60 Betten 163
8 Krankenhäuser 182
9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 140
10 Hallenbäder 151
11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1 bis 5 000 m³ Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2) 68
Bauart schwer1) 60
sonstige Bauart 51
11.2 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³
Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2) 60
Bauart schwer1) 51
sonstige Bauart 42
11.3 der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³
Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2) 51
Bauart schwer1) 42
sonstige Bauart 33
11.4 der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2) 42
Bauart schwer1) 33
sonstige Bauart 24
12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 92
13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 82
14 mehrgeschossige Verkaufsstätten 125
15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 108
16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 90
17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 108
18 Tiefgaragen 167
19 Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude 43
20 Gewächshäuser
20.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 33
20.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 18

 II.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2015 in Kraft.


1Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden

2Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen