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Ertragsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Energieversorgungsunternehmen

Ertragsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Energieversorgungsunternehmen
vom 28. Januar 2004

Das BMF-Schreiben vom 27.05.2003 (BMF, Schreiben vom 27.05.2003, BStBl I 2003, 361), das zur ertragsteuerlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Energieversorgungsunternehmen ergangen ist, findet sowohl für Strom-, Wasser-, Fernwärme- und Gasversorgungsunternehmen als auch für Windkraftanlagenbetreiber Anwendung. Demnach sind die an die Versorgungsunternehmen sowie Windkraftanlagenbetreiber gezahlten Baukostenzuschüsse steuerlich als Kapitalzuschüsse zu behandeln. Die im BMF-Schreiben enthaltene Übergangsregelung, nach der erst die in nach dem 31. Dezember 2002 beginnenden Wirtschaftsjahren vereinbarten oder durch Kommunalabgabenbescheid festgesetzten Baukostenzuschüsse als Kapitalzuschüsse zu behandeln sind, gilt aus Vertrauensschutzgründen vollumfänglich für alle vorstehend genannten Unternehmen. Die bisherige Behandlung der Baukostenzuschüsse als Ertragszuschüsse mit der Möglichkeit, einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, entfällt somit nach dem Auslaufen der Übergangsregelung.

Für Unternehmen, die für die Baukostenzuschüsse nach der alten Regelung einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten gebildet haben, besteht unter analoger Anwendung des R 34 Abs. 2 Satz 5 EStR die Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung (keine Beibehaltungspflicht). Die Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung ist jedoch nur bei vollumfänglicher Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens gegeben. Daher besteht kein Wahlrecht, den verbliebenen Betrag auf einen anderen (kürzeren) Zeitraum zu verteilen.