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Erlass zur Zusammenarbeit von Bauaufsichtsbehörden/Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz und Brandschutzdienststellen beim Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung und der Brandverhütungsschauverordnung

Erlass zur Zusammenarbeit von Bauaufsichtsbehörden/Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz und Brandschutzdienststellen beim Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung und der Brandverhütungsschauverordnung
vom 30. Juni 2019
(ABl./19, [Nr. 28], S.662)

1 Anwendungsbereich

Dieser Erlass konkretisiert

  1. die Aufgaben und Pflichten:
    • der Bauaufsichtsbehörde (§ 58 Absatz 1 und 2, § 69 Absatz 3 bis 5, § 82 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung; § 19 der Branden-burgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung; § 46 Absatz 2 der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung),
    • der Brandschutzdienststelle (§ 32 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes; § 2 und § 6 der Brandverhütungsschauverordnung; § 69 Absatz 3, § 82 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung) sowie
    • der Prüfingenieurin und des Prüfingenieurs für Brandschutz (§ 66 Absatz 3 Satz 2, § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Brandenburgischen Bauordnung; § 17 der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung),
  2. die Beteiligung der Brandschutzdienststelle durch die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 72 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung,
  3. die Beteiligung der Brandschutzdienststelle durch den Prüfingenieur oder die Prüfingenieurin für Brandschutz (§ 17 Absatz 1 der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung) im bauaufsichtlichen Prüfverfahren von Brandschutznachweisen nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung,
  4. die Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde durch die Brandschutzdienststelle im Hinblick auf die Durchführung von Brandverhütungsschauen nach § 1 und § 2 der Brandverhütungsschauverordnung,
  5. die Abstimmung zwischen der Bauaufsichtsbehörde und der Brandschutzdienststelle bezüglich der Überprüfungspflichten von baulichen Anlagen nach § 19 der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung und § 46 Absatz 2 der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung in Verbindung mit den Regelungen aus der Brandverhütungsschauverordnung,
  6. das Zusammenwirken der Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieurin beziehungsweise des Prüfingenieurs für Brandschutz mit der Brandschutzdienststelle bei der Überwachung der Errichtung, Änderung und Instandhaltung von genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen nach § 82 der Brandenburgischen Bauordnung sowie
  7. die Dokumentation von Brandverhütungsschauen gemäß § 9 der Brandverhütungsschauverordnung durch die Brandschutzdienststelle unter Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde.

Dieser Erlass gilt entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach § 77 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung.

2 Aufgaben und Pflichten

2.1 Bauaufsichtsbehörde

2.1.1 Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Genehmigungsbehörde und zur Wahrung der Konzentrationswirkung darauf zu achten, dass alle von einer baulichen Anlage berührten öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Bezug auf die Wahrung von Regelungen bezüglich der Belange der Feuerwehr bedarf es nach § 69 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung der Beteiligung der Brandschutzdienststelle, sofern deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Zur Erteilung der Baugenehmigung ist das Benehmen der Brandschutzdienststelle erforderlich, soweit keine weiterführenden Bestimmungen gelten.

2.1.2 Nimmt die Bauaufsichtsbehörde Pflichten hinsichtlich der Prüfung von Brandschutznachweisen wahr, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass auch die weiterführende Überwachung des Baugeschehens bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme der baulichen Anlage gesichert wird und die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

2.1.3 Die Bauaufsichtsbehörde hat bei Sonderbauten, wie Krankenhäusern gemäß § 19 Absatz 1 der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung und Versammlungsstätten gemäß § 46 Absatz 2 der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung, in regelmäßigen Zeitabständen Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen durchzuführen. Diesbezüglich ist auch die Beteiligung und Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle zu sichern.

2.1.4 Im Falle einer Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde durch die Brandschutzdienststelle an einer Brandverhütungsschau erstellt die Bauaufsichtsbehörde zu gegebenenfalls auftretenden Beanstandungen eine Niederschrift (siehe Anlage) und leitet gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen ein (§ 58 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung).

2.1.5 Für bauliche Anlagen und Gebäude des Landes oder des Bundes, die die Bedingungen des § 77 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllen oder erfüllten, ist die Baudienststelle des Landes Brandenburg zuständig. Die Baudienststelle nimmt insoweit die Aufgaben und Befugnisse einer unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung wahr. Eine entsprechende, klarstellende Regelung  enthielt § 72 Absatz 3 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008. Auch wenn diese Norm, die den Umfang der Verwaltungsaufgabe beschreibt, nach der Novellierung der Bauordnung im Jahr 2016 entfallen ist, besteht mit dem Ministerium der Finanzen sowie dem Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) Einigkeit darüber, dass dies den Umfang der Verwaltungsaufgabe unberührt lässt. Die Aufgabe wird auch künftig entsprechend der bisher geübten Praxis erfüllt.

2.2 Brandschutzdienststelle

2.2.1 Der Brandschutzdienststelle obliegen keine Prüfpflichten bezüglich bautechnischer Nachweise im Sinne des § 66 Absatz 3 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung. Die Brandschutzdienststelle wird im Zuge ihrer Aufgabenwahrnehmung beteiligt und gibt innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Stellungnahme bezüglich der Einhaltung von Anforderungen im Hinblick auf die feuerwehrtechnischen Belange (siehe Nummer 3.5) ab. Die Beteiligung hat durch die untere Bauaufsichtsbehörde oder durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz zu erfolgen. Insbesondere bei Abweichungstatbeständen, die feuerwehrtechnische Belange berühren (siehe Nummer 3.3), ist die Brandschutzdienststelle angehalten, schutzzielorientiert und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie gegebenenfalls bestehender Abweichungen und örtlicher Gegebenheiten zu entscheiden.

2.2.2 Die Baugenehmigung beziehungsweise der Prüfbericht Brandschutz als Bestandteil der Baugenehmigung kann Nebenbestimmungen, wie zum Beispiel Auflagen, und Hinweise seitens der Brandschutzdienststelle beinhalten. Für deren Umsetzung ist die Brandschutzdienststelle im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung verantwortlich.

2.2.3 Die Brandschutzdienststelle ist gemäß § 32 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes für die Durchführung von Brandverhütungsschauen, die der Feststellung von Gefahrenquellen und Mängeln im Brandschutz dienen, zuständig. Sie hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde über die Durchführung der Brandverhütungsschau in Kenntnis zu setzen und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen die Teilnahme zu ermöglichen.

2.3 Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz

2.3.1 Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz nimmt nach § 66 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung hoheitliche Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr und prüft Brandschutznachweise im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit und fertigt diesbezüglich einen Prüfbericht an. In diesem Zusammenhang ist er beziehungsweise sie nach § 17 Absatz 1 der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung verpflichtet, auch die Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehren zu berücksichtigen. Zur Wahrung der Anforderungen bezüglich des abwehrenden Brandschutzes haben der Prüfingenieur oder die Prüfingenieurin die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen.

2.3.2 Im Zuge der baulichen Umsetzung einer genehmigungspflichtigen Maßnahme ist die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hinsichtlich des von ihr oder ihm bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises für die Überwachung der Bauausführung verantwortlich (vgl. § 82 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung und § 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 6 der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung). Soweit der Prüfbericht zum Brandschutz als Bestandteil der Baugenehmigung auch Entscheidungen der Brandschutzdienststelle einschließt, bleibt deren Zuständigkeit unberührt.

2.3.3 Neben dem bauordnungsrechtlichen Tätigkeitsfeld der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs kann auch der Fall eintreten, dass er beziehungsweise sie bei Bedarf und in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle mit der Durchführung von Brandverhütungsschauen beauftragt wird (vgl. § 4 Absatz 1 der Brandverhütungsschauverordnung). In dem Fall, in dem die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur diese Stellung der Brandschutzdienststelle einnimmt, muss sie beziehungsweise er auch die damit verbundenen Aufgaben aus § 33 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sowie der Brandverhütungsschauverordnung umsetzen. Allerdings ist das Verfahren (Vorbereitung/Nachbereitung), welches in einem Verwaltungsakt mündet, formal von der Brandschutzdienststelle durchzuführen.

3 Beteiligung der Brandschutzdienststelle an Baugenehmigungsverfahren

3.1 Die Brandschutzdienststelle ist bei nicht genehmigungsfreien Verfahren regelmäßig dann zu beteiligen, wenn Belange der Feuerwehren betroffen sind oder konkrete Abweichungstatbestände benannt werden, die feuerwehrspezifische Belange berühren beziehungsweise mit der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr begründet werden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäude der Gebäudeklasse 5, wenn die Brandschutzprüfungen hoheitlich durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz durchgeführt werden.

3.2 Die Bauaufsichtsbehörde überprüft federführend die Vollständigkeit des Bauantrages und der Bauvorlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 13 und des § 1 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung. Im Rahmen einer Vorprüfung ist insbesondere bei den bautechnischen Nachweisen das Übereinstimmungsgebot zu beachten. Sind die Unterlagen vollständig und erfolgt die Prüfung des Brandschutzes nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung durch die Bauaufsichtsbehörde, übersendet sie die Unterlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die Brandschutzdienststelle in einfacher Ausfertigung mit der Aufforderung um eine Stellungnahme zu den brandschutztechnischen Belangen der Feuerwehr.

Für den Fall, dass die Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz erfolgt, wird die Brandschutzdienststelle nach Einreichung des Brandschutznachweises und erfolgter Vorprüfung entsprechend § 17 Absatz 1 der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung beteiligt. Die Vorprüfung umfasst auch die Wahrung des Übereinstimmungsgebots nach § 13 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung. Sollten hier maßgebliche Abweichungen festgestellt werden, ist die Bauaufsichtsbehörde darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sollten seitens der Brandschutzdienststelle weiterführende Unterlagen aus den Bauantragsunterlagen zur Abgabe einer Stellungnahme erforderlich sein, so sind diese bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abzufordern.

3.3 Mit Blick auf die fachliche Tätigkeit der Brandschutzdienststelle sind durch die Brandschutzdienststelle die im Beteiligungsverfahren bereitgestellten Unterlagen auf definierte Inhalte zu prüfen und ist diesbezüglich Stellung zu nehmen. Dabei sind die Belange der Feuerwehr (insbesondere die Fremdrettung von Menschen, wirksame Lösch- und Rettungsmaßnahmen und der Eigenschutz der Einsatzkräfte) zu berücksichtigen. Um dies sicherzustellen, soll durch die Brandschutzdienststelle der nachfolgende Prüfkatalog (vgl. Positionspapier des AGBF Bund; März 2017) einbezogen werden:

Allgemeine Angaben

  • Überprüfung, ob die Leistungsfähigkeit der örtlich zuständigen Feuerwehr beachtet wurde

Baulicher Brandschutz

  • Anordnung der Feuerwehrzugänge und Feuerwehrzufahrten sowie deren Kennzeichnung
  • Sicherstellung von Rettungswegen über Leitern der Feuerwehr
  • Angriffswege für die Feuerwehr (= Rettungswege) sowie deren Ausführung und Erkennbarkeit

Anlagentechnischer Brandschutz

  • Brandmeldeanlagen: Schutzumfang, Anordnung der Feuerwehrbedieneinrichtungen, Alarmorganisation, Anschlussbedingungen der Brandmeldeanlage
  • Feuerwehraufzüge: Einsatztaktische und technische Ausführungsdetails
  • Weitere (sicherheits-)technische Gebäudeausrüstungen, wie Alarmierungseinrichtungen, Löschanlagen, trockene Steigleitungen, Wandhydranten, Anlagen zur Rauchableitung und Rauchfreihaltung: Abstimmung zum Konzept der Anlage oder Einrichtung, Anforderungen an die Feuerwehrbedien- und Auslöseeinrichtungen, notwendige Kennzeichnungen, Hinweis auf Standardisierungen im örtlichen Zuständigkeitsbereich (zum Beispiel Rauchabzugstableaus)
  • Ausstattungen für die Brandsicherheitswache

Organisatorischer und betrieblicher Brandschutz

  • Brandschutzordnung: Abstimmung und Abgleich mit den taktischen Erfordernissen, insbesondere zu den Maßnahmen zur Rettung mobilitätseingeschränkter Personen
  • Kennzeichnung der Rettungswege und Sicherheitseinrichtungen
  • Bereitstellung von Kleinlöschgeräten
  • Abstimmung bei Betrieb einer Werkfeuerwehr

Abwehrender Brandschutz

  • Löschwasserversorgung: Löschwassermenge, Art und Entfernung der Entnahme
  • Löschwasserrückhaltung: Notwendigkeit und Ausführung
    Bei einem Erfordernis außerhalb des Geltungsbereiches der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie Verweis auf die zuständige Wasserbehörde nach Wasserhaushaltsgesetz.
  • Objektfunkanlage: Notwendigkeit und Ausführung
  • Feuerwehrplan: Notwendigkeit und Ausführung
  • Flächen der Feuerwehr: Ausführung und Kennzeichnung
  • Feuerwehrschlüsseldepot: Notwendigkeit und Anforderungen
  • Anlaufstelle für die Feuerwehr

Methoden des Brandschutzingenieurwesens

  • Plausibilitätsprüfung der Eingangskriterien und Randbedingungen, sofern die Belange der Feuerwehr berührt sind (Feuerwiderstandsdauer der Angriffswege, raucharme Schicht und Zuluftführung, Beeinflussung Räumungssimulation durch Angriffswege und Flächen der Feuerwehr)

Abweichungen/Erleichterungen

  • Bewertung aus Sicht der Brandschutzdienststelle zu den von ihr zu vertretenden Belangen, insbesondere, wenn eine Abweichung mit der Leistungsfähigkeit der zuständigen Feuerwehr begründet wird oder die Sicherheit der Angriffswege betroffen ist. Dies betrifft insbesondere abweichende Regelungen zum bauordnungsrechtlichen Rettungswegsystem (Feuerwiderstandsdauer des Tragwerkes, notwendige Treppenräume und Flure; Sicherung des zweiten Rettungsweges), zur Größe von Nutzungseinheiten, zur Größe und Ausdehnung von Brandabschnitten, zu Zu- und Durchfahrten sowie zur Löschwasserversorgung.

3.4 Die Bauaufsichtsbehörde beziehungsweise die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz gibt der Brandschutzdienststelle Gelegenheit, an vorbereitenden Beratungen mit dem Antragsteller und an Besichtigungen im Vorplanungs- oder Planungsstadium teilzunehmen. Ist die Brandschutzdienststelle zu Beginn des Verfahrens einbezogen, können die Beteiligten vereinbaren, dass der Antragsteller einschlägige Unterlagen der Brandschutzdienststelle direkt zustellt. Allerdings sind die Genehmigungsbehörde oder die Prüfingenieurin beziehungsweise der Prüfingenieur darüber und über den Fortgang der Bearbeitung in Kenntnis zu setzen.

Jede Änderung der Antragsunterlagen muss über die Genehmigungsbehörde oder die Prüfingenieurin beziehungsweise den Prüfingenieur laufen und gegebenenfalls auch in anderen Bauvorlagen eingepflegt werden. Auskünfte beziehungsweise Sachaufklärungen können direkt erfolgen. Allerdings ist die Genehmigungsbehörde oder die Prüfingenieurin beziehungsweise der Prüfingenieur zu beteiligen.

3.5 Die Brandschutzdienststelle prüft, ob Belange der Feuerwehr sowie damit einhergehende Belange des vorbeugenden Brandschutzes der Erteilung der Baugenehmigung beziehungsweise der positiven Bescheidung durch einen Prüfbericht der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz entgegenstehen. Das Ergebnis der fachspezifischen Prüfung ist in einer Stellungnahme zusammenzufassen und der abfordernden Stelle innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens schriftlich mitzuteilen.

Die Brandschutzdienststelle ist aus fachlicher Sicht für die Bewertung des Sachverhalts entsprechend den Regelungen der von ihr zu verantwortenden Rechtsbereiche zuständig. Demnach ist eine fristgerechte, inhaltlich korrekte und vollständige Stellungnahme gegenüber der abfordernden Stelle abzugeben.

Die Brandschutzdienststelle hat ihre Stellungnahme präzise, eindeutig, widerspruchsfrei und auf das konkrete Vorhaben bezogen zu formulieren. Nur allgemeine Hinweise auf geltende Regelwerke sind nicht hinreichend aussagekräftig und zu vermeiden. Nebenbestimmungen, wie zum Beispiel Auflagen, sind mit der jeweiligen Rechtsgrundlage zu versehen und zu begründen. Um eine zügige und rechtskonforme Verarbeitung der Stellungnahme durch die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin beziehungsweise den Prüfingenieur für Brandschutz zu unterstützen, ist sie möglichst auch in elektronischer Form zu übermitteln.

Wird gemäß § 69 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung bis zum Ablauf der Frist von einem Monat keine Stellungnahme oder aufschiebend wirkende Zwischennachricht abgegeben, geht die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin beziehungsweise der Prüfingenieur für Brandschutz davon aus, dass feuerwehrspezifische Belange der Erteilung der Baugenehmigung beziehungsweise der positiven Bescheidung durch einen Prüfbericht der Prüfingenieurin beziehungsweise des Prüfingenieurs für Brandschutz nicht entgegenstehen. Ist nichts anderes bestimmt, sind mit erfolgter Stellungnahme die übergebenen Unterlagen an die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin beziehungsweise den Prüfingenieur für Brandschutz vollständig zurückzugeben.

3.6 Im Hinblick auf die Zulassung von Abweichungen nach § 67 beziehungsweise Erleichterungen nach § 51 der Brandenburgischen Bauordnung hat auch die Brandschutzdienststelle die Möglichkeit Stellung zu nehmen. Dies betrifft ausschließlich Abweichungen oder Erleichterungen von materiellen Anforderungen, die Belange des Prüfkataloges aus Nummer 3.3 betreffen oder der Sachverhalt mit der Leistungsfähigkeit der zuständigen Feuerwehr begründet wird. Unter den vorgenannten Aspekten sind die Bauaufsichtsbehörde und die Prüfingenieurin beziehungsweise der Prüfingenieur für Brandschutz angehalten, die Stellungnahmen bezüglich der Zulassung von Abweichungen beziehungsweise Erleichterungen zu würdigen. Um auch im Falle von bestehenden Unstimmigkeiten zu einem möglichst kurzfristigen und zielorientierten Ergebnis zu gelangen, sind gegebenenfalls gemeinsame Abstimmungen erforderlich. Auf diese Weise wird der Brandschutzdienststelle die Möglichkeit gegeben, die Gründe ihrer Entscheidung zu erörtern. Die rechtliche Grundlage für die Durchführung von klärenden Abstimmungen ergibt sich aus § 69 Absatz 5 der Brandenburgischen Bauordnung. Sollten dennoch die in der Stellungnahme der Brandschutzdienststelle formulierten Einwände und Anforderungen nicht berücksichtigt werden, sind die Entscheidungsgründe dafür plausibel zu belegen und der Brandschutzdienststelle vor der abschließenden Auf- und Ausstellung des Prüfberichtes mitzuteilen.

Mit Blick auf die vorhergehenden Erläuterungen ist zu beachten, dass die Verantwortung für die einzelnen Anforderungen seitens der Brandschutzdienststelle bei ihr verbleibt. Sofern die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin beziehungsweise der Prüfingenieur für Brandschutz aber von der Stellungnahme abweicht, so übernimmt sie oder er die vollständige inhaltliche Verantwortung.

Die abschließende Zulassungsentscheidung über Abweichungen beziehungsweise Erleichterungen von brandschutzrelevanten materiellen Anforderungen und damit einhergehende Vorgaben sind zu dokumentieren. Im Prüfbericht Brandschutz sind gegebenenfalls vorhandene Abweichungen und Erleichterungen zu benennen. Es ist im Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen und Erleichterungen für zulässig gehalten werden. Der Prüfbericht ist seitens der Bauaufsichtsbehörde zum Bestandteil der Baugenehmigung zu machen. Bei Regelbauten der Gebäudeklassen 1 bis 4 erfolgt die Dokumentation von Abweichungen im Genehmigungsbescheid.

3.7 Durch die Regelungen des § 69 Absatz 3 in Verbindung mit § 72 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung und des § 17 Absatz 1 der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung hat die Bauaufsichtsbehörde beziehungsweise die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz die Stellungnahmen der Brandschutzdienststelle zur Kenntnis zu nehmen und hinsichtlich folgender Sachverhalte auf Plausibilität zu prüfen:

  1. Benennung der den Anforderungen zuzuordnenden Rechtsgrundlagen
  2. Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit von Anforderungen
  3. Fehlen von wesentlichen Aussagen zu erkennbar tangierten Sachverhalten des abwehrenden Brandschutzes
  4. gegebenenfalls die Vereinbarkeit mit Stellungnahmen von anderen Behörden, zum Beispiel umstrittene oder gegensätzliche Forderungen (gilt ausschließlich für die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörde).

Entsprechend dem Prüfergebnis hat die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin beziehungsweise der Prüfingenieur für Brandschutz die Inhalte der Stellungnahmen gegebenenfalls in ihre schlussendliche Entscheidung einzubeziehen.

Soweit bezüglich der vorliegenden Stellungnahmen keine begründeten Zweifel bestehen und die Anforderungen nicht inhaltlich über den unter Nummer 3.3 definierten Prüfkatalog hinausgehen, werden sie von der Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieurin beziehungsweise dem Prüfingenieur für Brandschutz übernommen. Andernfalls ist der Kontakt mit der Brandschutzdienststelle beziehungsweise gegebenenfalls auch anderen Dienststelle herzustellen, um zu klären, ob oder wie die Inhalte der Stellungnahme nach nochmaliger Prüfung und Abstimmung möglicherweise in angepasster oder geänderter Form berücksichtigt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin beziehungsweise  der Prüfingenieur für Brandschutz kann die Brandschutzdienststelle auffordern, eine missverständliche oder nicht aussagekräftige Stellungnahme nachzubessern.

Inhaltlich verantwortlich ist allein die Brandschutzdienststelle (siehe Nummer 3.5). Sollten dennoch rechtliche Bedenken bestehen, ist die Brandschutzdienststelle darauf hinzuweisen und um entsprechende Klärung zu bitten.

3.8 Die Brandschutzdienststelle erhält bei Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren eine Ausfertigung der Baugenehmigung sowie des gegebenenfalls vorliegenden Prüfberichtes Brandschutz und des Brandschutznachweises. Bei Prüfung durch eine Prüfingenieurin beziehungsweise einen Prüfingenieur für Brandschutz obliegt diesen die Bereitstellung der Unterlagen. Die Übergabe hat in elektronischer Form beziehungsweise in Kopie zu erfolgen.

3.9 Wenn durch den Ersteller des Brandschutznachweises eine Tektur oder Fortschreibung vorgenommen und eingereicht wird, hat die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin beziehungsweise der Prüfingenieur für Brandschutz zu prüfen, ob feuerwehrspezifische Belange (siehe Nummer 3.3) betroffen sind. Sollte dies der Fall sein, so ist die Brandschutzdienststelle erneut zu beteiligen.

4 Beteiligung der Brandschutzdienststelle im Zuge der Überwachung der Bauausführung

4.1 Baubeginnsanzeige

Die Bauaufsichtsbehörde übermittelt bei allen nicht genehmigungsfreien Bauvorhaben die Baubeginnsanzeige (§ 72 Absatz 8 der Brandenburgischen Bauordnung) an die zuständige Brandschutzdienststelle, sofern sie gemäß Nummer 3.1 beteiligt wurde, beziehungsweise an die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz im Falle der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung.

4.2 Bauüberwachung und -abnahme

Im Zuge der baulichen Umsetzung einer genehmigungspflichtigen Maßnahme ist die Bauaufsichtsbehörde beziehungsweise die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hinsichtlich des von ihr oder ihm bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises für die Überwachung der Bauausführung verantwortlich (§ 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Brandenburgischen Bauordnung). Soweit der Prüfbericht zum Brandschutz als Bestandteil der Baugenehmigung auch Entscheidungen (Nebenbestimmungen beziehungsweise Hinweise) der Brandschutzdienststelle mit einschließt, obliegt die Überwachung der Umsetzung beziehungsweise diesbezügliche Abstimmungen unterstützend der Brandschutzdienststelle (§ 82 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung). Daher kann die Bauaufsichtsbehörde beziehungsweise die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz den Status der Umsetzung von Nebenbestimmungen bei der Brandschutzdienststelle schriftlich abfordern und gegebenenfalls einen Vertreter bei entsprechenden Abnahmen beteiligen. In jedem Fall muss die abschließende Umsetzung der durch die Brandschutzdienststelle zu überwachenden Anforderungen schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde beziehungsweise der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Brandschutz angezeigt werden.

4.3 Nutzungsaufnahme

Grundlage für die Nutzungsaufnahme stellt auch die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes dar (§ 83 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Brandenburgischen Bauordnung). Die diesbezügliche Prüfung obliegt federführend der Bauaufsichtsbehörde beziehungsweise der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Brandschutz und wird zuständigkeitshalber von der Brandschutzdienststelle unterstützt (siehe Abschnitt 4). Wird bei gegebenenfalls durchgeführten Überwachungen festgestellt, dass Nebenbestimmungen nicht eingehalten worden sind oder dass andere Mängel bestehen, ist entsprechend Abschnitt 6 zu verfahren. Die Bauaufsichtsbehörde setzt die Brandschutzdienststelle, sofern sie gemäß Nummer 3.1 beteiligt wurde, und die Prüfingenieurin beziehungsweise den Prüfingenieur für Brandschutz im Falle der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung zum Abschluss des Vorhabens über die Anzeige der Nutzungsaufnahme nach § 83 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung in mindestens elektronischer Form in Kenntnis.

5 Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde an Brandverhütungsschauen

5.1 Die Brandschutzdienststelle ist die zuständige Stelle für die Durchführung von Brandverhütungsschauen in baulichen Anlagen, um vorbeugend mögliche Gefahrenquellen und Mängel im Brandschutz zu erkennen und diese den Eigentümern, Besitzern oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzuzeigen (§ 33 Absatz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes). Allerdings können Brandverhütungsschauen auch durch geeignete Dritte (zum Beispiel Prüfingenieurin beziehungsweise Prüfingenieur für Brandschutz oder Werkfeuerwehr) durchgeführt werden, die durch die Brandschutzdienststelle schriftlich zu beauftragen sind.

5.2 Soweit bauordnungsrechtliche Belange berührt oder bauaufsichtliche Überprüfungen erforderlich sind, hat die Brandschutzdienststelle die jeweilig zuständige Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen und auf ihr Verlangen an der Brandverhütungsschau zu beteiligen. Dies betrifft insbesondere Krankenhäuser und Versammlungsstätten. Nimmt die zuständige Bauaufsichtsbehörde an der Brandverhütungsschau nicht teil, werden gegebenenfalls festgestellte Beanstandungen der Bauaufsichtsbehörde übermittelt. Die Bauaufsichtsbehörde arbeitet die übermittelten Sachverhalte auf und leitet der Brandschutzdienststelle eine Stellungnahme gemäß Nummer 5.4 zu.

5.3 Die Brandschutzdienststelle ist bei den Brandschutzverhütungsschauen die verfahrensführende Stelle und dementsprechend für die terminlichen und dokumentarischen Aufgaben zuständig und federführend.

5.4 Die Belange und Feststellungen der Bauaufsichtsbehörde sind zum Bestandteil der Niederschrift der Brandschutzdienststelle zu machen. Dies gilt auch, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde an der Brandverhütungsschau nicht teilnimmt (siehe Nummer 5.2). Dennoch bleibt die Bauaufsichtsbehörde aus fachlicher Sicht für die Bewertung der gegebenenfalls dokumentierten Sachverhalte entsprechend den Regelungen der von ihr zu vertretenden Rechtsbereiche verantwortlich.

Es wird empfohlen, dass die Bauaufsichtsbehörde in Anlehnung an die Regelung des § 69 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung einen Monat Zeit hat, um der federführenden Brandschutzdienststelle ihre im Rahmen der Brandverhütungsschau festgestellten Mängel und Belange schriftlich mitzuteilen. Dabei sind auch verbindliche Fristen für die Beseitigung und Abarbeitung zu benennen.

Um für die Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörden eine einheitliche und übersichtliche Struktur zu sichern, ist die Vorlage in der Anlage zu nutzen.

5.5 Die Bauaufsichtsbehörde informiert die Brandschutzdienststelle schriftlich über die Beseitigung der Mängel durch den Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten. Dies gilt auch, wenn die fristgerechte Mängelbeseitigung nicht erfolgt ist beziehungsweise der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte um eine Fristverlängerung gebeten hat und diese bewilligt wurde.

5.6 Im Falle des Erfordernisses einer Nachschau hat die Brandschutzdienststelle die Bauaufsichtsbehörde analog zu den Regelungen der Nummer 5.2 zu benachrichtigen und bei Bedarf zu beteiligen.

5.7 Werden im Rahmen der Brandverhütungsschau festgestellte Beanstandungen nicht fristgerecht abgestellt, muss die zuständige Behörde oder Stelle entsprechende Maßnahmen einleiten, um die Sicherheit und Ordnung zu wahren (siehe Nummer 6.4).

6 Ordnungsrechtliche Maßnahmen

6.1 Kontrollen über die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach den Nummern 3 und 4 werden in der Errichtungsphase beziehungsweise zum Abschluss der Arbeiten gemäß § 82 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung von der jeweils fachlich zuständigen Beteiligten des Verfahrens in eigener Verantwortung durchgeführt.

6.2 Nebenbestimmungen, wie zum Beispiel Auflagen, einer Baugenehmigung beziehungsweise aus Prüfberichten zum Brandschutz, als Bestandteil der Genehmigung, werden durch die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin beziehungsweise den Prüfingenieur für Brandschutz durchgesetzt.

6.3 Ergibt sich bei den Verfahren nach den Abschnitten 3 und 4 aus der Sicht der Brandschutzdienststelle das Erfordernis, verwaltungsverfahrensrechtliche Maßnahmen durchzuführen, ist die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin beziehungsweise der Prüfingenieur für Brandschutz darüber zu unterrichten. Gemäß §§ 82 und 83 der Brandenburgischen Bauordnung ist auch die Prüfingenieurin beziehungsweise der Prüfingenieur für Brandschutz befugt, die Umsetzung brandschutztechnischer Anforderungen und die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu überwachen beziehungsweise zu bewirken. Sind die Auflagen der Brandschutzdienststelle durch die Kompetenzen der Prüfingenieurin beziehungsweise des Prüfingenieurs nicht zu bewirken, so ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten (§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 7 der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung).

Die Brandschutzdienststelle oder die Prüfingenieurin beziehungsweise der Prüfingenieur für Brandschutz, welche beziehungsweise welcher den bauordnungsrechtlichen Missstand festgestellt hat, informiert die Bauaufsichtsbehörde über den Sachverhalt und empfiehlt geeignete Maßnahmen und bereitet diese verwaltungsverfahrenstechnisch (einschließlich Anhörung) vor. Die Bauaufsichtsbehörde setzt dann die erforderlichen Maßnahmen durch.

6.4 Ahndungsmaßnahmen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht werden durch die für den Vollzug der Vorschrift, in der der Ordnungswidrigkeitentatbestand genannt ist, zuständige Behörde eingeleitet und durchgeführt. Bei den Verfahrensabläufen nach Nummer 5 ist es die Brandschutzdienststelle, soweit es sich nicht um Belange der Bauaufsichtsbehörde handelt.

6.5 Handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit den im Abschnitt 2.1.5 genannten Gebäuden und baulichen Anlagen stehen, ist zunächst die Baudienststelle des Landes Brandenburg zu informieren. Die Baudienststelle informiert die Brandschutzdienststelle, welche Behörde die Aufgaben der hausverwaltenden Dienststelle wahrnimmt. Ahndungsmaßnahmen der Brandschutzdienststelle richten sich entsprechend nachfolgend an die jeweilige hausverwaltende Dienststelle.

7 Widerspruchsverfahren

Widerspruchsbehörde ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Somit liegt die Zuständigkeit im Baugenehmigungsverfahren bei der Bauaufsichtsbehörde und bei den Brandverhütungsschauen bei der Brandschutzdienststelle. Allerdings unterstützen die beteiligten Behörden oder Stellen die Widerspruchsbehörde bei der Bearbeitung von Widersprüchen, sofern deren Belange berührt sind.

8 Gebührenregelung

Rechtsgrundlage für die Erstattung aller entstandenen Kosten sind § 1 Absatz 1 und § 13 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit der jeweiligen Gebührenordnung.

Gebühren und Auslagen (Kosten), die im Zuge von Beteiligungen von Behörden beziehungsweise Stellen an genehmigungspflichtigen baurechtlichen Verfahren entstanden sind, werden durch die Bauaufsichtsbehörde erhoben. Kosten, die der Brandschutzdienststelle entstehen, können über die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geltend gemacht werden.

Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise, die Bauzustandsbesichtigungen und für die Bauüberwachung werden durch die Prüfingenieurin beziehungsweise den Prüfingenieur für Brandschutz oder die zuständige Bauaufsichtsbehörde weiterhin mit einem eigenen Kostenentscheid direkt vom Kostenschuldner erhoben.

Hinsichtlich der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen gelten die Regelungen des § 45 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. Kosten, die der Bauaufsichtsbehörde entstehen, können über die zuständige Brandschutzdienststelle im Rahmen des Verfahrens der Brandverhütungsschau geltend gemacht werden. Bei der Gebührenbemessung hat die Bauaufsichtsbehörde die Vorgaben aus der Brandenburgischen Baugebührenordnung zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für die Sonderbauten, für die wiederkehrende Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde, unabhängig von der Brandverhütungsschaupflicht, zwingend vorgeschrieben sind.

9 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Anlagen