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Schutz von Bankkunden
Nichtanwendung des BFH-Beschlusses vom 25.07.2000 - VII B 28/99
(Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 06/01)

Schutz von Bankkunden
Nichtanwendung des BFH-Beschlusses vom 25.07.2000 - VII B 28/99
(Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 06/01)

vom 11. April 2001

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 25.07.2000 VII B 28/99 (BStBl II 2000, S. 643) im Wege der Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass es der Steuerfahndung untersagt ist, sich im Zuge steuerstrafrechtlicher Ermittlungen gegen noch unbekannte Mitarbeiter einer Bank wegen des Verdachts, Schwarzgelder von namentlich noch unbekannten Anlegern ins Ausland transferiert zu haben, Unterlagen über sämtliche von dem Kreditinstitut getätigten Tafelgeschäfte vorlegen zu lassen und diese systematisch auszuwerten, wenn die Behörden die Vorgänge "undifferenziert, d. h. unabhängig von der Höhe der festgestellten Beträge oder von sonstigen Besonderheiten" auf ihre korrekte steuerliche Erfassung einer Überprüfung unterziehen. Eine solche Vorgehensweise qualifiziert er als unzulässige Rasterfahndung, die zudem gegen § 30a Abs. 3 AO verstoße.

Die Grundsätze dieses Beschlusses sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden. Diese stehen nicht mit der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung im Einklang, die im BFH-Beschluss vom 04.09.2000 I B 17/00 (BFH/NV 2000, S. 1522) bestätigt wird.

Die Veröffentlichung des Nichtanwendungserlasses vom 12.12.2000 IV A 4 - S 0130a - 9/00 ist im BStBl I 2000, S. 1549 erfolgt.