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Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Reisekostenerstattung bei Einsatz einer privaten BahnCard 100
Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Reisekostenerstattung bei Einsatz einer privaten BahnCard 100
vom 18. August 2010
Nach Tz. 4.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (BbgBRKGVwV) ist eine anteilige Erstattung von Fahrtkosten bei Vorhandensein einer BahnCard 100 genauso ausgeschlossen, wie eine anteilige Erstattung der Anschaffungskosten der BahnCard.
Von dieser Vorschrift kann in folgenden Fällen abgewichen werden:
Empfänger von Fördermitteln aus dem Landeshaushalt, deren Zuwendungsbescheid die Auflage enthält, das Bundesreisekostengesetz entsprechend anzuwenden, können ehrenamtlichen Reisenden mit privat beschaffter BahnCard 100 Reisekostenvergütung erstatten. In diesen Fällen sind die fiktiven Reisekosten in Höhe von 50 % des fiktiven regulären Fahrpreises der Deutschen Bahn AG erstattungsfähig. Das Gleiche gilt für Reisen ehrenamtlich Tätiger, deren Anspruch sich auf Reisekostenvergütung aufgrund landesrechtlicher Verweisung nach dem Bundesreisekostengesetz richtet.
Für Inhaber einer privat beschafften BahnCard 25, einer privat beschafften BahnCard 50 oder für hauptamtlich oder hauptberuflich Reisende findet dieses Rundschreiben keine Anwendung.
Mehrausgaben sind in den Wirtschaftsplänen der betroffenen Zuwendungsempfänger bzw. in den betroffenen Verwaltungskapiteln des Landeshaushalts einzusparen.
Das Bundesministerium des Innern hat mit seinem Rundschreiben - D 6 - 222 113/15 - vom 13. August 2010 eine inhaltsgleiche Regelung zu Ziffer 4.2.2 BRKGVwV getroffen.
Ich bitte, Ihren nachgeordneten Bereich und Ihre Zuwendungsempfänger entsprechend zu unterrichten.