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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.06
Einholung von Auskünften aus dem Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA); Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) (AW-StAG 2014.06)

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.06
Einholung von Auskünften aus dem Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA); Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) (AW-StAG 2014.06)

vom 12. Dezember 2013

geändert durch Verfügung vom 18. Mai 2015

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.06

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Zur einheitlichen Verfahrensweise bei der Überprüfung wesentlicher Entscheidungsvoraussetzungen in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren sowie zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Registers der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) und der Gesetzmäßigkeit von Datenübermittlungen an die Registerbehörde (§ 33 Absatz 1 StAG) weise ich für die Ausführung von § 33 StAG Folgendes allgemein an:

1 Kann zu einer nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg verfahrensbeteiligten Person nach ihren eigenen Angaben oder nach Maßgabe behördlicher Auskünfte eine staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidung in der Zuständigkeit einer anderen Staatsangehörigkeitsbehörde getroffen und in EStA eingetragen worden sein, ist vor einer eigenen Entscheidung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten auf der Rechtsgrundlage der §§ 31 und 33 Absatz 4 Satz 1 StAG eine Auskunft aus EStA einzuholen.

1Die Datenübermittlungen an die Registerbehörde sind jeweils unverzüglich nach Eintritt der Bestandskraft der einzelnen Entscheidung vorzunehmen (§ 33 Absatz 3 StAG). 2Es dürfen nur die in § 33 Absatz 2 StAG abschließend genannten Daten übermittelt werden. 3Der Rechtsgrund der in § 33 Absatz 1 StAG bestimmten Entscheidungen, insbesondere der Erwerbsgrund der deutschen Staatsangehörigkeit, wird nicht mitgeteilt, sofern sich für Entscheidungen nach § 30 StAG aus § 33 Absatz 2 Nummer 1 iVm § 29 StAG oder für eine vollständige und transparente Bezeichnung von in § 33 Absatz 1 Nummer 2 StAG genannten Entscheidungen aus § 29 Absatz 2 bis 6 StAG nichts Anderes ergibt.