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Abfallwirtschaftsplan für das Land Brandenburg - Fortschreibung 2023 - Teilplan „Siedlungsabfälle“

Abfallwirtschaftsplan für das Land Brandenburg - Fortschreibung 2023 - Teilplan „Siedlungsabfälle“
vom 21. Mai 2024
(ABl./24, [Nr. 31], S.594)

Vorwort

Alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens sind mit dem Entstehen von Abfällen verbunden. Abfallentsorgung ist deshalb eine wesentliche Leistung der öffentlichen Hand und der privaten Wirtschaft. Zudem kommt dem Umgang mit Abfällen im Sinne einer echten Kreislaufwirtschaft unter den Gesichtspunkten des Gesundheits- und Umweltschutzes, der Ressourcenschonung und der Nachhaltigkeit, damit auch des Klimaschutzes, nicht nur in der Gegenwart, sondern auch für zukünftige Generationen eine besondere Bedeutung zu. Die mit der Bewirtschaftung der Abfälle befassten Akteure haben bei ihren operativen Tätigkeiten die sich aus dem Abfallrecht ergebenden Vorgaben und Ziele zu beachten.

Für das Land Brandenburg sind dementsprechend die Ziele und Anforderungen an eine funktionierende Abfallwirtschaft und die dafür erforderlichen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen zu formulieren und umzusetzen. Die landesrechtliche Planungsverantwortung für die Abfallbewirtschaftung ist Aufgabe der zuständigen obersten Landesbehörde. Planungsinstrument ist der nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes aufzustellende Abfallwirtschaftsplan.

Im Jahr 2020 fielen im Land circa 1,21 Millionen Tonnen (Mio. t) Siedlungsabfälle und circa 1 Mio. t gefährliche Abfälle an. Auf öffentlich zugänglichen Deponien wurden etwa 1,3 Mio. t Abfälle deponiert. Wesentliche Aufgabe des Abfallwirtschaftsplans ist es, für diese und die zukünftig anfallenden Abfälle, die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten.

Durch die Abfallwirtschaftsplanung werden im Interesse der im Land gegenwärtig und zukünftig lebenden Menschen hochrangige Ziele des Umweltschutzes, der Ressourcenschonung, der Nachhaltigkeit und Minimierung von negativen Umweltauswirkungen definiert und Maßnahmen zu deren Umsetzung getroffen. Dies betrifft vor allem die Bereiche der getrennten Erfassung und der Abfallvermeidung.

Die im Land Brandenburg anfallenden Abfälle unterscheiden sich nach Art, Herkunft und Verbleib. Daraus ergeben sich unterschiedliche abfallwirtschaftliche Anforderungen an die mit der Abfallbewirtschaftung befassten Akteure. Deshalb erfolgt die vorliegende vierte Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans in Form der drei Teilpläne „Siedlungsabfälle“, „Gefährliche Abfälle“ sowie „Mineralische Abfälle“.

Der Teilplan „Siedlungsabfälle“ verfolgt neben der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit insbesondere die Stärkung der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der getrennten Sammlung zur Erzielung gut recycelbarer Abfallfraktionen und damit verbunden der Reduzierung der Menge an gemischten Siedlungsabfällen.

Im Vordergrund des Teilplans „Gefährliche Abfälle“ steht die ununterbrochene Gewährleistung der Entsorgungssicherheit dieser Abfälle. Alle Phasen der Entsorgung gefährlicher Abfälle unterliegen besonders hohen Anforderungen. Der Teilplan „Gefährliche Abfälle“ stellt die erforderlichen Maßnahmen der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung dar, um diesen Anforderungen gerecht zu werden.

Der Teilplan „Mineralische Abfälle“ schafft die Grundlagen zur langfristigen Deckung des Bedarfs an erforderlichem Deponieraum.

Die Teilpläne geben die Ziele der Abfallwirtschaft für die kommenden Jahre vor. Sie werden nach sechs Jahren überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben und dienen den an der Abfallwirtschaft Beteiligten zur Orientierung und als Entscheidungshilfen für die erfolgreiche Bewältigung der anstehenden Aufgaben.

Inhalt

0 Einleitung/Rückblick
1 Aufgaben und Ziele der Abfallwirtschaftsplanung  
2 Rechtliche Grundlagen                
2.1 Recht der Europäischen Union (EU-Recht)
2.2 Bundesrecht                    
2.3 Landesrecht                     
3 Planungsgrundlagen und Vorgehensweise                         
3.1 Geltungsbereiche des Teilplans „Siedlungsabfälle“                               
3.1.1 Sachlicher Geltungsbereich                       
3.1.2 Zeitlicher Geltungsbereich                        
3.1.3 Räumlicher Geltungsbereich                    
3.2 Abfallkategorien                            
3.3 Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit                
3.4 Strategische Umweltprüfung                    
3.5 Definitionen                     
3.6 Raumordnungsbelange                               
 
4 Datengrundlagen                           
   
5 Strukturdaten des Landes Brandenburg                              
 
6 Stand der Organisation der kommunalen Abfallentsorgung                           
6.1 Strukturdaten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger                
6.2 Abfallwirtschaftliche Pflichten und Leistungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 
6.3 Abfälle in der Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger                 
6.4 Erfassung der Abfälle                    
6.5 Entsorgung der durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassten Abfälle 
7 Sammelsysteme                             
7.1 Sammelsysteme nach den Regelungen der Produktverantwortung                      
7.2 Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger                      
7.2.1 Gemischte Siedlungsabfälle                      
7.2.2 Bioabfälle                          
7.2.3 Kunststoffabfälle                           
7.2.4 Metallabfälle                    
7.2.5 Papierabfälle                    
7.2.6 Glas                      
7.2.7 Textilabfälle                      
7.2.8 Sperrmüll                           
7.2.9 Gefährliche Abfälle                       
7.2.10 Elektro- und Elektronik-Altgeräte                           
7.2.11 Geräte-Altbatterien                      
7.2.12 Notwendigkeit neuer Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 
 
8 Abfallaufkommen                         
 
9 Entsorgungskapazitäten und Bewertung des Ist-Standes               
9.1 Aufkommen und Entsorgungswege                       
9.2 Mechanische/mechanisch-biologische Restabfallbehandlung                  
9.3 Verwertung mittels energetischer Verfahren                    
9.4 Deponierung                    
9.5 Aufkommen und Entsorgungswege von Bioabfällen                        
 
10 Abfallwirtschaftliche Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung                
10.1 Produktverantwortung               
10.2 Abfallwirtschaft und Klimaschutz                            
10.3 Planerische und steuernde Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 
10.4 Kooperative Maßnahmen                          
10.5 Abfallvermeidung                          
10.5.1 Ziele                     
10.5.2 Erforderliche und getroffene Maßnahmen                         
10.5.2.1 Verbrauchersensibilisierung und Umweltbildung                               
10.5.2.2 Maßnahmen zur Reduktion von Lebensmittelabfällen                              
10.5.2.3 Reduktion von Verpackungsabfällen                     
10.5.2.4 Weiternutzen statt Wegwerfen                               
10.5.2.5 Akteursvernetzung und gemeinsame Aktionen                
10.6 Abfallwirtschaftliche Ziele für angefallene Abfälle                
10.6.1 Maßnahmen und Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling 
10.6.1.1 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Verwertung von Bioabfällen                      
10.6.1.2 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Verwertung von Kunststoffen                  
10.6.1.3 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Verwertung von Metallabfällen               
10.6.1.4 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Verwertung von Papierabfällen               
10.6.1.5 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Verwertung von Glas 
10.6.1.6 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Verwertung von Textilabfällen                 
10.6.1.7 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Verwertung von Sperrmüll                         
10.6.1.8 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
10.6.1.9 Getrennte Sammlung und Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen 
10.6.1.10 Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben entsprechend Artikel 5 Absatz 3a der Richtlinie 1999/31/EG [11] 
10.6.2 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Entsorgung von haushaltsüblichen Schadstoffen                 
10.6.3 Maßnahmen und Ziele für die sonstige Verwertung und die Beseitigung                             
10.7 Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeder Art
10.7.1 Mehrweg- und Pfandsysteme für den Außer-Haus-Verzehr                  
10.7.2 Ausstattung mit und Gestaltung von Abfallbehältern                          
10.7.3 Management der Vermüllung durch illegal abgelagerten Sperrmüll und weitere unter anderem gefährliche Abfälle
10.8 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
10.9 Strategien für Abfälle, die besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwerfen                 
10.9.1 Allgemein                          
10.9.2 Strategien für Abfälle, die kritische Rohstoffe enthalten                          
10.9.2.1 Bestehende Sammelsysteme                   
10.9.2.2 Bedeutende Entsorgungsanlagen                           
10.9.2.3 Heben der Potenziale in kommunalen Abfallströmen                 
10.9.2.4 Heben des Phosphor-Potenziales aus Klärschlämmen                       
   
11 Beurteilung der Entsorgungssicherheit                
11.1 Einbezogene Abfälle                     
11.2 Überlassungspflichtige Abfälle                 
11.2.1 Aufkommen                     
11.2.2 Beurteilung der Entsorgungssicherheit                
11.2.2.1 Mechanisch-biologische Abfallbehandlung                        
11.2.2.2 Energetische Verwertung der Siedlungsabfälle                 
11.2.2.3
Energetische Verwertung der Siedlungs- und Gewerbeabfälle des Landes Brandenburg unter den Bedingungen des Wegfalls der Mitverbrennungskapazitäten der Braunkohlekraftwerke
11.3 Getrennt erfasste Abfälle                           
11.3.1 Bioabfälle                          
11.3.2 Kunststoffe                       
11.3.3 Papier und Pappe                          
11.3.4 Verpackungsabfälle                      
11.3.5 Glas                      
11.3.6 Textilabfälle                      
11.3.7 Elektro- und Elektronik-Altgeräte                           
11.3.8 Batterien                           
   
12 Geltung und Inkrafttreten                         
   
13 Verzeichnisse                  
13.1 Quellen- und Literaturverzeichnis                          
13.2 Abbildungsverzeichnis                 
13.3 Tabellenverzeichnis                      
13.4 Abkürzungsverzeichnis                
   
14 Anhang                               

0 Einleitung/Rückblick

Seit nunmehr 32 Jahren erfolgt im Land Brandenburg eine kontinuierliche Abfallwirtschaftsplanung. Zu Beginn stand in den Jahren nach 1990 der Aufbau neuer und modernerer abfallwirtschaftlicher Strukturen auf der Basis des mit dem Einigungsvertrag in Kraft getretenen bundesdeutschen Abfallrechts im Mittelpunkt. Bedeutende Schwerpunkte der seitdem aufgestellten Abfallwirtschaftspläne für den Bereich der Siedlungsabfälle waren:

  • die Neuorganisation der Abfallwirtschaft auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte einschließlich der Bildung von Abfallzweckverbänden,
  • die Schaffung von Entsorgungssicherheit für die privaten Haushaltungen sowie die ansässige und ansiedlungswillige Industrie,
  • die Stilllegung aller abfallwirtschaftlich nicht mehr benötigten und technisch nicht geeigneten Altdeponien und Einleitung der erforderlichen Sicherungs- und Rekultivierungsmaßnahmen sowie die schrittweise Heranführung der weiterbetriebenen Deponien an den Stand der Technik,
  • der flächendeckende Aufbau kombinierter Hol- und Bringsysteme zur getrennten Sammlung und Erfassung von Wertstoffen aus privaten Haushaltungen und Gewerbe,
  • der Ausstieg aus der Ablagerung unbehandelter nativ-organikhaltiger Abfälle, der erheblich zur Reduzierung der Emission klimaschädlicher Gase, insbesondere von Methan, beitrug.

Für die letzte Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans im Jahr 2012 waren die folgenden Zielstellungen besonders bedeutsam:

  • die weitere Intensivierung der getrennten Erfassung von Wertstoffen, insbesondere der getrennten Bioabfallerfassung,
  • die Optimierung und Flexibilisierung der Restabfallbehandlung insbesondere im Hinblick auf eine weitergehende Ausschleusung stofflich und energetisch verwertbarer (Abfall-)Bestandteile und
  • die Nutzung der verfügbaren Steuerungsmöglichkeiten für Abfälle in hochwertige und effiziente Entsorgungsverfahren, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ressourcenschonung.

Nach dem nunmehr vorgelegten Abfallwirtschaftsplan Teilplan „Siedlungsabfälle“ sollen insbesondere gemischte Siedlungsabfälle vermieden und der Anteil der Siedlungsabfälle erhöht werden, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden.

Dazu konzentriert sich das Land Brandenburg auf die Umsetzung der Maßnahmen des vom Bund unter Beteiligung der Länder erarbeiteten Abfallvermeidungsprogramms [45] und den Ausbau der Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen so ausgebaut werden, dass bei deutlicher Erhöhung der Erfassungsquoten möglichst die Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit der getrennt gesammelten Abfälle erhalten bleibt und diese Abfälle den optimalen Verwertungswegen zugeführt werden. Die Verwertung der getrennt gesammelten Abfälle ist sicherzustellen.

1 Aufgaben und Ziele der Abfallwirtschaftsplanung

Die Länder sind nach § 30 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) [21] verpflichtet, Abfallwirtschaftspläne für ihre Gebiete aufzustellen. Sie werten diese Pläne mindestens alle sechs Jahre aus und schreiben sie bei Bedarf fort. Die Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans (AWP) aus dem Jahr 2012 wird insbesondere aus den folgenden Gründen erforderlich:

  • die Berücksichtigung der sich aus der Umsetzung des Legislativpakets der Europäischen Union zur Kreislaufwirtschaft in nationales Recht ergebenden Maßgaben auf Landesebene und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Weiterentwicklung des Bereiches der Siedlungsabfälle,
  • die Weiterentwicklung des Bereiches gefährliche Abfälle,
  • die aktuellen Anforderungen an die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit von mineralischen Abfällen insbesondere an die Deckung des Bedarfs an Deponiekapazitäten.

Zuständig für die Abfallwirtschaftsplanung des Landes Brandenburg ist gemäß § 17 Absatz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) [42] das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) als oberste Landesbehörde.

Nach § 17 Absatz 1 BbgAbfBodG [42] kann der AWP in Form sachlicher oder regionaler Teilpläne aufgestellt werden. Der AWP wird in Form von drei sachlich getrennten Teilplänen aufgestellt:

  • Teilplan „Siedlungsabfälle“,
  • Teilplan „Gefährliche Abfälle“,
  • Teilplan „Mineralische Abfälle“.

Die Aufstellung erfolgt nach überörtlichen Gesichtspunkten, da es sich um eine Planung auf Landesebene handelt.

Die Inhalte des Abfallwirtschaftsplans Teilplan „Siedlungsabfälle“ beruhen auf den Anforderungen nach § 30 KrWG [21]. Nach § 17 Absatz 2 BbgAbfBodG [42] werden geeignete Festlegungen zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislaufwirtschaft, insbesondere der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 BbgAbfBodG [42] sowie zur abfallwirtschaftlichen Kooperation zwischen Entsorgungsträgern in den AWP aufgenommen.

Ziele des AWP sind die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für den Zeitraum von zehn Jahren, die Förderung der Abfallvermeidung und der hochwertigen Verwertung sowie die Verringerung der Menge und Schädlichkeit der zu beseitigenden Abfälle.

Besonders erwähnenswerte Ziele in diesem Zusammenhang sind:

  • die Förderung der Abfallvermeidung,
  • der weitere Ausbau und die Gestaltung der getrennten Sammlung von Abfällen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings sowie die haushaltsnahe Sammlung von Bioabfällen zur Ressourcenschonung und zum Schließen von Stoffkreisläufen,
  • die Bekämpfung illegaler Entsorgungspraktiken einschließlich ihrer Vorbeugung.

Für den AWP ergeben sich auf Grundlage einer fundierten Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Situation der Abfallwirtschaft im Land Brandenburg insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit,
  • den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) bei der Erstellung der Abfallwirtschaftskonzepte (AWK) als Rahmen und Orientierung zu dienen,
  • den Abfallerzeugern und der Entsorgungswirtschaft eine wichtige Informationsgrundlage zur zukünftigen Entwicklung der abfallwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen, zu verschaffen,
  • den zuständigen Zulassungs- und Überwachungsbehörden eine Orientierungsgrundlage und Richtlinie für ihr Verwaltungshandeln zu geben,
  • die bisher auf Landesebene verfolgten Strategien, Grundsätze und Ziele der Abfallwirtschaft sowie die Eignung der dazu getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

2 Rechtliche Grundlagen

Die Abfallwirtschaft wird durch vielfältige Rechtsnormen, insbesondere auf der Ebene der Europäischen Union, der bundesdeutschen Ebene sowie der Ebene der Länder geprägt und im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge bis auf die kommunale Ebene ausgestaltet. Das europäische, bundesdeutsche und brandenburgische Abfallrecht bildet daher den Rahmen für die Abfallwirtschaftsplanung des Landes Brandenburg.

2.1 Recht der Europäischen Union (EU-Recht)

Zentrale abfallrechtliche Norm auf EU-Ebene ist die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle - Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) [1].

Die AbfRRL setzt die Rahmenbedingungen für das europäische Abfallrecht. In ihr sind die wesentlichen abfallrechtlichen Begriffe definiert. Sie begründet die fünfstufige Abfallhierarchie als Modell der Kreislaufwirtschaft - vorrangig Abfälle zu vermeiden oder stofflich zu verwerten - und die Regeln und Verantwortlichkeiten für die Abfallbewirtschaftung.

Daneben existieren spezielle EU-Richtlinien für Abfalldeponien (Richtlinie 1999/31/EG) [11] oder zu speziellen Abfallarten wie Altautos (Richtlinie 2000/53/EG) [4], zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Richtlinie 2011/65/EU) [5], über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Richtlinie 2012/19/EU) [6], über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (Richtlinie 2006/66/EG) [7], über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Richtlinie 94/62/EG) [8] und über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Richtlinie (EU) 2019/904 - Einwegkunststoffrichtlinie) [9]; Bedeutung für die Abfallentsorgung hat schließlich auch die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen [10].

Unmittelbar gilt die Verordnung (EU) 2019/1021 [15], die unter anderem eine verringerte Verwendung und sachgerechte Ausschleusung persistenter organischer Schadstoffe fordert („POP-Verordnung“) und die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen [16]. Direkt wirkendes EU-Recht stellt auch die Entscheidung 2000/532/EG [17] über ein Abfallverzeichnis dar - mit einer EU-weit harmonisierten Nomenklatur zur Einordnung von Abfallarten entsprechend deren Herkunft.

Anforderungen an die Erstellung und an die Inhalte eines AWP finden sich vor allem in den Artikeln 28 sowie 30 ff. AbfRRL [1]. Gefordert ist danach unter anderem ein angemessenes Netz von Anlagen für die Entsorgung von Siedlungsabfällen. Die AbfRRL [1] ist - wie alle EU-Richtlinien - hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den Mitgliedsstaaten die Wahl der Form und der Mittel und bedarf daher der Umsetzung in nationales Recht.

2.2 Bundesrecht

In Deutschland wurden die Bestimmungen der AbfRRL [1] insbesondere durch das KrWG [21] in nationales Recht umgesetzt.

Wichtiger Bestandteil zur Umsetzung des Konzepts der Kreislaufwirtschaft ist die fünfstufige Abfallhierarchie in § 6 Absatz 1 KrWG [21]. Damit wird die Rangfolge der abfallwirtschaftlichen Maßnahmen Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung festgelegt. Darauf aufsetzend regelt § 8 in Verbindung mit § 7 KrWG [21] die Rangfolge und Hochwertigkeit der in § 6 Absatz 1 KrWG [21] aufgeführten Verwertungsmaßnahmen.

Mit der Novelle des KrWG [21], die ab dem 29. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, wurden die Ressourcenschonung und das Recycling durch weitere Anforderungen untersetzt. So sehen die Abfallvermeidungsprogramme nach § 33 KrWG [21] als Mindestanforderung nun 14 Abfallvermeidungsmaßnahmen vor. Die Abfallvermeidung soll auch Eingang in kommunale AWK finden. Zudem wurden explizite Vorgaben zur getrennten Sammlung bestimmter Abfallarten durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in § 20 Absatz 2 KrWG [21] formuliert und der gesonderte Einschluss der Verfüllung in die sonstige stoffliche Verwertung für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle in § 14 KrWG [21] gestrichen. Die Zeiträume für das Erreichen der Recyclingquote von Siedlungsabfällen in Höhe von 65 Gewichtsprozent wurden zwar verlängert. Allerdings wurden die Berechnungsmodalitäten für die Recyclingquoten verändert (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 [18]). Danach wird die recycelte Menge erst dort erfasst, wo sie tatsächlich dem Recycling zugeführt wird, was verschärfte Anstrengungen für das Erreichen der Recyclingziele bedeutet.

Die Abfallwirtschaftsplanung soll nunmehr auch geeignete Indikatoren und Zielvorgaben, unter anderem in Bezug auf die Menge des anfallenden Abfalls und die Siedlungsabfälle, die energetisch verwertet werden, enthalten (§ 30 Absatz 6 Nummer 9 KrWG [21]). Auch die Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeder Art ist nunmehr Gegenstand der Abfallwirtschaftsplanung (§ 30 Absatz 6 Nummer 8 KrWG [21]). Die Neufassung der Regelungen zur Produktverantwortung bedarf zu ihrer Anwendbarkeit allerdings weiterer Konkretisierung durch entsprechende Rechtsverordnungen (§§ 23 ff. KrWG [21]). Auf Grundlage des KrWG [21] wurden eine Reihe von ergänzenden Rechtsverordnungen erlassen. Die wichtigsten Rechtsverordnungen sind:

  • die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) [14],
  • die Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) [40],
  • die Altholzverordnung (AltholzV) [34],
  • die Altölverordnung (AltölV) [37],
  • die Bioabfallverordnung (BioAbfV) [32],
  • die Deponieverordnung (DepV) [35],
  • die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) [31],
  • die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) [33],
  • die Versatzverordnung (VersatzV) [36],
  • die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) [38] und
  • die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) [39].

Neben dem KrWG [21] wurden in weiteren Gesetzen, dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) [28], dem Batteriegesetz (BattG) [27], dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) [25] sowie dem Verpackungsgesetz (VerpackG) [22] Regelungen für bestimmte abfallwirtschaftliche Bereiche getroffen.

Die die Abfallwirtschaftspläne der Länder betreffenden Regelungen befinden sich insbesondere in den §§ 30 und 31 KrWG [21].

2.3 Landesrecht

Zentrales Gesetz der landesrechtlichen Ausgestaltung der Abfallwirtschaft ist das BbgAbfBodG [42]. Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft, einer möglichst hochwertigen Verwertung und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie - hinsichtlich des Bodenschutzes - die Förderung einer nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens.

Das BbgAbfBodG [42] formuliert die Ziele der Abfallwirtschaft auf Landesebene und konkretisiert den rechtlichen Rahmen des KrWG [21]. Es trifft dazu Regelungen zur Organisation der kommunalen Abfallentsorgung und der Entsorgung von gefährlichen Abfällen, zur Abfallwirtschaftsplanung, zu Abfallbeseitigungsanlagen, zur abfallrechtlichen Überwachung, zu den Pflichten der öffentlichen Hand in der Abfallwirtschaft, zur Veröffentlichung von Informationen, zu Behörden und Zuständigkeiten sowie zu Ordnungswidrigkeiten und gestaltet insoweit die Abfallwirtschaft im Land Brandenburg.

Folgende Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind im BbgAbfBodG [42] formuliert:

  • zuvorderst die Vermeidung von Abfällen sowie die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,
  • daran anschließend die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle unter den Vorbehalten, dass diese technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,
  • die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes,
  • die Behandlung zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie die umweltverträgliche Ablagerung an Beseitigungsabfällen und
  • die Ressourcenschonung und Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 KrWG [21] bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen.

Der Schutz der Atmosphäre und die Vorsorge für die Folgen der globalen Klimaerwärmung sind bei der Verfolgung der Ziele besonders zu berücksichtigen.

Die Anforderungen an die Erstellung und an die Inhalte eines AWP befinden sich insbesondere in § 17 und § 18 Absatz 5 BbgAbfBodG [42].

Entsprechend § 17 Absatz 1 Satz 2 BbgAbfBodG [42] wurde von der Möglichkeit der getrennten Aufstellung verschiedener Teile des AWP, vorliegend eines Teilplans „Siedlungsabfälle“, Gebrauch gemacht.

Die Unterteilung in verschiedene Teilpläne erfolgte vor allem wegen der typischerweise unterschiedlichen Abfallarten, -herkunft und -beschaffenheit sowie der unterschiedlichen Organisation der Abfallwirtschaft bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen im Vergleich zur Entsorgung von gefährlichen und sonstigen Industrieabfällen.

3 Planungsgrundlagen und Vorgehensweise

3.1 Geltungsbereiche des Teilplans „Siedlungsabfälle“

3.1.1 Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich umfasst die im Geltungsbereich des Teilplans „Siedlungsabfälle“ erzeugten Abfälle, die nach § 17 Absatz 1 KrWG [21] den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen und von diesen nach den Vorgaben aus § 20 KrWG [21] zu entsorgen sind, sowie die dafür erforderlichen Verwertungs- und Beseitigungsanlagen. Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Siedlungsabfallentsorgung werden die beim privaten Endverbraucher anfallenden Abfälle, die der Rücknahme im Rahmen der sogenannten erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen, in den Geltungsbereich des Teilplans „Siedlungsabfälle“ einbezogen.

Betrachtet werden nur die abfallwirtschaftlich bedeutsamen Abfallströme.

Im Einzelnen sind das:

  • die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Beseitigung zu überlassenden Abfälle aus privaten Haushaltungen und sonstigen Herkunftsbereichen,
  • die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Verwertung zu überlassenden Abfälle aus privaten Haushaltungen.

Die Beurteilung der konkreten abfallwirtschaftlichen Situation erfordert eine vertiefte Betrachtung:

  • der in den Restabfallbehandlungsanlagen erzeugten Sekundärabfälle und deren weiterer Entsorgung durch energetische Verwertung oder Deponierung,
  • der Abfälle aus privaten Haushaltungen und sonstigen Herkunftsbereichen zur energetischen Verwertung sowie
  • der Abfälle aus privaten Haushaltungen zur biologischen Behandlung.

Im Teilplan „Siedlungsabfälle“ werden Abfälle berücksichtigt, die den Regeln der Produktverantwortung unterliegen und die zum Teil mithilfe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden. Das betrifft:

  • Abfälle aus restentleerten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach dem VerpackG [22],
  • Elektro- und Elektronik-Altgeräte nach dem ElektroG [25] und
  • Geräte-Altbatterien nach dem BattG [27], die vor der Rückgabe an Sammelstellen aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten entfernt wurden.

Nur indirekt einbezogen in diesen Plan werden:

  • Abfälle, die den Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten durch Rechtsverordnungen nach § 25 Absatz 1 KrWG [21] unterliegen (zum Beispiel Altöl, Altfahrzeuge) und
  • Abfälle zur Verwertung aus sonstigen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. Sie unterliegen der privaten Entsorgungsverantwortung.

Für den Planungszeitraum werden Abschätzungen des Abfallaufkommens, des daraus resultierenden Bedarfs an Entsorgungskapazitäten sowie der nach aktuellem Kenntnisstand zukünftig voraussichtlich verfügbaren Kapazitäten an Abfallentsorgungsanlagen vorgenommen. Die Abschätzung des künftigen Bedarfs an Deponiekapazitäten erfolgt im Teilplan „Mineralische Abfälle“.

3.1.2 Zeitlicher Geltungsbereich

Der Teilplan „Siedlungsabfälle“ gilt vom Zeitpunkt seiner Veröffentlichung bis zur Veröffentlichung seiner erneuten Fortschreibung.

Er umfasst einen Betrachtungszeitraum bis zum Jahr 2029. Er wird gemäß § 31 Absatz 5 KrWG [21] spätestens nach sechs Jahren ausgewertet und bei Bedarf fortgeschrieben.

3.1.3 Räumlicher Geltungsbereich

Der vorliegende Teilplan „Siedlungsabfälle“ gilt für das Land Brandenburg.

3.2 Abfallkategorien

Zur Strukturierung der abfallbezogenen Daten wurden die in der Europäischen Abfallstatistikverordnung [13] festgelegten Abfallkategorien herangezogen (Tabelle 3-1). Im Gegensatz zur Abfallverzeichnisverordnung [14], in der Abfallarten nach Herkunftsbereichen gruppiert werden, sind in der EU-Abfallstatistikverordnung [13] die mehr als 800 Abfallarten des Europäischen Abfallverzeichnisses den dort genannten 51 Abfallkategorien „substanzbezogen“ zugewiesen. Die Zuordnung wird mit der Äquivalenztabelle des Anhangs III der EU-Abfallstatistikverordnung [13] geliefert.

Für alle im Teilplan „Siedlungsabfälle“ berücksichtigten Abfallarten erfolgte eine entsprechende Zuordnung. Zur inhaltlichen Klarstellung bei der Zuordnung der Abfallarten zu den Abfallkategorien wurden im vorliegenden Plan aufgrund ihrer Strukturierung die Abfallkategorien 40 und 46 der EU-Abfallstatistikverordnung [13] unter dem Begriff „Mineralische Abfälle“ zusammengefasst. Den mineralischen Abfällen (Hochbau) wurden die Abfallkategorien 41 und 43 und den mineralischen Abfällen (Tiefbau) die Abfallkategorien 47 und 49 zugeordnet.

Zur Vereinfachung wurden für die Abfallkategorien Kurzbezeichnungen verwendet.

Die aktuelle Darstellung der Abfallmengen in den Kategorien gemäß der Europäischen Abfallstatistikverordnung steht in der Kontinuität der Abfallwirtschaftspläne des Landes Brandenburg der vergangenen Jahre. Damit bietet sich auch die Möglichkeit vergleichender Betrachtungen.

Tabelle 3-1: Abfallkategorien gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle

Nummer
des Postens

Bezeichnung nach Abfallstatistikverordnung

Kurzbezeichnung im AWP

gefährlich

1

Verbrauchte Lösemittel

Lösemittel

X

2

Säuren, Laugen oder Salze

Anorganische Abfälle

 

3

Säuren, Laugen oder Salze

Anorganische Abfälle

X

4

Gebrauchte Öle

Altöle

X

5

Chemische Abfälle

Chemische Abfälle

 

6

Chemische Abfälle

Chemische Abfälle

X

7

Schlämme von Industrieabwässern

Schlämme von Industrieabwässern

 

8

Schlämme von Industrieabwässern

Schlämme von Industrieabwässern

X

9

Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung

Schlämme aus der Abfallbehandlung

 

10

Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung

Schlämme aus der Abfallbehandlung

X

11

Medizinische und biologische Abfälle

Medizinische Abfälle

 

12

Medizinische und biologische Abfälle

Medizinische Abfälle

X

13

Metallische Abfälle, eisenhaltig

FE-Metalle

 

14

Metallische Abfälle, nicht eisenhaltig

NE-Metalle

 

15

Metallische Abfälle, eisenhaltig und nicht eisenhaltig gemischt

Gemischte Metalle

 

16

Glasabfälle

Altglas

 

17

Glasabfälle

Altglas

X

18

Papier- und Pappenabfälle

Papier- und Pappenabfälle

 

19

Gummiabfälle

Gummiabfälle

 

20

Kunststoffabfälle

Kunststoffabfälle

 

21

Holzabfälle

Holzabfälle

 

22

Holzabfälle

Altholz

X

23

Textilabfälle

Textilabfälle

 

24

PCB-haltige Abfälle

PCB-haltige Abfälle

X

25

Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren)

Elektro-Altgeräte

 

26

Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren)

Elektro-Altgeräte

X

27

Ausrangierte Kraftfahrzeuge

Altfahrzeuge

 

28

Ausrangierte Kraftfahrzeuge

Altfahrzeuge

X

29

Batterien und Akkumulatoren

Batterien

 

30

Batterien und Akkumulatoren

Batterien

X

31

Tierische und gemischte Nahrungsmittelabfälle

Tierische Abfälle

 

32

Pflanzliche Abfälle

Pflanzliche Abfälle

 

33

Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist

Tierische Ausscheidungen

 

34

Hausmüll und ähnliche Abfälle

Hausmüll und ähnliche Abfälle

 

35

Gemischte und undifferenzierte Materialien

Gemischte Abfälle

 

36

Gemischte und undifferenzierte Materialien

Gemischte Abfälle

X

37

Sortierrückstände

Sortierrückstände

 

38

Sortierrückstände

Sortierrückstände

X

39

Gewöhnliche Schlämme

Gewöhnliche Schlämme

 

40 und 46

Mineralische Bau- und Abbruchabfälle und Böden

Mineralische Abfälle

 

41 und 43

Mineralische Bau- und Abbruchabfälle und andere mineralische Abfälle

Mineralische Bauabfälle (Hochbau)

X

42

Andere mineralische Abfälle

Andere mineralische Abfälle

 

44

Verbrennungsrückstände

Verbrennungsrückstände

 

45

Verbrennungsrückstände

Verbrennungsrückstände

X

47 und 49

Böden und Baggergut

Mineralische Bauabfälle (Tiefbau)

X

48

Baggergut

Baggergut

 

50

Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle

Abfälle aus der Abfallbehandlung

 

51

Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle

Mineralische Abfälle aus der
Abfallbehandlung

X

3.3 Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit

Bei der Aufstellung des AWP ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Auf der Grundlage des § 32 Absatz 1 KrWG [21] sowie des § 17 Absatz 3 BbgAbfBodG [42] wurde die erforderliche Beteiligung durchgeführt. Dazu wurden die öffentliche Auslegung innerhalb eines Monats beziehungsweise Interneteinstellung des Planentwurfs

im Amtsblatt für Brandenburg
Nummer 36 vom 14. September 2022

bekannt gemacht. Dadurch wurde allen, die sich in ihren Interessen berührt sehen und allen sonstigen Interessierten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Zusätzlich wurden die von den Planinhalten am stärksten Betroffenen (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) direkt um Stellungnahme gebeten.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet, diskutiert und planungsrelevante Inhalte bei der Überarbeitung des Entwurfs berücksichtigt. Das betraf insbesondere:

  • Korrekturen an den verwendeten Begriffsdefinitionen,
  • die Bekämpfung von illegalen Müllablagerungen,
  • die Entsorgungskapazitäten für Biogut,
  • die Vorgaben an die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen zur getrennten Abfallsammlung,
  • Vorgaben an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Ausschreibung von Entsorgungsleistungen.

Die Annahme des AWP wird entsprechend § 32 Absatz 3 KrWG [21] in Verbindung mit § 17 Absatz 3 BbgAbfBodG [42] öffentlich bekannt gemacht. Dabei wird in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, unterrichtet. Der angenommene Plan wird zur Einsicht der Öffentlichkeit ausgelegt.

Mit dem vorliegenden Teilplan „Siedlungsabfälle“ wird die Öffentlichkeit gemäß dem § 32 Absatz 5 KrWG [21] über den erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung informiert und damit gleichzeitig ein Beitrag zur aktiven Verbreitung von Umweltinformationen im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2003/4/EG [31] über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen geleistet.

3.4 Strategische Umweltprüfung

Bei der Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen ist zu beachten, dass gegebenenfalls eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen ist.

Die Strategische Umweltprüfung ist unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen (§ 33 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG] [23]).

Ziel der SUP ist es, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (Artikel 1 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme [SUP-Richtlinie] [12]).

Im Vergleich zu den weiteren Regelungen zur Umweltfolgenabschätzung, insbesondere der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), bezieht die SUP wichtige Umweltaspekte nicht erst bei der abschließenden Zulassung ein. Diese werden bereits frühzeitig bei vorgelagerten Planungen berücksichtigt.

§ 4 Absatz 2 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) [24] sieht vor, dass für das Verfahren bei der SUP, insbesondere die Feststellung der Notwendigkeit einer SUP, ihre Voraussetzungen und Schutzgüter, Durchführung, Berücksichtigung des Ergebnisses sowie Bekanntgabe und Überwachung die Vorschriften des UVPG [23] entsprechend anzuwenden sind.

Nach § 34 Absatz 1 UVPG [23] in Verbindung mit § 4 Absatz 2 BbgUVPG [24] war festzustellen, ob sich nach den §§ 35 bis 37 UVPG [23] eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) ergibt.

Für Abfallwirtschaftspläne sind nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2. Fall in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2.1 BbgUVPG [24] Strategische Umweltprüfungen durchzuführen, wenn sie den Rahmen für UVP-pflichtige Projekte setzen (§ 35 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 2.5 UVPG [23], „Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung“).

Nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 2.5 UVPG [23] ist ein Abfallwirtschaftsplan nach § 30 KrWG [21] SUP-pflichtig, wenn dieser für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 UVPG [23] aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzt. Darüber hinaus ist gemäß § 35 Absatz 2 Satz 1 UVPG [23] beziehungsweise § 4 Absatz 1 Satz 2 BbgUVPG [24] auch dann eine SUP durchzuführen, wenn der Plan den Rahmen für ein sonstiges (nicht UVP-relevantes) Vorhaben setzt und im Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalls erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die SUP-Pflicht hängt bei den in Anlage 5 Nummer 2 UVPG [23] genannten Plänen und Programmen somit zunächst vom Vorliegen der Voraussetzung der Rahmensetzung für UVP-pflichtige Vorhaben ab. Rahmen setzend sind Pläne und Programme, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Entscheidungen der Zulassungsbehörde über die Zulassung eines UVP-pflichtigen Vorhabens enthalten, die bei dieser zu berücksichtigen sind, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen (§ 35 Absatz 3 UVPG [23]).

Somit wurde im ersten Schritt geprüft, ob der vorliegende Teilplan Rahmen setzende Inhalte für UVP-pflichtige Vorhaben gemäß § 6 ff. in Verbindung mit Anlage 1 UVPG [23] oder § 3 in Verbindung mit Anlage 1 BbgUVPG [24] enthält. Rahmen setzend kann insbesondere die Ausweisung von (möglichen) Flächen für bestimmte Entsorgungsanlagen nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 KrWG [21] sein. Für eine mögliche fakultative SUP-Pflicht und ihre Rahmen setzende Wirkung fehlt es im Übrigen ebenfalls an sonstigen (nicht UVP-pflichtigen) Vorhaben im Teilplan „Siedlungsabfälle“, da keine neuen Anlagen oder Erweiterungen beziehungsweise in die Natur eingreifende Maßnahmen Gegenstand der Abfallwirtschaftsplanung sind, auch Betriebsstilllegungen stellen keine solchen Vorhaben dar (§ 2 Absatz 4, § 35 Absatz 2 UVPG).

Im Ergebnis wurde für den Teilplan „Siedlungsabfälle“ festgestellt, dass eine SUP-Pflicht nicht besteht, da er keinen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von UVP-relevanten oder anderen Vorhaben setzt.

Von Bedeutung ist hierbei, dass sich aus den Abfallmengenprognosen für Siedlungsabfälle des Teilplans „Siedlungsabfälle“ für den Prognosezeitraum von zehn Jahren keine Notwendigkeit für weitere oder erweiterte Abfallentsorgungsanlagen oder eine Flächenausweisung gemäß § 30 Absatz 1 KrWG [21] ergibt. Auch andere Rahmen setzende Vorgaben sind im Teilplan „Siedlungsabfälle“ nicht ersichtlich.

Vorgeschrieben ist gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 KrWG [21] die Ausweisung von Flächen, die für Deponien, für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen sowie für die Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die dabei auch in anderen Herkunftsbereichen gesammelt werden, im Inland erforderlich sind.

Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern stehen für die Entsorgung der vorbezeichneten Abfälle ausreichende Kapazitäten in Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KrWG [21] zur Verfügung. Insofern erfolgt hier keine Ausweisung von Flächen.

3.5 Definitionen

Diesem Teilplan liegen (zum Teil ergänzend zu den abfallrechtlich bereits definierten Begriffsbestimmungen) folgende Definitionen zugrunde:

Abfallerzeuger

Erzeuger von Abfällen ist laut § 3 Absatz 8 KrWG [21] jede natürliche oder juristische Person,

  1. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder

  2. die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

Aufkommen und Entsorgung von Abfällen

Nicht alle im Land Brandenburg angefallenen Abfälle werden auch im Land entsorgt. Genauso sind nicht alle im Land Brandenburg entsorgten Abfälle im Land selbst angefallen. Der Begriff „Aufkommen“ bezeichnet ausschließlich die im Land Brandenburg angefallenen Abfälle. Der Begriff „Entsorgung“ umfasst die im Land Brandenburg entsorgten Abfälle, unabhängig davon, ob sie im Land Brandenburg oder außerhalb davon angefallen sind.

Beseitigung

Entsprechend § 3 Absatz 26 KrWG [21] ist Beseitigung jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden.

Bioabfälle

sind entsprechend § 3 Absatz 7 KrWG [21] biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben sowie vergleichbare Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen.

Biogut

Mittels Biotonne getrennt erfasste Küchen- und Gartenabfälle aus privaten Haushaltungen.

Energetische Verwertung

ist die Verwertung von Abfällen mit dem Hauptzweck der Energieerzeugung nach dem Verfahren R 1 gemäß Anlage 2 zum KrWG [21]. Sie umfasst:

  1. die R 1-Kriterien-konforme Siedlungsabfallverwertung

    Das ist die Verwertung von bestimmten festen Siedlungsabfällen in Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht und die die Vorgaben für die Energieeffizienz nach Fußnote 1 zum Verfahren R 1 in Anlage 2 KrWG [21] erfüllen.

  2. die übrige energetische Verwertung

    Das ist die Verwertung von energiereichen Abfällen, die für diesen Zweck geeignet sind, in anderen Verbrennungsanlagen.

Geschäftsmüll

Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemeinsam mit Hausmüll erfasst werden.

Getrennte Sammlung

ist entsprechend § 3 Absatz 16 KrWG [21] definiert als eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

Grünabfall

Getrennt erfasste Gartenabfälle aus privaten Haushaltungen.

Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle

Gewerbliche Siedlungsabfälle, die entsprechend den Vorgaben nach §§ 5 und 7 GewAbfV [31] den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.

Öffentlich zugängliche Deponien

Deponien, die innerhalb ihres Einzugsgebietes von allen zur Beseitigung ihrer Abfälle Verpflichteten genutzt werden können. Im Gegensatz dazu sind reine Betriebsdeponien öffentlich nicht zugänglich. Sie dienen nur der Beseitigung der vom Betreiber selbst erzeugten Abfälle.

Primärabfälle

sind durch die Tätigkeiten von Ersterzeugern angefallene Abfälle, die einer externen Entsorgung zugeführt werden.

Recycling

ist entsprechend § 3 Absatz 25 KrWG [21] jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

Restabfälle

sind die nach der Vermeidung und der getrennten Erfassung einzelner Abfallfraktionen verbleibenden Abfälle. Sie werden den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch deren Erzeuger oder Besitzer zur Entsorgung überlassen, zum Beispiel als gemischte Siedlungsabfälle in der Hausmülltonne.

Sammlung

ist entsprechend § 3 Absatz 15 KrWG [21] das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

Sekundärabfälle

fallen durch Tätigkeiten der Zweiterzeuger an. Es sind Abfälle aus Abfallentsorgungsanlagen, an denen in diesen Abfallentsorgungsanlagen Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen wurden, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken und die einer weiteren Entsorgung zugeführt werden.

Siedlungsabfälle

im Sinne dieses Teilplans sind Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit den Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.

Sie umfassen insbesondere Hausmüll, Sperrmüll, hausmüllähnliche Siedlungsabfälle, Garten- und Parkabfälle, Marktabfälle, Straßenkehricht sowie getrennt erfasste Abfallfraktionen wie Verpackungen, Papier, Bioabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Textilien.

Sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle

Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Gegensatz zum Geschäftsmüll nicht gemeinsam mit Hausmüll erfasst werden.

Vermeidung

ist entsprechend § 3 Absatz 20 KrWG [21] jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern.

Verwertung

ist entsprechend § 3 Absatz 23 KrWG [21] jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Vorbereitung zur Wiederverwendung

ist entsprechend § 3 Absatz 24 KrWG [21] jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

3.6 Raumordnungsbelange

Gesonderte Ziele der Raumordnung, die im Rahmen des Teilplans „Siedlungsabfälle“ zu beachten wären, sind nicht erkennbar. Das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes enthält einen Grundsatz zur Versorgung mit Infrastrukturen im Sinne der Chancengerechtigkeit für alle Teilräume sowie eine Berücksichtigung von umweltfreundlichen Verkehrsträgern (im Einzelnen § 2 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 und Satz 7 ROG). Auch das Landesentwicklungsprogramm 2007 enthält einen Grundsatz, nach dem eine Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsträger anzustreben ist (Artikel 4 Absatz 3 des Landesentwicklungsprogramms 2007). Ähnliche Aspekte enthält auch der Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion 2019 (Artikel 8 des Landesplanungsvertrages). Weitere Belange, die speziell für diesen Teilplan „Siedlungsabfälle“ zu berücksichtigen wären, sind nicht erkennbar und wurden von den beteiligten für die Raumordnung und Landesentwicklungsplanung zuständigen Stellen nicht genannt.

4 Datengrundlagen

Die Grundlage für die Planung der Siedlungsabfallentsorgung bildet eine detaillierte Aufnahme des aktuellen Standes der Abfallentsorgung. Zur Beschreibung des Ist-Standes des Abfallaufkommens wurden die Daten aus dem Jahr 2019 und der Entsorgungskapazitäten die Daten aus dem Jahr 2021 verwendet.

Dem Teilplan „Siedlungsabfälle“ liegen Daten aus den folgenden Informationsquellen zugrunde:

  1. Kommunale Abfallbilanzen

    Von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ist gemäß § 7 BbgAbfBodG [42] jährlich die kommunale Abfallbilanz zu erstellen. Die darin enthaltenen Angaben sind die wichtigste Informationsquelle für die Beschreibung des gegenwärtigen Aufkommens an Siedlungsabfällen und der sonstigen überlassenen Abfälle. Durch die lange Erhebungspraxis (seit 1992) und den intensiven Prüfungsprozess durch das Landesamt für Umwelt (LfU) wird die Datengüte als hoch eingeschätzt.

  2. Kommunale AWK

    Die kommunalen AWK nach § 6 BbgAbfBodG [42] geben eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung und die planerischen Vorhaben der einzelnen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

  3. Mengenstromnachweis nach § 17 Absatz 1 VerpackG [22]

    Die Mengenangaben der erfassten und verwerteten Abfälle systembeteiligungspflichtiger Verpackungen wurden den Mengenstromnachweisen für die im Land Brandenburg bestehenden haushaltsnahen Erfassungssysteme nach § 3 Absatz 16 VerpackG [22] entnommen.

  4. Informationen aus dem Entsorgungsanlagenkataster (BREAK) des LfU

    Im LfU wird auf der Grundlage des § 16 BbgAbfBodG [42] das Brandenburgische Entsorgungsanlagenkataster geführt. In den Abfallwirtschaftsplan gehen vor allem die dort erfassten Daten zu den Abfallentsorgungsanlagen sowie ausgewählte Daten aus den von Betreibern der Abfallentsorgungsanlagen beim LfU eingereichten Unterlagen ein. Der Anhang enthält eine Übersicht der im Land Brandenburg betriebenen und für diesen Plan relevanten Abfallentsorgungsanlagen für Siedlungsabfälle.

  5. Befragung der Behörden, der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Wirtschaft

    Im Rahmen einer Befragung der unteren Abfallwirtschaftsbehörden (UAWB), des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR), der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie ausgewählter Entsorgungsunternehmen wurden Informationen zum künftig erwarteten Abfallaufkommen, zur voraussichtlichen Entwicklung der Entsorgungskapazitäten und zu Perspektiven der Getrenntsammlung eingeholt. Schwerpunktmäßig ist der seit mehreren Jahren existierende rege Informationsaustausch mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie die durch das Umweltministerium begleitende Unterstützung dieser zur getrennten Bioabfallsammlung hervorzuheben.

  6. Informationen des Landes Berlin

    Die Informationen zu den im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung erfassten Berliner Abfällen, die im Land Brandenburg entsorgt werden sollen, wurden dem AWK für das Land Berlin [46] entnommen. Da die Länder Brandenburg und Berlin einen gemeinsamen Wirtschaftsraum bilden, erfolgt bei Planungen zu relevanten Massenabfällen (zum Beispiel Klärschlamm) ein regelmäßiger Informationsaustausch zu Entsorgungswegen und -mengen.

5 Strukturdaten des Landes Brandenburg

Das Land Brandenburg umfasst eine Fläche von insgesamt 29.654 Quadratkilometer (km2). Es ist in 14 Landkreise sowie vier kreisfreie Städte untergliedert. Die 14 Landkreise unterteilen sich in 74 Städte, 52 Ämter, 64 Gemeinden und eine Verbandsgemeinde.

Abbildung 5-1: Verwaltungsgliederung des Landes Brandenburg, Abbildung der Landkarte von Brandenburg mit den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten.

Abbildung 5-1: Verwaltungsgliederung des Landes Brandenburg

Rund die Hälfte der Fläche des Landes wird durch die Landwirtschaft genutzt. Ein Drittel nehmen Wälder ein. Die restlichen Flächen teilen sich Siedlungen, Verkehr, Gewässer und Flächen mit sonstiger Vegetation. Die Verteilung ist in Tabelle 5-1 dargestellt.

Tabelle 5-1: Katasterflächen nach Art der tatsächlichen Nutzung im Land Brandenburg (Stand 31. Dezember 2019)

Nutzungstyp

Fläche [ha]

Anteil [%]

Siedlung

203.677

6,9 %

Verkehr

109.981

3,7 %

Landwirtschaft

1.442.613

48,6 %

Wald

1.032.003

34,8 %

Sonstige Vegetation

77.404

2,6 %

Gewässer

99.764

3,4 %

Gesamtfläche

2.965.443

100,0 %

Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg [51]

Das Land Brandenburg grenzt im Westen an die Bundesländer Sachsen-Anhalt und Niedersachsen, im Norden an Mecklenburg-Vorpommern und im Süden an Sachsen. Es umschließt das im Zentrum des Landes gelegene Bundesland Berlin. Im Osten grenzt das Land Brandenburg an Polen.

Das an das Land Berlin direkt angrenzende Gebiet des Landes Brandenburg bildet mit dem Land Berlin einen Ballungsraum. In dem Teil des Landes Brandenburg, der zum Ballungsraum gehört, gibt es während des Planungszeitraums voraussichtlich einen Bevölkerungszuwachs. Im eher ländlich geprägten restlichen Teil des Landes nimmt die Bevölkerung wahrscheinlich ab.

Die durchschnittliche Bevölkerungsdichte des Landes Brandenburg beträgt 85 Einwohner pro Quadratkilometer. Innerhalb der kreisfreien Städte und Landkreise kann die Bevölkerungsdichte stark variieren. Die höchste Bevölkerungsdichte besteht in der Landeshauptstadt Potsdam mit 958 Einwohnern pro Quadratkilometer. Im Landkreis Barnim beträgt sie 125 und im Landkreis Prignitz nur 36 Einwohner pro Quadratkilometer [56].

Insgesamt wird für das Land Brandenburg bis zum Jahr 2029 von einem geringfügigen Zuwachs der Gesamtbevölkerung ausgegangen. Gegenüber 2019 erhöht sich die Bevölkerungszahl um 1 Prozent beziehungsweise 24.900 Einwohner [57]. Von den Änderungen sind die verschiedenen kreisfreien Städte und Landkreise unterschiedlich stark betroffen. Die an das Land Berlin angrenzenden acht Landkreise und die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel wachsen. Für die nicht an Berlin angrenzenden Landkreise wird ein Bevölkerungsrückgang prognostiziert.

6 Stand der Organisation der kommunalen Abfallentsorgung

Die kommunale Abfallentsorgung ist im Land Brandenburg als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge auf die 14 Landkreise und vier kreisfreien Städte übertragen worden. Diese sind nach § 2 BbgAbfBodG [42] die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne von § 17 Absatz 1 KrWG [21].

Vier Landkreise haben gemäß § 3 Absatz 4 BbgAbfBodG [42] ihre Pflichten auf drei Abfallzweckverbände übertragen. Die Abfallzweckverbände sind der Abfallentsorgungsverband Schwarze Elster (AEV) mit den Pflichten übertragenden Landkreisen Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz, der Kommunale Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ (KAEV) mit den Pflichten übertragenden Landkreisen Dahme-Spreewald (südlicher Teil) und Oberspreewald-Lausitz sowie der Südbrandenburgische Abfallzweckverband (SBAZV) mit den Pflichten übertragenden Landkreisen Dahme-Spreewald (nördlicher Teil) und Teltow-Fläming.

6.1 Strukturdaten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Die Größe der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern beziehungsweise ihre den Abfallzweckverbänden zugeordneten Gebiete, die Einwohnerzahlen und die Bevölkerungsdichten unterscheiden sich teilweise erheblich. Daraus ergeben sich unterschiedliche Abfallaufkommen sowie unterschiedliche logistische und infrastrukturelle Anforderungen bei der Aufgabenwahrnehmung. Das Aufkommen an Siedlungsabfällen ist im Wesentlichen proportional zur Anzahl der Einwohner. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit größeren Gebieten haben in der Regel auch einen höheren Transportaufwand für die Erfassung zu leisten. Zudem sind von diesen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eine größere Anzahl Wertstoffhöfe einzurichten und zu betreiben, um die abfallwirtschaftlichen Leistungen in für die Bevölkerung zumutbaren Entfernungen anbieten zu können.

Tabelle 6-1: Anzahl der Einwohner, Fläche und Bevölkerungsdichte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stand: 31.12.2019)

öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

Anzahl Einwohner

Fläche [km2]

Bevölkerungsdichte [E/km2]

Brandenburg an der Havel

72.184

230

314

Cottbus

99.678

166

602

Frankfurt (Oder)

57.751

148

391

Potsdam

180.334

188

958

Barnim

185.244

1.480

125

Havelland

162.996

1.727

94

Märkisch-Oderland

195.751

2.159

91

Oberhavel

212.914

1.808

118

Oder-Spree

178.803

2.257

79

Ostprignitz-Ruppin

98.861

2.527

39

Potsdam-Mittelmark

216.566

2.592

84

Prignitz

76.158

2.139

36

Spree-Neiße

113.720

1.657

69

Uckermark

118.947

3.077

39

SBAZV

293.726

2.877

102

KAEV

84.849

2.141

40

AEV

173.411

2.483

70

Land Brandenburg

2.521.893

29.656

85

Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg [57] und LfU

Abbildung 6-1: Abbildung der Landkarte von Brandenburg mit den Gebieten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und Abfallzweckverbänden und deren Einwohnerzahlen (Stand 31.12.2019).

Abbildung 6-1: Gebiete der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und Abfallzweckverbände im Land Brandenburg und deren Einwohnerzahlen (Stand 31.12.2019)

6.2 Abfallwirtschaftliche Pflichten und Leistungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Nach § 20 KrWG [21] haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Pflicht, die in ihren Gebieten angefallenen und ihnen überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen entsprechend den Vorgaben des KrWG [21] zu verwerten oder zu beseitigen.

Im Rahmen ihrer Pflichten gewährleisten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Organisation und die Durchführung der Sammlung und der Entsorgung der ihnen nach § 17 Absatz 1 KrWG [21] zu überlassenden Abfälle. Sofern nicht vorrangig Andere verpflichtet sind, erfassen und entsorgen sie auch die herrenlosen Abfälle. Im Rahmen der Mitwirkungspflichten sammeln sie Abfälle nach dem ElektroG [25] und dem BattG [27]. Auf Grundlage von § 22 Absatz 4 VerpackG [22] werden die Altpapiererfassungssysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die Systembetreiber mitgenutzt.

6.3 Abfälle in der Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

a. Überlassungspflichtige Abfälle

Die mengenmäßig größten Abfallströme, für die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zuständig sind, sind die überlassungspflichtigen Abfälle nach § 17 Absatz 1 KrWG [21]. Es handelt sich dabei um Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.

Die Überlassungspflicht gilt nicht, sofern die Abfälle einer gesetzlichen Rücknahme- oder Rückgabepflicht nach § 17 Absatz 2 KrWG [21] unterliegen, freiwillig zurückgenommen oder durch gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung erfasst werden. Sie kann aber auch durch die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Ausschluss von der Entsorgungspflicht nach § 20 Absatz 3 KrWG [21] eingeschränkt werden.

Abfallströme mit hohem Mengenaufkommen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden, sind:

  • Haus- und Geschäftsmüll sowie sonstige mit Hausmüll vergleichbare gemischte Siedlungsabfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen,
  • Pappe, Papier und Kartonagen (PPK),
  • Sperrmüll und
  • Bioabfälle.

In geringeren Mengen werden den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Bauabfälle, Altreifen sowie Textil- und Kunststoffabfälle überlassen. Unter besonderer Berücksichtigung ihrer Gefährlichkeit entsorgen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch haushaltstypische Schadstoffe aus privaten Haushaltungen und in begrenzten Mengen aus sonstigen Herkunftsbereichen.

b. Abfälle, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgrund gesetzlicher Mitwirkungspflichten erfassen

Das ElektroG [25] und das BattG [27] übertragen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Mitwirkungspflichten für die Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushaltungen sowie die aus diesen Geräten entfernten Batterien und Akkumulatoren. Das umfasst alle Elektrogeräte, die üblicherweise in privaten Haushaltungen eingesetzt werden einschließlich der Photovoltaikmodule und Nachtspeicherheizungen. Seit 2018 zählen dazu auch Möbel und Kleidungsstücke mit fest eingebauten elektrischen oder elektronischen Funktionen/Bauteilen.

Freiwillig können sich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an der Rücknahme von Geräte-Altbatterien, die nicht aus den überlassenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten stammen, sowie von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen.

c. Abfälle systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

Abfälle systembeteiligungspflichtiger Verpackungen aus PPK werden durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grundlage des § 22 Absatz 4 VerpackG [22] zusammen mit dem kommunalen Altpapier eingesammelt. Die Systembetreiber haben sich dazu angemessen an den Kosten der Sammlung zu beteiligen.

6.4 Erfassung der Abfälle

Die bestehenden Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden im Kapitel 7 dargestellt und beurteilt. Zum Bedarf an neuen Sammelsystemen wird im Kapitel 7.2.12 Stellung genommen.

6.5 Entsorgung der durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassten Abfälle

a. Überlassungspflichtige Abfälle

Bei der Entsorgung der überlassungspflichtigen Abfällen haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfallhierarchie nach § 6 KrWG [21] und die sich daran anschließenden Bestimmungen zur Kreislaufwirtschaft und Abfallbeseitigung zu beachten.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beschaffen sich die erforderlichen Entsorgungsleistungen auf dem freien Markt oder sie entsorgen die ihnen überlassenen Abfälle in eigenen Entsorgungsanlagen oder in solchen, an denen sie beteiligt sind. Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern obliegt die Entscheidung, welche Variante sie im Einzelfall nutzen.

Zu den Anlagen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger häufig selbst betreiben, gehören Wertstoffhöfe für die stationäre Sammlung und Zwischenlagerung beziehungsweise Vorbereitung zum Abtransport von Abfällen sowie Umschlaganlagen für Massenabfälle aus Sammelfahrzeugen zu den Entsorgungsanlagen. Einige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger betreiben selbst oder in Kooperation mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern mechanisch-biologische Behandlungsanlagen (MBA), mechanisch-physikalische Stabilisierungsanlagen (MPS), Vergärungs- und Kompostierungsanlagen sowie Deponien.

Die mengenmäßig größte nach § 17 Absatz 1 KrWG [21] überlassene Abfallart sind die gemischten Siedlungsabfälle sowie mit solchen vergleichbare Abfälle. Diese werden direkt oder nach mechanischer Vorbehandlung der energetischen Verwertung zugeführt oder in mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen oder mechanisch-physikalischen Stabilisierungsanlagen behandelt.

Die beim Betrieb der MBA- und MPS-Anlagen anfallenden Abfälle werden als Sekundärabfälle bezeichnet. Die mengenmäßig größten Fraktionen sind das Rotteprodukt beziehungsweise mineralische Abfälle sowie die heizwertreichen Abfälle. Das Rotteprodukt beziehungsweise die mineralischen Abfälle werden deponiert. Die heizwertreichen Abfälle werden energetisch verwertet. Die bei diesen Verfahren in der Regel ausgeschleusten Eisen- und Nichteisenmetalle werden der stofflichen Verwertung zugeführt.

Getrennt gesammelte Fraktionen, wie PPK, Bioabfälle und Metalle, aber auch Bekleidung und sonstige Textilien, sowie geeignete Kunststoffe werden Behandlungsanlagen zur stofflichen Verwertung zugeführt.

Sperrmüll ist ein gemischter Abfall. Üblicherweise wird das Altholz bei der Sperrmüllsammlung getrennt erfasst. Soweit dies nicht bereits bei der Sammlung erfolgt, werden in der Regel in Sortieranlagen einzelne Fraktionen, wie zum Beispiel Metalle, abgetrennt und separat entsorgt. Im Anschluss daran wird Sperrmüll derzeit überwiegend energetisch verwertet.

Mineralische Abfälle werden dem Recycling oder der bergrechtlichen Verfüllung zugeführt, deponiert oder im Deponiebau als Abdeck- und Wegebaumaterial deponietechnisch verwertet.

Zudem gibt es eine größere Anzahl von stofflich unterschiedlichen Abfällen, die je nach Erfordernis verschiedenen Anlagen zugeführt werden. Die größte Fraktion ist Altholz. Dieses wird üblicherweise energetisch verwertet. Dazu gehören aber auch die Abfälle aus der kommunalen Schadstoffsammlung, teerhaltige Abfälle, kleine Mengen medizinischer Abfälle, Altreifen etc. Die größte Fraktion der Schadstoffe aus privaten Haushaltungen sind Lacke und Altfarben. Diese werden üblicherweise stofflich oder energetisch verwertet. Die Vielzahl der übrigen unterschiedlichen Stoffe wird je nach Erfordernis entsprechend den technisch geeigneten und zugelassenen Verfahren entsorgt.

b. Abfälle, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgrund gesetzlicher Mitwirkungspflichten erfassen

Die nach § 13 und § 13a BattG [27] von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angenommenen Batterien werden durch zugelassene Rücknahmesysteme abgeholt und der Entsorgung zugeführt.

Die nach § 13 ElektroG [25] angenommenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden den Herstellern zur Abholung überlassen. Die Geräte werden Erstbehandlungsanlagen zugeführt. Die Koordination dieser Logistikaufgaben erfolgt durch die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR). Die Möglichkeit zur Eigenvermarktung von Gruppen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten besteht für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 5 ElektroG [25].

c. Abfälle systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

Die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gemäß § 22 Absatz 4 VerpackG [22] miterfassten PPK-Abfälle werden entweder an die dualen Systeme herausgegeben oder im Auftrag der dualen Systeme gemeinsam mit den kommunalen PPK-Abfällen stofflich verwertet.

7 Sammelsysteme

Sofern die Abfallerzeuger oder -besitzer Abfälle nicht selbst entsorgen, werden diese einem Sammelsystem übergeben. Sammelsysteme werden nach ihrem logistischen Konzept in Hol- und Bringsysteme unterschieden.

Bei Holsystemen werden die Abfälle an der Anfallstelle oder hilfsweise von einem in der Nähe liegenden anfahrbaren Ort abgeholt. Holsysteme lassen sich in solche mit Sammelgefäßen (Systemabfuhr, zum Beispiel mit Müllbehältern oder Säcken) und solche ohne Sammelgefäße (systemlose Abfuhr, zum Beispiel von Sperrmüll oder Metallen) unterscheiden.

Holsysteme werden üblicherweise dann betrieben, wenn Abfälle regelmäßig in größerer Menge anfallen, diese nicht lagerfähig oder aber zu groß sind (zum Beispiel Sperrmüll), um durch die Abfallerzeuger oder -besitzer oder deren Beauftragten individuell zur Sammelstelle oder Entsorgungseinrichtung transportiert zu werden.

Bei Bringsystemen werden die Abfälle vom Abfallerzeuger, -besitzer oder einem Beauftragten individuell zu einem Übergabeort gebracht. Das können zum Beispiel Sammelcontainer oder Wertstoffhöfe sein. Der Individualtransport des Abfallerzeugers, -besitzers oder des Beauftragten ist ein wesentliches Merkmal des Bringsystems.

Im Vergleich zu Bringsystemen ist der Betrieb von Holsystemen kostenintensiver. Holsysteme haben in der Regel höhere Erfassungsquoten, dafür aber eine geringere Sortenreinheit.

Im Bereich der Siedlungsabfälle gibt es sowohl Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als auch Sammelsysteme im Rahmen der Produktverantwortung.

7.1 Sammelsysteme nach den Regelungen der Produktverantwortung

Mit den Sammelsystemen nach den Regelungen der Produktverantwortung werden Abfälle aus den Regelungsbereichen des VerpackG [22], des ElektroG [25] und des BattG [27] erfasst.

Im Land Brandenburg werden durch die Verpflichteten nach dem VerpackG [22] Abfälle aus Endverbraucherverpackungen getrennt nach den drei Stoffgruppen Glasverpackungen, Leichtverpackungen (LVP) und Verpackungen aus PPK (PPK-Verpackungen) flächendeckend gesammelt. Glasverpackungen werden in Sammelcontainern (Altglas-Iglus) im Bringsystem gesammelt. Im Unterschied dazu werden LVP und PPK-Verpackungen im Holsystem als Behältersammlung erfasst. Die Sammlung von LVP erfolgt auch als Einmalverfahren mit dem gelben Sack. Die PPK-Verpackungen werden nach § 22 Absatz 4 VerpackG [22] zusammen mit dem PPK-Sammelsystem der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt.

Die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten regelt das ElektroG [25]. Im Bereich der Siedlungsabfälle handelt es sich dabei um Altgeräte aus privaten Haushaltungen sowie Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar ist. Diese Abfälle werden im Land Brandenburg durch die Vertreiber flächendeckend erfasst.

Für Geräte-Altbatterien sind Rücknahmesysteme nach § 7 BattG eingerichtet. Es besteht eine Verpflichtung der Vertreiber nach § 9 BattG Geräte-Altbatterien an oder in der Nähe der Verkaufsstellen zurückzunehmen und diese den Rücknahmesystemen zu überlassen.

Die Ausgestaltung der Sammelsysteme nach den Regelungen der Produktverantwortung liegt nicht in der Zuständigkeit des Landes Brandenburg. Die im Land Brandenburg betriebenen Sammelsysteme entsprechen den rechtlichen Anforderungen. Von einer weiteren Beurteilung wird deshalb abgesehen.

7.2 Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger führen eine Reihe von getrennten Sammlungen von nach § 17 Absatz 1 KrWG [21] überlassungspflichtigen Abfällen in haushaltsnahen Holsystemen durch.

In Tabelle 7-1 sind die im Land Brandenburg durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Holsystem bestehenden Sammlungen und die Schadstoffsammlung mit dem Schadstoffmobil (kombiniertes Hol-/Bringsystem) dargestellt.

Die Holsysteme für Haus- und Geschäftsmüll, Biogut und PPK erfolgen als Systemsammlungen in Müllgroßbehältern. Bei der Sammlung von Textilien werden im Einmalverfahren Säcke verwendet.

Für die Annahme von Abfällen im Bringsystem betreiben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und Abfallzweckverbände Wertstoffhöfe, Abfallsammelplätze und teilweise an zentralen Standorten Containersammlungen.

Über die in der Tabelle 7-2 dargestellten Abfallarten hinaus nehmen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor allem Bauabfälle (Kapitel 17 AVV [25]) auf ihren Wertstoffhöfen an. Es handelt sich dabei um relevante Mengen an mineralischen Abfällen einschließlich mit Asbest oder künstlichen Mineralfasern belasteten Baustoffen sowie um Altholz, Bitumen- und Teerpappen und um gemischte Bau- und Abbruchabfälle. Die Annahme von Abfällen im Bringsystem ist für einige Abfallarten mit Beschränkungen nach Art, Beschaffenheit und Menge versehen.

Tabelle 7-1: Holsysteme und getrennte Sammlung mit dem Schadstoffmobil der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stand 01.01.2021)

Bezeichnung des örE/Zweckverbandes

HM/GM/ gemäß SiedlAbf.1

Elektro- und Elektronik-
Altgeräte2

Bioabfälle3
(Biogut)

Bioabfälle3
(Grünabfall)

Weihnachts-
bäume

Kunststoffe3

Metalle3

PPK3

Glas3

Textilien3

Sperrmüll3

gefährliche Abfälle3, 7

Stadt Brandenburg
an der Havel

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Stadt Cottbus

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x6

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Stadt Frankfurt (Oder)

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x8

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Stadt Potsdam

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x8

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LK Barnim

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x6

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LK Havelland

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x6

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x

LK Märkisch-Oderland

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x6

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LK Oberhavel

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x6

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x

LK Oder-Spree

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x4

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x

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x

LK Ostprignitz-Ruppin

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x6

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x

LK Potsdam-Mittelmark

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x6

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LK Prignitz

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LK Spree-Neiße

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x6

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x8

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LK Uckermark

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AEV Schwarze Elster

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x6

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KAEV „Niederlausitz“

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SBAZV

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x8

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1 Hausmüll, Geschäftsmüll, gemischte Siedlungsabfälle

2 Rücknahme nach ElektroG [25] beschränkt auf große Elektro- und Elektronik-Altgeräte

3 Sammlung nach § 20 Absatz 2 KrWG [21]

4 Modellversuch einer freiwilligen Biotonne

5 Einführung einer freiwilligen Biotonne im Jahr 2023 beabsichtigt

6 freiwillige Biotonne

7 Sammlung von Kleinmengen haushaltsüblicher Schadstoffe mit dem Schadstoffmobil

8 mittels anfallstellennah aufgestellten Sammelcontainern

Tabelle 7-2: Bringsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stand 01.01.2021)

öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

gemischte Siedlungs-
abfälle

Elektro- und Elektronik-
Altgeräte1

Geräte-Altbatterien2

Bioabfälle
(Nahrungs- und Küchenabfälle)3

Bioabfälle3
(Grünabfall)

Kunststoffe3

Metalle3

PPK3

Glas3

Textilien3

Sperrmüll3

gefährliche
Abfälle4

Stadt Brandenburg
an der Havel

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Stadt Cottbus

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Stadt Frankfurt (Oder)

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Stadt Potsdam

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LK Barnim

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LK Havelland

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LK Märkisch-Oderland

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LK Oberhavel

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LK Oder-Spree

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LK Ostprignitz-Ruppin

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LK Potsdam-Mittelmark

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LK Prignitz

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LK Spree-Neiße

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LK Uckermark

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AEV Schwarze Elster

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KAEV „Niederlausitz“

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SBAZV

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1 Rücknahme nach ElektroG [25]

2 Mitwirkung nach § 13 BattG [27]

3 Abfallart unterliegt der Pflicht zur getrennten Sammlung und Verwertung nach § 20 Absatz 2 KrWG [21]

4 Sammlung von Kleinmengen haushaltsüblicher Schadstoffe an Wertstoffhöfen

7.2.1 Gemischte Siedlungsabfälle

a. Haus- und Geschäftsmüll

Für gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) und gewerbliche Abfälle, die als Geschäftsmüll gemeinsam mit Hausmüll erfasst werden, sind im Land Brandenburg flächendeckend Holsysteme eingerichtet.

Die Abfälle werden von den Abfallerzeugern bis zur Abholung in Müllgroßbehältern (MGB) gelagert. Auf gemeinsamen Sammeltouren werden sie von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern haushalts- beziehungsweise anfallstellennah erfasst. Die MGB verfügen in der Regel über eine Möglichkeit zur automatischen Identifikation des Behälters. Bei der Leerung werden damit das Sammelgefäß und der Leerungszeitpunkt erfasst und im Weiteren dem Abfallerzeuger zugeordnet.

Haus- und Geschäftsmüll stellen die größte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Holsystem erfasste Abfallmenge dar.

b. Sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle im Holsystem

Für sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger flächendeckend Holsysteme eingerichtet. Diese Abfälle werden nach § 7 GewAbfV [31] von den Abfallerzeugern an den Anfallstellen in Containern oder MGB erfasst und bis zur Abholung gelagert.

c. Sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle im Bringsystem

14 der 17 öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nehmen sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle in Bringsystemen an Wertstoffhöfen oder Umschlagstationen an (vergleiche Tabelle 7-2). Das Angebot ergänzt die Erfassung im Holsystem.

d. Beurteilung

Unter Gewährleistung der Vorgabe, dass im Einzelfall auch unüblich große Mengen an sonstigen hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen erfasst werden können, sind die Sammelsysteme bedarfsgerecht eingerichtet.

Ein darüber hinausgehender Änderungsbedarf ist nicht erkennbar.

7.2.2 Bioabfälle

a. Holsystem

Die überlassungspflichtigen Bioabfälle werden über die Systemabfuhr erfasst oder über saisonal organisierte Sammlungen beim Abfallerzeuger abgeholt.

Wie aus Tabelle 7-1 ersichtlich, bieten zwölf von 17 öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die getrennte Bioabfallsammlung mittels Biotonne flächendeckend an. Während zwei weitere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (KAEV, Landkreis Oder-Spree) die flächendeckende Einführung der Biotonne vorbereiten, lehnen drei öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Landkreise Prignitz und Uckermark, SBAZV) die Einführung der Biotonne weiterhin ab (Stand 1. Januar 2021). Mit Stand 2019 waren rund 25 Prozent der Brandenburgerinnen und Brandenburger an die Biotonne angeschlossen. Bis auf die Städte Brandenburg an der Havel, Potsdam und Frankfurt (Oder) erfolgte der Anschluss an die Biotonne auf freiwilliger Basis. Der Anschlussgrad der Bevölkerung an die Biotonne variiert deshalb stark von 6 Prozent im Landkreis Ostprignitz-Ruppin bis zu 91 Prozent in der Landeshauptstadt Potsdam.

Die Abholung von Grünabfällen bieten gegenwärtig sieben öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an (vergleiche Tabelle 7-1). Überwiegend sind das Laubsacksammlungen, Ast- und Strauchwerkbündelsammlungen oder die Gestellung und Abholung von Bigbags. Einzelne öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bieten saisonal die Sammlung von Grünabfällen in Sammelcontainern an, die nach Ankündigung an zentralen Punkten der Gemeinden aufgestellt werden. Außer vom Landkreis Prignitz werden von allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern regelmäßig zu Jahresbeginn Weihnachtsbäume grundstücksnah abgeholt.

b. Bringsystem

Eine getrennte Sammlung von Nahrungs- und Küchenabfällen im Bringsystem wird von keinem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger des Landes Brandenburg angeboten. 15 öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ermöglichen an ihren Annahmestellen die Anlieferung von Grünabfällen (vergleiche Tabelle 7-2).

c. Beurteilung

Für die Erfassung von Grünabfall existieren landesweit flächendeckende Bring- und Holsysteme. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bieten mit Containersammlungen, Grünabfallsammelstellen oder der Möglichkeit, Grünabfall an Wertstoffhöfen abzugeben, ein differenziert ausgestaltetes dezentrales Annahmesystem für Grünabfall an. Bei der Ausgestaltung der Sammelsysteme für Grünabfälle gewährleisten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die flächendeckende Sammlung. Die erforderlichen Entsorgungskapazitäten werden durch eigene Einrichtungen beziehungsweise durch die Nutzung externer Anlagen bereitgestellt.

Ein Änderungsbedarf ist für die Grünabfallsammlung nicht erkennbar.

Zur Getrennterfassung von Biogut mittels Biotonne existiert zurzeit im Land Brandenburg kein flächendeckendes Angebot. Insbesondere die überwiegend freiwillige Aufstellung der Biotonne führt zu einem insgesamt geringeren Anschlussgrad.

7.2.3 Kunststoffabfälle

a. Holsystem

Holsysteme für die getrennte Erfassung von Kunststoffabfällen als Monofraktion sind derzeit nicht eingerichtet. Bestimmte haushaltstypische, aufgrund ihrer Größe nicht müllgroßbehältergängige Kunststoffabfälle werden zusammen mit anderen Abfällen im Holsystem für Sperrmüll erfasst. Durch die üblicherweise praktizierte Erfassung mit Pressmüllfahrzeugen ergibt sich ein Mehrkomponentengemisch als Abfall.

Kunststoffabfälle, die aufgrund ihrer Größe nicht unter die Sperrmülldefinition der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fallen, werden zusammen mit dem Haus- und Geschäftsmüll entsorgt.

b. Bringsystem

14 von 17 öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassen Kunststoffabfälle im Bringsystem (vergleiche Tabelle 7-2). Diese Kunststoffabfälle stammen sowohl aus dem Bereich der Gewerbeabfälle als auch der Siedlungsabfälle. Spezielle Kunststoffabfälle wie zum Beispiel CDs oder Tonerkartuschen werden von einigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt gesammelt.

Durch einige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger werden an den Annahmestellen große, nicht müllgroßbehältergängige Kunststoffabfälle zusammen mit anderen Abfällen als Sperrmüll erfasst.

c. Beurteilung

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger setzen derzeit ihre Pflicht nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 KrWG [21] zur getrennten Erfassung und Verwertung von Kunststoffabfällen aus privaten Haushaltungen noch nicht konsequent um. Einzelne öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bieten keine getrennte Sammlung an.

7.2.4 Metallabfälle

a. Holsystem

Metallabfälle werden von allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in Holsystemen erfasst (vergleiche Tabelle 7-1). Die Metallsammlung findet im Allgemeinen in Verbindung mit der Sperrmüllsammlung statt. Die Metallabfälle werden dabei vom übrigen Sperrmüll getrennt auf separaten Fahrzeugen erfasst. Kleinteilige Metallabfälle werden üblicherweise von diesen Sammelsystemen nicht erfasst. Diese werden mit dem Haus- und Geschäftsmüll entsorgt.

b. Bringsystem

Alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassen an ihren Annahmestellen Metallabfälle (vergleiche Tabelle 7-2).

c. Beurteilung

Die Sammelsysteme sind im Wesentlichen bedarfsgerecht und ausreichend. Ein Optimierungsbedarf besteht für die Sammlung kleinteiliger Metallabfälle.

7.2.5 Papierabfälle

a. Holsystem

Die getrennte Erfassung von Pappe, Papier und Kartonagen im Holsystem ist flächendeckend eingeführt. Die Erfassung findet haushaltsnah in MGB statt. Üblicherweise werden auf Grundlage von § 22 Absatz 4 VerpackG [22] mit diesen Sammelsystemen die aus PPK bestehenden, restentleerten Verpackungsabfälle miterfasst.

b. Bringsystem

Alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bieten als Ergänzung zum Holsystem an den Wertstoffhöfen die Annahme von PPK an.

c. Beurteilung

Die Sammelsysteme sind bedarfsgerecht eingerichtet. Die getrennte Erfassung gewährleistet das Recycling der erfassten Abfälle. Änderungen der bestehenden Strukturen sind nicht erforderlich.

7.2.6 Glas

a. Holsystem

Die getrennte Erfassung von Glas in Holsystemen wird derzeit durch keinen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführt (vergleiche Tabelle 7-1). Große, nicht müllgroßbehältergängige Glasabfälle (zum Beispiel Aquarien, Regalböden, Tischplatten) werden zusammen mit anderen Abfällen im Rahmen der Sperrmüllsammlung erfasst. Durch die Art und Weise der Erfassung in Pressmüllfahrzeugen ergibt sich ein Mehrkomponentengemisch als Abfall. Kleine, müllgroßbehältergängige Glasabfälle werden zusammen mit dem Haus- und Geschäftsmüll entsorgt.

b. Bringsystem

Nur einzelne öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewährleisten die getrennte Erfassung von Glasabfällen im Bringsystem (vergleiche Tabelle 7-2). Zudem erfolgt keine durchgehende stoffliche Verwertung der getrennt gesammelten Glasabfälle. Die Auswertung der jährlichen Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergab, dass das im Bringsystem getrennt erfasste Glas nur zu etwa 20 Prozent verwertet wird.

c. Beurteilung

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Erfassung von Verpackungsabfällen aus Glas nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern obliegt. Dazu wurden auf der Grundlage des VerpackG [22] durch die dualen Systeme flächendeckend Erfassungseinrichtungen installiert (Altglascontainer).

Nur wenige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger werden ihrer Verpflichtung aus § 20 Absatz 2 Nummer 5 KrWG [21] zur getrennten Sammlung und Verwertung von Glasabfällen, die keine Verpackungen sind, gerecht.

7.2.7 Textilabfälle

a. Holsystem

Direkt bei den privaten Haushaltungen werden Textilabfälle derzeit nur von zwei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt gesammelt. Die Sammlung ist an die Voraussetzung einer Mindestmenge gebunden beziehungsweise erfolgt als getrennte Erfassung im Rahmen der Sperrmüllsammlung. Die getrennte Sammlung mittels anfallstellennah aufgestellten Sammelcontainern wird von vier öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern praktiziert (vergleiche Tabelle 7-1).

b. Bringsystem

Zehn öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben an ihren Annahmestellen Sammelcontainer für Alttextilien aufgestellt (vergleiche Tabelle 7-2).

c. Beurteilung

Aktuell führen insgesamt zehn öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger freiwillig eine getrennte Sammlung von Textilabfällen durch. Nach § 20 Absatz 2 KrWG [21] wird die getrennte Erfassung ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend.

7.2.8 Sperrmüll

a. Holsystem

Alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassen Sperrmüll flächendeckend in Holsystemen (vergleiche Tabelle 7-1). Metalle sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden im Zusammenhang mit der Sperrmüllsammlung mit gesonderten Fahrzeugen getrennt eingesammelt (vergleiche Kapitel 7.2.2). Der verbleibende Sperrmüll wird mit Pressmüllfahrzeugen erfasst. Durch die Sammlung mit Pressmüllfahrzeugen ergibt sich ein Mehrkomponentengemisch. Durch die Verdichtung im Fahrzeug ist es für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling nicht mehr geeignet.

b. Bringsystem

Die Sammlung von Sperrmüll in Bringsystemen erfolgt durch alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (vergleiche Tabelle 7-2). Der Sperrmüll wird gemischt in Containern erfasst. Es erfolgt keine Prüfung des Sperrmülls auf Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder des Recyclings.

c. Beurteilung

§ 20 Absatz 2 Nummer 7 KrWG [21] verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Sperrmüll so zu sammeln, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile möglich ist.

Diese Anforderungen erfüllen die derzeit praktizierten Sperrmüllsammlungen weder im Bring- noch im Holsystem. Sie sind darauf ausgerichtet, den als Mehrkomponentengemisch erfassten Sperrmüll schlussendlich energetisch zu verwerten.

7.2.9 Gefährliche Abfälle

a. Holsystem

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln gefährliche Abfälle (Kleinmengen von Schadstoffen) mittels Schadstoffmobil. Die nach § 20 Absatz 2 Nummer 8 KrWG [21] geforderte Erfassung von gefährlichen Abfällen, ohne dass sie mit anderen Abfällen vermischt werden, ist etablierter Standard. Gleiches gilt auch für die Sammlung von gefährlichen Elektro-Altgeräten nach Kapitel 7.2.10. Weitere Erfassungen gefährlicher Abfälle mit Holsystemen werden nicht durchgeführt.

b. Bringsystem

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassen gefährliche Abfälle (Kleinmengen von Schadstoffen) auf ihren Wertstoffhöfen an gesonderten Schadstoffsammelstellen. An den Schadstoffsammelstellen ist die nach § 20 Absatz 2 Nummer 8 KrWG [21] geforderte getrennte Erfassung und Lagerung von gefährlichen Abfällen etablierter Standard. Gleiches gilt auch für die Sammlung von gefährlichen Elektro-Altgeräten.

Durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden im Rahmen des Bringsystems aus privaten Haushaltungen und häufig im Rahmen der Kleinmengenregelung auch aus anderen Herkunftsbereichen Bau- und Abbruchabfälle wie zum Beispiel Teerpappen, belastetes Altholz oder asbesthaltige Baustoffe angenommen. Die getrennte Erfassung und die Getrennthaltung von anderen Abfällen, die durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angenommen werden, wird sichergestellt.

c. Beurteilung

Die Sammelsysteme sind bedarfsgerecht eingerichtet. Sie gewährleisten die ordnungsgemäße Entsorgung der erfassten Abfälle. Änderungen der bestehenden Strukturen sind nicht erforderlich.

7.2.10 Elektro- und Elektronik-Altgeräte

a. Holsystem

Nach § 13 Absatz 3 ElektroG [25] können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Elektro- und Elektronik-Altgeräte freiwillig direkt bei den privaten Haushaltungen im Holsystem erfassen. Von dieser Möglichkeit machen alle im Land Brandenburg ansässigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Gebrauch. Sie wird häufig gleichzeitig mit der Sperrmüllsammlung durchgeführt. Dabei werden die Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit einem separaten Fahrzeug getrennt erfasst.

Ausgeschlossen von der Sammlung im Holsystem sind häufig Elektro- und Elektronik-Altgeräte, wie Photovoltaikmodule und Nachtspeichergeräte, an die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe, Abmessungen und Gewichte besondere Anforderungen hinsichtlich des Handlings und des Transportes gestellt werden.

b. Bringsystem

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben nach Maßgabe von § 13 Absatz 1 ElektroG [25] Sammelstellen eingerichtet, an denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushaltungen ihres Gebietes angeliefert werden können. Die Sammelstellen befinden sich in der Regel auf den Wertstoffhöfen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Erfassung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte erfolgt getrennt von anderen Abfällen. Sie werden hier den Gruppen nach § 14 ElektroG [25] zugeordnet.

c. Beurteilung

Die Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind vor allem auf die Trennung vom sonstigen Sperrmüll und die Zuordnung zu den entsprechenden Gruppen nach § 14 ElektroG [25] gerichtet. Sie besitzen noch Potenzial, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung zu verbessern. Das betrifft insbesondere die zerstörungsfreie Annahme und Lagerung der Elektrogeräte als Grundvoraussetzung für eine Wiederverwendungsprüfung.

7.2.11 Geräte-Altbatterien

a. Holsystem

Im Rahmen der Sammlung gefährlicher Abfälle mittels Schadstoffmobil (vergleiche Kapitel 7.2.9) sammeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger flächendeckend Geräte-Altbatterien aus privaten Haushaltungen.

b. Bringsystem

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nehmen flächendeckend Geräte-Altbatterien sowohl im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 13 BattG [27] bei der Entgegennahme von Altbatterien aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten als auch als freiwillige Rücknahmestelle nach § 13a BattG [27] an.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Akkus aus Pedelecs und E-Bikes nicht um Geräte-Altbatterien handelt, sondern um sonstige Batterien, die unter die Bestimmungen des BattG [27] für Industriebatterien fallen. Die Rücknahme dieses in der Zukunft häufiger als Abfall anfallenden Batterietyps erfolgt bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gegenwärtig nur auf freiwilliger Basis.

c. Beurteilung

Die Sammelsysteme sind bedarfsgerecht und ausreichend. Ein Änderungsbedarf ist nicht erkennbar.

7.2.12 Notwendigkeit neuer Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Mit der Ergänzung von § 20 KrWG [21] durch einen neuen Absatz 2 wurden spezielle Regelungen zur getrennten Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen getroffen. Von besonderer Bedeutung für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind die Verpflichtungen zur getrennten Sammlung von Bio-, Kunststoff-, Metall-, Papier- und Textilabfällen sowie von Glas. Diese Getrenntsammlungspflichten werden, wie in den Kapiteln 7.2.2 bis 7.2.7 dargelegt, durch eine Reihe von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern noch nicht vollständig erfüllt. Die sich daraus ergebenden Mindestvorgaben für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger des Landes Brandenburg werden gegliedert nach Fraktionen im Kapitel 10.6 dargestellt.

Diese Systeme sind nach diesen Mindestvorgaben zu etablieren soweit Ausnahmen auf der Grundlage von § 9 KrWG [21] für die jeweilige Fraktion nicht nachgewiesen werden können. In den kommunalen Abfallbilanzen ist durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über den Stand der getrennten Sammlungen zu informieren (§ 21 KrWG [21]).

8 Abfallaufkommen

Auf der Grundlage der Siedlungsabfallbilanz 2019 ist in der Tabelle 8-1 das Gesamtaufkommen der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern 2019 überlassenen Abfälle entsprechend der EU-Abfallstatistikverordnung [13] dargestellt.

Tabelle 8-1: Aufkommen der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern 2019 überlassenen Abfälle

Posten

Bezeichnung

Aufkommen [t]

1

Verbrauchte Lösemittel*

234

3

Säuren, Laugen oder Salze*

17

4

Gebrauchte Öle*

149

5

Chemische Abfälle

513

6

Chemische Abfälle*

1.415

7

Schlämme von Industrieabwässern

216

9

Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung

14.204

11

Medizinische und biologische Abfälle

1.787

13

Metallische Abfälle, eisenhaltig

500

15

Metallische Abfälle, eisenhaltig und nicht eisenhaltig gemischt

5.163

16

Glasabfälle

213

18

Papier- und Pappeabfälle

131.153

19

Gummiabfälle

1.084

20

Kunststoffabfälle

1.362

21

Holzabfälle

14.619

22

Holzabfälle*

6.160

23

Textilabfälle

1.914

24

PCB-haltige Abfälle*

1

25

Elektro-Altgeräte*

4

26

Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren)*

15.083

27

Ausrangierte Kraftfahrzeuge

3

28

Ausrangierte Kraftfahrzeuge*

72

29

Batterien und Akkumulatoren

25

30

Batterien und Akkumulatoren*

157

31

Tierische und gemischte Nahrungsmittelabfälle

1

32

Pflanzliche Abfälle

148.751

34

Hausmüll und ähnliche Abfälle

605.303

35

Gemischte und undifferenzierte Materialien

5.567

37

Sortierrückstände

5.663

39

Gewöhnliche Schlämme

850

40

Mineralische Bau- und Abbruchabfälle

100.312

41

Mineralische Bau- und Abbruchabfälle*

8.624

42

Andere mineralische Abfälle

910

43

Andere mineralische Abfälle*

13.140

44

Verbrennungsrückstände

3.342

46

Böden

22.946

47

Böden*

9.379

50

Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle

24.595

51

Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle*

5.996

 

Gesamt

1.151.425

* Das Aufkommen an gefährlichen Abfällen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen wurden, wird mit Ausnahme der gefährlichen Elektro-Altgeräte im Weiteren nur im Teilplan „Gefährliche Abfälle“ berücksichtigt.

Die mengenmäßig bedeutsamsten Abfallkategorien sind in der Tabelle 8-2 dargestellt. Sie umfassen rund 90 Prozent der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen Abfälle. Die Abfälle der anderen Kategorien spielen bei den Betrachtungen innerhalb des Teilplans „Siedlungsabfälle“ nur eine nachgeordnete Rolle.

Tabelle 8-2: Aufkommen der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern 2019 überlassenen und mengenmäßig bedeutsamsten Abfallkategorien

Kategorie

Kurzbezeichnung

Aufkommen [t]

34

Hausmüll und ähnliche Abfälle

605.303

32

Pflanzliche Abfälle

148.751

18

Papier- und Pappeabfälle

131.153

40 und 46

Mineralische Abfälle

123.258

 

Gesamt

1.008.465

Hausmüll und ähnliche Abfälle (Kategorie 34)

Diese Kategorie wird von Hausmüll, Geschäftsmüll sowie hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen (zum Beispiel Abfälle aus Büros, Handelseinrichtungen und Produktionsbetrieben) mit einem Mengenanteil von 73 Prozent dominiert.

Die Forcierung der getrennten Wertstofferfassung trägt dazu bei, weitere verwertbare Anteile aus dem Hausmüll zu erschließen. Das betrifft vor allem Bioabfälle, Metalle und Elektro-Altgeräte. In den letzten Jahren ging die mechanisch-biologische Restabfallbehandlung im Land Brandenburg vor allem aufgrund des wachsenden Preisdrucks stetig zurück, während die R 1-Kriterien-konforme Siedlungsabfallverwertung an Bedeutung gewann.

Die Mengen an Sperrmüll aus privaten Haushaltungen und Gewerbe haben einen Anteil von 19 Prozent an dieser Kategorie. Im Rahmen der Restabfallbehandlung wird Sperrmüll zu verschiedenen verwertbaren Fraktionen aufbereitet (Metall, Holz zur stofflichen Verwertung, Ersatzbrennstoff). Darüber hinaus wird Sperrmüll auch direkt der energetischen Verwertung zugeführt.

Das mittels Biotonne gesammelte Biogut gehört zur Abfallart 200301 „gemischte Siedlungsabfälle“. Es wird damit der Kategorie 34 zugeordnet, obwohl es generell außerhalb der Restabfallbehandlung verwertet wird. Aufgrund dieser Besonderheit werden das Aufkommen und die Entsorgungswege der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt gesammelten und verwerteten Bioabfälle in Kapitel 9.5 gesondert erläutert.

Pflanzliche Abfälle (Kategorie 32)

Es handelt sich dabei um den von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt gesammelten Grünabfall. Diese Abfälle werden vollständig einer Verwertung zugeführt. Als Teil der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt gesammelten Bioabfälle werden das Aufkommen und die Entsorgungswege gemeinsam mit dem von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gesammelten Biogut in Kapitel 9.5 gesondert erläutert.

Papier- und Pappeabfälle (Kategorie 18)

Die Kategorie umfasst ausschließlich kommunales PPK, das gemeinsam mit gebrauchten PPK-Verpackungen der dualen Systeme erfasst wird. Diese Abfälle werden vollständig einer Verwertung zugeführt.

Mineralische Abfälle (Kategorien 40 und 46)

Im Bereich der Siedlungsabfälle wurden aufgrund ihrer Strukturierung die Abfallkategorien 40 und 46 der EU-Abfallstatistikverordnung [13] dem Begriff „Mineralische Abfälle“ zugeordnet und zusammengefasst.

In den beiden Kategorien haben Abfälle aus Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik beziehungsweise Gemische aus diesen Abfällen sowie Boden und Steine einen Anteil von 60 Prozent. Diese Abfälle werden fast vollständig zur Sicherung und Sanierung von Deponien eingesetzt oder direkt auf Deponien abgelagert.

17 Prozent der „Mineralischen Abfälle“ sind gemischte Bau- und Abbruchabfälle. Diese Gemische enthalten nichtmineralische Bestandteile wie zum Beispiel Holz und Kunststoffe, so dass sie in jedem Fall erst aufbereitet werden müssen. Deshalb führen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger diese Abfälle geeigneten Vorbehandlungsanlagen zu.

9 Entsorgungskapazitäten und Bewertung des Ist-Standes

9.1 Aufkommen und Entsorgungswege

In diesem Abschnitt erfolgt eine Gegenüberstellung des Aufkommens des Jahres 2019 und der zum Zeitpunkt der Planerstellung verfügbaren Kapazitäten für die relevanten Entsorgungswege der überlassenen Restabfälle sowie eine Bewertung der Ist-Situation. In Tabelle 9-1 sind die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen nicht gefährlichen Abfälle den einzelnen Entsorgungswegen zugeordnet. Die überwiegende Menge wurde einer Restabfallbehandlung unterzogen. Nach der Vorbehandlung gehen die größten Mengen als Ersatzbrennstoffe in die übrige energetische Verwertung, inertes Material zur Deponierung sowie in die weitere externe Behandlung. Seit 2012 steigt der Anteil der Abfälle, die ohne Vorbehandlung direkt in die R 1-Kriterien-konforme Siedlungsabfallverwertung gegeben werden, kontinuierlich an. Sie erreichte 2019 mit einer Menge von 317.000 t bereits einen Anteil von 53 Prozent aller behandlungsbedürftigen Restabfälle.

Tabelle 9-1: Entsorgungswege der durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 2019 entsorgten Abfälle

Entsorgungswege

direkt entsorgt [t]

nach Restabfall-
behandlung [t]

insgesamt genutzte
Entsorgungskapazität [t]

mechanische/mechanisch-biologische Restabfallbehandlung

245.000

-

245.000

übrige energetische Verwertung

39.000

179.000

219.000

die R 1-Kriterien-konforme
Siedlungsabfallverwertung

317.000

-

317.000

Kompostierung

199.000

-

199.000

Deponiebau

35.000

-

35.000

sonstige Verwertung

189.000

-

189.000

Deponierung

106.000

18.000

124.000

sonstige Beseitigung

19.000

-

19.000

Beseitigung mittels thermischer Verfahren

2.000

2.000

4.000

weitere externe Behandlung

-

19.000

19.000

Zwischenlagerung

1.000

-

1.000

Gesamt*

1.151.000

218.000

1.370.000

* Abweichungen in den Summen durch Rundung

Die Abbildung 9-1 und Abbildung 9-2 widerspiegeln das Aufkommen und die Entsorgungswege der durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgten Abfälle im Land Brandenburg zum Zeitpunkt der Planerstellung.

Abbildung 9-1: Sankey-Diagramm mit dem Aufkommen und den Entsorgungswegen der 2019 durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgten Abfälle: Die Mengenflüsse feste Siedlungsabfälle mit 554 Tausend Tonnen, Wertstoffe (ohne Mengen der dualen Systeme) mit 371 Tausend Tonnen, Bauabfälle mit 147 Tausend Tonnen, sonstige Abfälle mit 20 Tausend Tonnen, Sekundärabfälle mit 57 Tausend Tonnen und Problemstoffe mit 2 Tausend Tonnen bilden das Gesamtaufkommen von 1.151 Tausend Tonnen. Hiervon gehen folgende Mengenflüsse ab: 245 Tausend Tonnen zur mechanisch beziehungsweise mechanisch-biologischen Restabfallbehandlung, 317 Tausend Tonnen zur thermischen Siedlungsabfallverwertung, 39 Tausend Tonnen zur übrigen energetischen Verwertung, 199 Tausend Tonnen zur Kompostierung, 35 Tausend Tonnen zum Deponiebau, 106 Tausend Tonnen zur Deponierung, 189 Tausend Tonnen zur sonstigen Verwertung, 2 Tausend Tonnen zur thermischen Behandlung, 19 Tausend Tonnen zur sonstigen Beseitigung, 1 Tausend Tonnen zur Zwischenlagerung. Aus der mechanisch beziehungsweise mechanisch-biologischen Restabfallbehandlung wiederum gehen Mengenflüsse zur Deponierung mit 18 Tausend Tonnen, zur energetischen Verwertung mit 179 Tausend Tonnen und zur weiteren externen Behandlung mit 19 Tausend Tonnen. Darüber hinaus ist ein Mengenfluss mit 27 Tausend Tonnen als Rotteverlust dargestellt.

Abbildung 9-1: Aufkommen und Entsorgungswege der 2019 durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgten Abfälle

Abbildung 9-2: Abbildung der Landkarte von Brandenburg mit den Gebieten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und Abfallzweckverbände und Darstellung der Entsorgungswege der Restabfälle im Jahr 2019.

Abbildung 9-2: Entsorgungswege der Restabfälle im Jahr 20191

* EBS: Ersatzbrennstoff, MHKW: Müllheizkraftwerk, HMV: Hausmüllverbrennung

9.2 Mechanische/mechanisch-biologische Restabfallbehandlung

  • Aufkommen:                     circa 245.000 t
  • Entsorgungskapazitäten:  circa 290.000 t

2019 wurden mit 245.000 t im Land Brandenburg ein wesentlicher Teil der Restabfälle in der mechanisch-biologischen beziehungsweise mechanischen Behandlung entsorgt. Für diesen Entsorgungsweg stehen aktuell drei für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger relevante Anlagen (Tabelle 9-2) mit einer Kapazität von 290.000 t zur Verfügung. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind entweder selbst Betreiber dieser Anlagen oder haben Entsorgungsverträge zur Behandlung ihrer Abfälle abgeschlossen. Über eigene Anlagen verfügen noch der Landkreis Havelland (MBA Nauen-Schwanebeck) und der Zweckverband Abfallbehandlung Nuthe-Spree (MBS Niederlehme). Weitere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben die Firma Recon-T Recycling-Energy-Consulting-Trading GmbH, Schwedt/Oder mit der Entsorgung ihrer Restabfälle beauftragt.

Die Anlagenbetreiber sind in einem Ausfallverbund zusammengeschlossen, um bei planmäßigen (zum Beispiel Wartung) und außerplanmäßigen Abschaltungen die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten.

In den vergangenen Jahren hatten die MBA und die mechanisch-biologische Stabilisierung (MBS) von Restabfällen die Entsorgungsstrategie des Landes Brandenburg geprägt. Ziel war stets, werthaltige Stoffströme zu generieren und die Ablagerung inerter Abfälle zu minimieren. Mit Ablauf der Vertragslaufzeiten zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den MBA/MBS-Betreibern werden die Restabfälle zunehmend der R 1-Kriterien-konformen Siedlungsabfallverwertung zugeführt (Abbildung 9-1).

Als Reaktion auf diese Entwicklung hatten mehrere Anlagenbetreiber aus wirtschaftlichen Gründen den Anlagenbetrieb eingestellt. Außerdem stellt der AEV Schwarze Elster seine gesamte Anlage in Freienhufen und der Landkreis Havelland einen Teil seiner Anlage in Nauen-Schwanebeck von der Restabfallbehandlung auf die Behandlung von Biogut um (siehe dazu Kapitel 11.3.1).

Tabelle 9-2: Relevante mechanische/mechanisch-biologische Restabfallbehandlungsanlagen (Stand 2021)

Nummer
laut Anhang

Anlagenbezeichnung

Behandlungs-
verfahren

Kapazität
[t/a]

Bemerkungen

1

MBA Nauen-Schwanebeck

MBA

65.000

zusätzlich 10.000 t für Behandlung von Grünabfall

2

MBS Niederlehme

MBS

150.000

               

9

MA Recon-T Schwedt/Oder

MA

75.000

 

Gesamt

 

 

290.000

 

9.3 Verwertung mittels energetischer Verfahren

  • Aufkommen:                     circa 536.000 t/a
  • Entsorgungskapazitäten:  circa 3.129.900 t/a

Die Tabelle 9-3 gibt einen Überblick über alle Abfallmengen, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einer Verwertung mittels energetischer Verfahren zugeführt wurden.

Tabelle 9-3: Verwertung mittels energetischer Verfahren 2019

Entsorgungsweg

Mengen in t

die R 1-Kriterien-konforme Siedlungsabfallverwertung

317.000

übrige energetische Verwertung

219.000

Gesamt

536.000

Infolge veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen entsorgen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die über keine eigenen MBA/MBS-Anlagen verfügen, in verstärktem Maße ihre gemischten Siedlungsabfälle in Anlagen zur energetischen Verwertung Brandenburgs, Sachsen-Anhalts und Sachsens.

Für die Verwertung mittels energetischer Verfahren stehen im Land Brandenburg die in Tabelle 9-4 aufgeführten Anlagen mit einer maximalen Kapazität2 von rund 3,13 Millionen Tonnen pro Jahr (Mio. t/a) zur Verfügung. Davon erfüllen fünf Anlagen mit einer Gesamtkapazität von 1,23 Mio. t/a die Anforderungen an die Verwertung von Siedlungsabfällen und sind damit für die R 1-Kriterien-konforme Siedlungsabfallverwertung geeignet.

Die Anlagen zur energetischen Verwertung Brandenburgs verbrennen nicht nur Siedlungsabfälle, sondern in weitaus größerem Umfang gewerbliche Abfälle, wie zum Beispiel aufbereitete Ersatzbrennstoffe oder Klärschlämme. Im Jahr 2019 stammten mit 1,18 Mio. t nur 46 Prozent der Abfälle aus Brandenburg. 19 Prozent der energetisch verwerteten Abfälle kamen aus Berlin, 31 Prozent aus anderen Bundesländern und 4 Prozent aus dem Ausland. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verwerteten circa 0,41 Mio. t an Abfällen in Brandenburg und circa 0,13 Mio. t in Verbrennungsanlagen außerhalb des Landes.

Das Land Brandenburg hat keine direkte Möglichkeit zur Steuerung dieser Abfälle, da es sich hierbei um Abfälle zur Verwertung aus sonstigen Herkunftsbereichen handelt, die der privaten Entsorgungsverantwortung unterliegen.

Tabelle 9-4: Anlagen für die energetische Verwertung (Stand 2021)

Nummer laut Anhang

Anlagenbezeichnung

maximale Kapazität [t/a]

Bemerkungen

25

EBS-Heizkraftwerk Premnitz Linie 1

160.500

geeignet für die R 1-Kriterien-konforme Siedlungsabfallverwertung

26

EBS-Heizkraftwerk Premnitz Linie 2

160.500

geeignet für die R 1-Kriterien-konforme Siedlungsabfallverwertung

27

EBS-Industriekraftwerk Rüdersdorf

270.000

geeignet für die R 1-Kriterien-konforme Siedlungsabfallverwertung

28

Zementwerk Rüdersdorf Ofenlinie 5

272.000

 

29

EBS-Heizkraftwerk Sonne Großräschen

292.500

geeignet für die R 1-Kriterien-konforme Siedlungsabfallverwertung

30

EBS-Heizkraftwerk Eisenhüttenstadt

526.000

 

31

Braunkohlekraftwerk Jänschwalde

450.000

abhängig vom Umfang des Braunkohleeinsatzes

32

Braunkohlekraftwerk „Schwarze Pumpe“

206.000

abhängig vom Umfang des Braunkohleeinsatzes

33

EBS-Heizkraftwerk Spremberg

350.400

geeignet für die R 1-Kriterien-konforme Siedlungsabfallverwertung

34

EBS-Heizkraftwerk Schwedt/Oder

442.000

 

Gesamt

3.129.900

9.4 Deponierung

Insgesamt wurden im Land Brandenburg 2019 auf öffentlich zugänglichen Deponien 1.147 Tausend Tonnen (Tsd. t) Abfälle abgelagert. Das entspricht einem Deponievolumen von 767 Tausend Kubikmeter (Tsd. m3). Von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wurden 106 Tsd. t direkt deponiert und 18 Tsd. t nach der Restabfallbehandlung (siehe Tabelle 9-1). Durch verschiedene Deponieerweiterungen stand am Jahresende 2019 ein Deponievolumen von 9,8 Millionen Kubikmeter (Mio. m3) zur Ablagerung von Abfällen zur Verfügung. Eine Abschätzung des künftigen Bedarfs an Deponiekapazitäten erfolgt im Teilplan „Mineralische Abfälle“.

9.5 Aufkommen und Entsorgungswege von Bioabfällen

Insgesamt wurden im Land Brandenburg im Jahr 2019 rund 200.000 t Bioabfälle erfasst (siehe Abbildung 9-3). Die spezifische Erfassungsmenge ist damit von 58 Kilogramm je Einwohner (kg/E) im Jahr 2015 auf rund 80 kg/E im Jahr 2019 gestiegen. Im bundesweiten Vergleich lag damit 2019 die im Land Brandenburg getrennt erfasste Bioabfallmenge noch erheblich unter dem bundesweiten Mittelwert von 122 kg/E [58].

Abbildung 9-3: Balkendiagramm und Liniendiagramm zur Darstellung des Aufkommens an getrennt erfasstem Biogut und Grünabfällen im Zeitraum von 2015 bis 2019, spezifische Erfassungsmenge ist von 58 Kilogramm pro Einwohner im Jahr 2015 auf rund 80 Kilogramm pro Einwohner im Jahr 2019 gestiegen.

Abbildung 9-3: Aufkommen an getrennt erfassten Bioabfällen im Zeitraum von 2015 bis 2019

Im Jahr 2019 wurden landesweit 21 kg/E Biogut über die Biotonne erfasst. Gegenüber 2015 entspricht dies einer Steigerung von 18 kg/E, die maßgeblich durch die Umsetzung der landesweiten Bioabfallstrategie [48] erreicht wurde (siehe Abbildung 9-3). Insbesondere wurden den Bürgerinnen und Bürgern in einer zunehmenden Anzahl von Entsorgungsgebieten Biotonnen zur getrennten Erfassung angeboten und von diesen auch angenommen (siehe Tabelle 7-1).

Die über die getrennte Sammlung von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Grünabfallmengen unterliegen saisonalen und witterungsbedingten Schwankungen. Aus diesem Grund variieren die Grünabfallmengen in den Jahren 2015 bis 2019 zwischen 54 kg/E (2015) und 68 kg/E (2017). Der starke Rückgang der Sammelwerte im Jahr 2018 ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass es durch einen vergleichsweise trockenen Sommer geprägt war, in welchem entsprechend weniger Gartenabfälle zur Entsorgung anfielen. Innerhalb des Landes schwanken die Mengen jedoch auch aufgrund der unterschiedlichen Siedlungs- und Erfassungsstrukturen. So variierten die Grünabfallmengen im Jahr 2019 zwischen 175 kg/E im Landkreis Uckermark und 6 kg/E im Landkreis Havelland (siehe Abbildung 9-4).

Die spezifischen Biogutmengen in den Entsorgungsgebieten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die eine Biotonne anbieten, lagen im Jahr 2019 zwischen 90 kg/E im Landkreis Barnim und 2 kg/E im Rahmen eines Modellversuches im Landkreis Oberhavel. In den anderen Entsorgungsgebieten wurden zwischen zwölf und 44 kg/E Biogut über die Biotonne erfasst.

Die Zielvorgabe der Bioabfallstrategie des Landes [48], 30 kg/E*a bis zum Jahr 2020 an Biogut zu sammeln, wurde 2019 nur von vier öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfüllt. Auffallend ist, dass mit den kreisfreien Städten Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die eine Pflichtbiotonne beschlossen haben (siehe Tabelle 7-1), die Vorgabe erfüllten. Im Unterschied zur Biogutsammlung erreichten 2019 bereits zehn öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Vorgabe von 70 kg/E*a für die Sammlung von Bioabfällen. Aufgrund der relativ hohen Grüngutsammelmengen einzelner öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, insbesondere der Landkreise Barnim und Uckermark, wurde diese strategische Vorgabe für das Land Brandenburg in der Summe bereits 2017 und 2019 erfüllt (siehe Abbildung 9-3).

Abbildung 9-4: Balkendiagramm zur Darstellung des einwohnerspezifischen Aufkommens an getrennt erfasstem Biogut und Grünabfall in den einzelnen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Jahr 2019, höchstes Gesamtaufkommen mit 218 Kilogramm pro Einwohner und Jahr im Landkreis Barnim, geringstes Gesamtaufkommen mit 16 Kilogramm pro Einwohner und Jahr im Landkreis Prignitz.

Abbildung 9-4: Einwohnerspezifisches Aufkommen an getrennt erfasstem Biogut und Grünabfall in den einzelnen Gebieten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Jahr 2019

Für die Entsorgung von Biogut sind im Land Brandenburg aktuell drei Vergärungsanlagen mit einer Kapazität von 78.000 Tonnen pro Jahr (t/a) und 17 Kompostierungsanlagen mit einer Kapazität von 70.000 t/a zugelassen.

Gegenwärtig werden in den Vergärungsanlagen des Landes keine aus Brandenburger Haushaltungen stammenden Bioabfälle verwertet. In drei dieser Anlagen dienen die Kapazitäten in erster Linie der Verwertung organischer Abfälle aus der Landwirtschaft und dem Gewerbe. Im Zulassungsverfahren befindet sich die Umrüstung der Nassvergärungsanlage der MBA Freienhufen zur Verarbeitung von Biogut mit einer Kapazität von 24.000 t/a.

Derzeit stellt die offene Kompostierung noch den primären Verwertungsweg für getrennt erfasste Bioabfälle dar. Entsprechende Kompostierungsanlagen sind flächendeckend im Land Brandenburg vorhanden. Nur in wenigen Fällen, wie beispielsweise für die Stadt Cottbus, werden überregionale Entsorgungswege genutzt. Einige der im Land Brandenburg befindlichen Kompostierungsanlagen dürfen derzeit noch gewisse Mengen Biogut aus der Biotonne annehmen, um diese gemeinsam mit weniger geruchsintensiven Bioabfällen (zum Beispiel Garten- und Parkabfällen) zu kompostieren. Die Gesamtmenge an mitkompostierbarem Biogut liegt aktuell noch bei jährlich circa 70.000 t. Diese Kapazitäten stehen im gesamten Planungszeitraum allerdings nur dann zur Verfügung, wenn sie entsprechend dem Stand der Technik (Nummer 5.4.8.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft [TA Luft] [41]) ausgerüstet sein werden (vergleiche Kapitel 11.3.1).

Bei voller Ausnutzung der für Biogut aktuell zulässigen Kapazität könnten die Kompostierungsanlagen neben Biogut insgesamt noch circa 708.000 t/a Grünabfälle verwerten.

Eine Aufstellung der sich gegenwärtig in Betrieb befindlichen Kompostierungsanlagen ist dem Anhang ab laufender Nummer 44 zu entnehmen. Für die Vergärung von Bioabfällen aus Haushaltungen sind die im Anhang unter laufender Nummer 134, 136 und 138 aufgeführten Anlagen zugelassen.

10 Abfallwirtschaftliche Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung

Um die global zur Verfügung stehenden Ressourcen zu schonen und die Auswirkungen durch den Klimawandel zu beschränken, geben die EU-Abfallrahmenrichtlinie [2] und das deutsche Abfallrecht umfassende strategische Ziele zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Abfällen, Maßnahmen zur getrennten Erfassung von werthaltigen Abfällen sowie umfangreiche Berichtspflichten zur Dokumentation der erreichten Ergebnisse vor. Die Grundsätze einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Abfällen spiegeln sich in der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG [21] wider. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger des Landes Brandenburg tragen wesentlich dazu bei, diese Grundsätze in der Praxis umzusetzen sowie die Grundpflichten nach § 7 KrWG [21] einzuhalten.

Sie betreiben eine effiziente Abfallwirtschaft, indem sie den  Bürgerinnen und Bürgern und Gewerbetreibenden Entsorgungssicherheit für die überlassenen Abfälle zu angemessenen Gebühren bieten. Dafür sorgen Unternehmen der kommunalen und der privaten Entsorgungswirtschaft als beauftragte Dritte mit ihrer Sammel- und Entsorgungslogistik.

10.1 Produktverantwortung

Nach dem Grundsatz des Verursacherprinzips werden mit der in § 23 KrWG [21] verankerten Produktverantwortung Hersteller auch dann noch in die Pflicht genommen, wenn aus ihren Produkten Abfall wird. Um die Vermeidung von Abfällen zukünftig weiter zu stärken, wurde die Herstellerverantwortung im novellierten KrWG [21] um die Obhutspflicht erweitert (§ 23 Absatz 1 Satz 3 KrWG [21]). Diese verlangt zusätzlich die Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen und lässt deren Entsorgung nur als letzte Möglichkeit zu. Durchsetzbare Pflichten entstehen jedoch erst, wenn die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt, wer konkret die Verantwortung trägt, welches Erzeugnis betroffen ist und was konkret zu tun ist. Soweit die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung in den Verordnungen auf der Grundlage von §§ 25 und 26 KrWG [21] und den eigenen Gesetzen abschließend festgelegt sind und die vorrangige Sicherung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und die nachrangige gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung den rücknahmepflichtigen Herstellern oder Vertreibern übertragen wurde, ist die Festlegung von Zielen im Rahmen der Abfallwirtschaftsplanung des Landes Brandenburg obsolet.

10.2 Abfallwirtschaft und Klimaschutz

Wie in der gesamten Umweltpolitik ist der Klimaschutz auch in der Abfallwirtschaft ein übergreifendes Thema. Er übt bestimmenden Einfluss auf alle abfallwirtschaftlichen Strategien und Maßnahmen des Landes aus. Das Klimaziel des Landes, spätestens im Jahr 2045 klimaneutral zu wirtschaften und zu leben, wird hierbei beachtet.

In der Vergangenheit leistete die Abfallwirtschaft bereits einen bedeutenden Beitrag zum Klimaschutz. So stellte das Umweltbundesamt (UBA) [53] für 2006 fest, dass in Deutschland durch die Verwertung von Abfällen einschließlich von Altholz jährlich Treibhausgas-Emissionen (THG-Emissionen) in der Größenordnung circa 18 Mio. t CO2-Äquivalent eingespart wurden. Das sind vermiedene THG-Emissionen durch eingesparte Primärproduktion von Werkstoffen und den eingesparten Einsatz von Primärbrennstoffen zur Energieerzeugung. Im Gegensatz dazu setzte die Abfallwirtschaft noch im Jahr 1990 Treibhausgase mit 38 Mio. t CO2-Äquivalent frei.

Im vorliegenden Teilplan „Siedlungsabfälle“ finden die Interessen des Klimaschutzes insbesondere in folgenden Schwerpunkten Berücksichtigung:

  • verstärkte Vermeidung von Abfällen im Interesse der Verringerung des Bedarfs an Primärprodukten/Neuwaren,
  • Verringerung der Menge der Restabfälle durch getrennte Sammlung und stoffliche Verwertung von Abfällen im Interesse der Reduzierung des Bedarfs an Primärrohstoffen,
  • energetische Verwertung der nicht recycelbaren Abfälle und Kaskadennutzung der getrennt gesammelten Bioabfälle im Interesse der Reduzierung des Bedarfs an fossilen Primärbrennstoffen in Verbindung mit der Schaffung von Kohlenstoffsenken (Humusersatz).

Die Maßnahmen zur getrennten Sammlung von Abfällen und zur Verwertung erfordern erhebliche Aufwendungen, insbesondere durch Sammelsysteme und Behandlungsanlagen. Diese sind wiederum mit THG-Emissionen verbunden. Deshalb ist es Aufgabe der Abfallwirtschaft, die Entsorgungssysteme so zu gestalten und in dem Umfang auszubauen, dass in der Gesamtbilanz die THG-Emissionen tatsächlich reduziert werden.

Ein weiteres wesentliches Element der Gestaltung der kommunalen Abfallwirtschaft ist die Optimierung der Transportlogistik. Transporte von Abfällen insbesondere mittels LKW führen zu erheblichen CO2-Emmisionen. Hauptansatzpunkte sind die Reduzierung der Transportentfernungen durch die Verwirklichung des Näheprinzips und die Einsparung von LKW-Transporten durch die vermehrte Nutzung von Möglichkeiten des Eisenbahn- und Schiffstransportes. Für die Sammelfahrzeuge können alternative klimaschonende Antriebe, zum Beispiel durch Elektromotoren, erheblich zum Klimaschutz beitragen.

Im Rahmen der Fortschreibung ihrer AWK, der Planung und Errichtung eigener Anlagen und der Ausschreibung von Entsorgungsleistungen haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger diese Möglichkeiten zu prüfen und in der abfallwirtschaftlichen Praxis umzusetzen.

Bei Transportentfernungen für Hausmüll von mehr als 100 Kilometer (km) ist in Ausschreibungen grundsätzlich auch die Option des Eisenbahntransportes zu prüfen. Zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit des Eisenbahntransportes, insbesondere durch die Bereitstellung angemessener Transportmengen und die gemeinsame Nutzung von Verlade- und Umschlagstationen, sind Kooperationsmöglichkeiten mit benachbarten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu prüfen. Die durch einzelne öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bereits realisierten Kooperationen auf diesem Gebiet sollen weiter ausgebaut werden und als Modellprojekte für zusätzliche Vorhaben dieser Art dienen.

10.3 Planerische und steuernde Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Um die abfallwirtschaftlichen Ziele umzusetzen, nutzen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Wesentlichen die folgenden Planungs- und Steuerungsinstrumente:

  • Die kommunalen AWK sind wichtigste Planungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Ihre besondere Bedeutung ergibt sich aus dem Nachweis der zehnjährigen Entsorgungssicherheit für überlassungspflichtige Abfälle zur Beseitigung im regionalen Entsorgungsgebiet. Sie sind regelmäßig, aber mindestens im Abstand von fünf Jahren fortzuschreiben (§ 6 Absatz 7 BbgAbfBodG [42]).

    Die regelmäßige Aktualisierung ermöglicht eine kontinuierliche Anpassung an veränderte gesetzliche, wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen.

    So erfolgt in diesem Rahmen eine Überprüfung der Voraussetzungen, mit denen auf der Grundlage von § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 KrWG [21] der Ausschluss von Abfällen von der Entsorgungspflicht begründet wird (§ 6 Absatz 2 Nummer 8 BbgAbfBodG [42]). Soweit diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage von § 20 Absatz 3 Satz 3 KrWG [21] die entsprechenden Ausschlüsse widerrufen.

    Durch die Einbindung aller Akteure und Betroffenen in den Erarbeitungsprozess des Konzepts wird eine hohe Akzeptanz für die strategische Ausrichtung der kommunalen Abfallwirtschaft erreicht. Die inhaltliche Ausrichtung eines kommunalen AWK basiert auf § 6 BbgAbfBodG [42].

  • Jährlich haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 7 BbgAbfBodG [42] kommunale Abfallbilanzen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle sowie die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung und der von ihnen betriebenen Systeme zur Getrenntsammlung zu erstellen. Die Abfallbilanzen sind dem MLUK als oberste Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen und unter Nutzung der Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und des Internets öffentlich zugänglich zu machen. Das MLUK erstellt, ebenfalls jährlich, in enger Zusammenarbeit mit dem LfU eine Landesabfallbilanz. In dieser sind die Informationen der Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Aufkommen von Abfällen sowie deren Sammlung und Entsorgung zusammengefasst. Die Landesabfallbilanz wird durch das MLUK online zur Verfügung gestellt.

  • In den kommunalen Abfallentsorgungssatzungen regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verbindlich, wie die überlassungspflichtigen Abfälle konkret eingesammelt und entsorgt werden. Darin enthalten sind unter anderem Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang, zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung und Vorgaben für die getrennte Sammlung von Wertstoffen.

  • Entscheidungen über den Ausschluss von Abfällen werden auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren befristet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen, mit denen auf der Grundlage von § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 KrWG [21] der Ausschluss von Abfällen von der Entsorgungspflicht begründet wird, spätestens nach fünf Jahren überprüft wird (§ 6 Absatz 2 Nummer 8 BbgAbfBodG [42]).

  • Die Bereitstellung und das Erbringen der Entsorgungsleistungen verursacht Kosten, die über Gebühren finanziert werden. Die kommunalen Abfallgebührensatzungen enthalten Regelungen zur Gebührengestaltung. Die Gestaltungskompetenz der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist darauf gerichtet, unter Berücksichtigung der Belange der Allgemeinheit finanzielle Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu schaffen und ein umweltverträgliches Verhalten der Bürgerinnen und Bürger zu fördern.

  • In den letzten Jahren haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihre Öffentlichkeitsarbeit sowie die Abfall- und Umweltberatungsleistungen sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Gewerbetreibenden intensiviert. Dabei lag der Fokus darauf, wie Abfälle vermieden, Wertstoffe getrennt eingesammelt und nicht verwertbare gewerbliche Siedlungsabfälle ordnungsgemäß entsorgt werden können. Die Einrichtung und Nutzung von Tauschbörsen für noch gebrauchsfähige Güter wird empfohlen. Hierbei könnten zukünftig - wie bei einigen kommunalen Trägern bereits erfolgreich praktiziert - auch verstärkt Onlineplattformen implementiert werden.

    In der Abfallberatung nehmen umweltpädagogische Veranstaltungen für Schulen und Kindergärten breiten Raum ein. Zunehmend nutzen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die vielfältigen Möglichkeiten der IT-basierten Kommunikationsmedien.

10.4 Kooperative Maßnahmen

  • Zusammenarbeit zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern

    Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen sowohl untereinander als auch mit den Abfallwirtschaftsbehörden in einem engen und regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch. Veränderte gesetzliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen führen dazu, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Auslastung oder technologischen Weiterentwicklung ihrer Behandlungsanlagen kooperieren und gemeinsam neue Lösungsansätze finden. Das wird insbesondere bei der Verwertung von Bioabfällen deutlich. Zum Beispiel verändern der AEV Schwarze Elster und der Landkreis Havelland die technischen Prozesse ihrer Restabfallbehandlungsanlagen mit dem Ziel, künftig Bioabfälle zu vergären. Im Interesse der Auslastung der Anlagen kooperieren sie mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern.

    Zur Nutzung der Einsparpotenziale von CO2 durch die Verlagerung von Transportleistungen vom LKW auf die Schiene sind Kooperationen von benachbarten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu prüfen. Diese können die gemeinsame Ausschreibung der Mengen und die Nutzung gemeinsamer Infrastruktur insbesondere der Verladeanlagen beinhalten (vergleiche Kapitel 10.2). Zusätzlich könnten auch durch eine engere Vernetzung der Logistik im Verflechtungsraum mit Berlin Synergien und damit ökonomische und ökologische Einsparpotenziale generiert werden.

  • Zusammenarbeit zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Landesbehörden

    Jährlich erstellen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihre Abfallbilanzen, die vom LfU zusammengefasst und regional sowie landesweit ausgewertet werden. Die so ermittelten Daten sind Grundlage für die Ermittlung des künftigen Aufkommens und der Entsorgung der Abfallmengen.

    Die fachliche Zusammenarbeit der kommunalen und Landesbehörden gewährleistet Planungs- und Rechtssicherheit wie zum Beispiel bei Anlagenzulassungen und beim Einsatz von Fördermitteln. So werden nach Maßgabe der Fördermittelrichtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (heute Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz) zur Förderung von Maßnahmen zur Reduzierung von CO2 und anderen Treibhausgasen auf Deponien [47] unter anderem die Neuerrichtung oder Nachrüstung von Anlagen zur Erfassung und Entsorgung von Deponiegas, spezielle Oberflächenabdichtungssysteme oder auch die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien zur Nachnutzung auf Deponieflächen finanziell mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung bezuschusst. Eine Fortführung dieser Förderungen ist auch für die kommende Förderperiode 2021-2027 vorgesehen.

    Weiterhin findet ein regelmäßiger Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen beteiligten Behörden und zur getrennten Wertstofferfassung, insbesondere zur getrennten Bioabfallsammlung, nach § 20 KrWG [21] sowie zu weiteren abfallwirtschaftsrelevanten Themen statt.

    Ferner nimmt das Land Brandenburg, vertreten durch das LfU, am Interregprojekt CORE „Composting in Rural Environments“ teil. Das Projekt bildet den Rahmen für einen internationalen Informations- und Erfahrungsaustausch zum Thema Bioabfallsammlung und -bewirtschaftung. Im Projekt gewonnene Erkenntnisse werden in regelmäßigen Veranstaltungen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und weiteren Landesbehörden vorgestellt und können bei der künftigen Fortschreibung des AWP genutzt werden.

10.5 Abfallvermeidung

10.5.1 Ziele

Die Vermeidung von Abfällen hat die höchste Priorität in der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG [21]. Sie steht in der gesetzlich festgelegten Rangfolge an erster Stelle vor der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung und selbstverständlich vor der Beseitigung. Die Abfallvermeidung dient dazu, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen, die von ihnen auf Mensch und Umwelt ausgehen, oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern (§ 3 Absatz 20 KrWG [21]).

Gemeinsam mit anderen Bundesländern hat sich das Land Brandenburg an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms [45] durch den Bund beteiligt (§ 33 KrWG [21]). Es umfasst eine Reihe von Abfallvermeidungszielen. Sie sind darauf gerichtet, „das Wirtschaftswachstum und die mit der Abfallerzeugung verbundenen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu entkoppeln“. Es benennt die Ziele der Umweltpolitik des Bundes und der Länder für die Abfallvermeidung und fordert alle auf, sich in eigener Verantwortung daran zu beteiligen. Als Programm kann es keine verpflichtenden Regelungen setzen, aber es kann das Problembewusstsein stärken und qualifizierte Handlungsoptionen aufzeigen.

Das Abfallvermeidungsprogramm [45] erschien erstmalig 2013. Es muss alle sechs Jahre bewertet und bei Bedarf angepasst werden. Im Oktober 2020 wurde die Fortschreibung mit dem Titel „Wertschätzen statt Wegwerfen“ veröffentlicht.

Im Abfallvermeidungsprogramm [45] werden die Ziele und Indikatoren sowie die verschiedenen Akteure auf den unterschiedlichen Ebenen der EU, des Bundes, der Länder und der Kommunen benannt. Es werden Konzepte und konkrete Maßnahmen für eine Minderung von Abfällen beschrieben, die sich unter anderem auf Alternativen zu Wegwerfartikeln, die Verlängerung der Lebenszyklen von Produkten und die Reduzierung von Lebensmittelverschwendung konzentrieren. Darüber hinaus werden Forschungsvorhaben vorgestellt, an denen diverse Akteure aus den verschiedenen Bundesländern beteiligt sind und die über einzelne Abfälle hinaus analysieren, wie sich Abfallvermeidung möglichst erfolgreich umsetzen lässt.

Generell lassen sich innerhalb der unterschiedlichen Abfallarten, die unter die Siedlungsabfälle fallen - wie Hausmüll, Sperrmüll, Bioabfälle, Marktabfälle, Straßenkehricht - einige besser oder schlechter beziehungsweise mit einem höheren oder niedrigeren Aufwand vermeiden. Dabei erscheint es sinnvoll, sich bei der Abfallvermeidung insbesondere auf zwei Gruppen von Abfällen zu konzentrieren. Einerseits ist es ratsam, möglichst viele der Abfälle zu vermeiden, bei denen eine Wiederverwendung oder eine stoffliche beziehungsweise energetische Verwertung kaum oder gar nicht möglich ist. Andererseits ist es vorteilhaft, sich den Abfällen zuzuwenden, die mit relativ wenig Aufwand vermieden werden können. In Bezug auf die Siedlungsabfälle gilt es, eine umfassende Abfallvermeidungsstrategie vor allem mit Blick auf einen nachhaltigeren Konsum zu verfolgen.

Es reicht nicht aus, wenn die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaftsbeteiligten die regelmäßig veröffentlichten Verwertungs- und Recyclingdaten in Deutschland einsehen können. Es kommt vielmehr darauf an sie in die Lage zu versetzen, begründet zu entscheiden, bei welchen Abfällen die Vermeidung ganz besonders geboten ist und wie sie das in ihrem ganz persönlichen Bereich effektiv umsetzen können. Die Rahmenbedingungen sind so zu setzen, dass sie motiviert und in der Lage sind, Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen zu ergreifen. Im engen Zusammenhang hierzu steht auch die Überprüfung des eigenen Konsumverhaltens aller Bürgerinnen und Bürger. Hierzu soll die Zusammenarbeit der Abfallbehörden mit den Institutionen des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung sowie der für Produktverantwortung zuständigen Wirtschaftsteilnehmer deutlich erweitert und intensiviert werden.

Das Land Brandenburg verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  • Sensibilisierung der Konsumierenden, Anstoßen von Verhaltensänderungen zur Verringerung der Abfallmengen
  • Beeinflussung des Konsumverhaltens mit dem Ziel, Neuanschaffungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren und Wiederverwendung zu fördern
  • Veränderung des Verbraucherverhaltens mit dem Ziel der Verlängerung der Nutzungsdauer von Produkten und der Verringerung des Ressourceneinsatzes
  • Verringerung der Menge der Lebensmittelabfälle
  • Reduzierung der Menge der Verpackungsabfälle

10.5.2 Erforderliche und getroffene Maßnahmen

Das Abfallvermeidungsprogramm [45] von Bund und Ländern enthält eine Vielzahl verschiedener Ansätze, die ihren individuellen Beitrag zur Abfallvermeidung insgesamt leisten können. Dabei geht es um das Einrichten von Mehrwegsystemen, das Schließen von Stoffkreisläufen, die Verlängerung der Nutzungsdauer von Produkten, die Verringerung des Einsatzes von gefährlichen Stoffen in Produkten und die Verringerung des Einsatzes von Ressourcen. Im Folgenden sollen einige dieser Ansätze dargestellt werden, für deren Umsetzung ein besonderes landespolitisches Interesse gesehen wird.

10.5.2.1 Verbrauchersensibilisierung und Umweltbildung

Das wichtigste Instrument zur Sensibilisierung der Verbraucher und zum Anstoßen von Verhaltensänderungen, die zu einer Verringerung der Abfallmengen beitragen, sind die Abfallberatungen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Weitere wichtige Instrumente sind die Verbraucherberatung der Verbraucherzentralen sowie entsprechende Dienste der Medienanstalten.

Von großer Bedeutung ist daher eine gute personelle Ausstattung der Abfallberatungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie die Schulung und Weiterbildung der Abfallberater und -beraterinnen. Zur Nutzung von Synergieeffekten fördert das MLUK die Vernetzung der Akteure auf Landesebene.

Besonders effektiv für die Verbrauchersensibilisierung und Umweltbildung ist die gezielte Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Viele Schulen bringen ihnen Fragen der Nachhaltigkeit auf eigene Initiative, aber auch in enger Zusammenarbeit mit den kommunalen Abfallberatern und -beraterinnen näher. Wichtig ist, dass die Thematik der Nachhaltigkeit flächendeckend in den Bildungskontext integriert wird. So können Workshops zu Fragen der Nachhaltigkeit die Entwicklung entsprechender Motivationen und Einstellungen fördern. Lebenspraktische Angebote wie Werken oder Kochen helfen den jungen Menschen bei der Aneignung notwendiger Kenntnisse und Fertigkeiten.

Gleichzeitig gibt es diverse Bereiche, in denen auch Erwachsene auf ökologische und nachhaltige Alternativen aufmerksam gemacht werden und sich entsprechend informieren können. Darunter fällt zum Beispiel der nachhaltige Konsum von Gütern, wie Bekleidung beziehungsweise Textilien und oder elektronische Geräte. Eine Übersicht über unterschiedliche Gütesiegel, die deutschen und europäischen Produkten für deren Herstellung unter ökologischen und fairen Kriterien vergeben werden, findet sich beispielsweise im Kompass Nachhaltigkeit [59]. 2010 im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) für die öffentliche Beschaffung ins Leben gerufen, gibt der Kompass Nachhaltigkeit [59] Organisationen der öffentlichen Hand Aufschluss darüber, welche Firmen Güter mit entsprechendem Gütesiegel anbieten. Aber auch für Privatpersonen ist der Kompass Nachhaltigkeit [59] hilfreich, um sich über existierende Gütesiegel und ihre Hintergründe zu informieren.

Ein weiterer Bereich, in dem nachhaltiges und ökologisches Handeln eine deutliche Wirkung zeigen kann, sind private Baumaßnahmen. Wird beim Hausbau auf wiederverwendbare und recycelbare Materialien gesetzt, kann damit die spätere Abfallmenge deutlich gesenkt werden. Bauherren und Planer sollten bei den Herstellern von Baumaterialien das „Cradle-to-Cradle“-Prinzip (C2C) einfordern, das auf Produkte setzt, die als bauliche Materialien kontinuierlich in technischen Kreisläufen gehalten werden oder als biologische Nährstoffe in biologische Kreisläufe zurückgeführt werden können. Hierzu hat das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg im Jahr 2020 einen Wegweiser für Nachhaltiges Planen und Bauen in Brandenburg [55] veröffentlicht.

10.5.2.2 Maßnahmen zur Reduktion von Lebensmittelabfällen

Lebensmittelabfälle spielen in mehrfacher Hinsicht eine signifikante Rolle. Zum einen, weil sie mit etwa zwölf Millionen Tonnen pro Jahr in Deutschland eine erhebliche Menge darstellen. Zum anderen, weil sie zu mehr als 50 Prozent in privaten Haushaltungen anfallen, gleichzeitig jedoch knapp die Hälfte aller Lebensmittelabfälle - und viele davon in den Haushaltungen - vermeidbar wäre.

Ethisch ist es nicht vertretbar, dass so große Mengen an Lebensmittelabfällen anfallen und weltweit gleichzeitig über 800 Millionen Menschen hungern und mehr als zwei Milliarden an Mangelernährung leiden. Ökologisch problematisch ist zudem, dass mit der Produktion und Verteilung von Lebensmitteln, die dann am Ende zu Abfall werden, gewaltige Ressourcen verschwendet werden.

Die kommunale Abfallwirtschaft wird mit dieser Problematik vor allem durch die hohen Mengen an Lebensmittelabfällen im Hausmüll konfrontiert. Etwa 40 Prozent des Hausmülls besteht aus organischen Abfällen. Das sind Grünabfälle, nicht vermeidbare Abfälle aus der Essenszubereitung (zum Beispiel Schälreste) und in erheblichem Umfang vermeidbare Lebensmittelabfälle. Dazu gehören zu viel erworbene oder durch falsche beziehungsweise vermeintlich oder tatsächlich zu lange Lagerung unbrauchbar gewordene Lebensmittel. Hier gilt es, die Menschen für dieses Problem zu sensibilisieren und Verhaltensänderungen herbeizuführen.

Das Abfallvermeidungsprogramm [45] formuliert das Ziel, die Lebensmittelabfälle auf Verbraucherebene zu halbieren. Die Umsetzung dieser Forderung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung des Beschlusses der Umweltministerkonferenz (UMK) [50] den Anteil der Organik im Hausmüll bis 2025 um ein Drittel und bis 2029 um die Hälfte zu reduzieren (vergleiche Kapitel 10.6.1.1).

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, die Bundesverbraucherzentrale und andere Organisationen berichten regelmäßig über diese Thematik im Allgemeinen sowie die negativen Folgen einer fehlenden Trennung von organischem Abfall und Hausmüll. Dabei geben sie hilfreiche und einfache Tipps, wie sich Lebensmittel- und organische Abfälle im Alltag vermeiden lassen. Darunter finden sich Hilfestellungen zu vorausschauenden Einkäufen, der richtigen Lagerung und Kühlung von Nahrungsmitteln, Verwertungsmöglichkeiten von Resten und der korrekten Entsorgung durch die Nutzung der Biotonne oder private Kompostierung. Die Mehrzahl der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nehmen diese Tipps in ihren Beratungen auf und verweisen auf die einschlägigen Informationen und Quellen im Internet.

Weitergehende Maßnahmen ergeben sich durch eine verbesserte Abgabe von noch verzehrfähigen Lebensmitteln in Gastronomie und Handel. Eine besondere Rolle nehmen hier auch gemeinnützige Initiativen wie die Tafeln oder Foodsharing.org ein. In Brandenburg gibt es allein mit den beiden genannten Initiativen bereits ein gut etabliertes Netzwerk zur Verteilung gebrauchsfähiger Lebensmittel. Aktuell bestehen in Brandenburg 44 Tafeln und 16 Foodsharing-Communities. Ziel der Vernetzung ist die Stärkung der Zusammenarbeit und ein Ausbau der Verteilkapazitäten zur Rettung gebrauchsfähiger Lebensmittel.

10.5.2.3 Reduktion von Verpackungsabfällen

Die Reduktion von Verpackungsabfällen erfolgt einerseits durch allgemeinen Verzicht auf Verpackungen durch den Erwerb von nicht verpackten Waren und andererseits durch die Verringerung der Menge von Verpackungen. Möglichkeiten dafür bestehen in der Nutzung von mehrwegfähigen Verpackungen und im Verzicht auf den Erwerb von Waren in nicht notwendigen Umverpackungen oder in unverhältnismäßig großen Verpackungen („Mogelverpackungen“).

Neben den Unverpackt-Läden als Pioniere im Bereich des Unverpackt-Konsums setzen auch größere Supermärkte vermehrt auf ein „Unverpackt“-Sortiment. Da Verpackungen nicht erst bei den Endkunden anfallen, sondern auch in den vorgelagerten Wertschöpfungs- und Vertriebsstufen, liegt eine besondere Herausforderung auch darin, Produkte möglichst verpackungsfrei oder verpackungsarm von den Produzenten zu erhalten. Auch in diesem Bereich können insbesondere in einem regionalen Kontext - wie der Metropolregion Berlin-Brandenburg - durch eine verstärkte Vernetzung Lösungen zur Vermeidung von Verpackungen (zum Beispiel durch den Einsatz von mehrwegfähigen Transportverpackungen) gefunden werden. Darüber hinaus werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants nach § 33 Absatz 1 VerpackG [22] ab 2023 verpflichtet, neben Einweg- auch Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten. Insbesondere im Außerhausverzehr ergeben sich dadurch weitere Einsparpotenziale. Gut funktionierende Konzepte lassen sich von größeren Betrieben dann auch auf kleine Betriebe ausweiten und so ein flächendeckendes Netz schaffen, was letztlich auch auf eine stärkere Resonanz bei Verbrauchern stoßen dürfte. Hier können auch regional koordinierte Mehrweglösungen - zum Beispiel durch eine Zusammenarbeit von Kommune und gemeinnützigen Trägern - einen wichtigen Beitrag leisten, um auch die individuellen Bedürfnisse vor Ort optimal berücksichtigen zu können.

Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist es, im Rahmen der Abfallberatung auf diese Möglichkeiten hinzuweisen und die Verbraucherinnen und Verbraucher verstärkt für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu sensibilisieren.

10.5.2.4 Weiternutzen statt Wegwerfen

Um eine Sensibilisierung über den klassischen Konsum hinaus zu erreichen, ist es förderlich lokale Aktivitäten zu unterstützen, mit denen der Neuerwerb eines Produkts umgangen werden kann. Zu diesem Zweck können Online-Nachbarschaftsnetzwerke, Repair-Cafés, Tauschbörsen und Flohmärkte oder auch Mietbörsen organisiert und unterstützt werden. In mehr als der Hälfte der Brandenburger öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind entsprechende Plattformen und Einrichtungen in den jeweiligen Landkreisen bekannt, einige unterstützen fachlich oder organisatorisch solche Märkte beziehungsweise Plattformen oder sind selbst Ausrichter. Doch noch immer liegen nicht allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Informationen zu eingerichteten Gebrauchtwarenmärkten vor. Hier ist eine Verbesserung der Informationsbasis und eine Stärkung der Vernetzungsstrukturen anzustreben. Dies stärkt dann auch das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für das Thema Abfallvermeidung.

Im Rahmen des Beratungsangebotes für Bürgerinnen und Bürger haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger darüber zu informieren, dass im Interesse der Ressourcenschonung unnötiger Sperrmüll möglichst vermieden werden sollte. Deshalb sollten Möbel möglichst einer Wiederverwendung zugeführt werden. Neben den oben genannten Möglichkeiten könnten nicht mehr genutzte Möbel den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern an den Annahmestellen so schonend übergeben werden, dass sie für eine direkte Wiederverwendung geeignet bleiben.

Carsharing-Systeme können einen wesentlichen Beitrag zur Ressourcenschonung und zur Vermeidung von Abfällen leisten. Voraussetzung für diesen Beitrag ist, dass die Carsharing-Systeme tatsächlich dazu führen, dass weniger Fahrzeuge erworben werden. Damit verringert sich sowohl der Ressourcenverbrauch und der Anfall von Abfällen bei der Produktion, dem Fahrzeughandel, bei der Instandhaltung und Pflege als auch die Mengen der zu entsorgenden Altfahrzeuge.

Von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sollten Überlegungen angestellt werden, ob Anreize für die Schaffung und Ausweitung von Carsharing-Systemen in ihren Gebieten geschaffen werden können. Die Privilegierung von Carsharingfahrzeugen nach § 3 des Carsharinggesetzes [29] zum Beispiel durch die Bereitstellung von Parkflächen ausschließlich für diese Fahrzeuge durch die Kommunen wäre eine Möglichkeit, Carsharing-Unternehmen zu weiteren Investitionen und Initiativen zu motivieren und somit einer weiteren Bestandsverdichtung von privaten PKWs entgegenzuwirken.

Im Landkreis Barnim hat sich ein Carsharing-System mit bislang 90 Ladestationen für E-Autos, E-Lastenräder und E-Bikes etabliert, das von der Bevölkerung sehr gut angenommen wurde. Das Barnimer Carsharing-Modell „BARshare“ wird durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) mithilfe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt. Dieses Beispiel zeigt, dass trotz der vielfältigen ländlichen, überwiegend dünn besiedelten Räume in Brandenburg entsprechende Potenziale vorhanden sind und genutzt werden sollten.

Noch höheren Stellenwert im Hinblick auf eine Verringerung von Altfahrzeugen und von Abfällen aus Instandhaltung und Wartung hätte natürlich eine signifikante Verbesserung der ÖPNV-Infrastruktur sowohl hinsichtlich Attraktivität als auch Vernetzung. Allerdings ist das abfallrechtlich-abfallwirtschaftliche Instrumentarium innerhalb dieses Teilplans nur mittelbar geeignet, auf diese Bereiche einzuwirken. Jedoch sollten über kommunale Abfallberatung und Verbraucherschutzverbände hierzu entsprechende Informationen kommuniziert werden.

10.5.2.5 Akteursvernetzung und gemeinsame Aktionen

Die Akteursvernetzung dient dem Austausch zu verschiedenen Maßnahmen der Abfallvermeidung.

Das MLUK hat 2020 das „Brandenburger Forum zur Abfallvermeidung“ [54] ins Leben gerufen. Es wurde 2021 zum zweiten Mal ausgetragen und soll weiterhin jährlich stattfinden. Vorrangiges Ziel der Veranstaltung ist die Vernetzung der Akteure aus Wirtschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft sowie der Austausch zu verschiedenen Maßnahmen zur Reduzierung und Vermeidung von Abfällen. Jede Veranstaltung versucht mit einem bestimmten Fokus die jeweils relevanten Akteure zu vernetzen und einen Austausch zu konkreten Best-Practice-Projekten zu diesem Thema zu schaffen. Es wird eine Arbeitsgruppe im Umweltministerium mit unterschiedlichen Akteuren aus allen Bereichen eingerichtet, um das jährliche Forum zur Abfallvermeidung inhaltlich gemeinsam zu gestalten und geeignete Projekte gemeinschaftlich und geschlossen in Brandenburg umsetzen zu können. Diese Tätigkeiten spielen für die Sensibilisierung der Bevölkerung für die Problematik der Abfallvermeidung und der Vermittlung von Handlungsmöglichkeiten eine wesentliche Rolle. Mithilfe der unterschiedlichen Akteure unter anderem aus dem Lebensmittelbereich, dem Klimaschutz, der Wirtschaft sowie gemeinnützigen Initiativen und Vereinen werden die Möglichkeiten erweitert, auf verschiedenen Wegen auf die Bürgerinnen und Bürger einzugehen.

Darüber hinaus kann die Arbeitsgruppe weitere Aktionen und Kampagnen zur Abfallvermeidung initiieren, an denen sich Kommunen und Gemeinden, aber auch Verbände aus der Wirtschaft beteiligen können. Gleichzeitig werden die Brandenburger Tätigkeiten mit den bundes- und europaweiten Aktionen und Kampagnen zur Abfallvermeidung (beispielsweise der bundesweiten Kampagne „Zu gut für die Tonne“ [64] oder der Europäischen Woche zur Abfallvermeidung [65]) verbunden und so weitere Synergieeffekte geschaffen.

Darüber hinaus können Kommunen und Gemeinden sich regelmäßig an den regionalen, landes-, bundes- und europaweiten Aktionen und Kampagnen zur Abfallvermeidung wie beispielsweise der bundesweiten Kampagne „Zu gut für die Tonne“ [64] oder der Europäischen Woche zur Abfallvermeidung [65] beteiligen. Das MLUK wird in den nächsten Jahren verstärkt darauf hinwirken, gemeinsam mit Verbänden aus dem kommunalen Bereich sowie der Wirtschaft Kampagnen und Veranstaltungen zur Vermeidung von Abfällen und für mehr Nachhaltigkeit ins Leben zu rufen beziehungsweise zu veranstalten.

10.6 Abfallwirtschaftliche Ziele für angefallene Abfälle

Die Abfall- und Kreislaufwirtschaft soll sich in den nächsten Jahren hin zu einer nachhaltigen ressourceneffizienten Stoffstromwirtschaft weiterentwickeln. Die Bewirtschaftung der angefallenen Abfälle umfasst die konsequente Getrennthaltung und -sammlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und erst in vorletzter Hierarchiestufe die energetische Nutzung. Dadurch sollen die im Abfall gebundenen Stoffe und Materialien möglichst vollständig genutzt und eine Deponierung von Abfällen sowie die Verbrennung ausschließlich als Beseitigungszweck vermieden werden.

Im Folgenden werden Maßnahmen und Ziele für die Bewirtschaftung der Abfälle erläutert. In Bezug darauf werden gemäß § 30 Absatz 6 Nummer 9 KrWG geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben festgelegt.

10.6.1 Maßnahmen und Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling

Oberstes Ziel der in § 6 Absatz 1 KrWG [21] geregelten Abfallhierarchie ist die Vermeidung von Abfällen. Sofern dies nicht möglich ist, sind die Abfälle möglichst zu verwerten. Innerhalb der Verwertung hat die Vorbereitung zur Wiederverwendung die größte Bedeutung. Das umfasst die Prüfung, Reinigung oder Reparatur von Erzeugnissen. Die angefallenen Abfälle, die nicht zur Wiederverwendung vorbereitet werden können, sind dem Recycling zuzuführen. Beim Recycling werden Abfälle so aufbereitet, dass ihre stofflichen Komponenten oder Bauteile in den Produktionskreislauf zurückgeführt und zu neuen Produkten verarbeitet werden können. Für das Recycling ist eine möglichst sortenreine Sammlung der Wertstoffe notwendig.

Die Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 30. Mai 2018 zielt neben der vorrangigen Vermeidung verstärkt auf das Recycling von Abfällen. Eine wesentliche Vorgabe ist die Anhebung und Neuberechnung der Recyclingquoten für Siedlungsabfälle. Diese vorgegebenen Quoten wurden in § 14 der Novelle des KrWG [21] übernommen.

Nach § 14 Absatz 1 KrWG [21] soll die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen schrittweise angehoben werden:

  1. spätestens ab dem 1. Januar 2020 insgesamt mindestens 50 Gewichtsprozent,

  2. spätestens ab dem 1. Januar 2025 insgesamt mindestens 55 Gewichtsprozent,

  3. spätestens ab dem 1. Januar 2030 insgesamt mindestens 60 Gewichtsprozent und

  4. spätestens ab dem 1. Januar 2035 insgesamt mindestens 65 Gewichtsprozent.

Zur Erreichung der in § 14 Absatz 1 KrWG [21] genannten Ziele werden in § 20 Absatz 2 KrWG [21] die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur getrennten Sammlung von Siedlungsabfällen konkretisiert. Demnach sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, die in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen Bioabfälle, Sperrmüll, Kunststoffabfälle, Metallabfälle, Papierabfälle, Glas und Textilabfälle getrennt zu sammeln. Die getrennt gesammelten Abfälle sind vorrangig dem Recycling zuzuführen. Der aktuelle Stand der dazu von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern betriebenen Sammelsysteme wird in Kapitel 7 beschrieben.

10.6.1.1 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Verwertung von Bioabfällen

Die Bioabfälle aus Haushaltungen werden als Biogut mittels Biotonne und als Grünabfälle getrennt gesammelt.

Ziel des MLUK ist es, den Bürgerinnen und Bürgern im Land Brandenburg die flächendeckende getrennte Erfassung des Biogutes mittels Biotonne durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verfügung stellen zu lassen, um die hochwertige Verwertung von den in den privaten Haushaltungen anfallenden Bioabfällen konsequent zu stärken. Aufgrund des hohen Anteils der Bioabfälle an den Siedlungsabfällen leistet die flächendeckende Erfassung des Biogutes einen besonders wichtigen Beitrag für die Erfüllung der oben genannten Recyclingziele.

Der Vorrang der hochwertigen stofflichen Verwertung der im Restabfall enthaltenen organischen Bestandteile setzt die getrennte Erfassung der Bioabfälle voraus. Die Pflicht zur getrennten Sammlung der Bioabfälle gemäß § 20 Absatz 2 KrWG [21] gilt für alle Bioabfälle im Sinne des § 3 Absatz 7 KrWG [21], also auch für die in den privaten Haushaltungen anfallenden Küchenabfälle, die wesentlicher Bestandteil des Biogutes sind. Maßnahmen im Bereich der Grünabfallerfassung und -verwertung können die getrennte Sammlung der Küchenabfälle durch eine Biotonne nicht ersetzen. Dazu bedarf es im Land Brandenburg der flächendeckenden Einführung eines Biotonnenangebotes für die privaten Haushaltungen.

Zudem soll in Übereinstimmung mit dem Beschluss der 95. UMK [50] der Anteil der Organik im Restmüll bis zum Jahr 2025 um ein Drittel und bis zum Jahr 2029 um die Hälfte reduziert werden. Neben der Verringerung der in Haushaltungen insgesamt weggeworfenen Lebensmittelabfälle (vergleiche Kapitel 10.5.2.2) sind dazu die angefallenen Bioabfälle getrennt vom Restmüll zu sammeln und hochwertig zu verwerten.

Zurzeit existiert im Land Brandenburg kein flächendeckendes Angebot zur Getrennterfassung des Biogutes mittels Biotonne. Im Jahr 2021 hatten der KAEV „Niederlausitz“ sowie die Landkreise Prignitz, Uckermark und der SBAZV noch keine Biotonnensammlung eingeführt (vergleiche Tabelle 7-1). Zur Gewährleistung der Flächendeckung haben auch diese noch verbliebenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in ihren Gebieten für die privaten Haushaltungen bis spätestens Anfang des Jahres 2025 ein flächendeckendes Biotonnenangebot bereitzustellen.

Insbesondere die überwiegend freiwillige Aufstellung der Biotonne führt zu einer insgesamt geringen Anschlussquote. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die bisher einen Anschlussgrad der Bevölkerung unter 50 Prozent vorweisen, haben im Rahmen der Überarbeitung ihrer AWK Maßnahmen festzulegen, die geeignet sind, diesen entscheidend zu erhöhen. Zu den wesentlichen Maßnahmen zur Erhöhung des Anschlussgrades der Bevölkerung und der Sammelmengen gehören:

  • die Schaffung von Anreizen zur Gebühreneinsparung für den Abfallerzeuger (zum Beispiel durch Reduktion des Restmüllbehältervolumens),
  • der Verzicht auf die Erhebung von Leistungsgebühren für die Biotonne,
  • komfortable Leerungsrhythmen (mindestens alle zwei Wochen),
  • die regelmäßige Analyse der Inhalte der Bio- und Restmülltonnen und
  • die Durchführung von Informationskampagnen und die Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Durchführung von Projekten zur Verbesserung der Getrennterfassung und zur Reduzierung des Organikanteils im Restmüll (zum Beispiel Pilotprojekte in Großwohnanlagen).

Damit soll das Ziel einer jährlichen Sammelmenge von Biogut über die Biotonne von mindestens 45 kg/E bis zum Jahr 2025 und mindestens 54 kg/E bis zum Jahr 2029 erreicht werden.

Das mittels Biotonne getrennt gesammelte Biogut ist vorrangig einer Kaskadennutzung zuzuführen. Kaskadennutzung bedeutet, das Biogut zu vergären, die Gärreste zu kompostieren und anschließend stofflich zu verwerten. Um dieses Ziel zu erreichen, haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bevorzugt durch interkommunale Kooperationen zu gewährleisten, dass die erforderlichen Behandlungskapazitäten, insbesondere Vergärungsanlagen, zur Verfügung stehen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, bei denen laut Kapitel 11.3.1 ein regionaler Bedarf festgestellt wird, haben im Rahmen der Überarbeitung ihrer AWK beziehungsweise gesonderter Bioabfallstrategien den Bedarf zu prognostizieren und die Schaffung der erforderlichen Anlagenkapazitäten zu gewährleisten.

Das Angebot zur getrennten Sammlung von Grünabfällen ist auf dem bisherigen Niveau zu erhalten und erforderlichenfalls auszubauen.

Neben dem flächendeckenden Angebot der Biotonne soll auch in Zukunft die fachgerechte Eigenkompostierung weiter erhalten und intensiviert werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen bestehende Qualitätsprobleme durch eine umfassende Aufklärung, auch in Form direkter Beratung, langfristig vermindern. Bei der Beratung sollten auch die positiven Klimaauswirkungen durch den Erhalt von Biomasse und Schaffung zusätzlicher Kohlenstoffsenken durch Humusbildung thematisiert werden. Gerade vor dem Hintergrund niedriger Humusgehalte in den Brandenburger Böden sollte hier Überzeugungsarbeit geleistet werden. Der selbst erzeugte Kompost macht bei guter Qualität und richtiger Einsatzmenge den Kauf von mineralischem Dünger und humushaltigen Produkten in der Regel verzichtbar. Dadurch wird unter anderem der Einsatz torfhaltiger Produkte vermieden.

Um bereits im Vorfeld qualitätsmindernde Einflüsse auf das Biogut zu vermeiden, soll durch gezielte Abfallberatungsmaßnahmen auf besondere Probleme bei der Getrennthaltung und Erfassung von Bioabfällen in Haushalt und Gewerbe eingegangen und konkrete Hinweise und Empfehlungen zum Beispiel zur Vermeidung des Eintrags von Kunststoffen oder anderen Störstoffen gegeben werden. Gerade die Darstellung von erfolgreichen Getrenntsammelsystemen wie zum Beispiel PPK im Vergleich zur Biogutsammlung und konkrete Handlungshilfen können geeignet sein, Bürgerinnen und Bürger von ihrer Mitwirkungsverantwortung zu überzeugen. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang sind technische und organisatorische Maßnahmen, die eine niedrigschwellige Getrennterfassung von Bioabfällen so ermöglichen, dass auch in schwierigeren Wohnsituationen wie zum Beispiel Großwohnanlagen möglichst wenig Fehlwurfpotenzial entsteht. Hierzu sollen insbesondere die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Zusammenwirken mit kommunalen Trägern und Wohnungsbauunternehmen beratend und fördernd tätig werden. Im Hinblick auf die zunehmenden Anforderungen an die Qualität von In- und Output der Bioabfallverwertungsanlagen sollten diese Maßnahmen zügig umgesetzt beziehungsweise intensiviert werden. So trägt bereits die sortenreine Erfassung der Bioabfälle den kommenden verschärften Anforderungen des neuen § 2a der novellierten BioAbfV [32] Rechnung.

Um das Erreichen der oben genannten Ziele zu fördern und die Bioabfallbewirtschaftung weiterhin zu optimieren, nimmt das Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt, am Interregprojekt CORE Composting in Rural Environments“ teil. Die im Rahmen des länderübergreifenden Erfahrungsaustausches vorgestellten erfolgreichen Strategien sollen auf eine mögliche Umsetzung im Land Brandenburg mit dem Ziel der Implementierung im Abfallwirtschaftsplan geprüft werden.

10.6.1.2 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Verwertung von Kunststoffen

In privaten Haushaltungen fallen neben den durch die dualen Systeme zu sammelnden Verpackungen auch Nichtverpackungen aus Kunststoff an.

Während die Verpackungen durch beziehungsweise im Auftrag der dualen Systeme gesammelt werden, tragen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Sammlung und Verwertung der Nichtverpackungen die organisatorische und finanzielle Verantwortung (§ 20 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 KrWG [21]).

In den privaten Haushaltungen werden die Nichtverpackungen aus Kunststoff oft als Fehlwurf der Sammlung der Leichtverpackungen zugeführt. Die Sammlung und das Recycling von Kunststoffen ist sehr kostenintensiv. Im Unterschied zu den Verpackungsabfällen beteiligen sich die Hersteller an diesen Verwertungskosten nicht. Deshalb ist auf diesem Wege die Finanzierung der Entsorgung der Nichtverpackungen nicht gewährleistet.

Für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergeben sich zur Erfüllung ihrer Getrenntsammlungspflicht zwei Handlungsoptionen:

  • die gemeinsame Wertstoffsammlung nach Abstimmung mit den dualen Systemen auf der Grundlage von § 22 Absatz 5 VerpackG [22] oder
  • das Etablieren einer getrennten Sammlung und Verwertung von Nichtverpackungen aus Kunststoffen aus privaten Haushaltungen.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben im Rahmen der Überarbeitung ihrer AWK die Option einer gemeinsamen Wertstoffsammlung nachweislich zu prüfen. Bei Verzicht auf eine gemeinsame Wertstoffsammlung ist durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger des Landes Brandenburg mindestens die getrennte Sammlung und Verwertung von großvolumigen Nichtverpackungen aus Kunststoffen an ihren Annahmestellen zu realisieren. Dazu haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Kunststoffabfälle aus privaten Haushaltungen bisher nicht getrennt annehmen, an ihren Annahmestellen Möglichkeiten für die getrennte Sammlung von Kunststoffabfällen einzurichten.

Diese Kunststoffabfälle sind grundsätzlich einem stofflichen Verwertungsverfahren zuzuführen.

10.6.1.3 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Verwertung von Metallabfällen

Entsprechend der Beurteilung der Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Kapitel 7.2.4 besteht trotz gut ausgebauter Getrenntsammlung für Metallabfälle ein Optimierungsbedarf für die Sammlung kleinteiliger Metallabfälle. Zielführend wäre das Etablieren einer gemeinsamen Wertstoffsammlung auf der Grundlage von § 22 Absatz 5 VerpackG [22]. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben im Rahmen der Überarbeitung ihrer AWK die Realisierung dieser Möglichkeit nachweislich zu prüfen.

Angesichts der flächendeckend installierten Getrenntsammlung für Metallabfälle und der vorhandenen Verwertungsmöglichkeiten wäre eine Inanspruchnahme von Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht nach § 9 Absatz 3 KrWG [21] nicht zu begründen.

10.6.1.4 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Verwertung von Papierabfällen

Entsprechend der Beurteilung der Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Kapitel 7.2.5 sind keine Vorgaben zur weiteren Gestaltung der getrennten Sammlung und Verwertung von Papierabfällen erforderlich.

Angesichts der flächendeckend installierten Getrenntsammlung für Papierabfälle und der vorhandenen Verwertungsmöglichkeiten wäre eine Inanspruchnahme von Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht nach § 9 Absatz 3 KrWG [21] nicht zu begründen.

10.6.1.5 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Verwertung von Glas

Die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu entsorgenden Glasabfälle weisen eine sehr unterschiedliche stoffliche Beschaffenheit auf. Eine gemeinsame Verwertung dieser Glasabfälle ist nicht möglich.

Ein bedeutender Anteil dieser Abfälle ist Flachglas. Für Flachglas existieren im Rahmen der Bauabfallentsorgung etablierte Entsorgungswege. Aus abfallwirtschaftlicher Sicht sollten deshalb die Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Erfüllung der Vorgabe nach § 20 Absatz 2 Nummer 5 KrWG [21] auf die Nutzung des Recyclingpotenzials von Flachglas gerichtet werden. Dazu sind an den Annahmestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Vorkehrungen zu treffen, um angelieferte Flachglasabfälle getrennt zu erfassen und zu verwerten.

10.6.1.6 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Verwertung von Textilabfällen

Im Rahmen des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft wurde seitens der EU-Kommission festgestellt, dass Textilien besonders hohe Umweltauswirkungen, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Primärrohstoffen und Wasser, haben. Das ständige Angebot von neuer Mode mit bis zu 50 Modekollektionen im Jahr und niedrigen Preisen hat dazu geführt, dass die Menge an Bekleidung, die hergestellt und weggeworfen wird, erheblich gestiegen ist. Das Problem eines Überangebotes an Bekleidung ist nicht neu. Das Problem wurde zusätzlich durch die Pandemie und die einhergehenden Ladenschließungen verstärkt und hat zuletzt zur Vernichtung von großen Mengen an Neuware geführt.

Die getrennte Sammlung von Textilabfällen mit dem Ziel der Vorbereitung zur Wiederverwendung beziehungsweise bei den dafür nicht geeigneten Abfällen zur stofflichen Verwertung ist aus abfallwirtschaftlicher Sicht von grundlegender Bedeutung. Ab dem 1. Januar 2025 sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 20 Absatz 2 KrWG [21] dazu auch verpflichtet.

Zurzeit halten acht öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger keine Erfassungsmöglichkeit für Textilabfälle vor (vergleiche Tabelle 7-1 und Tabelle 7-2).

Spätestens ab dem 1. Januar 2025 ist durch alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Erfassung der Textilabfälle zumindest im Bringsystem an den Annahmestellen vorzuhalten. Zu prüfen ist auch, in welchem Maße die Erweiterung der Erfassung an zentralen Orten außerhalb der Anfallstellen möglich ist. Insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist eine umfangreiche Aufklärung und Beratung notwendig, um auf die Vermeidung von Textilabfällen hinzuwirken sowie auf die bestehenden Wiederverwendungsmöglichkeiten (zum Beispiel Abgabe in Sammelsystemen oder bei gemeinnützigen Einrichtungen, Second-Hand-Geschäfte, Online-Plattformen, „Upcycling“) aufmerksam zu machen. Nach der Textilstudie 2020 des bvse-Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. [66] werden Alttextilien in Deutschland zu 62 Prozent als Secondhandkleider wiederverwendet, 14 Prozent werden zu Putzlappen und Dämmstoffen verarbeitet und circa 12 Prozent gehen in das Faserrecycling. Die getrennte Sammlung mit der einhergehenden Vorbereitung zur Wiederverwendung oder die Verwertung stellt somit einen wichtigen Aspekt zur Schonung der Umwelt dar und muss zielführend thematisiert werden.

10.6.1.7 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Verwertung von Sperrmüll

§ 20 Absatz 2 Nummer 7 KrWG [21] verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Sperrmüll so zu sammeln, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile möglich ist.

Wie bereits in Kapitel 7.2.8 festgestellt wurde, erfüllen die derzeit praktizierten Sperrmüllsammlungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger diese Anforderungen weder im Bring- noch im Holsystem. Zurzeit sind sie darauf ausgerichtet, den Sperrmüll als Mehrkomponentengemisch zu erfassen und schlussendlich energetisch zu verwerten.

Um die Vorbereitung zur Wiederverwendung zu gewährleisten, sind insbesondere Kooperationsmöglichkeiten mit sozialen Projekten wie karitativen Einrichtungen oder Sozialkaufhäusern zu prüfen, die gebrauchte Möbel aufarbeiten und zur weiteren Nutzung anbieten. So könnte die Sammlung im Holsystem (insbesondere bei Kombination mit einem Transportservice) gemeinsam mit sozialen Projekten ausgeführt werden. Um gezielt zu disponieren, sollte bereits bei der Sperrmüll-Anmeldung eine Angabe zum Zustand der Möbel abgefragt werden. Im Bringsystem angelieferte Möbel sind bei der Annahme auf Wiederverwendbarkeit zu prüfen. Ausgesonderte Möbel sind getrennt zu lagern und sozialen Projekten oder dem Gebrauchtwarenhandel zur Verfügung zu stellen.

Gleichzeitig ist durch das Personal der Wertstoffhöfe darauf hinzuwirken, dass bei der Anlieferung von Sperrmüll die separierbaren Teile aus Metall, Holz, Kunststoffen und Flachglas den Sammelbehältern zugeführt werden, die für die Getrenntsammlung im Bringsystem für diese Materialfraktionen aufgestellt wurden.

Ziel ist es, dass im Interesse der Erfüllung der Anforderungen nach § 14 Absatz 1 KrWG [21] bis 2029 etwa 50 Prozent des überlassenen Sperrmülls der Vorbereitung zur Wiederverwendung beziehungsweise dem Recycling zugeführt werden.

10.6.1.8 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fördern das Erreichen der Ziele des ElektroG [25] zur Rücknahme und Verwertung von Elektro-Altgeräten durch die Gestaltung ihrer Sammelsysteme und die Verbesserung der Möglichkeiten zur Wiederverwendung der gesammelten Elektro-Altgeräte.

Im Holsystem sind die Elektro-Altgeräte so zu handhaben, dass die Möglichkeiten zur Wiederverwendung der gesammelten Geräte nicht beeinträchtigt werden.

An den Sammelstellen sind die Lagerbereiche und der Betrieb so zu gestalten, dass eine Beschädigung von grundsätzlich geeigneten Geräten weitgehend ausgeschlossen wird. Insbesondere sind dazu die einzelnen Geräte äußerlich auf ihre Eignung zur Wiederverwendung zu prüfen.

Mit dem Ersten Änderungsgesetz [26] wurde das ElektroG [25] um den § 17b ergänzt. Danach wird den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Möglichkeit eröffnet, in direkter Kooperation mit Betreibern von entsprechend zertifizierten Erstbehandlungsanlagen die Prüfung und Vorbereitung von Elektro-Altgeräten zu vereinbaren, die an den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfasst wurden.

Im Rahmen der Aktualisierung der AWK haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Interesse der Erfüllung der Anforderungen nach § 14 Absatz 1 KrWG [21] die Möglichkeiten zum Abschluss entsprechender Kooperationsvereinbarungen zu prüfen.

10.6.1.9 Getrennte Sammlung und Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen

Über die Getrenntsammlungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hinaus bestehen für Gewerbetreibende ebenfalls entsprechende Pflichten zur Getrenntsammlung sowie ordnungsgemäßen Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß der Abfallhierarchie. Die Regelungen hierzu ergeben sich aus der GewAbfV [31]. Obwohl die gewerblichen Siedlungsabfälle (insbesondere Bioabfälle, Kunststoff, Metall, PPK, Holz, Glas und Textilien) den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen stofflich im Wesentlichen gleich sind, sind diese nicht generell dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Ausnahmen sind die gewerblichen Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden (§ 7 GewAbfV). Die übrigen genannten gewerblichen Siedlungsabfälle sind durch den gewerblichen Abfallerzeuger/-besitzer mit dem Ziel der stofflichen Verwertung grundsätzlich getrennt zu sammeln. Die Entsorgung erfolgt vorrangig über die private Entsorgungswirtschaft.

Sofern eine Getrenntsammlung wegen fehlender technischer Möglichkeit oder wirtschaftlicher Zumutbarkeit nicht möglich ist, ist dies vom Abfallerzeuger/-besitzer zu begründen. Ausnahmsweise gemischt erfasste Abfälle müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, die die Anforderungen nach § 6 GewAbfV [31] erfüllt. Die gewerblichen Abfallerzeuger/-besitzer sind nach der GewAbfV [31] verpflichtet, eine Dokumentation über die vorgenommene Entsorgung zu führen.

Ziel ist es, den Vollzug zur Kontrolle der Einhaltung der Pflichten nach der GewAbfV [31] zu stärken und eine konsequente Getrennterfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen zu forcieren.

10.6.1.10 Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben entsprechend Artikel 5 Absatz 3a der Richtlinie 1999/31/EG [11]

Der AWP hat gemäß § 30 Absatz 6 Nummer 4 KrWG [21] Informationen über die Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben entsprechend Artikel 5 Absatz 3a der Richtlinie 1999/31/EG [11] über Abfalldeponien zu enthalten. Es geht im Wesentlichen darum sicherzustellen, dass ab 2030 verwertbare Abfälle, insbesondere Siedlungsabfälle, nicht mehr deponiert werden.

Aus Tabelle 10-1 ist ersichtlich, dass im Land Brandenburg diese Zielvorgabe bereits erfüllt ist. Es wird nur eine sehr geringe Menge an Siedlungsabfällen deponiert. In den einzelnen Jahren entspricht diese Menge etwa 0,3 Prozent aller im Land Brandenburg entsorgten Siedlungsabfälle. Die deponierten Abfälle beschränken sich auf Abfallchargen, welche im Einzelfall nicht verwertbar waren.

Tabelle 10-1: Siedlungsabfälle, die durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in den Jahren 2015 bis 2019 der Deponierung zugeführt wurden

Abfallschlüssel (AS)

Abfallbezeichnung

2015

2016

2017

2018

2019

200102

Glas

4 t

16 t

 

12 t

12 t

200199

sonstige Fraktionen a. n. g.

1 t

 

 

5 t

 

200202

Boden und Steine

4.120 t

4.186 t

3.746 t

3.711 t

3.437 t

200303

Straßenkehricht

91 t

63 t

159 t

153 t

135 t

200306

Abfälle aus der Kanalreinigung

 

16 t

45 t

66 t

241 t

200399

Siedlungsabfälle a. n. g.

 

 

 

98 t

 

Summe

 

4.217 t

4.282 t

3.949 t

4.045 t

3.825 t

10.6.2 Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Entsorgung von haushaltsüblichen Schadstoffen

Zu den Pflichtaufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gehört die Sammlung von haushaltsüblichen Schadstoffen. Die Sammlung ist wie bisher unter Beachtung aller rechtlichen Vorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung von § 9a KrWG [21], durchzuführen.

Die Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt mittels Schadstoffmobil und stationär auf den Wertstoffhöfen.

Die Notwendigkeit für die Durchführung der Sammlung mit dem Schadstoffmobil ergibt sich aus der in den Entsorgungsgebieten regelmäßig vorliegenden ländlichen Struktur und den zum Teil weiten Fahrzeiten zu den Wertstoffhöfen. Dies macht es erforderlich, Bürgerinnen und Bürgern die ordnungsgemäße Entsorgung von Kleinmengen dieser besonders umweltrelevanten Gruppe von Abfällen zu erleichtern.

Die Haltepunkte der mobilen Schadstoffsammlungen sind so einzurichten, dass im Zusammenwirken mit den stationären Sammlungen eine Flächendeckung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beziehungsweise Zweckverbandes erreicht wird.

Für die Annahme größerer Mengen von haushaltsüblichen Schadstoffen bleibt die Annahme von Abfällen auf den Wertstoffhöfen notwendig. Auf den Wertstoffhöfen sind den rechtlichen Anforderungen entsprechende Schadstoffannahmestellen in ausreichender Größe und mit geeignetem Fachpersonal vorzuhalten.

10.6.3 Maßnahmen und Ziele für die sonstige Verwertung und die Beseitigung

a. Sonstige Verwertung von Abfällen

Nach § 6 Absatz 1 KrWG [21] umfasst die sonstige Verwertung von Abfällen insbesondere die energetische Verwertung und die Verfüllung. Aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften ist für die Siedlungsabfallentsorgung nur die energetische Verwertung relevant.

Ein wesentliches Ziel der in Kapitel 10.6.1 genannten Maßnahmen ist die weitgehende Reduzierung der Menge an Abfällen, die nicht wiederverwendet oder recycelt werden. Die verbleibenden Siedlungsabfälle, die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Getrenntsammlung und des Recyclings anfallen, sind bei entsprechender stofflicher Eignung der energetischen Verwertung zuzuführen.

Für die ordnungsgemäße energetische Verwertung der Abfälle sind im Land Brandenburg umfangreiche Verbrennungskapazitäten vorhanden. Die Entsorgungssicherheit ist sowohl für die kommunalen als auch die gewerblichen Abfälle gewährleistet. Das gilt auch für den Fall, dass mit dem Kohleausstieg die Abfallmitverbrennungskapazitäten der Kohlekraftwerke stillgelegt werden. Auch für diesen Fall ist festzustellen, dass die in Brandenburg installierten Verbrennungskapazitäten nur zu circa 52 Prozent für die Abfälle aus dem Land Brandenburg benötigt würden (vergleiche Kapitel 11.2.2.3).

Überkapazitäten führen tendenziell zu erheblichem Druck auf die Entsorgungspreise, was dann zur Folge haben kann, dass die niedrigen Verbrennungspreise die Nutzung und den Ausbau der Recyclingkapazitäten beeinträchtigen, die für das Recycling der getrennt gesammelten Abfälle benötigt werden. Besonders nachteilig wirken sich in diesem Marktsegment sogenannte „Bring-or-pay-Verträge“ aus, auf deren Basis dann Abfälle selbst beim Vorhandensein von Recyclingmöglichkeiten der Verbrennung diesen Anlagen zugeführt werden, um die meist empfindlichen Strafzahlungen zu umgehen.

Diese Thematik betrifft insbesondere die Fraktionen Sperrmüll, Textilien, Kunststoffe, Bioabfälle und Leichtverpackungen. Für die künftige Entwicklung der Entsorgungskapazitäten des Landes Brandenburg ist deshalb anzustreben, dass die Kapazitäten zur energetischen Verwertung von Abfällen dem Bedarf des Landes angepasst werden. Aus der Sicht der Abfallwirtschaft ist ein weiterer Ausbau dieser Kapazitäten nicht erforderlich. Er könnte den erforderlichen Ausbau der Recyclingstrukturen für getrennt gesammelte Abfälle beeinträchtigen.

b. Beseitigung

Ein Teil der gemischten Siedlungsabfälle wird in Anlagen zur mechanisch-biologischen Abfallbehandlung nach Abtrennung der sogenannten heizwertreichen Fraktion und der Metalle biologisch so stabilisiert, dass sie die Anforderungen an die ordnungsgemäße Beseitigung auf Deponien erfüllen.

Festzustellen ist, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger immer weniger Abfälle einer MBA zuführen (vergleiche Kapitel 9.2). Damit verringert sich die Menge der Siedlungsabfälle, die nach einer Behandlung beseitigt werden. Planerische Vorgaben des Teilplans „Siedlungsabfälle“ für diese Abfälle sind nicht erforderlich.

10.7 Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeder Art

Der Begriff Vermüllung (englisch „littering“) bezeichnet die Verschmutzung von Flächen und Räumen durch Abfall, in der Regel in Folge des beabsichtigten oder unbeabsichtigten Wegwerfens oder Liegenlassens von Abfall an seinem Entstehungsort, vorzugsweise auf öffentlichem Grund, also insbesondere auf Straßen und Plätzen, in Parks und in der offenen Landschaft. Bei den weggeworfenen beziehungsweise liegengelassenen Gegenständen handelt es sich zum Beispiel um Flyer, Zigarettenkippen, Verpackungen oder Hundekot. Ebenso sind auch schadstoffhaltige Abfälle immer wieder in der Umwelt zu finden (zum Beispiel Elektrogeräte und Batterien). Die Vermüllung ist ein weit verbreitetes gesellschaftliches Problem und hat weitreichende ökologische, ästhetische und ökonomische Folgen.

Als Hauptursachen werden die zunehmende Verbreitung von Einwegverpackungen und Wegwerfartikeln, wachsende Mobilität, Gleichgültigkeit, zunehmende Nutzung des öffentlichen Raums und ein verändertes Konsumverhalten in Teilen der Bevölkerung, das keine Rücksicht auf die Allgemeinheit nimmt, angesehen.

Die örtliche Zuständigkeit für die Sauberkeit der öffentlichen Flächen und die Entsorgung herrenloser Abfälle ist in § 4 BbgAbfBodG [42] geregelt. Diese Aufgabe umfasst in erster Linie Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung der Vermüllung (zum Beispiel vorbeugende Maßnahmen, die ausreichende Aufstellung geeigneter Abfallbehälter, den Vollzug ordnungsrechtlicher Maßnahmen) und die Reinigung der Umwelt von weggeworfenen Abfällen. Die folgenden Ausführungen enthalten Anregungen und Empfehlungen für die Zuständigen zu Maßnahmen, die geeignet sind, die Erfüllung dieser Aufgabe zu unterstützen.

10.7.1 Mehrweg- und Pfandsysteme für den Außer-Haus-Verzehr

Mehrwegsysteme reduzieren die Nutzung von Einwegverpackungen und tragen damit zur Abfallvermeidung bei. Eng verbunden mit Mehrwegsystemen sind Pfandsysteme. Pfandsysteme geben den Verbraucherinnen und Verbrauchern durch ein beim Kauf entrichtetes Pfand einen Anreiz, die gebrauchten Verpackungen zurück in das Mehrweg- beziehungsweise Einwegpfandsystem zu geben. Durch den Anreiz zur Rückgabe der Verpackungen sind Mehrweg- und Pfandsysteme geeignet, die Vermüllung zu reduzieren. Das bedeutendste deutschlandweite Pfandsystem ist das auf der Grundlage des VerpackG [22] betriebene Pfandsystem auf Einweggetränkeverpackungen. Aber auch auf kommunaler Ebene können Pfand- und Mehrwegsysteme insbesondere für Verpackungen eingeführt werden.

Beispiele:

  1. Mehrweg- beziehungsweise Pfandsysteme können in kommunalen Einrichtungen (zum Beispiel Kantinen) beim Verkauf von Lebensmitteln für den Außer-Haus-Verzehr eingeführt werden. Für diese Maßnahmen hat die jeweilige Kommune unmittelbare Handlungsmöglichkeiten.

  2. Des Weiteren können Mehrweg- beziehungsweise Pfandsysteme bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum (Großveranstaltungen, Märkte) zum Beispiel für Serviceverpackungen eingeführt werden. Hier bedarf es verbindlicher Vorgaben in den einschlägigen Satzungen.

  3. Aktivitäten der lokalen Gastronomie und des Handels zur Einführung von Mehrweg- beziehungsweise Pfandsystemen können von kommunaler Seite unterstützt und beworben werden.

Zur Unterstützung solcher Maßnahmen hat das MLUK im Mai 2020 den „Brandenburger Leitfaden für die Einführung von Mehrwegbecher-Pfandsystemen“ [49] herausgegeben. Er enthält Lösungsvarianten, Vorschläge für die Ausgestaltung kommunaler Pfandsysteme und Hinweise zum Marketing, zur Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Erfolgskontrolle.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt zudem die Mehrweg-Angebotspflicht nach § 33 VerpackG [22].

10.7.2 Ausstattung mit und Gestaltung von Abfallbehältern

Öffentliche Abfallbehälter sind ein zentrales Element und Innovationsmotor bei Maßnahmen gegen die Vermüllung des öffentlichen Raums. Kommunen statten den öffentlichen Raum mit Abfallbehältern aus, um Unterwegsabfälle zu erfassen und so die Vermüllung mit diesen Abfällen auf öffentlichen Flächen zu vermeiden. Öffentliche Abfallbehälter wirken direkt gegen das Littering, indem sie Entsorgungsalternativen bereitstellen.

Beispiele:

a. Anpassung der Anzahl, des Volumens und der Leerungsintervalle der Abfallbehälter

Die Anzahl, die Größe und Verteilung der Abfallbehälter müssen differenziert der tatsächlichen Nutzung der einzelnen öffentlichen Flächen angemessen sein. Die Leerungsintervalle müssen garantieren, dass die Behälter nicht überfüllt werden. Bei temporär intensiverer Nutzung sollten die Leerungsintervalle angepasst werden.

b. Ausstattung der Abfallbehälter mit einem attraktiveren Design

Über ein attraktiveres Design kann die Nutzung der öffentlichen Abfallbehälter erhöht werden. Neben auffallender Farbgebung und Beschriftungen können auch akustische Anreize genutzt werden. Insbesondere können hier auch Kampagnen mit hoher optischer Wirkung und Wiedererkennungswert zum Beispiel durch Bezugnahme auf die jeweilige Gebietskörperschaft dazu beitragen, dass über eine Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger im Zusammenwirken mit einer Identifikation mit ihrem Wohn- und Lebensumfeld eine Verbesserung des Entsorgungsverhaltens erzielt wird.

c. Regelmäßige Wartung und Reinigung

Eine regelmäßige Wartung, Reinigung und Entfernung von Graffiti und Aufklebern ist unbedingt erforderlich, um die Nutzungshäufigkeit der öffentlichen Abfallbehälter zu erhöhen. Empfehlenswert sind auch Anti-Graffiti-Beschichtungen oder die Wahl eines graffitiartigen Designs, was in Sprayer-Kreisen oft als Tabuzone respektiert wird.

d. Ausgestaltung der Abfallbehälter

Öffentliche Abfallbehälter sollten so beschaffen sein, dass sie einerseits Verwehungen und andererseits die Entnahme von Abfällen durch Vögel und andere Tiere verhindern. Zu große Öffnungen der Behälter animieren zudem zur Entsorgung haushaltstämmiger Restabfälle. Aus diesem Grund sollten Abfallbehälter mit großen Öffnungen insbesondere nicht in der Nähe von Haltestellen sowie in der verdichteten Bebauung eingesetzt werden. Diese Orte sind prädestiniert für die verstärkte Entsorgung von häuslichen Restabfällen in öffentliche Abfallbehälter. Bewährt haben sich unter anderem auch verschiedene Unterflursysteme zum Beispiel in Ballungsräumen oder im denkmalgeschützten Umfeld.

Außerdem sollte die Gestaltung der öffentlichen Abfallbehälter aktuelle Konsumentwicklungen berücksichtigen. Zum Beispiel machen Pizzakartons durch den zunehmenden Außer-Haus-Verzehr einen wachsenden Anteil an Unterwegsabfällen aus. Deshalb wurden bereits in einigen Großstädten (beispielsweise Frankfurt am Main, Köln, Berlin) größere Behälter mit Einwurfschlitzen getestet, die auch für Pizzakartons und vergleichbare Verpackungen geeignet sind.

e. Anpassung der Abfallbehälter an besonders stark frequentierte Orte

An besonders stark frequentierten Orten können Abfallbehälter zum Einsatz kommen, welche die eingeworfenen Unterwegsabfälle verpressen. Ansonsten können auch großvolumige Unterflurbehälter die erforderliche Leerungshäufigkeit reduzieren.

f. Aufstellen öffentlicher Müllsackspender an Stellen mit zeitweilig erhöhtem Littering-Aufkommen

Müllsackspender sind eine Möglichkeit, um kurzzeitig anfallende größere Mengen an Unterwegsabfällen (beispielsweise bei Volksfesten) aufzufangen, ohne feste Abfallbehälter installieren zu müssen. Da Müllsäcke keine hohe Stabilität aufweisen, sind kurze Leerungsintervalle erforderlich, um eine Vermüllung der Standplätze zu vermeiden. Weniger geeignet sind Müllsäcke für nicht beaufsichtigte Flächen, da sie leicht Gegenstand von Vandalismus oder Tierbefall werden können, sowie für Flächen, an denen gegrillt wird, da Müllsäcke nicht beständig gegen heiße Abfälle (beispielsweise Grillkohle) sind.

g. Behälter für Zigarettenkippen

Zigarettenkippen sind nach Stückzahl der häufigste Gegenstand der Vermüllung. Dem kann durch das Aufstellen von öffentlichen Abfallbehältern mit integrierten Aschenbechern oder durch das Aufstellen von speziellen Zigarettenkippenbehältern entgegengewirkt werden.

h. Maßnahmen zur Reduzierung des Litterings von Hundekothaufen

Das Mitführen von Hundekotbeuteln ist eine ordnungsrechtlich leicht zu kontrollierende Maßnahme. Zahlreiche Kommunen verpflichten Hundebesitzerinnen und -besitzer zu dieser Maßnahme. Vielerorts werden neben den Abfallbehältern Beutelspender aufgestellt. Sie ermöglichen den Hundebesitzerinnnen und -besitzern einen einfachen Zugang zu Hundekotbeuteln. Mitunter werden diese Beutel in gefülltem Zustand von einigen Hundebesitzerinnnen und -besitzern jedoch nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern an den Straßenrand oder in Grünanlagen geworfen. Dort tragen sie dann zum Eintrag von Kunststoffen in die Umwelt bei. Insbesondere an Strecken, die durch Hundebesitzerinnen und -besitzer stark frequentiert werden, dient die Aufstellung einer ausreichenden Anzahl von Abfallbehältern der Vermeidung des Litterings durch Hundekotbeutel. Die Hemmschwelle für das Vermüllen durch Hundekotbeutel kann auch dadurch erhöht werden, dass die üblicherweise schwarzen Beutel durch Beutel in Signalfarbe (beispielsweise leuchtendes Rot) ersetzt werden. Auch das Anbringen von Hinweisen zur richtigen Entsorgung auf den Hundekotbeutelspendern („Prompting“) ist eine sinnvolle Maßnahme.

10.7.3 Management der Vermüllung durch illegal abgelagerten Sperrmüll und weitere unter anderem gefährliche Abfälle

Das Aufkommen von illegal abgelagertem Sperrmüll und weiterer, insbesondere gefährlicher Abfälle ist unterschiedlich ausgeprägt und wird verstärkt im Berlin-nahen Raum festgestellt - unter anderem auch Grünabfälle und größere Mengen gefährlicher Bauabfälle. Das Aufkommen illegal abgelagerter Abfälle hängt aber auch vom abfallwirtschaftlichen Angebot des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ab. Der Aufwand für die Sammlung und Entsorgung dieser illegal abgelagerten Abfälle ist erheblich und sehr kostenintensiv. Insbesondere, wenn gefährliche Abfälle illegal abgelagert wurden, ist unmittelbares Handeln erforderlich, um Kontaminationen von Schutzgütern zu vermeiden.

Wesentliche Ursachen für illegale Ablagerungen werden vor allem in dem Bestreben zur Vermeidung von Abfallgebühren sowie in den oftmals weiten Wegen zu den Wertstoffhöfen beziehungsweise deren ungünstigen Öffnungszeiten oder in der reinen Bequemlichkeit gesehen. Bei größeren Ansammlungen illegal abgelagerter Abfälle muss auch kriminelle Energie vermutet werden. Die Unkenntnis der richtigen Abfallentsorgung spielt eher eine untergeordnete Rolle.

Beispiele:

a. Gebührenfreie Abgabemöglichkeit für gefährliche Abfälle und Optimierung der Sperrmüllabholung

Zur Vermeidung der Vermüllung des öffentlichen Raums durch gefährliche Abfälle sollte die Abgabe gefährlicher Abfälle für private Haushaltungen in der Regel gebührenfrei sein. Entsprechend den Besonderheiten dieser Abfälle sollte die Organisation der Sammlung sowohl von Sperrmüll als auch von gefährlichen Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger den Bürgerinnen und Bürgern eine zeitnahe und mit geringem Aufwand verbundene Übergabe der angefallenen Abfälle ermöglichen.

b. Einsatz von Melde-Apps

Melde-Apps können die Beseitigung illegaler Ablagerungen effizienter gestalten. Gleichzeitig sensibilisieren sie die jeweilige Nutzerin oder den jeweiligen Nutzer für die Sauberkeit in ihrem oder seinem Quartier. Voraussetzungen für den effektiven Einsatz dieser Apps sind, dass die Nutzerinnen und Nutzer diese korrekt bedienen und ihre Meldungen beispielsweise mit Fotos vom Ort des Geschehens unterlegen, dass die Zuständigkeiten für die Aufgaben geklärt sind und dass ein entsprechender Meldeweg festgelegt ist, der zu einer zeitnahen Beräumung der gemeldeten Abfälle führt. Aufgrund Schnelligkeit des digitalen Meldewegs ist die Erwartung der Bürgerinnen und Bürger hoch, dass ihre Meldung dann auch zu einer ebenso schnellen Beseitigung des Mangels führt. Die bereits im Land Brandenburg etablierte Meldestruktur „Maerker Brandenburg“3, die sich im Wesentlichen auf die Kommunen stützt, wird leider noch nicht von allen Gebietskörperschaften genutzt. Dies gilt es in den nächsten Jahren so zu verbessern, dass ein lückenloses Netzwerk entsteht.

c. Einflussnahme an Containerstandplätzen

Standplätze von Wertstoffcontainern sind bevorzugte Plätze für illegale Ablagerungen. Auf die Illegalität eines solchen Verhaltens sollte an den Standorten selbst, aber auch in der Abfallberatung hingewiesen werden. Darüber hinaus kann illegalen Ablagerungen durch bauliche Gestaltung und stetige Sauberhaltung der Containerstandplätze sowie durch hinreichend häufige Leerung der Container zur Vermeidung von Überfüllungen entgegengewirkt werden.

d. Angepasste Informationsangebote

Eine umfangreiche, den tatsächlichen Problemen angepasste Öffentlichkeitsarbeit ist immer erforderlich. Die sprachliche Gestaltung und optische Aufbereitung der Informationsmaterialien sollte besonders auf die spezifischen Besonderheiten einzelner Zielgruppen angepasst werden. Eine Möglichkeit besteht im gezielten Einsatz von Materialien mit „leicht verständlicher“ beziehungsweise „bürgernaher Sprache“. Für Menschen mit Migrationshintergrund und mangelnden Deutschkenntnissen sollten Informationen in den Sprachen der häufigsten Herkunftsländer bereitgestellt werden.

e. Weitere Beispiele für Maßnahmen zur Bekämpfung der Vermüllung sind:

  • die Anpassung kommunaler Satzungen,
  • die Anpassung der Vorgaben für Nutzungsrechte zum Beispiel für die Durchführung von Großveranstaltungen und Märkten sowie für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen,
  • die Ausrichtung der Abfallberatung auf das Ziel, das Bewusstsein für die Unrechtmäßigkeit der Vermüllung des öffentlichen Raums und die Kenntnisse über die damit einhergehenden Belastungen der Umwelt zu fördern und damit durch Überzeugungsarbeit zur Verminderung der Vermüllung beizutragen,
  • die verstärkte Überwachung an Orten mit häufig vorkommenden illegalen Ablagerungen, insbesondere im Berlin-nahen Raum,
  • die Rückverfolgung größerer Mengen illegaler Ablagerungen zu den Verantwortlichen (Abfallerzeugerinnen und -erzeuger/ehemalige Besitzerinnen und Besitzer), um ihnen die (gegebenenfalls erneute) Entsorgung kostenpflichtig aufzugeben,
  • der Austausch mit Berliner Behörden, um illegale Ablagerungen einzudämmen, unter anderem im Berlin-nahen Raum,
  • Schwerpunktüberwachungsaktionen an Orten, an denen große Mengen und gefährliche Abfälle entstehen (zum Beispiel Baustellen),
  • die konsequente Verfolgung festgestellter Verstöße und insbesondere die Ahndung bußgeldbewehrter Ordnungswidrigkeiten. Erfahrungsgemäß hat neben der Höhe der Bußgelder vor allem die Entdeckungswahrscheinlichkeit der Tat und die Durchsetzung der Bußgelder/Strafmaßnahmen unmittelbaren Einfluss auf das Verhalten.
  • der Erfahrungsaustausch insbesondere zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Gemeinden sowie die Veröffentlichung von Best-Practice-Projekten,
  • die Organisation beziehungsweise Unterstützung von bürgerschaftlichen Abfallsammelaktionen, begleitet durch Pressearbeit.

10.8 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Nach § 30 Absatz 6 Nummer 10 KrWG [21] haben Abfallwirtschaftspläne Maßnahmen zu enthalten, die zur Umsetzung der Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt [9] getroffen wurden. Diese Richtlinie ist auf die Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit sowie auf die Förderung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen gerichtet.

Artikel 4 bis 10 der Richtlinie regeln folgende Sachverhalte:

  • Artikel 4 Verbrauchsminderung
  • Artikel 5 Beschränkung des Inverkehrbringens
  • Artikel 6 Produktanforderungen
  • Artikel 7 Kennzeichnungsvorschriften
  • Artikel 8 Erweiterte Herstellerverantwortung
  • Artikel 9 Getrennte Sammlung
  • Artikel 10 Sensibilisierungsmaßnahmen

Entsprechend ihrer Zuständigkeit hat die Bundesregierung Artikel 5 mit dem Erlass der EWKVerbotsV [38] umgesetzt. Die in § 3 EWKVerbotsV [38] genannten Einwegkunststoffprodukte und Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff dürfen seitdem nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Artikel 6 und 7 setzte sie mit dem Erlass der EWKKennzV [39] um. Sie regelt die Beschaffenheit bestimmter Einwegkunststoffgetränkebehälter sowie die Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten auf dem Produkt selbst oder auf der zugehörigen Verpackung. Beide Verordnungen traten am 3. Juli 2021 in Kraft.

10.9 Strategien für Abfälle, die besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwerfen

10.9.1 Allgemein

Die Fortentwicklung von Technologien, Produkten und Materialien (zum Beispiel Elektromobilität, carbon- und glasfaserverstärkte Baustoffe) führt zu der Notwendigkeit, auch die Verfahren zur Behandlung der daraus entstehenden Abfälle weiterzuentwickeln. Hinzu kommt die Weiterentwicklung abfallrechtlicher Anforderungen zur Stärkung von Kreislaufwirtschaft und Umweltschutz, die ebenfalls eine Weiterentwicklung der Abfallbewirtschaftungsstrategien erforderlich macht.

Im Umgang mit Abfällen, die besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwerfen, kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

  • Förderung von Maßnahmen im Bereich der Entwicklung neuer Technologien und Verfahren zur Weiterentwicklung der Abfallbewirtschaftung
  • Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung beziehungsweise Einführung neuer Technologien und Verfahren zur Weiterentwicklung der Abfallbewirtschaftung und des Standes der Technik (BVT)
  • Implementierung der als BVT beschlossenen Maßnahmen in der Zulassungspraxis
  • Konkretisierung der Umsetzung rechtlicher Vorgaben und einheitlicher Vollzug im Land Brandenburg durch die zuständigen Behörden

10.9.2 Strategien für Abfälle, die kritische Rohstoffe enthalten

Zum Mindestumfang des Abfallwirtschaftsplans gehören nach § 30 Absatz 6 Nummer 2a KrWG [21] Angaben zu bestehenden Abfallsammelsystemen und bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen einschließlich spezieller Vorkehrungen zu Abfällen, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten.

Als kritische Rohstoffe werden die wirtschaftlich wichtigsten Rohstoffe mit hohem Versorgungsrisiko bezeichnet. Sie sind bedeutende Bestandteile vieler moderner Produkte und relevant für die Funktionsfähigkeit von Industrien und für die Versorgung der Bevölkerung.

Kritische Rohstoffe sind auf einer Liste als Bestandteil der Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen [20] aufgeführt. Die Mitteilung wird im Abstand von drei Jahren überarbeitet. Im Jahr 2020 umfasst die Liste die in folgender Tabelle aufgeführten Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen (Mineralien/Erze, chemische Elemente, chemische Verbindungen).

Tabelle 10-2 Kritische Rohstoffe nach der Liste der Europäischen Kommission (Stand 2020) [20]

1. Antimon

11. Hafnium

21. Phosphor

2. Baryt

12. Schwere seltene Erden

22. Scandium

3. Beryllium

13. Leichte seltene Erden

23. Siliziummetall

4. Wismut

14. Indium

24. Tantal

5. Borat

15. Magnesium

25. Wolfram

6. Kobalt

16. Natürlicher Grafit

26. Vanadium

7. Kokskohle

17. Naturkautschuk

27. Bauxit

8. Flussspat

18. Niob

28. Lithium

9. Gallium

19. Metalle der Platingruppe

29. Titan

10. Germanium

20. Phosphorit

30. Strontium

In der europäischen wie auch nationalen Rohstoffstrategie sind Recycling, Materialeffizienz, Substitution und nachhaltige Primärrohstoffversorgung von Bedeutung.

Kritische Rohstoffe sind nur teilweise einer Rückgewinnung zugänglich. Bei manchen kritischen Rohstoffen handelt es sich um Verbindungen, die bei der Produktion verbraucht werden, also nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form vorliegen. Zu den Stoffen, die verbraucht werden, gehört zum Beispiel Bauxit. Bauxit ist ein Aluminiumerz, das bei der Herstellung von metallischem Aluminium chemisch in andere Stoffe umgesetzt wird. Es gibt bisher auch für jeden nicht verbrauchten kritischen Rohstoff technische oder wirtschaftliche Möglichkeiten der Rückgewinnung. Für Bauxit gilt es, geeignete Substitutionsmaterialien zu erschließen - zum Beispiel Recycling-Aluminium.

Eine „erhebliche Menge“ im Sinne von § 30 Absatz 6 Nummer 2a KrWG [21] bedeutet, dass der Anteil der kritischen Rohstoffe im Abfall relevant ist wegen des Gewichtsanteils, der Recycelbarkeit oder der Gefährlichkeit. Zu den Abfällen (beziehungsweise Produkten, die zu Abfall geworden sind), in denen kritische Rohstoffe in erheblichem Maße enthalten sind, gehören insbesondere die folgenden Stoffströme:

  • Elektro- und Elektronik-Altgeräte
  • Batterien, Akkumulatoren
  • Glas und Keramik
  • Fahrzeuge (Klein- und Großfahrzeuge aller Verkehrsträger)
  • Rostfreier Stahl
  • Klärschlamm

10.9.2.1 Bestehende Sammelsysteme

Abfallströme, die kritische Rohstoffe enthalten, unterliegen bundesgesetzlichen Regelungen auf Grundlage des KrWG [21] und den danach erlassenen Rechtsverordnungen oder eigener Gesetze. Darin werden Vorgaben zu deren Getrennthaltung und, sofern es sich um Regelungen auf Grundlage der Produktverantwortung handelt, zur Rücknahme und beziehungsweise oder zur Rückgabe sowie deren Verwertung getroffen.

Es handelt sich dabei insbesondere um das ElektroG [25], das BattG [27], die AltfahrzeugV [40], das VerpackG [22], die AbfKlärV [33] sowie die GewAbfV [31]. Mit Ausnahme der AbfKlärV [33] und der GewAbfV [31] treffen sie auch Regelungen im Sinne der Produktverantwortung nach § 23 KrWG [21].

Rücknahmestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushaltungen gibt es entsprechend den Regelungen des ElektroG [25] bei den Vertreibern von Elektro- und Elektronikgeräten ab 400 m2 Ausstellungfläche, den Vertreibern von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m2, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern als stationäre Sammlungen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln zudem Elektrogroßgeräte im Holsystem (vergleiche Tabelle 7-1).

Geräte-Altbatterien, Fahrzeug-Altbatterien und Industrie-Altbatterien sowie sonstige Altbatterien sind an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Vertreiber (BattG [27]) zurückzugeben. Die kommunalen Sammelsysteme für Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkumulatoren sind in Kapitel 7.2.10 beschrieben.

Die AltfahrzeugV [40] sieht in § 4 Absatz 1 Überlassungspflichten für bestimmte Fahrzeuge, die Abfall geworden sind, ausschließlich an nach § 5 Absatz 3 AltfahrzeugV [40] zugelassene oder hinsichtlich der Belange der AltfahrzeugV [40] zertifizierte Annahmestellen und Rücknahmestellen oder Demontagebetriebe vor.

Die GewAbfV [31] sieht die getrennte Erfassung der Abfälle und deren Zuführung zur Verwertung vor. Dabei können insbesondere die so gesammelten Metalle kritische Rohstoffe enthalten. Bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit einer getrennten Erfassung hat die Zuführung der Abfallgemische zu Vorbehandlungsanlagen mit definierter technischer Ausstattung zu erfolgen. In diesen Anlagen erfolgt dann die Abtrennung der kritischen Rohstoffe als Teil der Metallfraktion.

Die Klärschlammverordnung sieht zu definierten Voraussetzungen und in definierten Anwendungsbereichen die Verwendung als Mittel zur Bodenverbesserung oder die Zuführung zur Phosphorrückgewinnung vor. In beiden Fällen ist bei der Verwertung die zirkuläre Nutzung des kritischen Rohstoffs Phosphor vorgesehen (siehe dazu die Ausführungen in Kapitel 10.9.2.4).

Die Erfassung nach der GewAbfV [31] und der AbfKlärV [33] erfolgt somit in der Eigenorganisation der Abfallbesitzer an Entsorgungsanlagen oder Nutzungsbereichen, die auf die zirkuläre Kreislaufwirtschaft von kritischen Rohstoffen abstellen.

10.9.2.2 Bedeutende Entsorgungsanlagen

Entsorgungsanlagen für Abfälle im Sinne des ElektroG [25]

Betreiber von Erstbehandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind verpflichtet, sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) vor Aufnahme ihres Betriebs zu registrieren und ein gültiges Zertifikat nach § 21 Absatz 2 ElektroG [25] vorzulegen. Da das Zertifikat nur befristet gültig ist, haben die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen sich regelmäßig neu zertifizieren zu lassen und das Zertifikat erneut der Stiftung EAR vorzulegen. Im Land Brandenburg gibt es derzeit 20 Erstbehandlungsanlagen. Eine Liste der Erstbehandlungsanlagen ist im öffentlichen Verzeichnis auf der Internetseite der Stiftung EAR [60] veröffentlicht.

Entsorgungsanlagen für Abfälle im Sinne des BattG

Recyclinganlagen, die aus Batterien kritische Rohstoffe durch dafür geeignete technische Verfahren unmittelbar zurückgewinnen, gibt es in Brandenburg nicht. Derzeit bestehen an verschiedenen Standorten im Land Brandenburg Planungen zur Errichtung von Anlagen für das Recycling von Lithium-Ionen-Akkumulatoren. So errichtete beispielsweise die BASF in 2024 am Standort Schwarzheide eine Prototypanlage für das Batterierecycling.

Entsorgungsanlagen für Abfälle im Sinne der AltfahrzeugV [40]

Relevante Entsorgungsanlagen sind Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung. Die Länder veröffentlichen über die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge (GESA) die zugelassenen Entsorgungsanlagen in einem online verfügbaren Register [62]. Im Land Brandenburg existieren derzeit zwei Annahmestellen, 61 Demontagebetriebe sowie 2 Schredderanlagen.

10.9.2.3 Heben der Potenziale in kommunalen Abfallströmen

Elektro- und Elektronik-Altgeräte ebenso wie Altbatterien beinhalten erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe sowie auch weitere seltene und werthaltige Rohstoffe. Dadurch weisen diese Abfälle ein hohes Potenzial für die Sekundärrohstoffgewinnung auf.

Einen Überblick über die Verwendung bei der Produktion und das Vorhandensein von kritischen Rohstoffen in Elektro- und Elektronik-Altgeräten ergibt sich nach Tabelle 10-3 aus deren Relevanz für die Elektronikindustrie [20].

Tabelle 10-3: Relevanz kritischer Rohstoffe für die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten nach der Liste der Europäischen Kommission [20]

Rohstoff

relevant

Rohstoff

relevant

Rohstoff

relevant

Antimon

 

Germanium

X

Scandium

 

Baryt

 

Hafnium

X

Siliziummetall

X

Bauxit

X

Indium

X

Strontium

X

Beryllium

X

Lithium

X

Tantal

X

Wismut

X

Magnesium

X

Titan

X

Borat

X

Natürlicher Grafit

X

Wolfram

X

Kobalt

X

Naturkautschuk

 

Vanadium

 

Kokskohle

 

Niob

X

MPG1

X

Flussspat

 

Phosphorit

 

SSE2

X

Gallium

X

Phosphor

 

LSE3

X

1 Metalle der Platingruppe
2 Schwere seltene Erden
3 Leichte seltene Erden

Altbatterien enthalten insbesondere die kritischen Rohstoffe Kobalt, Lithium und Naturgrafit (Anodenmaterial). Zudem sind Nickel, Zink, Silber und Mangan häufige wertvolle Bestandteile von Altbatterien.

Wesentliche Vorkehrung für die Sicherstellung der Gewinnung von Sekundärrohstoffen aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altbatterien ist deren getrennte Sammlung. Diese wird durch die Vorgaben des BattG [27] und des ElektroG [25] bereits sichergestellt (vergleiche dazu die Ausführungen in Kapitel 7). Durch die getrennte Sammlung wird die Belastung des Hausmülls mit Schadstoffen reduziert. Das Potenzial an kritischen und an weiteren werthaltigen Rohstoffen kann einfacher erschlossen und damit ein Beitrag zur Ressourcenschonung geleistet werden.

Trotz dieser Vorkehrungen, die den Abfallerzeugern eine getrennte Erfassung vorschreiben und auch ermöglichen, werden mit dem Hausmüll immer noch größere Mengen von insbesondere Elektro- und Elektronik-Altgeräten, aber auch Altbatterien entsorgt.

Im Land Brandenburg liegen dazu keine belastbaren Daten vor. Aus einer bundesweiten Untersuchung des Umweltbundesamtes [52] lässt sich für das Land Brandenburg hochrechnen, dass in den Jahren 2015 bis 2019 mit dem Hausmüll jährlich eine Menge von circa 2.600 t Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie rund 175 t Altbatterien entsorgt wurden. Die nachfolgend aufgeführten, zu treffenden Vorkehrungen haben das Ziel einer möglichst vollständigen getrennten Erfassung dieser Abfallstoffe.

  • Es ist erforderlich im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Bevölkerung über die Vorteilhaftigkeit der korrekten Mülltrennung zu informieren und sie dazu zu motivieren.
  • In diesem Zusammenhang obliegen nach § 18 BattG [27] den Herstellern, Vertreibern und Rücknahmesystemen sowie nach § 18 ElektroG [25] und nach § 46 KrWG [21] den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gesetzliche Informationspflichten. Zudem sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern ebenfalls nach § 46 KrWG [21] zur Beratung verpflichtet.
  • Eine weitere Vorkehrung ist die Intensivierung der abfallrechtlichen Überwachung der zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörden durch Kontrolle der ordnungsgemäßen Rücknahme dieser Abfälle sowie das Ahnden von Zuwiderhandlungen.
  • Der Erfolg der Maßnahmen ist zu messen, indem die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in regelmäßigen Abständen durch Müllanalysen die Mengen der im Hausmüll enthaltenen Abfallstoffe, die kritische Rohstoffe enthalten, ermitteln.

Im Rahmen der Überarbeitung ihrer AWK legen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die von ihnen zur Umsetzung dieser Maßnahmen vorgesehenen Aktivitäten fest.

10.9.2.4 Heben des Phosphor-Potenziales aus Klärschlämmen

Phosphor ist als Pflanzennährstoff ein essenzieller, aber limitierter Rohstoff, der weder synthetisch hergestellt noch anderweitig substituiert werden kann, da er in der Natur nur in chemisch gebundener Form sowie in Biomasse eingebaut vorkommt. Die Europäische Union hat keine eigenen Ressourcen für Phosphor und hängt vollständig von einer Einfuhr in der Größenordnung von mehreren Millionen Tonnen pro Jahr ab. Der Bedarf und die Nachfrage von Phosphor durch den sehr starken Einsatz in der Landwirtschaft ist seit Jahren steigend.

Phosphor befindet sich in erheblichen Mengen in kommunalen Abwässern. Mit diesem Phosphorreservoir könnten bis zu 20 Prozent der Nachfrage in Europa abgedeckt werden. Allerdings ist die Rückgewinnung heute noch nicht wirtschaftlich darstellbar. Da die Phosphorpreise auf dem Weltmarkt aktuell gering sind, bleiben industrielle Anwendungen bislang noch unerschlossen [63]. Hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben wird auf Kapitel 10.9.2 verwiesen.

Mit der Novellierung der AbfKlärV [33] besteht für die kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung die gesetzliche Pflicht, Klärschlämme beziehungsweise Klärschlammaschen mit einem Mindest-Phosphorgehalt von 20 Gramm pro Kilogramm (g/kg) Trockensubstanz (TS) einer Phosphorrückgewinnung zuzuführen. Die Frist zur Umsetzung gilt ab dem Jahr 2029 beziehungsweise 2032 für Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von 100.000 Einwohnerwerten beziehungsweise 50.000 Einwohnerwerten sowie für die Klärschlämme kleinerer Anlagen, die thermisch entsorgt werden. Darüber hinaus führen bereits jetzt rechtliche Einschränkungen zur landwirtschaftlichen Ausbringung von Klärschlämmen dazu, dass für die entsprechenden Abfälle alternative Entsorgungswege zu erschließen sind. In Betracht kommen die Nutzung von nahegelegenen Entsorgungskapazitäten in benachbarten Bundesländern sowie der Aufbau von Entsorgungsstrukturen und -anlagen im Land Brandenburg. Dies schließt die Kaskadenbehandlung von der dezentralen Klärschlammentwässerung (insbesondere Trocknung) über die Verbrennung bis hin zum Phosphorrecycling aus Klärschlammaschen an einem oder wenigen zentralen Standorten ein.

Das Land Brandenburg ist bestrebt, durch gezielte Förderung auch kleine Kläranlagen, welche unterhalb der Schwelle der verpflichtenden Phosphorrückgewinnung bleiben, zur Teilnahme an Rückgewinnungsmaßnahmen zu gewinnen, um das vorhandene Potenzial möglichst weitgehend auszuschöpfen.

11 Beurteilung der Entsorgungssicherheit

Die Beurteilung umfasst die voraussichtlich bis zum Jahr 2029 im Land Brandenburg anfallenden Abfallmengen. Die prognostizierten Abfallmengen für die Jahre 2025 und 2029 werden mit den im Planungszeitraum voraussichtlich zur Verfügung stehenden Entsorgungskapazitäten verglichen.

11.1 Einbezogene Abfälle

Der Prognose wird das Aufkommen der nach § 17 KrWG [21] überlassungspflichtigen Abfälle von 2013 bis 2019 zugrunde gelegt.

Wie in Kapitel 8 dargelegt, konzentriert sich der Teilplan „Siedlungsabfälle“ auf die Betrachtung der mengenrelevanten Abfallarten. Wie der Tabelle 8-2 zu entnehmen ist, sind danach für die abfallwirtschaftliche Planung die Aufkommen der Kategorien 18 (Papier- und Pappeabfälle), 32 (Pflanzliche Abfälle), 34 (Hausmüll und ähnliche Abfälle) sowie 40 und 46 (Mineralische Abfälle) von Bedeutung.

Die Entsorgungssicherheit der in privaten Haushaltungen anfallenden und nach § 20 Absatz 2 KrWG [21] getrennt zu sammelnden Abfälle wird im Kapitel 11.3 beurteilt. In diese Betrachtungen werden die Kategorien 18 (Papier- und Pappeabfälle) und 32 (Pflanzliche Abfälle) einbezogen. Die Beurteilung der Entsorgungssicherheit für die Kategorien 40 und 46 (Mineralische Abfälle) erfolgt im Teilplan „Mineralische Abfälle“. Damit beschränkt sich die Betrachtung der überlassungspflichtigen Abfälle auf die Kategorie 34 (Hausmüll und ähnliche Abfälle).

11.2 Überlassungspflichtige Abfälle

11.2.1 Aufkommen

Im Zeitraum von 2013 bis 2019 war die Kategorie 34 (Hausmüll und ähnliche Abfälle) mit durchschnittlich 53 Prozent die am Gesamtaufkommen mengenmäßig bedeutendste Kategorie (vergleiche Tabelle 8-1). Die Menge wird von Haus- und Geschäftsmüll, hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen und Sperrmüll bestimmt. Die genaue Zusammensetzung ist der Tabelle 11-1 zu entnehmen.

Die mengenrelevanten Abfallarten werden einer differenzierten Betrachtung der erwarteten Entwicklung im Zeitraum bis 2029 unterzogen. Aufgrund ihrer geringen Mengenrelevanz innerhalb ihrer Kategorien werden Abfälle wie zum Beispiel „Marktabfälle“ (AS 200302) oder Straßenkehricht (AS 200303) im Weiteren für die Prognose nicht betrachtet. Zur Vereinfachung wird ihnen insgesamt die Entwicklungsdynamik unterstellt, die sich aus der Zusammenfassung der prognostizierten mengenrelevanten Abfälle ergibt. Diese Abfälle werden unter dem Begriff „weitere, für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht mengenrelevante Abfälle“ zusammengefasst.

Bei der Prognose der Aufkommensentwicklung wurden folgende Einflussfaktoren berücksichtigt:

  • Annahmen beziehungsweise Prognosen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger,
  • gesetzliche Vorgaben:
    • GewAbfV [31],
    • VerpackG [22],
  • absehbare Veränderungen in der Organisation der Abfallentsorgung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger:
    • Ausbau der Getrenntsammlung von Bioabfällen,
    • Weiterentwicklung der Getrenntsammlung von Wertstoffen,
    • Ausschluss von Abfällen,
  • Entwicklung der Entsorgungskosten,
  • wirtschaftliche Entwicklungen,
  • Bevölkerungsentwicklung,
  • Entwicklungsdynamik der entsorgten Abfälle von 2013 bis 2019.

Die Auswirkungen dieser Einflussfaktoren auf die zu betrachtenden Abfälle werden im Folgenden weiter qualifiziert.

Hausmüll

Auf das Aufkommen an Hausmüll wirken sich vor allem folgende Faktoren aus:

  • die Bevölkerungsentwicklung,
  • der angestrebte Ausbau der Getrenntsammlung für Bioabfälle,
  • die Weiterentwicklung der Getrenntsammlung sonstiger Wertstoffe und
  • die Entwicklung der Entsorgungsgebühren.

Der wichtigste Einflussfaktor auf die Entwicklung des Hausmüllaufkommens ist der Ausbau der getrennten Bioabfallsammlung. Es wird für die Prognose davon ausgegangen, dass circa ein Drittel der in der Bioabfallsammlung erfassten Abfälle zuvor über den Hausmüll entsorgt wurden. Die Prognose der Entwicklung der mittels Biotonne entsorgten Abfälle ist dem Abschnitt 11.3.1 zu entnehmen.

In der Summe bewirken diese Einflussfaktoren, dass die Menge des zu entsorgenden Hausmülls relevant zurückgehen wird. Für die Prognose wird ein Rückgang des Aufkommens von 135 kg/E im Jahr 2019 bis 2025 auf 127 kg/E und bis 2029 auf 124 kg/E angenommen.

Sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle

Die künftige Entwicklung des Aufkommens an sonstigen hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen zur Beseitigung wird vor allem durch die:

  • GewAbfV [31] und die
  • Veränderung der Entsorgungskosten für die übrige energetische Verwertung von Abfällen

beeinflusst.

Der in der Fortschreibung des AWP 2012 festgestellte starke Rückgang der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern entsorgten hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle hat sich nicht fortgesetzt. Im Gegenteil, die Menge stieg von 2013 bis 2019 leicht um insgesamt 3,7 Prozent an. Das ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die hohe Auslastung der Abfallverbrennungsanlagen zu Preisanstiegen führte. Damit sank das wirtschaftliche Interesse der Gewerbetreibenden spürbar, die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

Die zum 1. August 2017 novellierte GewAbfV [31] erhöhte spätestens ab dem 1. Januar 2019 die Anforderungen an die Vorbehandlung der gemischt gesammelten Gewerbeabfälle erheblich, was auf eine wesentlich bessere Getrenntsammlung am Anfallort abzielt. Mit der Verbesserung des Vollzugs der GewAbfV werden die verbleibenden Abfallgemische deshalb zunehmend geringere Wertstoffanteile aufweisen. Sie eignen sich damit weniger für die vorgeschriebene hochwertige Vorbehandlung, weshalb sie in steigendem Umfang direkt einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Es ist auch zu erwarten, dass die mittelfristig hohen Verbrennungspreise die Gewerbetreibenden zunehmend motivieren, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern diese Abfälle zur Entsorgung zu überlassen.

Für die Prognose wird deshalb davon ausgegangen, dass sich die in den letzten Jahren beobachtete Tendenz des leichten Anstieges der Menge der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle auch im Planungszeitraum fortsetzen wird.

Geschäftsmüll

Geschäftsmüll fällt im Kleingewerbe an, welches unmittelbar in Wohngebäuden angesiedelt ist, zum Beispiel in Läden, Arztpraxen oder Gaststätten. Er wird gemeinsam mit Hausmüll erfasst und entsorgt. Im Unterschied zu hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ist ein Ausweichen der Abfallerzeuger auf Entsorgungswege außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung nicht möglich. Im Zeitraum von 2013 bis 2019 verringerte sich das Aufkommen um insgesamt 1 Prozent. Es ist davon auszugehen, dass das Kleingewerbe die Möglichkeiten der Getrenntsammlung, insbesondere der Bioabfälle und der Verpackungen, stärker in Anspruch nehmen wird. Im Rahmen der Prognose wird deshalb von einem moderaten Rückgang der Geschäftsmüllmenge um insgesamt 5 Prozent ausgegangen.

Sperrmüll

Im Durchschnitt hat sich in den Jahren 2013 bis 2019 das einwohnerspezifische Aufkommen an Sperrmüll aus privaten Haushaltungen jährlich um circa 2,5 Prozent erhöht. Wesentliche Einflüsse dürften in den letzten Jahren von der stabilen Konjunktur und der positiven Einkommensentwicklung ausgegangen sein. Es wird erwartet, dass besonders diese zusätzlichen Einflüsse in den nächsten Jahren nachlassen werden.

Für die Prognose wird davon ausgegangen, dass das spezifische Aufkommen an Sperrmüll aus privaten Haushaltungen jährlich nur noch leicht um circa 1 Prozent pro Einwohner zunehmen wird.

Analog zu den hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen war im letzten AWP mit jährlich 27 Prozent ein sehr starker Rückgang der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern entsorgten Mengen an Sperrmüll aus dem Gewerbe festzustellen. Dieser Trend hat sich in den Jahren von 2013 bis 2019 gedreht. Die Mengen stiegen jährlich wieder um durchschnittlich 6 Prozent an. Auch das ist vermutlich auf den Preisanstieg der Abfallverbrennungsanlagen insbesondere auf dem Spotmarkt zurückzuführen, der die Gewerbetreibenden veranlasste, die Entsorgungsmöglichkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wieder stärker in Anspruch zu nehmen. Der Mengenanstieg war also nicht auf eine Erhöhung des gewerblichen Sperrmüllaufkommens, sondern auf eine Umsteuerung in die öffentliche Abfallentsorgung zurückzuführen. Dieser Anpassungsprozess dürfte im Wesentlichen abgeschlossen sein. Deshalb wird davon ausgegangen, dass dieser Anstieg sich im Prognosezeitraum abflachen wird. Unterstützt wird dieser Trend unter anderem auch durch den sich in letzter Zeit verstärkt etablierenden Markt für gebrauchte Büroeinrichtungen und Equipment.

Für die Prognose wird davon ausgegangen, dass das spezifische Aufkommen an Sperrmüll aus dem Gewerbe jährlich nur noch um circa 2 Prozent zunehmen wird.

Fazit

Im Ergebnis der vorangestellten Annahmen wurde das künftige Aufkommen abgeschätzt und in der Tabelle 11-1 dem Aufkommen 2019 gegenübergestellt.

Tabelle 11-1: Prognostiziertes Aufkommen an überlassungspflichtigen Abfällen

AA

Abfallbezeichnung

2019

2025

2029

200301 GM

gemischte Siedlungsabfälle - Geschäftsmüll

91.338 t

87.400 t

85.900 t

200301 HG

gemischte Siedlungsabfälle - sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle

11.522 t

11.700 t

11.900 t

200301 HM

gemischte Siedlungsabfälle - Hausmüll

340.063 t

317.500 t

305.600 t

200302

Marktabfälle

186 t

200 t

200 t

200303

Straßenkehricht

2.571 t

3.300 t

3.300 t

200307 SG

Sperrmüll - aus Gewerbe

7.313 t

8.200 t

8.900 t

200307 SH

Sperrmüll - aus privaten Haushaltungen

95.648 t

100.800 t

103.300 t

200399

Siedlungsabfälle a. n. g.

4.517 t

3.900 t

3.900 t

Posten 34

Hausmüll und ähnliche Abfälle

553.158 t

533.000 t

523.000 t

11.2.2 Beurteilung der Entsorgungssicherheit

11.2.2.1 Mechanisch-biologische Abfallbehandlung

Der Tabelle 9-2 ist zu entnehmen, dass in den nächsten Jahren nur noch drei Anlagen zur mechanischen beziehungsweise mechanisch-biologischen Abfallbehandlung in Betrieb sein werden. Dabei plant der Landkreis Havelland bis 2025 einen Teil seiner MBA in Nauen-Schwanebeck zu einer Vergärungsanlage für Biogut umzuwandeln und damit die MBA-Kapazität auf 45.000 t/a zu reduzieren. Damit verfügen die drei Anlagen ab 2025 über eine Gesamtkapazität von 260.000 t/a.

Unter Berücksichtigung der Prognoseannahmen aus Tabelle 11-1 würde sich die Menge der bisher mechanisch-biologisch behandelten Abfälle von 245.000 t (vergleiche Tabelle 9-1) bis 2029 auf circa 232.000 t verringern. Selbst wenn diese Abfälle auch künftig komplett mechanisch-biologisch behandelt würden, wäre die verbleibende Kapazität ausreichend.

11.2.2.2 Energetische Verwertung der Siedlungsabfälle

Zur Beurteilung der Entsorgungssicherheit wird der Fall betrachtet, dass 2029 keine Anlagen zur mechanisch-biologischen Abfallbehandlung mehr zur Verfügung stehen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur Anlagen im Land Brandenburg nutzen. Alle unter Kapitel 11.2.2.1 genannten Abfälle müssten dann energetisch verwertet werden.

Aus Tabelle 9-4 geht hervor, dass im Land Brandenburg fünf Verbrennungsanlagen für den Einsatz von unvorbehandelten Siedlungsabfällen zugelassen sind. Sie verfügen über eine Gesamtkapazität von jährlich 1,23 Mio. t/a. Die in Tabelle 11-1 genannten Abfälle sind grundsätzlich für die Verbrennung geeignet. Danach hätten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für 2029 einen maximalen Bedarf an Verbrennungskapazitäten von circa 523.000 t. Selbst wenn die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur die oben genannten fünf Verbrennungsanlagen nutzen würden, könnte deren Kapazität den Bedarf der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sicher decken.

Die Entsorgungssicherheit für die energetische Verwertung der Siedlungsabfälle ist auch künftig durch die im Land Brandenburg vorhandenen Anlagen gewährleistet.

11.2.2.3 Energetische Verwertung der Siedlungs- und Gewerbeabfälle des Landes Brandenburg unter den Bedingungen des Wegfalls der Mitverbrennungskapazitäten der Braunkohlekraftwerke

Mit dem Braunkohleausstieg ist mittelfristig der Wegfall der Mitverbrennungskapazitäten der Braunkohlekraftwerke Jänschwalde und „Schwarze Pumpe“ mit einer Kapazität von 656.000 t/a verbunden. Damit wird sich die Verbrennungskapazität auf 2.474.000 t/a verringern (vergleiche Tabelle 9-4).

Für den künftigen Bedarf wird angenommen, dass weiterhin jährlich circa 0,8 Mio. t Abfälle aus dem Gewerbe und die nach Tabelle 11-1 für 2029 prognostizierten 0,5 Mio. t Abfälle der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger energetisch verwertet werden müssen. Mit diesen circa 1,3 Mio. t wird die verbleibende Verwertungskapazität von rund 2,5 Mio. t/a nur zu circa 52 Prozent für die Abfälle aus dem Land Brandenburg benötigt.

Ein Ersatz der mit dem Kohleausstieg wegfallenden Mitverbrennungskapazitäten ist für die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit des Landes Brandenburg nicht erforderlich.

11.3 Getrennt erfasste Abfälle

11.3.1 Bioabfälle

Die Entwicklung des Bioabfallaufkommens ist von einer Reihe von Faktoren abhängig.

Bestimmend für die Entwicklung der Menge der gesammelten und zu behandelnden Bioabfälle ist die Umsetzung der unter Kapitel 10.6.1.1 dargestellten Maßnahmen und Ziele für die getrennte Sammlung und Verwertung von Bioabfällen.

In der Prognose der Mengenentwicklung von Biogut wird davon ausgegangen, dass:

  • bis zum Jahr 2025 alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger flächendeckend eine getrennte Biogutsammlung mittels Biotonne anbieten,
  • vor allem die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die bisher nur einen Anschlussgrad der Bevölkerung unter 50 Prozent vorweisen können, die Anzahl der an die Biotonne angeschlossenen Einwohner erheblich steigern,
  • die jährliche Sammelmenge an Biogut bis zum Jahr 2025 auf 45 kg/E und bis zum Jahr 2029 auf 54 kg/E erhöht wird.

Hinsichtlich der Menge der künftig zu erwartenden Grünabfälle wird davon ausgegangen, dass die installierten Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur noch geringe Potenziale zur Erhöhung der Grünabfallmengen bieten. Besondere Unsicherheiten für die Prognose dieser Mengen bestehen insbesondere in saisonalen, witterungsbedingten Einflüssen. Dies wird unter anderem an den starken Mengeneinbrüchen in den Dürrejahren erkennbar. Es wird davon ausgegangen, dass solche Einflüsse die Umlenkung von Gartenabfällen in neu installierte und erweiterte Biogutsammlungen überwiegen. In der Prognose wird davon ausgegangen, dass sich die spezifische Sammelmenge im Durchschnitt der Vorjahre bewegt.

Die Ergebnisse der Aufkommensprognose sind in der folgenden Tabelle 11-2 dargestellt.

Tabelle 11-2: Prognostiziertes Aufkommen an Bioabfällen

Abfall

2019

2025

2029

spezifisch
[kg/E*a]

absolut [t]

spezifisch
[kg/E*a]

absolut [t]

spezifisch
[kg/E*a]

absolut [t]

Grünabfälle

59

 148.741

59

 150.000

59

 150.000

Biogut

21

 52.145

45

 114.000

54

 137.000

Bioabfälle

80

 200.897

104

 265.000

113

 287.000

Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Verwertung stehen laut Kapitel 9.5 im Land Brandenburg aktuell Verwertungskapazitäten für Bioabfall von 778.000 t/a und davon für Biogut von 70.000 t/a zur Verfügung. Bei voller Inanspruchnahme der Kapazitäten für Biogut verbleiben für Grünabfälle Verwertungskapazitäten von 708.000 t/a.

Zur Gewährleistung der Verwertung des Biogutes im Land Brandenburg haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger folgende Maßnahmen eingeleitet:

  • Im Süden des Landes bereitet der AEV Schwarze Elster die Umrüstung der zuletzt als Kompostierungsanlage (20.000 t/a) genutzten Anlage Freienhufen zu einer Vergärungsanlage mit einer erweiterten Kapazität von 24.000 t/a vor.
  • Im Westen plant der Landkreis Havelland einen Teil seiner MBA-Anlage zu einer Vergärungsanlage für Biogut mit einer Kapazität von circa 30.000 t/a umzubauen. Die für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage erforderlichen Biogutmengen sollen im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit den benachbarten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bereitgestellt werden.
  • Im Nordosten Brandenburgs planen die Landkreise Barnim und Märkisch-Oderland die gemeinsame Behandlung ihres Biogutes mittels Vergärung ab dem Jahr 2025. Die geplante Anlage ist für die hochwertige Verwertung von jährlich circa 40.000 t Biogut genehmigt.
  • Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat einen Auftrag zur Behandlung seiner Bioabfälle ab dem Jahr 2025 an eine Kompostierungsanlage vergeben. Diese Anlage soll auf eine Behandlungskapazität für Biogut von 17.000 t/a erweitert werden und nach dem Stand der Technik über ein TA-Luft-konformes Rotteverfahren Kompost erzeugen.

Entsprechend den Vorgaben in Kapitel 10.6.1.1 ist das Biogut vorrangig zur Gewährleistung einer Kaskadennutzung der Abfälle einer Vergärung zuzuführen. Somit sollte der Bedarf im Jahr 2029 grundsätzlich durch Vergärungsanlagen gedeckt werden. Allerdings wird der Landkreis Potsdam-Mittelmark durch die bereits erfolgte Auftragsvergabe an eine Kompostierungsanlage für Biogut diese Vorgabe nicht mehr erfüllen können.

Diese Anlage und die geplante Anlage der Landkreise Barnim und Märkisch-Oderland werden in die Kapazitätsbetrachtung für den Zeitraum nach 2025 einbezogen. Daraus ergibt sich für die Jahre 2025 und 2029 der in Tabelle 11-3 dargestellte Bedarf an Verwertungsanlagen für Bioabfälle.

Tabelle 11-3: Kapazitätsbedarf für die Behandlung von Bioabfällen bis 2029

Abfall

bis 2025

ab 2026

Aufkommen (örE-
Mengen)

voraussichtliche Kapazität

zusätzlicher Kapazitäts-
bedarf

Aufkommen (örE-
Mengen)

voraussichtliche Kapazität

zusätzlicher Kapazitäts-
bedarf

Grünabfall

150.000 t

708.000 t/a

-

150.000 t

778.000 t/a

-

Biogut

114.000 t

124.000 t/a, davon:

  • 24.000 t/a
    Vergärungsanlage in der ehemaligen MBA Freienhufen
  • 30.000 t/a
    Vergärungsanlage in der MBA Nauen-Schwanebeck
  • 70.000 t/a
    Kompostierungsanlagen (vor TA-Luft-konformer Umrüstung)

-

137.000 t

111.000 t/a, davon

  • 24.000 t/a
    Vergärungsanlage in der ehemaligen MBA Freienhufen
  • 30.000 t/a
    Vergärungsanlage in der MBA Nauen-Schwanebeck
  • 40.000 t/a
    Vergärungsanlage für die Landkreise Barnim und Märkisch-Oderland
  • 17.000 t/a
    TA-Luft-konforme Kompostierungsanlage
    für den Landkreis Potsdam-Mittelmark

26.000 t/a

Die Entsorgungskapazitäten für die Verwertung von Grünabfällen in Kompostierungsanlagen sind über den Planungszeitraum hinweg ausreichend.

Ein anderes Bild zeigt sich für Biogut. Unter Einbeziehung der von den Landkreisen Barnim und Märkisch-Oderland geplanten Vergärungsanlage und der geplanten Kompostierungsanlage nach dem Stand der Technik für Biogut für den Landkreis Potsdam-Mittelmark verbleibt bis zum Ende des Planungszeitraums ein zusätzlicher Kapazitätsbedarf von 26.000 t/a. Da die Zielsetzung zur hochwertigen Verwertung des Biogutes die Kaskadennutzung ist, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angehalten, sowohl für den bestehenden beziehungsweise sich zukünftig ergebenden Mehrbedarf als auch für die bisher durch Kompostierung verwerteten Mengen weitere hochwertige Verwertungsmöglichkeiten zu schaffen. Dabei ist zu beachten, dass die bisher für Biogut genutzten Kompostierungsanlagen, soweit in diesen weiterhin Biogut verwertet werden soll, spätestens bis zum Jahr 2026 TA-Luft-konform umzurüsten sind. Dies beinhaltet insbesondere einen geschlossenen Annahmebereich und eine geschlossene Intensivrotte. Dem zusätzlichen Kapazitätsbedarf ist vor allem durch interkommunale Kooperationen entgegenzuwirken (vergleiche Kapitel 10.6.1.1).

Insbesondere in den kommenden Jahren ist zu erwarten, dass nicht genügend hochwertige Verwertungsmöglichkeiten für Biogut durch Vergärung und anschließende Kompostierung der festen Gärrückstände zur Verfügung stehen. Die Entsorgungssicherheit für Biogut ist dadurch nicht gefährdet, da bis zum Jahr 2026 weiterhin die derzeit verfügbaren Kompostierungskapazitäten genutzt werden könnten. Somit steht dieses Problem der getrennten Erfassung von Bioabfällen mittels Biotonne dem Ziel des Ressourcenschutzes nicht entgegen. Jedoch ist es auch aus Klimaschutzgründen geboten, dass möglichst zügig entsprechende Kapazitäten für eine hochwertige Verwertung von Biogut durch Vergärung geschaffen werden.

11.3.2 Kunststoffe

Durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger des Landes Brandenburg ist vorrangig die Option der getrennten Sammlung und Verwertung von großvolumigen Nichtverpackungen aus Kunststoffen an ihren Annahmestellen zu realisieren. Die gesammelten Kunststoffe sind grundsätzlich einem stofflichen Verwertungsverfahren zuzuführen (vergleiche Kapitel 10.6.1.2).

Bisher wurden diese Kunststoffabfälle in einer Größenordnung von circa 550 t/a gesammelt. Aus den vorliegenden Erfahrungen von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die bisher die höchsten Sammelergebnisse erzielten, kann von einer realistischen Sammelmenge von jährlich circa 2.400 t ausgegangen werden.

Im Weiteren sind durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Möglichkeiten zur Einrichtung einer gemeinsamen Wertstoffsammlung für Kunststoffe gemäß § 22 Absatz 5 VerpackG [22] mit den Betreibern dualer Systeme zu prüfen.

Mit 19 Anlagen für die Aufbereitung und Verwertung von Kunststoff (vergleiche Anhang Nummern 164 bis 181) befinden sich im Land Brandenburg ausreichende Kapazitäten zur Verwertung dieser Abfälle.

Die künftig getrennt zu sammelnden Kunststoffabfälle wurden bisher als Sperrmüll energetisch verwertet. Es ist davon auszugehen, dass die Menge der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern energetisch verwerteten Abfälle von circa 536.000 t/a (vergleiche Tabelle 9-3) durch diese Getrenntsammlung nur unwesentlich reduziert wird.

11.3.3 Papier und Pappe

Die Fraktion Papier und Pappe besteht im Wesentlichen aus grafischen Papieren wie Zeitungen und Zeitschriften sowie Werbematerialien. Aus logistischen Gründen werden die im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgenden grafischen Papiere aus privaten Haushaltungen gemeinsam mit den dem Verpackungsgesetz unterliegenden Verpackungen aus Papier und Pappe erfasst.

Mit dem zunehmenden Internethandel ist in den letzten Jahren ein ständiges Ansteigen der Menge der Verpackungspapiere zu beobachten. Gleichzeitig werden zunehmend weniger Druckerzeugnisse insbesondere Zeitungen und Zeitschriften gekauft. Auch die Werbung verlegt ihren Schwerpunkt zunehmend ins Internet. Das führte zwangsläufig zu einer Verringerung des Aufkommens an grafischem Papier. In den Jahren 2013 bis 2019 war im Ergebnis kaum eine Veränderung der Menge der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern insgesamt gesammelten Papierabfälle zu verzeichnen. Sie verharrte auf einem Niveau von rund 164.000 t. Es fand entsprechend den oben angegebenen Tendenzen somit eine spürbare Verschiebung der Anteile zu Gunsten der Verpackungspapiere statt. Dabei erhöhte sich in den letzten zehn Jahren der Anteil der Verpackungspapiere von circa 20 Prozent auf etwa 33 Prozent.

Es wird davon ausgegangen, dass sich in den nächsten Jahren weder die Menge an solchen Materialien, die in die privaten Haushaltungen gelangen, noch die inzwischen gefestigte Gewohnheit, Papier und Pappe getrennt zu sammeln, wesentlich ändern werden. Es wird davon ausgegangen, dass auch künftig die Verschiebung des Mengenanteils von grafischen Papieren zu den PPK-Verpackungen im Ergebnis zu keiner wesentlichen Veränderung der Gesamtmenge führt.

Im Ergebnis der Prognose wird erwartet, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Jahr 2029 circa 165.000 t Altpapier erfassen werden. In dieser Menge sind die Verpackungsabfälle enthalten.

Den im Planungszeitraum zu erwartenden circa 165.000 t getrennt erfassten Abfällen aus Papier und Pappe stehen gegenwärtig insgesamt Sortier- und Aufbereitungskapazitäten von circa 260.000 t gegenüber. Analog zu den im Kapitel 11.3.4 dargestellten Randbedingungen für die Entsorgung von Verpackungen wird auch hier davon ausgegangen, dass die Anlagen einerseits ausreichend ausgelastet sind, andererseits aber dauerhaft keine Entsorgungsprobleme zu erwarten sind. Das Land Brandenburg hat sich in den zurückliegenden Jahren zu einem der in Europa führenden Standorte für die Aufbereitung und Verwertung von Altpapier entwickelt. Ausschlaggebend dafür sind die Papierfabriken an den Standorten Schwedt/Oder, Eisenhüttenstadt und Spremberg mit einer jährlichen Verarbeitungskapazität von insgesamt circa 2,5 Mio. t.

Für die im Land Brandenburg getrennt gesammelten Papierabfälle stehen somit ausreichende Verwertungskapazitäten zur Verfügung.

11.3.4 Verpackungsabfälle

Die aus privaten Haushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen stammenden Abfälle systembeteiligungspflichtiger Verpackungen werden in den vorliegenden Abfallwirtschaftsplan einbezogen. Die innerhalb der Distributionskette anfallenden Transport- und Umverpackungen werden im Weiteren nicht betrachtet. Die im Folgenden betrachteten Verpackungsabfälle umfassen Papier und Pappe, Glas und die Leichtfraktion. Sie werden haushaltsnah getrennt eingesammelt.

Die Sammlung und Verwertung von Verpackungen aus Papier und Pappe erfolgt gemeinsam mit den von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gesammelten Nichtverpackungen. Zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit dieser Abfälle wird auf die Ausführungen in Kapitel 11.3.3 verwiesen.

Die Mengen an Glasverpackungen bewegen sich seit Jahren auf einem relativ konstanten Niveau und betrugen 2019 rund 64.000 t/a. Die seit langem stabilen Konsum- und Getrenntsammlungsgewohnheiten der Bevölkerung lassen erwarten, dass sich diese Menge auch künftig nicht wesentlich verändern wird.

Im Planungszeitraum wird deshalb ein konstantes Aufkommen von circa 64.000 t Glasverpackungen prognostiziert. Dem stehen im Land Brandenburg insgesamt ausreichende Sortier- und Aufbereitungskapazitäten für Glas von 210.000 t/a gegenüber. Damit bestand und besteht kein grundlegendes Anpassungserfordernis bezüglich der vorhandenen Aufbereitungs- und Verwertungskapazitäten.

In den letzten Jahren erhöhte sich die gesammelte Menge an Leichtverpackungen von 92.000 t im Jahr 2013 auf rund 101.000 t im Jahr 2019. Mit der in § 14 Absatz 3 VerpackG [22] neu eingeführten Verpflichtung der Systeme zur eigenverantwortlichen Öffentlichkeitsarbeit wird erwartet, dass die Menge der masseintensiven Fehlwürfe zurückgeht. Zusätzlich ist mit dem zunehmenden öffentlichen Problembewusstsein hinsichtlich der Kunststoffverpackungen, der Umsetzung der Plastikstrategie der EU [19], der EWKVerbotsV [38] und des gesetzlichen Verbots bestimmter Kunststofftragetaschen im Einzelhandel nach § 5 Absatz 2 VerpackG [22] zu erwarten, dass sich die Menge dieser Abfälle im Planungszeitraum um insgesamt circa 5 Prozent reduzieren wird. Zumindest sollte sie nicht weiter ansteigen.

Im Planungszeitraum wird ein Rückgang der Leichtverpackungen auf circa 95.000 t prognostiziert. Dem stehen im Land Brandenburg insgesamt ausreichende Sortier- und Aufbereitungskapazitäten für LVP von 170.000 t/a gegenüber. Damit besteht kein grundlegendes Anpassungserfordernis bezüglich der vorhandenen Aufbereitungs- und Verwertungskapazitäten.

Da es sich bei getrennt gesammelten Verpackungsabfällen um Abfälle zur Verwertung handelt, entscheidet die jeweilige Situation auf dem Entsorgungsmarkt über die Auslastung dieser Kapazitäten. Restriktionen ergeben sich für Verpackungen aus den im § 16 VerpackG [22] vorgegebenen Wiederverwendungs- und Recyclingquoten. Außerdem führt die Einschränkung globaler Entsorgungswege für Kunststoffverpackungen, vor allem nach Asien, zu einer Umsteuerung der Stoffströme und damit zu einer verstärkten Auslastung einheimischer Entsorgungskapazitäten.

11.3.5 Glas

In privaten Haushaltungen fallen neben den außerhalb der Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelten Verpackungen auch Nichtverpackungen aus Glas an.

Diese umfassen eine Vielzahl verschiedener Gläser. Das sind Flachglas (zum Beispiel Fensterscheiben) und Haushaltsgläser wie zum Beispiel Kristallgläser und feuerfeste Gläser aus Ceran und Pyrex (Kochgeschirr). Diese Gläser dürfen nicht gemeinsam mit Verpackungsgläsern entsorgt werden. Sie können zu schwerwiegenden Produktionsausfällen und zur Anreicherung von Schwermetallen im Behälterglaskreislauf führen.

Die Erfüllung der Vorgabe nach § 20 Absatz 2 Nummer 5 KrWG [21] zur getrennten Sammlung von Glas soll vor allem durch die Sammlung von Flachglas erfüllt werden (vergleiche Kapitel 10.6.1.5). Mangels Erfahrungen über die getrennte Sammlung von Flachglas sind noch keine Abschätzungen über das zu erwartende Aufkommen möglich. Bisher wurde das getrennt gesammelte Glas überwiegend als mineralischer Abfall deponiert. Es ist davon auszugehen, dass die Gesamtmenge der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern deponierten Abfallmengen durch die getrennte Sammlung und Verwertung des Flachglases nur unwesentlich reduziert wird.

Im Übrigen sollten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die privaten Haushaltungen durch geeignete Maßnahmen veranlassen, die Nichtverpackungen aus Glas nicht gemeinsam mit den Verpackungen zu entsorgen.

11.3.6 Textilabfälle

Nach § 20 Absatz 2 Nummer 6 KrWG [21] sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur getrennten Sammlung von Textilabfällen verpflichtet. Dazu haben künftig alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an ihren Annahmestellen die Erfassungsmöglichkeiten für Alttextilien vorzuhalten (vergleiche Kapitel 10.6.1.6).

Neben den Sammelsystemen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden Textilien entsprechend § 17 Absatz 2 KrWG [21] freiwillig durch private Rücknahmesysteme, durch gemeinnützige und durch gewerbliche Sammlungen erfasst und verwertet.

Der Anteil der tatsächlich von den privaten und gemeinnützigen Sammlungen erfasstem Textilmengen hängt sehr stark mit den erzielbaren Erlösen zusammen. Aus diesem Grund lässt sich die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern künftig überlassene Alttextilmenge seriös nicht prognostizieren. Da aber die nicht von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getragenen Sammelsysteme bei defizitären Marktsituationen ihre Aktivitäten meist einschränken, findet hierdurch dann lediglich eine Mengenverschiebung hin zu den Systemen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - die ihren Betrieb in der Regel nicht einstellen - statt. Der Wiederverwendung/Verwertung werden daher gegebenenfalls nur geringe Mengen entzogen.

Erfahrungsgemäß sind überregional ausreichende Sortier- und Verwertungskapazitäten für Alttextilien verfügbar.

11.3.7 Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Die Vorgaben des ElektroG [25] legen die Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 KrWG fest. Danach sind die Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten unter anderem zur Rücknahme, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte verpflichtet. Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 ElektroG [25] zusätzlich durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu sammeln (vergleiche Kapitel 10.6.1.8). Die Sicherstellung der weiteren Verwertung und Beseitigung dieser Abfälle obliegt den Herstellern. Aus diesem Grund beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Abfallmengen.

Die Prognose der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte geht unter differenzierter Betrachtung der Gruppen laut § 14 ElektroG  [25] bei Beachtung der Mengenentwicklung der Jahre 2015 bis 2019 von folgenden Annahmen aus:

  • Die Menge der Wärmeüberträger (Gruppe 1) wird voraussichtlich moderat ansteigen.
  • Die Menge der Bildschirme und Monitore (Gruppe 2) wird sich weiterhin verringern, da der Anteil der relativ schweren Röhrenbildschirme bis 2025 weiter zurückgehen wird. Es ist davon auszugehen, dass danach kaum noch Röhrenbildschirme zur Entsorgung anfallen und sich damit die Menge der Gruppe 2 ab 2025 stabilisieren wird.
  • Die Menge der Lampen (Gruppe 3) wird sich voraussichtlich nicht ändern.
  • Die Menge der Großgeräte (Gruppe 4) wird den leichten Anstieg der letzten Jahre fortsetzen.
  • Die Kleingeräte (Gruppe 5) besitzen mit 34 Prozent den größten Anteil an den von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Diese Menge stieg in den letzten Jahren kontinuierlich an. Für die Prognose wird davon ausgegangen, dass sich diese Mengenentwicklung ebenso kontinuierlich fortsetzt.
  • Die Menge der Photovoltaikprodukte (Gruppe 6) wird sich im Prognosezeitraum kontinuierlich erhöhen.

Die Annahmen werden auf die Sammelmenge je Einwohnerin oder Einwohner angewendet. Unter Berücksichtigung der prognostizierten Entwicklung der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Landes wurde die absolute Menge berechnet. Das Ergebnis der Prognose ist der Tabelle 11-4 zu entnehmen.

Tabelle 11-4: Prognose der Menge der durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bis 2029 zu sammelnden Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Gruppe nach § 14 ElektroG [25]

2019

2025

2029

1 Wärmeüberträger

[kg/E]

1,30

1,5

1,7

[t]

3.262

3.900

4.300

2 Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten

[kg/E]

1,06

0,7

0,7

[t]

2.661

1.700

1.700

3 Lampen

[kg/E]

0,04

0,04

0,04

[t]

92

100

100

4 Großgeräte

[kg/E]

1,70

1,7

1,9

[t]

4.271

4.400

4.900

5 Kleingeräte, kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

[kg/E]

2,14

2,5

2,8

[t]

5.386

6.500

7.100

6 Photovoltaikmodule

[kg/E]

0,004

0,01

0,02

[t]

9

30

40

   Gesamt

[kg/E]

6,23

6,5

7,2

[t]

15.682

16.600

18.200

Die in Kapitel 7.2.10 beschriebenen Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind in der Lage, zum Beispiel durch die Erhöhung der Abholfrequenz oder das Aufstellen zusätzlicher Sammelbehälter auf den Sammelplätzen, die prognostizierten relativ geringfügig ansteigenden Mengen zu bewältigen. Sie sind so flexibel, dass sie auch in der Lage sind, Sammelmengen zu erfassen, die sich auf der Grundlage noch nicht absehbarer abfallwirtschaftlicher Entwicklungen oder tiefgreifender Änderungen der Sammelgewohnheiten der privaten Haushaltungen über die prognostizierte Menge hinaus erhöhen.

Ebenso wie bei den Geräte-Altbatterien werden Elektro- und Elektronik-Altgeräte auch vom Handel zurückgenommen. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Gesamtmenge aller von den privaten Haushaltungen zurückgenommenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte größer ist als die hier dargestellte, von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angenommene Menge. In einer Studie des UBA [52] wurde eine spezifische Menge von jährlich insgesamt 9 kg/E festgestellt. Daraus lässt sich ableiten, dass rund zwei Drittel der Gesamtmenge durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfasst werden.

11.3.8 Batterien

Das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien werden durch das BattG [27] geregelt. Es unterscheidet zwischen Fahrzeugbatterien, Industriebatterien und Gerätebatterien. Der Begriff der Batterien umfasst nach § 2 Absatz 2 BattG [27] auch die wiederaufladbaren Akkumulatoren.

Zur Rücknahme vom Endnutzer sind nach § 9 BattG [27] in erster Linie die Vertreiber verpflichtet. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind gemäß § 13 Absatz 1 BattG [27] zur Annahme von aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommenen Geräte-Altbatterien verpflichtet. Sie beteiligen sich in der Regel auf Grundlage von § 13a BattG [27] an der Annahme von Geräte-Altbatterien, die nicht aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten stammen (vergleiche Kapitel 7.2.11).

Da insbesondere Geräte-Altbatterien - für den Endnutzer leichter erreichbar - über den Handel zurückgenommen werden, ist davon auszugehen, dass die Gesamtmenge an vom Endnutzer zurückgenommenen Geräte-Altbatterien wesentlich größer ist als die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angenommene Menge. Die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern betriebenen Rücknahmestellen sind geeignet, eine eventuelle Zunahme dieser Mengen zu bewältigen.

Alle von den Vertreibern und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern vom Endnutzer zurückgenommenen Batterien sind nach § 5 BattG [27] von Herstellern zu behandeln und zu verwerten.

12 Geltung und Inkrafttreten

Die vorliegende Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans Teilplan „Siedlungsabfälle“ ist von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu beachten sowie von öffentlichen Planungsträgern und den zuständigen Behörden bei ihren Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen.

Die Aktualität des Abfallwirtschaftsplans wird insbesondere anhand der jährlich erstellten Landesabfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beziehungsweise der gefährlichen Abfälle überprüft. Gemäß § 31 Absatz 5 KrWG [21] ist er spätestens nach sechs Jahren auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben.

Der Abfallwirtschaftsplan Teilplan „Siedlungsabfälle“ tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Abfallwirtschaftsplan vom 7. November 2012 (ABl. S. 1831) außer Kraft.

13 Verzeichnisse

13.1 Quellen- und Literaturverzeichnis4

[1] Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)

[2] Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109)

[3] Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26)

[4] Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34)

[5] Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88)

[6] Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38)

[7] Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1)

[8] Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10)

[9] Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1)

[10] Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17)

[11] Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1)

[12] Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30)

[13] Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (EU-Abfallstatistikverordnung) (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1)

[14] Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)

[15] Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45)

[16] Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1)

[17] 2000/532/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3)

[18] Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C (2012) 2384 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C (2019) 4114) (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 66)

[19] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft; COM (2018) 28 final; Brüssel, den 16.1.2018

[20] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen: Einen Pfad hin zu größerer Sicherheit und Nachhaltigkeit abstecken, Europäische Kommission, Brüssel, 2020

[21] Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)

[22] Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)

[23] Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540)

[24] Gesetz über die Prüfung der Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG) vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62)

[25] Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)

[26] Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145)

[27] Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582)

[28] Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)

[29] Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230)

[30] Umweltinformationsgesetz (UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643)

[31] Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896)

[32] Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658)

[33] Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)

[34] Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)

[35] Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)

[36] Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833)

[37] Altölverordnung (AltölV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368)

[38] Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung - EWKVerbotsV) vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95)

[39] Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung - EWKKennzV) vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024)

[40] Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214)

[41] Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050)

[42] Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40)

[43] Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) vom 26. März 2007 (GVBl. I S. 74)

[44] Erlass 5/2/09 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über Vollzugshinweise zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung von Abfällen vom 27. November 2009 (LAGA-Mitteilung 27 - Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren)

[45] Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 01.07.2013, Fortschreibung 2021

[46] Abfallwirtschaftskonzept für Siedlungs- und Bauabfälle sowie Klärschlämme für den Planungszeitraum 2020 bis 2030, Zero Waste Strategie des Landes Berlin, Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Berlin 07/2021

[47] Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Reduzierung von CO2 und anderen Treibhausgasen auf Deponien vom 13. Juni 2017 (ABl. S. 573)

[48] Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (2014): Strategie des Landes Brandenburg zur Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht von Bioabfällen aus Haushaltungen und Erläuterungen zu deren Umsetzung, April 2014

[49] Brandenburger Leitfaden für die Einführung von Mehrwegbecher-Pfandsystemen, Herausgeber: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK), Potsdam, Mai 2020

[50] 95. Umweltministerkonferenz (2020): Ergebnisprotokoll. Abrufbar unter: https://www.umweltministerkonferenz.de/Dokumente-UMK-Protokolle.html

[51] https://www.statistik-berlin-brandenburg.de/BasisZeit-reiheGrafik/Bas-Flaechennutzung.asp?Sageb=33000%26creg=BBB (letzter Zugriff: 19.04.2021)

[52] Texte 113/2020, Für Mensch & Umwelt, Vergleichende Analyse von Siedlungsrestabfällen aus repräsentativen Regionen in Deutschland zur Bestimmung des Anteils an Problemstoffen und verwertbaren Materialien, Abschlussbericht, Hrsg. Umweltbundesamt, Dessau, 2020

[53] Texte 06/2010, Klimaschutzpotenziale der Abfallwirtschaft am Beispiel von Siedlungsabfällen und Altholz, Hrsg. Umweltbundesamt, Dessau, 2010

[54] https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/abfall/abfallvermeidung/brandenburger-forum-zur-abfallvermeidung/ (letzter Zugriff: 31.05.2021)

[55] https://mil.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Nachhaltiges_Planen_und_Bauen_Nachdruck_web.pdf

[56] Statistischer Bericht A I 4 - j / 19 A V 2 - j / 19, Bevölkerungsentwicklung und Flächen der kreisfreien Städte, Landkreise und Gemeinden im Land Brandenburg 2019, Statistisches Landesamt Berlin-Brandenburg, August 2020

[57] Statistischer Bericht A I 8 - u / 21, Tabellen der Bevölkerungsvorausberechnung für das Land Brandenburg 2020 bis 2030, Statistisches Landesamt Berlin-Brandenburg, Juni 2021

[58] Statistisches Bundesamt (2021): Aufkommen an Haushaltsabfällen, Bundesländer, Jahre, Abfallarten. Abrufbar unter: https://www-genesis.destatis.de. Letzter Zugriff 27.09.2021

[59] https://www.kompass-nachhaltigkeit.de/

[60] https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/eba.jsf;jses-sionid=6Xk8-IfASrfICERN59jB9O4N#no-back

[61] https://www.basf.com/global/de/media/news-releases/2024/04/p-24-122.html

[62] https://fachbetrieberegister.zks-abfall.de/fachbetrieberegister/Altfahrzeugverwertung

[63] https://www.imw.fraunhofer.de/de/forschung/innovationsakzeptanz/projekte/phosphorcycle---neue-wege-zur-rueckgewinnung-kritischer-rohstoff.html (letzter Zugriff 03.08.2021)

[64] https://www.zugutfuerdietonne.de/

[65] https://www.wochederabfallvermeidung.de/home/

[66] bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.: Textilstudie 2020 „Bedarf, Konsum, Wiederverwendung und Verwertung von Bekleidung und Textilien in Deutschland“

[67] Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg: Nachhaltiges Planen und Bauen in Brandenburg. Ein Wegweiser für Bauherren, Bauwillige und Interessierte, Potsdam, Dezember 2014

13.2 Abbildungsverzeichnis

Abbildung 5-1:
Verwaltungsgliederung des Landes Brandenburg

Abbildung 6-1:
Gebiete der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und Abfallzweckverbände im Land Brandenburg und deren Einwohnerzahlen (Stand 31.12.2019)

Abbildung 9-1:
Aufkommen und Entsorgungswege der 2019 durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgten Abfälle

Abbildung 9-2:
Entsorgungswege der Restabfälle im Jahr 2019

Abbildung 9-3:
Aufkommen an getrennt erfassten Bioabfällen im Zeitraum von 2015 bis 2019

Abbildung 9-4:
Einwohnerspezifisches Aufkommen an getrennt erfasstem Biogut und Grünabfall in den einzelnen Gebieten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Jahr 2019

13.3 Tabellenverzeichnis

Tabelle 3-1:
Abfallkategorien gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle

Tabelle 5-1:
Katasterflächen nach Art der tatsächlichen Nutzung im Land Brandenburg (Stand 31.12.2019)

Tabelle 6-1:
Anzahl der Einwohner, Fläche und Bevölkerungsdichte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(Stand: 31.12.2019)

Tabelle 7-1:
Holsysteme und getrennte Sammlung mit dem Schadstoffmobil der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stand 01.01.2021)

Tabelle 7-2:
Bringsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stand 01.01.2021)

Tabelle 8-1:
Aufkommen der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern 2019 überlassenen Abfälle

Tabelle 8-2:
Aufkommen der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern 2019 überlassenen und mengenmäßig bedeutsamsten Abfallkategorien

Tabelle 9-1:
Entsorgungswege der durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 2019 entsorgten Abfälle

Tabelle 9-2:
Relevante mechanische/mechanisch-biologische Restabfallbehandlungsanlagen (Stand 2021)

Tabelle 9-3:
Verwertung mittels energetischer Verfahren 2019

Tabelle 9-4:
Anlagen für die energetische Verwertung (Stand 2021)

Tabelle 10-1:
Siedlungsabfälle, die durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in den Jahren 2015 bis 2019 der Deponierung zugeführt wurden

Tabelle 10-2:
Kritische Rohstoffe nach der Liste der Europäischen Kommission (Stand 2020) [20]

Tabelle 10-3:
Relevanz kritischer Rohstoffe für die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten nach der Liste der Europäischen Kommission [20]

Tabelle 11-1:
Prognostiziertes Aufkommen an überlassungspflichtigen Abfällen

Tabelle 11-2:
Prognostiziertes Aufkommen an Bioabfällen

Tabelle 11-3:
Kapazitätsbedarf für die Behandlung von Bioabfällen bis 2029

Tabelle 11-4:
Prognose der Menge der durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bis 2029 zu sammelnden Elektro- und Elektronik-Altgeräte

13.4 Abkürzungsverzeichnis

% Prozent
§ Paragraf
AbfKlärV Klärschlammverordnung
AbfRRL Abfallrahmenrichtlinie
AbfVerbrG Abfallverbringungsgesetz
AEV Abfallentsorgungsverband Schwarze Elster
AltfahrzeugV Altfahrzeug-Verordnung
AltholzV Altholzverordnung
AltölV Altölverordnung
AS Abfallschlüssel
AVV Abfallverzeichnis-Verordnung
AWK Abfallwirtschaftskonzept
AWP Abfallwirtschaftsplan
BattG Batteriegesetz
BbgAbfBodG Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
BbgUIG Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg
BbgUVPG Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
BioAbfV Bioabfallverordnung
BMZ Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
BREAK  Brandenburgisches Entsorgungsanlagenkataster
BVT Beste verfügbare Technik
C2C Cradle-to-Cradle“-Prinzip
CO2 Kohlenstoffdioxid
DepV Deponieverordnung
e.V.  eingetragener Verein
EAR Stiftung Elektro-Altgeräte Register
EBS Ersatzbrennstoff
EFRE Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
EG Europäische Gemeinschaft
ElektroG Elektro- und Elektronikgerätegesetz
EU Europäische Union
E/km2 Einwohner pro Quadratkilometer
EWKKennzV  Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
EWKVerbotsV Einwegkunststoffverbotsverordnung
ff.
folgende
g/kg Gramm pro Kilogramm
GESA Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge
GewAbfV Gewerbeabfallverordnung
GM Geschäftsmüll
ha Hektar
Hausmüll gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen
HG hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
HM Hausmüll
HMV Hausmüllverbrennung
ILB Investitionsbank des Landes Brandenburg
KAEV Kommunaler Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“
kg/E Kilogramm je Einwohner
kg/E*a Kilogramm pro Einwohner und Jahr
km Kilometer
km2 Quadratkilometer
KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz
LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
LfU Landesamt für Umwelt
LK Landkreis
LKW  Lastkraftwagen
LVP Leichtverpackungen
MA mechanische Aufbereitungsanlage
MBA mechanisch-biologische Behandlungsanlage
MBS mechanisch-biologische Stabilisierung
MGB Müllgroßbehälter
MHKW Müllheizkraftwerk
Mio. m3 Millionen Kubikmeter
Mio. t Millionen Tonnen
Mio. t/a Millionen Tonnen pro Jahr
MLUK Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg
MPS mechanisch-physikalische Stabilisierungsanlage
ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr
örE öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
PPK Pappe, Papier und Kartonage
RL Richtlinie
SBAZV Südbrandenburgischer Abfallzweckverband
SUP Strategische Umweltprüfung
t Tonne
t/a Tonne pro Jahr
THG-Emissionen  Treibhausgas-Emissionen
TS Trockensubstanz
Tsd. m3 Tausend Kubikmeter
Tsd. t Tausend Tonnen
UAWB untere Abfallwirtschaftsbehörde(n)
UBA Umweltbundesamt
UMK Umweltministerkonferenz
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
VerpackG Verpackungsgesetz
VersatzV  Versatzverordnung

14 Anhang

Im Land Brandenburg zugelassene Abfallentsorgungsanlagen für Siedlungsabfälle

(vorbehaltlich der vorliegenden Daten)

Lfd.
Nr.

Kreisfreie Stadt/
Landkreis

Anlage

Betreiber

Bezeichnung

Anschrift

Name

Anschrift

Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen

1.           

Havelland

MBA Nauen-Schwanebeck

Schwanebecker Weg 25
14641 Nauen

Abfallbehandlungsgesellschaft Havelland mbH

Goethestraße 59
14641 Nauen

2.           

Dahme-Spreewald

MBS Niederlehme

Robert-Guthmann-Straße 41
15713 Königs Wusterhausen

Zweckverband Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)

Robert-Guthmann-Straße 41
15713 Königs Wusterhausen

Mechanische Restabfallbehandlungsanlagen

3.           

Cottbus

Eurologistik-Umweltservice GmbH

An der B97 Abschnitt 370
03052 Cottbus

Eurologistik-
Umweltservice GmbH

Nobelstraße 13 - 15
03238 Massen-Niederlausitz
OT Massen

4.           

Elbe-Elster

Fehr Umwelt Ost GmbH

An der L 60
03238 Lichterfeld-Schacksdorf

Fehr Umwelt Ost GmbH

Äußere Radeweller Straße 5
06132 Halle

5.           

Havelland

RELUX Recycling GmbH & Co. KG

Paul-Schlack-Straße 2
14727 Premnitz

RELUX Recycling GmbH & Co. KG

Paul-Schlack-Straße 2
14727 Premnitz

6.           

Oder-Spree

Kiesewetter GmbH

Lebbiner Straße 20/22
15859 Storkow (Mark)

Kiesewetter GmbH

Lebbiner Straße 24
15859 Storkow (Mark)

7.           

Oder-Spree

Otto-Rüdiger Schulze & Enkel GmbH & Co. KG
Sekundärbrennstoffaufbereitung

Birkenweg 3
15848 Rietz-Neuendorf
OT Wilmersdorf

Otto-Rüdiger Schulze & Enkel GmbH & Co. KG

Alte Försterei Schleuener Weg 1
16775 Löwenberger Land
OT Neuendorf

8.           

Uckermark

RECON-T GmbH Schwedt (Oder)

Forststraße 20 - 24
16303 Schwedt/Oder

Recon-T Recycling Energy Consulting Trading GmbH

Forststraße 20 - 24
16303 Schwedt/Oder

Deponien der Klasse II

9.           

Dahme-Spreewald

Deponie Lübben-Ratsvorwerk

Ratsvorwerk 20
15907 Lübben (Spreewald)

Kommunaler Abfallentsorgungsverband Niederlausitz

Frankfurter Straße 45
15907 Lübben (Spreewald)

10.           

Havelland

Deponie Nauen-Schwanebeck

Schwanebecker Weg 25
14641 Nauen
OT Schwanebeck

Landkreis Havelland Amt 66.01

Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow

11.           

Havelland

Deponie Vorketzin

Vorketzin 10
14669 Ketzin/Havel

MEAB Märkische Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft mbH

Tschudistraße 3
14476 Potsdam
OT Neu Fahrland

12.           

Oberspreewald-Lausitz

Deponie Hörlitz

An der Hochkippe 3
01968 Schipkau
OT Hörlitz

Deponiegesellschaft Schwarze Elster mbH

Hüttenstraße 1 e
01979 Lauchhammer - Ost

13.           

Oder-Spree

Deponie „Grube Präsident“ Südhalde DK II Bereich

An der B 112
15890 Eisenhüttenstadt

Vulkan Energiewirtschaft Oderbrücke GmbH

Jugendstraße 1
15890 Eisenhüttenstadt

14.           

Spree-Neiße

Deponie Forst-Autobahn

Zur Deponie 1
03149 Forst (Lausitz)

Landkreis Spree-
Neiße, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft

Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)

15.           

Teltow-
Fläming

Deponie Schöneiche Bereich DK II

Am Galluner Kanal
15806 Zossen
OT Schöneiche

MEAB Märkische Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft mbH

Tschudistraße 3
14476 Potsdam
OT Neu Fahrland

Deponien der Klasse I

16.           

Dahme-Spreewald

Deponie Duben

Lehmkietenweg
15926 Luckau
OT Duben

M-Entsorgung und Umwelttechnik Lausitz GmbH & Co. KG

Altenoer Straße 2
15926 Luckau

17.           

Oder-Spree

Deponie „Alt Golm“

15848 Rietz-Neuendorf
OT Alt Golm

HTS Landschaftsgestaltung GmbH

Dorfstraße 31
15848 Rietz-Neuendorf

18.           

Oder-Spree

Deponie „Grube Präsident“ Südhalde DK I - Bereich

An der B 112
15890 Eisenhüttenstadt

Vulkan Energiewirtschaft Oderbrücke GmbH

Jugendstraße 1
15890 Eisenhüttenstadt

19.           

Oder-Spree

Deponie Alte Ziegelei

Alt Golmer Chaussee 1
15848 Rietz-Neuendorf

Kommunales Wirtschaftsunternehmen Entsorgung - Eigenbetrieb des Landkreises Oder-Spree -

Frankfurter Straße 81
15517 Fürstenwalde/Spree

20.           

Potsdam-
Mittelmark

Bauschuttdeponie Deetz

Am Hafen 1
14550 Groß Kreutz
OT Deetz

MEAB Märkische Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft mbH

Tschudistraße 3
14476 Potsdam
OT Neu Fahrland

21.           

Teltow-
Fläming

Deponie Schöneiche Bereich DK I

Am Galluner Kanal
15806 Zossen
OT Schöneiche

MEAB Märkische Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft mbH

Tschudistraße 3
14476 Potsdam
OT Neu Fahrland

22.           

Teltow-
Fläming

Deponie Wünsdorf

Gemarkung Schöneiche, Flur 6, Flurstücke 27, 38, 37, 36, 39, 40 (alle teilweise)
15806 Zossen

Erdtrans GmbH

Kleine Feldstraße 7
15806 Zossen

23.           

Uckermark

Deponie Pinnow

Angermünder Weg 8
16278 Pinnow

Uckermärkische Dienstleistungsgesellschaft mbH

Franz-Wienholz-Straße 25 a
17291 Prenzlau

Anlagen zur energetischen Verwertung für den Einsatz von Ersatzbrennstoffen aus Siedlungsabfällen

24.           

Havelland

EBS-Heizkraftwerk Premnitz
Linie 1

Dr.-Herbert-Rein-Straße 1
14727 Premnitz

EEW Energy from Waste Premnitz GmbH

Dr.-Herbert-Rein-Straße 1
14727 Premnitz

25.           

Havelland

Wirbelschichtverbrennungsanlage Premnitz
Linie 2

Dr.-Herbert-Rein-Straße 2
14727 Premnitz

EEW Energy from Waste Premnitz GmbH

Dr.-Herbert-Rein-Straße 2
14727 Premnitz

26.           

Märkisch-
Oderland

IKW Rüdersdorf GmbH

Siedlerweg 11
15562 Rüdersdorf bei Berlin

IKW Rüdersdorf GmbH

Rüttenscheider Straße 1 - 3
45128 Essen

27.           

Märkisch-
Oderland

Zementwerk Rüdersdorf - Ofenlinie 5

Frankfurter Chaussee
15562 Rüdersdorf

CEMEX Zement GmbH

Frankfurter Chaussee
15562 Rüdersdorf

28.           

Oberspreewald-Lausitz

EBS-Heizkraftwerk Sonne Großräschen

Bergmannstraße 29
01983 Großräschen

EEW Energy from Waste Großräschen GmbH

Bergmannstraße 29
01983 Großräschen

29.           

Oder-Spree

EBS-Heizkraftwerk Eisenhüttenstadt

Oderlandstraße 109
15890 Eisenhüttenstadt

Progroup AG

Horstring 12
76829 Landau

30.           

Spree-Neiße

Braunkohlekraftwerk Jänschwalde

Am Kraftwerk
03185 Teichland
OT Neuendorf

Lausitz Energie Kraftwerke AG

Leagplatz 1
03050 Cottbus

31.           

Spree-Neiße

Braunkohlekraftwerk Schwarze Pumpe

An der alten Ziegelei 1
03130 Spremberg

Lausitz Energie Kraftwerke AG

Leagplatz 1
03050 Cottbus

32.           

Spree-Neiße

Hamburger Rieger GmbH

An der Heide B5
03130 Spremberg

Hamburger Rieger GmbH

Riegerstraße 4
83308 Trostberg

33.           

Uckermark

Papierfabrik LEIPA

Kuhheide 34
16303 Schwedt/Oder

LEIPA Georg Leinfelder GmbH

Kuhheide 34
16303 Schwedt/Oder

Biomassekraftwerke für den Einsatz von Sperrmüllanteilen

34.           

Dahme-
Spreewald

Biomassekraftwerk MVV Umwelt Asset GmbH

Am Nordhafen 12
15711 Königs Wusterhausen

MVV Umwelt Asset GmbH

Otto-Hahn-Straße 1
68169 Mannheim

35.           

Elbe-Elster

Danpower Biomasseheizkraftwerk Elsterwerda

Roland-Schmid-Straße 5 - 7
04910 Elsterwerda

Danpower GmbH

Otto-Braun-Platz 1
14467 Potsdam

36.           

Oder-Spree

Sonae Arauco Beeskow GmbH

Radinkendorfer Straße 71
15848 Beeskow

Sonae Arauco Beeskow GmbH

Grecostraße 1
49716 Meppen

37.           

Oder-Spree

Thermische Verwertungsanlage Otto-Rüdiger Schulze & Enkel GmbH & Co. KG

Birkenweg 3
15848 Rietz-Neuendorf
OT Wilmersdorf

Otto-Rüdiger
Schulze & Enkel GmbH & Co. KG

Alte Försterei Schleuener Weg 1
16775 Löwenberger Land
OT Neuendorf

38.           

Ostprignitz-
Ruppin

Biomassekraftwerk SWISS KRONO GmbH

Wittstocker Chaussee 1
16909 Heiligengrabe

SWISS KRONO TEX GmbH & Co. KG

Wittstocker Chaussee 1
16909 Heiligengrabe

39.           

Spree-Neiße

GMB GmbH, Biomasseheizkraftwerk Sellessen

Grenzstraße 4
03130 Spremberg
OT Sellessen

GMB GmbH

Knappenstraße 1
01968 Senftenberg

40.           

Teltow-
Fläming

Altholzverbrennungsanlage Pfleiderer Baruth GmbH

An der Birkenpfuhlheide 3
15837 Baruth/Mark

Pfleiderer Baruth GmbH

Ingolstädter Straße 51
92318 Neumarkt

41.           

Teltow-
Fläming

Bioenergie Ludwigsfelde GmbH

Am Birkengrund 16
14974 Ludwigsfelde

Bioenergie Ludwigs-
felde GmbH

Schmalhorn 13
29308 Winsen/Aller

42.           

Teltow-
Fläming

Classen Industries GmbH
Fiberboard GmbH

An der Birkenpfuhlheide 6
15837 Baruth/Mark

Classen Industries GmbH
Fiberboard GmbH

An der Birkenpfuhlheide 6
15837 Baruth/Mark

Kompostierungsanlagen

43.           

Barnim

Kompostierungsanlage Andrè Rouvel Erd- und Bauschuttrecycling GmbH

Britzer Straße 52

16225 Eberswalde

Andrè Rouvel Erd- und Bauschuttrecycling GmbH

Britzer Straße 52
16225 Eberswalde

44.           

Barnim

Kompostierungsanlage ARETA GmbH Ahrensfelde

Neuer Schwanebecker Weg 2
16356 Ahrensfelde

ARETA GmbH

Königsweg 1
15345 Altlandsberg

45.           

Barnim

RETERRA Service
GmbH Kompostierungsanlage Trappenfelde

Am Walde 4
16356 Ahrensfelde
OT Trappenfelde

RETERRA Service GmbH Kompostwerk Trappenfelde

Am Walde 4
16356 Ahrensfelde
OT Trappenfelde

46.           

Barnim

Kompostierungsanlage Kompost & Erden Elisenau

Helenenauer Weg 10
16356 Ahrensfelde
OT Elisenau

Sommerey und Zimmermann GbR Kompost & Erden

Helenenauer Weg 10
16356 Ahrensfelde
OT Elisenau

47.           

Barnim

Kompostierungsanlage Wrensch Containerdienst und Recycling

Lichterfelder Bruch 3 A
16244 Schorfheide
OT Lichterfelde

Wrensch Containerdienst und Recycling GmbH & Co.KG

Angermünder Straße 78
16227 Eberswalde

48.           

Barnim

Gartenbau Schönow GbR
Kompostierplatz Schmetzdorf

Eichenweg/Ecke Püttenstraße
16321 Bernau bei Berlin

 

 

49.           

Barnim

HMR Horst Maaß Recycling GmbH

Sperlingsau 11
16244 Schorfheide

HMR Horst Maaß Recycling GmbH

Berliner Straße 28 a
16244 Schorfheide

50.           

Dahme-Spreewald

Kompostierungsanlage EBK GmbH

Rudower Straße 39
12529 Schönefeld
OT Waßmannsdorf

EBK GmbH Kompostierung-
Holzrecycling-Erdbau

Rudower Straße 39
12529 Schönefeld
OT Waßmannsdorf

51.           

Dahme-Spreewald

Kompostierungsanlage Entsorgungs-GmbH Luckau

Frederik-Ipsen-Straße
15926 Luckau
OT Alteno

Entsorgungs-GmbH Luckau

Nissanstraße 17
15926 Luckau

52.           

Dahme-Spreewald

Kompostierungsanlage Friedersdorf

Grüner Weg 3
15754 Heidesee
OT Friedersdorf

 

 

53.           

Dahme-Spreewald

Kompostierungsanlage Lübben-Ratsvorwerk (KAEV)

Entsorgungszentrum
Lübben-Ratsvorwerk
Ratsvorwerk 20
15907 Lübben (Spreewald)

Kommunaler Abfallentsorgungsverband Niederlausitz (KAEV)

Frankfurter Straße 45
15907 Lübben (Spreewald)

54.           

Dahme-Spreewald

Kompostierungsanlage Luckau (KAEV)

An der B 96
(Deponie Wittmannsdorf)
15926 Luckau

Kommunaler Abfallentsorgungsverband Niederlausitz (KAEV)

Frankfurter Straße 45
15907 Lübben (Spreewald)

55.           

Dahme-Spreewald

Kompostierungsanlage Telz
RETERRA Service GmbH

Ausbau 5
15749 Mittenwalde
OT Telz

RETERRA Service GmbH

Gut Sophienwald/
Sophienwald 1
50374 Erftstadt

56.           

Dahme-Spreewald

Kompostierungsanlage Umwelt & Naturstein I. Lehmann

Betriebshof
Segelfliegerdamm 1
15712 Zernsdorf

Umwelt & Naturstein I. Lehmann

 

57.           

Dahme-Spreewald

Kompostierwerk Carl Lutze

Kompostierwerk Hafen KW
Am Nordhafen 11
15711 Königs Wusterhausen

Sekundärrohstoffe Carl Lutze

Goethestraße 55 d
15711 Königs Wusterhausen

58.           

Elbe-Elster

Kompostierungsanlage
FEHR-KNETTENBRECH IndustrieService GmbH & Co. KG Betriebsstätte Lausitz

An der L 60
03238 Lichterfeld

FEHR-KNETTENBRECH IndustrieService GmbH & Co. KG

Hohe Straße 22
61231 Bad Nauheim

59.           

Elbe-Elster

Kompostierungsanlage Galle GmbH - Kompostierung & Landschaftsbau

Am Flugplatz 1
03249 Sonnewalde
OT Großbahren

Galle GmbH Kompostierung & Landschaftsbau

Am Flugplatz 1
03249 Sonnewalde
OT Großbahren

60.           

Elbe-Elster

Kompostierungsanlage NKW - Kompostierungswerk Beutersitz

Gewerbestraße 1
04924 Uebigau-Wahrenbrück
OT Beutersitz

NKW Niederlausitzer Kompostwerke GmbH

Dorfstraße 22
03172 Guben

61.           

Elbe-Elster

Kompostierungsanlage Packroff GmbH

Elsterwerdaer Straße
(Zufahrt hinter dem Bahnübergang, rechte Seite)
04934 Hohenleipisch
OT Dreska

Packroff GmbH

An den Kanitzen 14 - 18
04910 Elsterwerda

62.           

Frankfurt (Oder)

Kompostierungsanlage NRF Naturerden und Recycling GmbH

Gronenfelder Weg 34
15234 Frankfurt (Oder)

NRF Naturerden und Recycling GmbH Frankfurt (Oder)

Gronenfelder Weg 34
15234 Frankfurt (Oder)

63.           

Frankfurt (Oder)

Kompostierungsanlage Veolia Umweltservice Ost GmbH

Küstriner Berg 20
15236 Frankfurt (Oder)

Veolia Umweltservice Ost GmbH

Hammerbrookstraße 69
20097 Hamburg

64.           

Havelland

Kompostierungsanlage Dowideit Erden GmbH

Berliner Allee 39
14641 Wustermark

Dowideit Erden GmbH

Berliner Allee 39
14641 Wustermark

65.           

Havelland

Kompostierungsanlage Dowideit Erden GmbH

Fuchsberg
14641 Wustermark

Dowideit Erden GmbH

Berliner Allee 39
14641 Wustermark

66.           

Havelland

Kompostierungsanlage Galafa GmbH Kompost- und Erdenwerk Falkensee

Nauener Straße 101
14612 Falkensee

Galafa GmbH Kompost- und Erdenwerk

Nauener Straße 101
14612 Falkensee

67.           

Havelland

Kompostierungsanlage SEKOM

Horstenweg 34
14712 Rathenow
OT Steckelsdorf

SEKOM
Inh. Christian Selbig

Horstenweg 34
14712 Rathenow
OT Steckelsdorf

68.           

Havelland

Kompostierungsanlage Störk GmbH

Eichhorstweg 11
14641 Nauen

Störk GmbH

Eichhorstweg 11
14641 Nauen

69.           

Havelland

Kompostplatz Fa. Transportbeton u. Mörtelwerk Stechow

Heuweg
14715 Stechow-Ferchesar

Transportbeton und Mörtelwerk GmbH

Heuweg
14715 Stechow-Ferchesar

70.           

Märkisch-
Oderland

Kompost- und Biogasanlage Hennickendorf

Rehfelder Straße 22 a
15378 Rüdersdorf
OT Hennickendorf

Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)

Ringbahnstraße 96
12103 Berlin

71.           

Märkisch-
Oderland

Kompostierungsanlage „proflor“/HTC Containerdienst

Dahlwitzer Landstraße 1
15366 Hoppegarten
OT Münchehofe

Kompostierbetrieb „proflor“

Dahlwitzer Landstraße 1
15366 Hoppegarten
OT Münchehofe

72.           

Märkisch-
Oderland

Kompostierungsanlage Mon Plaisir

Am Wegendorfer Wald 1
15345 Altlandsberg
OT Wegendorf

Mon Plaisir Landschaftsbaugesellschaft D. Tietz &
E. Meißner GbR

Straße nach Werneuchen
15345 Altlandsberg
OT Wegendorf

73.           

Märkisch-
Oderland

Kompostierungsanlage
Opitz GmbH Containerdienst

Umgehungsstraße 1
15344 Petershagen
OT Eggersdorf

Opitz GmbH Containerdienst

Friedrich-Engels-Straße 10
15345 Rehfelde

74.           

Märkisch-
Oderland

Kompostierungsanlage Schulze-
Kahleyß GmbH

Frankfurter Straße 8

Birkenhof

15306 Lindendorf

OT Libbenichen

Kompostier- und Lohnunternehmen Schulze-Kahleyß GmbH

Frankfurter Straße 8

15306 Lindendorf

OT Libbenichen

75.           

Märkisch-
Oderland

Recyclingplatz Waldesruh

Friedhofstraße 20
15366 Hoppegarten
OT Waldesruh

Hoppegartener Land- und Handelsgesellschaft mbH

Friedhofstraße 20
15366 Hoppegarten
OT Waldesruh

76.           

Märkisch-
Oderland

Kompost- und Lagerungsplatz

Am Güterbahnhof
Küstriner Vorland
OT Gorgast

 

 

77.           

Oberhavel

Kompostierungsanlage AGRO

Am Wiesengrund 1
16515 Oranienburg
OT Germendorf

AGRO GbR Germendorf

Am Wiesengrund 1
16515 Oranienburg
OT Germendorf

78.           

Oberhavel

Kompostierungsanlage Dunkel Baustoff-Recycling-Zentrum oHG

Berliner Straße 4
16727 Velten

Dunkel Baustoff-Recycling-Zentrum oHG

Berliner Straße 4
16727 Velten

79.           

Oberhavel

Kompostierungsanlage G. Macri

Veltener Straße 20
Im Gewerbegebiet
16515 Oranienburg
OT Germendorf

 

 

80.           

Oberhavel

Kompostierungsanlage Otto-Rüdiger Schulze & Enkel GmbH & Co. KG

Griebener Weg
16775 Löwenberger Land
OT Teschendorf

Otto-Rüdiger Schulze & Enkel
GmbH & Co. KG

Alte Försterei Schleuener Weg 1
16775 Löwenberger Land
OT Neuendorf

81.           

Oberhavel

Kompostierungsanlage Peter
Umwelttechnik

Birkenallee 82
16515 Oranienburg

Peter Umwelttechnik

Freiburger Straße 12
16515 Oranienburg

82.           

Oberhavel

Kompostierungsanlage URD Umwelt- und Recycling Dienstleistungs GmbH

Falkenthaler Chaussee
(Am Hammelstall)
16792 Zehdenick

URD Umwelt- und Recycling Dienstleistungs GmbH

Großmutzer Heuweg 1
16775 Löwenberger Land
OT Grüneberg

83.           

Oberhavel

Kompostierungsanlage URD Umwelt- und Recycling Dienstleistungs GmbH

Großmutzer Heuweg 1
16775 Löwenberger Land
OT Grüneberg

URD Umwelt- und Recycling Dienstleistungs GmbH

Großmutzer Heuweg 1
16775 Löwenberger Land
OT Grüneberg

84.           

Oberhavel

Kompostierungsanlage URD Umwelt- und Recycling Dienstleistungs GmbH

Betonstraße 1
16775 Stechlin
OT Güldenhof

URD Umwelt- und Recycling Dienstleistungs GmbH

Großmutzer Heuweg 1
16775 Löwenberger Land
OT Grüneberg

85.           

Oberhavel

Kompostierungsanlage URD Umwelt- und Recycling
Dienstleistungs GmbH

Glienicker Straße (am Ende)
16562 Hohen Neuendorf
OT Bergfelde

URD Umwelt- und Recycling Dienstleistungs GmbH

Großmutzer Heuweg 1
16775 Löwenberger Land
OT Grüneberg

86.           

Oberhavel

Kompostierungsanlage Bötzow Winzler GmbH

Wansdorfer Chaussee 1 a
16727 Oberkrämer
OT Bötzow

Winzler GmbH Spedition & Baustoffhandel Germendorf

Germendorfer Dorfstraße 39
16515 Oranienburg
OT Germendorf

87.           

Oberspreewald-Lausitz

Kompostierungsanlage
JW Service

Senftenberger Straße 6
03205 Calau

JW Service

 

88.           

Oberspreewald-Lausitz

Kompostierungsanlage Lübbenauer Baustoff Recycling GmbH

Beuchower Dorfstraße 28
03222 Lübbenau

Lübbenauer Baustoff Recycling GmbH

Alte Schulstraße 8
03222 Lübbenau
OT Groß Beuchow

89.           

Oberspreewald-Lausitz

Kompostierungsanlage Abfallannahmestelle Göritz

Beltener Weg
03226 Vetschau (Spreewald)

Kommunaler Abfallentsorgungsverband Niederlausitz (KAEV)

Frankfurter Straße 45
15907 Lübben (Spreewald)

90.           

Oberspreewald-Lausitz

Kompostierungsanlage IKR Richter Group

IKW-Straße 9 - 11
01979 Lauchhammer

IKR Richter Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft GmbH

IKW-Straße 9 - 11
01979 Lauchhammer

91.           

Oberspreewald-Lausitz

Wertstoffhof/Kompostierungsanlage MBA Freienhufen

Bergmannstraße 44
01983 Großräschen
OT Freienhufen

Abfallentsorgungsverband Schwarze Elster

Hüttenstraße 1 c
01979 Lauchhammer

92.           

Oberspreewald-Lausitz

BUG
Dienstleistungen GmbH & Co. KG

Karl-Marx-Straße
01998 Schipkau
OT Klettwitz

BUG
Dienstleistungen GmbH & Co. KG

Spreetaler Straße 4
02979 Elsterheide
OT Sabrodt

93.           

Oberspreewald-Lausitz

Kompostierungsanlage Rubin GmbH

An den Wolfsbergen 1
01979 Lauchhammer

Rubin GmbH

Patschenweg 10
01979 Lauchhammer

94.           

Oberspreewald-Lausitz

Kompostierungsanlage SGL Spezial- und Bergbau-Servicegesellschaft

IKW-Straße 55
01979 Lauchhammer

SGL Spezial- und Bergbau-Servicegesellschaft Lauchhammer mbH

Bockwitzer Straße 85
01979 Lauchhammer

95.           

Oder-Spree

Kompostierungsanlage CSG Containerservice Lutz Garkisch

Dorfstraße 29 a
15890 Eisenhüttenstadt
OT Diehlo

Containerservice Lutz Garkisch

Dorfstraße 29 a
15890 Eisenhüttenstadt
OT Diehlo

96.           

Oder-Spree

Kompostierungsanlage TEW Transport und Erden GmbH Wellmitz

Kompostplatz an der B 112
15898 Lawitz

TEW Transport und Erden GmbH Wellmitz

Straße der Einheit 2 a
15898 Neißemünde
OT Wellmitz

97.           

Oder-Spree

Kompostierungsanlage Veolia Umweltservice Ost GmbH

Alt Golmer Chaussee
1
15848 Rietz-Neuendorf

Veolia Umweltservice Ost GmbH

Hammerbrookstraße 69
20097 Hamburg

98.           

Ostprignitz-
Ruppin

Kompostierungsanlage Agrar Rheinsberg GmbH

Chausseestraße
16831 Rheinsberg
OT Linow

Agrar Rheinsberg GmbH

Wittstocker Straße 1
16837 Rheinsberg
OT Dorf Zechlin

99.           

Ostprignitz-
Ruppin

Kompostierungsanlage Perleberger Recycling GmbH

Bundesstraße 5
16866 Kyritz
OT Heinrichsfelde

Perleberger Recycling GmbH

Rambower Chaussee 2
19339 Plattenburg
OT Groß Werzin

100.           

Potsdam

Kompostierungsanlage Stadtentsorgung Potsdam GmbH

Lerchensteig 25 b
14469 Potsdam
OT Nedlitz

Stadtentsorgung Potsdam GmbH

Drewitzer Straße 47
14478 Potsdam

101.           

Potsdam-
Mittelmark

Kompostierungsanlage Biowork GmbH

Zum Kompostplatz 1
14550 Groß Kreutz
OT Schmergow

Biowork GmbH

Zum Kompostplatz 1
14550 Groß Kreutz
OT Schmergow

102.           

Potsdam-
Mittelmark

Kompostierungsanlage HÄ-SE GmbH

Großbeerenstraße 25 F
14532 Stahnsdorf
OT Güterfelde

HÄ-SE GmbH

Dorfstraße 12
14513 Teltow
OT Ruhlsdorf

103.           

Potsdam-
Mittelmark

Kompostierungsanlage Märkische Entsorgungsgesellschaft mbH

An der B 102
14798 Fohrde

MEBRA Märkische Entsorgungsgesellschaft Brandenburg mbH

August-Sonntag-Straße 3
14770 Brandenburg an der Havel

104.           

Potsdam-
Mittelmark

Kompostierungsanlage Plötziner Erden GmbH

Am Erdeplatz 1
14542 Werder (Havel)
OT Plötzin

Plötziner Erden GmbH

Am Erdeplatz 1
14542 Werder (Havel)
OT Plötzin

105.           

Potsdam-
Mittelmark

Kompostierungsanlage Rebo Umwelttechnik GmbH

Gewerbegebiet 1
14822 Mühlenfließ
OT Jeserig

REBO Umwelttechnik GmbH

Gewerbegebiet 1
14822 Mühlenfließ
OT Jeserig

106.           

Potsdam-
Mittelmark

Kompostierungsanlage Rebo Umwelttechnik GmbH

Feldweg zwischen Dahnsdorf und Lühnsdorf
14806 Planetal
OT Dahnsdorf

REBO Umwelttechnik GmbH

Gewerbegebiet 1
14822 Mühlenfließ
OT Jeserig

107.           

Potsdam-
Mittelmark

Kompostierungsanlage TBR Teltower Baustoffrecycling GmbH

Stahnsdorfer Straße 30
14513 Teltow

TBR Teltower Baustoffrecycling GmbH

Teltower Damm 300
14167 Berlin

108.           

Potsdam-
Mittelmark

Recyclinghof Glindow

Poststraße 42
14542 Werder (Havel)
OT Glindow

G&F Gärtner & Fettback GmbH

Am Pappeltor 13
14548 Schwielowsee
OT Geltow

109.           

Prignitz

Kompostierungsanlage B + S Prignitz Recycling GmbH

Eichhölzer Weg
19348 Perleberg

B + S Prignitz Recycling GmbH

Eichhölzer Weg
19348 Perleberg

110.           

Prignitz

Kompostierungsanlage Perleberger Recycling GmbH

Rambower Chaussee 2
19339 Plattenburg
OT Groß Werzin

Perleberger Recycling GmbH

Rambower Chaussee 2
19339 Plattenburg
OT Groß Werzin

111.           

Prignitz

Kompostierungsanlage Stolz Recycling GmbH

Pritzwalker Straße 9 a
16949 Putlitz

Herbert und Ingo Stolz Recycling GmbH

Chausseestraße 27
16949 Putlitz

112.           

Spree-Neiße

Kompostierungsanlage ASPN
Abfallentsorgungsgesellschaft Neiße-Spree mbH

Zur Deponie 1
03149 Forst (Lausitz)

ASPN
Abfallentsorgungsgesellschaft
Neiße-Spree mbH

Frankfurter Straße 2
03149 Forst (Lausitz)

113.           

Spree-Neiße

Kompostierungsanlage Börner Transport und Handel GmbH

Roitzer Straße 23
03130 Spremberg

Börner Transport und Handel GmbH

Roitzer Straße 23
03130 Spremberg

114.           

Spree-Neiße

Kompostierungsanlage Börner Transport und Handel GmbH Sellessen

Groß Lujaer Straße/
Sportplatzstraße 3
03130 Spremberg
OT Sellessen

Börner Transport und Handel GmbH

Roitzer Straße 23
03130 Spremberg
OT Sellessen

115.           

Spree-Neiße

Kompostierungsanlage Bärenbrück RETERRA Service GmbH

Watowainz 1
03185 Teichland
OT Bärenbrück

RETERRA Service GmbH

Gut Sophienwald/
Sophienwald 1
50374 Erftstadt

116.           

Teltow-Fläming

Kompostieranlage
Drobbe & Weisbrod KG
Container und Selbstladerdienst

Weidendamm
15831 Blankenfelde-Mahlow

Drobbe & Weisbrod KG
Werner Weisbrod,
Max Drobbe

Am Nuthetal 16
14478 Potsdam

117.           

Teltow-Fläming

Kompostieranlage
Kiesgrube Kompostanlage SBAZV

Brandweg
14943 Luckenwalde
OT Frankenfelde

Südbrandenburgischer Abfallzweckverband SBAZV

Teltowkehre 20
14974 Ludwigsfelde

118.           

Teltow-Fläming

Kompostieranlage
K. Krieg

Kloster Zinna
Flur 5, Flurstück 68

 

 

119.           

Teltow-Fläming

Kompostieranlage
Landwirtschaftsbetrieb K. Niendorf

Siedlung 1
14913 Niederer Fläming

 

 

120.           

Teltow-Fläming

Kompostieranlage MüCoLEF GmbH

Zur Dorfstraße 10
15806 Zossen
OT Schünow

MüCoLEF GmbH

Zur Dorfstraße 10
15806 Zossen
OT Schünow

121.           

Teltow-Fläming

Humus- und Erdenwerk Jühnsdorf

Lankeweg 1
15831 Jühnsdorf

Pro Arkades
Kompostierungsgesellschaft mbH & Co. KG

Nächst Neuendorfer Landstraße 6 a
15806 Zossen

122.           

Teltow-Fläming

Kompostieranlage W. und M. Nesbeda GbR

Berliner Straße 125
14979 Großbeeren

W. und M. Nesbeda GbR

Dorfaue 17
14979 Großbeeren

123.           

Teltow-Fläming

Kompostieranlage Oehnaland Servicecenter GmbH

Langenlipsdorf 56
14913 Niedergörsdorf

Oehnaland Servicecenter GmbH

Oehna 38 b
14913 Niedergörsdorf
OT Oehna

124.           

Teltow-Fläming

Kompostierungsanlage Domfichten Wünsdorf

Adlershorster Weg
15806 Zossen

Thomas Neumann e.K.

Zum Bahnhof 35
15806 Zossen

125.           

Teltow-Fläming

Kompostierungsanlage Ralf und R. Kykillus GbR

Gottower Straße 38
14947 Nuthe-Urstromtal

Ralf und R. Kykillus GbR

Osdorfer Straße 59
12207 Berlin

126.           

Uckermark

Kompostierungsanlage Buchholz
Biologische Abfallverwertung GmbH Templin

17268 Buchholz bei Gerswalde

Biologische Abfallverwertung GmbH

Dorfstraße 17 a
17268 Templin
OT Hindenburg

127.           

Uckermark

Kompostierungsanlage Templin
Biologische Abfallverwertung GmbH Templin

Gottlieb-Daimler-Straße 2
17268 Templin

Biologische Abfallverwertung GmbH

Dorfstraße 17 a
17268 Templin
OT Hindenburg

128.           

Uckermark

Kompostierungsanlage Jordan Containerdienst GmbH

Schönower Weg
16306 Casekow

Jordan Containerdienst GmbH

Blumberger Weg 2 a
16306 Casekow

Biogasanlagen

129.           

Dahme-
Spreewald

Biogasanlage Schradenbiogas

Altenoer Straße 10
15926 Luckau

Schradenbiogas GmbH & Co. KG

Gröden-Nord 2
04932 Gröden

130.           

Elbe-Elster

Biogasanlage
PROWIB

Drößiger Straße 23
03238 Finsterwalde

BioKraft Finsterwalde GmbH & Co.KG

Drößiger Straße 23
03238 Finsterwalde

131.           

Elbe-Elster

Biogasanlage Schradenbiogas

Gröden-Nord 2
04932 Gröden

Schradenbiogas GmbH & Co.KG

Gröden-Nord 2
04932 Gröden

132.           

Havelland

Kompostierungsanlage Kompostierungs- und Erden GmbH

Buckower Straße
Gewerbegebiet
14715 Nennhausen

Kompostierungs- und Erden GmbH Stechow

Eichenweg 3
14715 Stechow

133.           

Märkisch-
Oderland

Kompost- und Biogasanlage Hennickendorf

Rehfelder Straße 22 A
15378 Rüdersdorf
OT Hennickendorf

Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)

Ringbahnstraße 96
12103 Berlin

134.           

Märkisch-
Oderland

Heim Verwertung und Entsorgung GmbH & Co. KG

Strausberger Straße 9
15378 Rüdersdorf
OT Herzfelde

Heim Verwertung und Entsorgung GmbH & Co. KG

Strausberger Straße 9
15378 Rüdersdorf
OT Herzfelde

135.           

Oberspreewald-Lausitz

Biogasanlage Wasserverband Lausitz

Kläranlage Brieske
Rentnerstraße 19
01968 Senftenberg

Wasserverband Lausitz Betriebsführungs GmbH

Am Stadthafen 1
01968 Senftenberg

136.           

Prignitz

Biogasanlage Biokraft Karstädt

Putlitzer Straße 14 f
19357 Karstädt

Biokraft Karstädt GmbH & Co. KG

Putlitzer Straße 14 f
19357 Karstädt

137.           

Uckermark

VERBIO Schwedt GmbH

Passower Chaussee 111
16303 Schwedt/Oder

VERBIO Schwedt GmbH

Passower Chaussee 111
16303 Schwedt/Oder

Anlagen für die Sortierung von PPK

138.           

Cottbus

ALBA Lausitz GmbH

Lakomaer Chaussee 5
03044 Cottbus

ALBA Lausitz GmbH

Dissenchener Straße 50
03042 Cottbus

139.           

Frankfurt (Oder)

Sortieranlage Veolia Umweltservice Ost

Mittelweg 32
15234 Frankfurt (Oder)

Veolia Umweltservice GmbH

Hammerbrookstraße 69
20097 Hamburg

140.           

Oberhavel

AWU Abfallwirtschafts-Union
Oberhavel GmbH

Breite Straße 47 a
16727 Velten

AWU Abfallwirtschafts-Union
Oberhavel GmbH

Breite Straße 47 a
16727 Velten

141.           

Oberspreewald-
Lausitz

REMONDIS Brandenburg GmbH

Birkenweg 20
01983 Großräschen

REMONDIS Brandenburg GmbH

Birkenweg 20
01983 Großräschen

142.           

Potsdam-
Mittelmark

MEBRA - Märkische Entsorgungsgesellschaft Brandenburg mbH

Pernitzer Straße 19 a
14797 Kloster Lehnin
OT Prützke

MEBRA - Märkische Entsorgungsgesellschaft Brandenburg mbH

August-Sonntag-Straße 3
14770 Brandenburg an der Havel

143.           

Potsdam-
Mittelmark

Recycling Center Zauchwitz GmbH

Trebbiner Straße 83
14547 Beelitz
OT Zauchwitz

Recycling Center Zauchwitz GmbH

Trebbiner Straße 83
14547 Beelitz
OT Zauchwitz

144.           

Potsdam-
Mittelmark

Sortieranlage Richter Recycling GmbH

An der Feldflur 1
14548 Schwielowsee
OT Geltow

Richter Recycling GmbH

Zum Heizwerk 16
14478 Potsdam

145.           

Uckermark

Sortieranlage RECON-T GmbH

Forststraße 20 - 24
16303 Schwedt/Oder

Recon-T GmbH

Forststraße 20 - 24
16303 Schwedt/Oder

Anlagen für die Sortierung von LVP

146.           

Havelland

Vogt-Plastic GmbH

Paul-Schlack-Straße 1
14727 Premnitz

Vogt-Plastic GmbH

Bukheinstraße 4
79618 Rheinfelden

147.           

Oberhavel

AWU Abfallwirtschafts-Union
Oberhavel GmbH

Breite Straße 47 a
16727 Velten

AWU Abfallwirtschafts-Union
Oberhavel GmbH

Breite Straße 47 a
16727 Velten

148.           

Oder-Spree

Sortieranlage Veolia Umweltservice Ost

Alt Golmer Chaussee 1
15848 Rietz-Neuendorf

Veolia Umweltservice GmbH

Hammerbrookstraße 69
20097 Hamburg

Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Glas

149.           

Märkisch-
Oderland

Glasaufbereitungsanlage Ardagh Glass Neuenhagen

An der Glashütte 1 - 5
15366 Neuenhagen

Ardagh Group S.A.

 

56 Rue Charles Martel
L-2134 Luxembourg

 

150.           

Oberspreewald-Lausitz

Glasaufbereitungsanlage Veolia Umweltservice GmbH

Birkenweg 2
01983 Großräschen

Veolia Umweltservice GmbH

Hammerbrookstraße 69
20097 Hamburg

Anlagen für die Verwertung von Papier

151.           

Oder-Spree

Progroup Paper PM2 GmbH

Oderlandstraße 110
15890 Eisenhüttenstadt

Progroup Paper PM2 GmbH

Oderlandstraße 110
15890 Eisenhüttenstadt

152.           

Spree-Neiße

Papierfabrik Spremberg Hamburger Rieger GmbH

An der Heide B5
03130 Spremberg

Hamburger Rieger GmbH, Paper mill Spremberg

Riegerstraße 4
83308 Trostberg

153.           

Uckermark

LEIPA Werk Schwedt

Kuhheide 34
16303 Schwedt/Oder

LEIPA Georg Leinfelder GmbH

Kuhheide 34
16303 Schwedt/Oder

Anlagen für die Aufbereitung und Verwertung von Kunststoff

154.           

Barnim

Kunststoffaufbereitungsanlage Werneuchen BeRec GmbH

Löhmer Dorfstraße 1 b
16356 Werneuchen
OT Seefeld-Löhme

BeRec GmbH

Löhmer Dorfstraße 1 b
16356 Werneuchen
OT Seefeld-Löhme

155.           

Dahme-
Spreewald

Becker + Armbrust GmbH NL PAV Recyclate

Am Nordhafen 11
15711 Königs Wusterhausen

Becker + Armbrust GmbH

Tobias-Magirus-Straße 100
15236 Frankfurt (Oder)

156.           

Elbe-Elster

Kunststoffaufbereitungsanlage Elsterwerda BOSIG Baukunststoffe GmbH

Roland-Schmid-Straße 1
04910 Elsterwerda

BOSIG Baukunststoffe GmbH

Zum Pintegraben 2
04924 Bad Liebenwerda

157.           

Havelland

Vogt-Plastic GmbH

Paul-Schlack-Straße 1
14727 Premnitz

Vogt-Plastic GmbH

Bukheinstraße 4
79618 Rheinfelden

158.           

Märkisch-
Oderland

ATP Service &
Consulting GmbH

Industriestraße 12 - 14
15366 Hoppegarten

ATP Service & Consulting GmbH

Industriestraße 12 - 14
15366 Hoppegarten

159.           

Märkisch-
Oderland

DKS Schmidt Kunststoffe

Friedrich-Engels-Straße 7
15345 Rehfelde

DKS Schmidt Kunststoffe

Friedrich-Engels-Straße 7
15345 Rehfelde

160.           

Märkisch-
Oderland

Heim Verwertung und Entsorgung GmbH & Co. KG

Strausberger Straße 9
15378 Rüdersdorf
OT Herzfelde

Heim Verwertung und Entsorgung GmbH & Co. KG

Strausberger Straße 9
15378 Rüdersdorf
OT Herzfelde

161.           

Oder-Spree

REIKAN Plastik GmbH

Friedländer Berg 1
15848 Beeskow

REIKAN Plastik GmbH

Gottfried-Keller-Straße 16
01157 Dresden

162.           

Oder-Spree

Kunststoffaufbereitungsanlage Eisenhüttenstadt KVB

Seefichtenstraße 15
15890 Eisenhüttenstadt

KVB Kunststoffverwertung Brandenburg GmbH

Seefichtenstraße 15
15890 Eisenhüttenstadt

163.           

Oder-Spree

Kunststoffaufbereitungsanlage Fürstenwalde mtm plastics GmbH

Am Bahndamm 8

15517 Fürstenwalde/Spree

mtm plastics GmbH

Bahnhofstraße 106

99759 Niedergebra

164.           

Oder-Spree

Kunststoffaufbereitungsanlage Wilmersdorf Otto-Rüdiger Schulze & Enkel GmbH & Co. KG

Birkenweg 3
15848 Rietz-Neuendorf
OT Wilmersdorf

Otto-Rüdiger Schulze & Enkel GmbH & Co. KG

Alte Försterei
Schleuener Weg 1
16775 Löwenberger Land
OT Neuendorf

165.           

Ostprignitz-
Ruppin

CABLO GmbH

Flugplatzstraße 1 - 2
16833 Fehrbellin

CABLO GmbH

Flugplatzstraße 1 - 2
16833 Fehrbellin

166.           

Potsdam

Kunststoffverarbeitung Potsdam

Ketziner Straße 122
14476 Potsdam
OT Fahrland

Kunststoffverarbeitung Potsdam Inhaber Dipl.-Ing. Andreas Babernitz

Ketziner Straße 122
14476 Potsdam
OT Fahrland

167.           

Teltow-Fläming

Becker + Armbrust GmbH

Gottlieb-Daimler-Straße 10
Industriepark Gebäude 198
14974 Ludwigsfelde

Becker + Armbrust GmbH

Tobias-Magirus-Straße 100
15236 Frankfurt (Oder)

Erstbehandlungsanlagen nach ElektroG

168.           

Märkisch-
Oderland

AB Green Global GmbH

Wirtschaftsweg 7
15344 Strausberg

AB Green Global GmbH

Wirtschaftsweg 7
15344 Strausberg

169.           

Teltow-Fläming

Becker + Armbrust GmbH

Gottlieb-Daimler-Straße 10
Industriepark Gebäude 198
14974 Ludwigsfelde

Becker + Armbrust GmbH

Tobias-Magirus-Straße 100
15236 Frankfurt (Oder)

170.           

Frankfurt (Oder)

Becker + Armbrust GmbH

Tobias-Magirus-Straße 100
15236 Frankfurt (Oder)

Becker + Armbrust GmbH

Tobias-Magirus-Straße 100
15236 Frankfurt (Oder)

171.           

Teltow-Fläming

BER GmbH

Wilhelm-Maybach-Straße 6
14974 Ludwigsfelde

BER GmbH

Wilhelm-Maybach-Straße 6
14974 Ludwigsfelde

172.           

Potsdam

DRK Behindertenwerkstätten Potsdam gGmbH

Kohlhasenbrücker Straße 106
14480 Potsdam

DRK Behindertenwerkstätten Potsdam gGmbH

Kohlhasenbrücker Straße 106
14480 Potsdam

173.           

Potsdam-
Mittelmark

DRK Behindertenwerkstätten Potsdam gGmbH

Arthur-Scheunert-Allee 2
14558 Nuthetal

DRK Behindertenwerkstätten Potsdam gGmbH

Kohlhasenbrücker Straße 106
14480 Potsdam

174.           

Barnim

Elektro Recycling Nord Ost

Triftstraße 21 B
16348 Wandlitz

Elektro Recycling Nord Ost

Triftstraße 21 B
16348 Wandlitz

175.           

Barnim

Elektronik Recycling Bartsch GbR

Herrmannstraße 11
16230 Britz

Elektronik Recycling Bartsch GbR

Herrmannstraße 11
16230 Britz

176.           

Oberhavel

enretec GmbH

Kanalstraße 17
16727 Velten

enretec GmbH

Kanalstraße 17
16727 Velten

177.           

Oberhavel

Ernst Recycling GmbH

Am Biotop 6
16515 Oranienburg

Ernst Recycling GmbH

Am Biotop 6
16515 Oranienburg

178.           

Havelland

REMONDIS
Industrie Service GmbH & Co. KG
Niederlassung Döberitz

Industriestraße 3
14727 Premnitz
OT Döberitz

REMONDIS
Industrie Service GmbH & Co. KG

Brunnenstraße 138
44536 Lünen

179.           

Frankfurt (Oder)

First Solar Recycling GmbH, Betriebsstätte Frankfurt (Oder)

Marie-Curie-Straße 3
15236 Frankfurt (Oder)

First Solar Recycling GmbH, Betriebsstätte Frankfurt (Oder)

Ludwigsstraße 6
55116 Mainz

180.           

Oberhavel

Grunske Metall-Recycling GmbH & Co. KG

Veltener Straße 32
16515 Oranienburg
OT Germendorf

Grunske Metall-Recycling GmbH & Co. KG

Veltener Straße 32
16515 Oranienburg
OT Germendorf

181.           

Potsdam

Kulisch & Co. Fahrzeug-Handels und Verwertungs-GmbH

Zum Heizwerk 16
14478 Potsdam

Kulisch & Co. Fahrzeug-Handels und Verwertungs- GmbH

Zum Heizwerk 16
14478 Potsdam

182.           

Oder-Spree

Lebenshilfe Oder-Neiße-Werkstätten e. V.

Ringstraße 7
15890 Eisenhüttenstadt

Lebenshilfe Oder-Neiße-Werkstätten e. V.

Ringstraße 7
15890 Eisenhüttenstadt

183.           

Oberspreewald-Lausitz

Scholz Recycling GmbH

Eisenwerkstraße 8
01979 Lauchhammer

Scholz Recycling GmbH

Berndt-Ulrich-Scholz-
Straße 1
73457 Essingen

184.           

Oberspreewald-Lausitz

Scholz Recycling GmbH

Bahnhofstraße 38
01979 Lauchhammer

Scholz Recycling GmbH

Berndt-Ulrich-Scholz-
Straße 1
73457 Essingen

185.           

Oder-Spree

Theo Steil GmbH
Schrott- und Metallgroßhandel

Glashüttenstraße 44
15890 Eisenhüttenstadt

Theo Steil GmbH
Schrott- und Metallgroßhandel

Ostkai 6
54293 Trier

186.           

Barnim

Theo Steil GmbH
Schrott- und Metallgroßhandel

Angermünder Straße 77
16227 Eberswalde

Theo Steil GmbH
Schrott- und Metallgroßhandel

Ostkai 6
54293 Trier

187.           

Brandenburg an der Havel

TSR Recycling GmbH & Co. KG

Woltersdorfer Straße 40
14770 Brandenburg an der Havel

TSR Recycling GmbH & Co. KG

Brunnenstraße 138
44536 Lünen

Sonstige Sortier- und Aufbereitungsanlagen

188.           

Barnim

Abfuhr & Entsorgung Ralf Schröder

Steinweg 14
16348 Wandlitz
OT Basdorf

Abfuhr & Entsorgung Ralf Schröder

Steinweg 14
16348 Wandlitz
OT Basdorf

189.           

Barnim

Aufbereitungsanlage für Baumischabfälle

Angermünder Straße 78
16227 Eberswalde

Wrensch Containerdienst und Recycling GmbH & Co.KG

Angermünder Straße 78
16227 Eberswalde

190.           

Barnim

Bernauer Reifenrecycling und Karkassenhandel
P. Magnus

Spechthausener Straße 40
16244 Finowfurt

Bernauer Reifenrecycling und Karkassenhandel
P. Magnus

Spechthausener Straße 40
16244 Finowfurt

191.           

Barnim

Elektronik-Recycling Bartsch

Herrmannstraße 11
16230 Britz

Elektronik-Recycling Bartsch GbR

Herrmannstraße 11
16230 Britz

192.           

Barnim

REMONDIS Brandenburg GmbH

Mühlenstraße 1 b
16356 Werneuchen

REMONDIS Brandenburg GmbH

Birkenweg 20
01983 Großräschen

193.           

Dahme-Spreewald

BMR Metall- und Kabelrecycling GmbH

In der Muna 12
15749 Mittenwalde
OT Töpchin

BMR Metall- und Kabelrecycling GmbH

In der Muna 12
15749 Mittenwalde
OT Töpchin

194.           

Dahme-Spreewald

Troh-Metall Recycling Töpchin

Wünsdorfer Straße 11
15749 Mittenwalde
OT Töpchin

Troh-Metall Recycling Töpchin

Wünsdorfer Straße 11
15749 Mittenwalde
OT Töpchin

195.           

Elbe-Elster

Eurologistik - Umweltservice GmbH

Nobelstraße 13 - 15
03238 Massen

Eurologistik - Umweltservice GmbH

Spremberger Straße 80
01968 Senftenberg

196.           

Elbe-Elster

VEOLIA Umweltservice GmbH  Elsterwerda

Eichenweg 45
04910 Elsterwerda

Veolia Umweltservice GmbH

Hammerbrookstraße 69
20097 Hamburg

197.           

Frankfurt (Oder)

Landesbetrieb Straßenwesen Niederlassung Frankfurt (Oder)

Müllroser Chaussee 51
15236 Frankfurt (Oder)

Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg Niederlassung Frankfurt (Oder)

Müllroser Chaussee 51
15236 Frankfurt (Oder)

198.           

Frankfurt (Oder)

Sortieranlage FDH Frankfurter Dienstleistungsholding GmbH

Grubenstraße 11
(Deponie Seefichten)
15234 Frankfurt (Oder)

FDH Frankfurter Dienstleistungsholding GmbH

Karl-Marx-Straße 195
15230 Frankfurt (Oder)

199.           

Havelland

FRIESE Unternehmensgruppe Baustoff-Recycling Rathenow GmbH

Böhner Landstraße
Bölkershof
14712 Rathenow

FRIESE Unternehmensgruppe Baustoff Recycling Rathenow GmbH

Semmelweisstraße 2 a
14712 Rathenow

200.           

Märkisch-
Oderland

BRM Baustoff-Recycling GmbH

Eberswalder Straße 177
15374 Müncheberg

BRM Baustoff-Recycling GmbH

Eberswalder Straße 177
15374 Müncheberg

201.           

Märkisch-
Oderland

Dortmunder Gußasphalt GmbH &
Co. KG

Robinienweg
15306 Vierlinden
OT Diedersdorf

Dortmunder Gußasphalt GmbH & Co. KG

Am Hafenbahnhof 10
44147 Dortmund

202.           

Oberhavel

AWU Abfallwirtschafts-Union
Oberhavel GmbH

Breite Straße 47 a
16727 Velten

AWU Abfallwirtschafts-Union
Oberhavel GmbH

Breite Straße 47 a
16727 Velten

203.           

Oberhavel

Dunkel Baustoff-Recycling-Zentrum oHG

Berliner Straße 4
16727 Velten

Dunkel Baustoff-Recycling-Zentrum oHG

Berliner Straße 4
16727 Velten

204.           

Oberhavel

Entsorgungsfachbetrieb Geske

Parkstraße 14 - 15
16540 Hohen Neuendorf

Entsorgungsfachbetrieb Geske
Abwasserentsorgung und Rohrreinigung

Parkstraße 14 - 15
16540 Hohen Neuendorf

205.           

Oberhavel

GENAN GmbH

Birkenallee 80
16515 Oranienburg

GENAN GmbH

Gottlieb-Daimler-Straße 34
46282 Dorsten

206.           

Oberhavel

Grunske Querstromzerspaner

Veltener Straße 32
16515 Oranienburg
OT Germendorf

Grunske Metall-Recycling GmbH
& Co. KG

Veltener Straße 32
16515 Oranienburg
OT Germendorf

207.           

Oberhavel

Otto-Rüdiger Schulze & Enkel GmbH & Co. KG Bauschuttsortieranlage

Griebener Weg
16775 Löwenberger Land
OT Teschendorf

Otto-Rüdiger Schulze & Enkel GmbH & Co. KG

Alte Försterei Schleuener Weg 1
16775 Löwenberger Land
OT Neuendorf

208.           

Oberhavel

Otto-Rüdiger Schulze & Enkel GmbH & Co. KG
Sortieranlage für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle

Griebener Weg
16775 Löwenberger Land
OT Teschendorf

Otto-Rüdiger Schulze & Enkel GmbH & Co. KG

Alte Försterei Schleuener Weg 1
16775 Löwenberger Land
OT Neuendorf

209.           

Oberhavel

Otto-Rüdiger Schulze & Enkel GmbH & Co. KG
Holzaufbereitungsanlage

Griebener Weg
16775 Löwenberger Land
OT Teschendorf

Otto-Rüdiger Schulze & Enkel GmbH & Co. KG

Ate Försterei Schleuener Weg 1
16775 Löwenberger Land
OT Neuendorf

210.           

Oberhavel

Zehdenicker Schrott und Metall GmbH

Am Bahnhof Neuhof 29
16792 Zehdenick

Zehdenicker Schrott- und Metall GmbH

Am Bahnhof Neuhof 29
16792 Zehdenick

211.           

Oberspreewald-Lausitz

Integrationswerkstätten gGmbH Niederlausitz

Schwarzer Weg 1
01968 Senftenberg

Integrationswerkstätten gGmbH Niederlausitz

Schwarzer Weg 1
01968 Senftenberg

212.           

Oberspreewald-Lausitz

Intergrationswerk-
stätten gGmbH Niederlausitz

Am Gewerbehof 4 - 6
01979 Lauchhammer

Integrationswerkstätten gGmbH Niederlausitz

Schwarzer Weg 1
01968 Senftenberg

213.           

Oberspreewald-Lausitz

Porcelaingres GmbH

Irisstraße 1
03226 Vetschau/Spreewald

Porcelaingres GmbH

Irisstraße 1
03226 Vetschau/Spreewald

214.           

Oberspreewald-Lausitz

Recyclinghof Wolfsberge Rubin GmbH

An den Wolfsbergen 1
01979 Lauchhammer

Rubin GmbH

Patschenweg 10
01979 Lauchhammer

215.           

Oberspreewald-Lausitz

ReMetall Drochow GmbH

Hauptstraße 2 a
01994 Drochow

ReMetall Deutschland AG

Hauptstraße 2 a
01994 Drochow

216.           

Oberspreewald-Lausitz

SHVS Selbsthilfeverein

An der Hochkippe 1
01968 Hörlitz

SHVS Selbsthilfeverein Senftenberg e.V.

Güterbahnhofstraße 39
01968 Senftenberg

217.           

Oder-Spree

GMS Gummi
Master Sabrodt

Beeskower Straße 8
15848 Tauche
OT Sabrodt

GMS Gummi Master Sabrodt UG (haftungsbeschränkt)

Beeskower Straße 8
15848 Tauche
OT Sabrodt

218.           

Oder-Spree

Sortieranlage Veolia Umweltservice GmbH

Alt Golmer Chaussee 1
15848 Rietz-Neuendorf

Veolia Umweltservice GmbH

Hammerbrookstraße 69
20097 Hamburg

219.           

Ostprignitz-
Ruppin

AWU Ostprignitz-
Ruppin GmbH

Bahnhofstraße 2
16845 Barsikow

AWU Ostprignitz-
Ruppin GmbH

Ahornallee 10
16818 Märkisch Linden

220.           

Ostprignitz-
Ruppin

Baumec GmbH

Landstraße 1
16909 Wittstock/Dosse
OT Groß Haßlow

Baumec GmbH Baumaschinen Handel, Service und Transporte

Landstraße 1
16909 Wittstock/Dosse
OT Groß Haßlow

221.           

Ostprignitz-
Ruppin

Abfallannahmestelle Scharfenberg

Am Heidering 1
16909 Wittstock/Dosse

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Virchowstraße 14 - 16
16816 Neuruppin

222.           

Ostprignitz-
Ruppin

Umladestation Temnitzpark

Ahornallee 12
Werder (bei Neuruppin)
16818 Märkisch Linden

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Virchowstraße 14 - 16
16816 Neuruppin

223.           

Potsdam

Stadtentsorgung Potsdam GmbH

Zum Heizwerk 18
14478 Potsdam

Stadtentsorgung Potsdam GmbH

Drewitzer Straße 47
14478 Potsdam

224.           

Potsdam-
Mittelmark

BZR Bauzuschlagstoffe und Recycling GmbH

Saarmunder Weg 50
14552 Michendorf
OT Wildenbruch

Bauzuschlagstoffe und Recycling GmbH

Saarmunder Weg 50
14552 Michendorf
OT Wildenbruch

225.           

Potsdam-
Mittelmark

Sortieranlage Veolia Umweltservice GmbH

Thomas-Müntzer-Straße 6
14822 Brück

Veolia Umweltservice GmbH

Hammerbrookstraße 69
20097 Hamburg

226.           

Prignitz

Bauschuttrecyclinganlage Becker Umweltdienste GmbH Perleberg

Zur Karthane 14
19322 Wittenberge

Becker Umweltdienste GmbH Perleberg

Bad Wilsnacker Straße 47
19322 Wittenberge

227.           

Prignitz

German Biofuels GmbH

Am Hünengrab 9
16928 Pritzwalk
OT Falkenhagen

German Biofuels GmbH

Am Hünengrab 9
16928 Pritzwalk
OT Falkenhagen

228.           

Spree-Neiße

GAL - Reifenentsorgungs GmbH

Ausbau Kirschberg 15 a
03130 Spremberg

GAL - Reifenentsorgungs GmbH

Ausbau Kirschberg 15 a
03130 Spremberg

229.           

Spree-Neiße

REA GmbH

Bahnhofstraße 62
03116 Drebkau

REA GmbH
Koalick Unternehmensgruppe

Bahnhofstraße 62
03116 Drebkau

230.           

Teltow-Fläming

Berolina Schriftbild GmbH & Co. KG

Märkische Straße 64
15806 Zossen
OT Dabendorf

Berolina Schriftbild GmbH & Co. KG

Märkische Straße 64
15806 Zossen

231.           

Uckermark

Sortieranlage ALBA Uckermark GmbH

Kuhheide 15
16303 Schwedt/Oder

ALBA Uckermark GmbH

Kuhheide 15
16303 Schwedt/Oder


1 Die MBA MEAB Schöneiche (4) und die MBS Lübben-Ratsvorwerk (5) wurden inzwischen stillgelegt. Die MBA „Schwarze Elster“ Freienhufen (6) wird im Planungszeitraum zur Vergärungsanlage für Biogut umgebaut.

2 Die maximale Kapazität ist ein Genehmigungswert. Im realen Anlagenbetrieb richtet sich der tatsächliche Durchsatz nach dem Heizwert des Abfalls. Je höher der Heizwert, desto geringer die verbrannte Menge. Der reale Durchsatz voll ausgelasteter Verbrennungsanlagen lag in den vergangenen Jahren oft deutlich unter dem genehmigten Wert.

3 erreichbar unter „https://maerker.brandenburg.de/bb

4 Bei den nachfolgenden Rechtsvorschriften werden nur die ursprüngliche Ausfertigung und Verkündung beziehungsweise Veröffentlichung zitiert. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen der Rechtsvorschriften, die regelmäßig auch elektronisch eingesehen werden können. Die brandenburgischen Vorschriften sind zugänglich über die Internetadresse www.bravors.brandenburg.de.