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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.15 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg; Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (zu § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 4 StAG) (AW-StAG 2014.15)

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.15 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg; Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (zu § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 4 StAG) (AW-StAG 2014.15)
vom 18. Dezember 2014

zuletzt geändert durch Allgemeine Weisung vom 5. August 2024

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.15

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache
(zu § 10 Absatz 1 Satz 1 Numer 6 und Absatz 4 StAG)

Vom 5. August 20241
Gz.: 03-21-813-47/2010-001/01

1 1Für einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung ausreichende – das heißt, die in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StAG bestimmte Anspruchsvoraussetzung erfüllende – Kenntnisse der deutschen Sprache sind

1.1 eine altersgemäße Sprachentwicklung bei minderjährigen Kindern, die bei ihrer Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 10 Absatz 4 Satz 2 StAG).

1.2 die Sprachkompetenz, sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen zu können,

1.2.1 bei Personen, die selbst auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften (Nummer 1.2.1.1) bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmende (Nummer 1.2.1.2) bis zum 13. Juni 1990 in das Gebiet der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (Artikel 3 Einigungsvertrag) eingereist sind und seitdem – ununterbrochen oder mit Unterbrechungen – ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) in Deutschland haben. 2Nach einer Beendigung (Unterbrechung) des Inlandsaufenthalts muss auch die Wiedereinreise auf Grund eines der Anwerbungsabkommen und bis zum 30. Juni 1974 bzw. bis zum 13. Juni 1990 erfolgt sein. 3Ob der gewöhnliche Aufenthalt im Inland fortbestanden hat oder beendet war – das heißt, unterbrochen wurde –, ist in sinngemäß entsprechender Anwendung von § 12b Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Satz 5 StAG zu beurteilen. 4Den Antragstellenden obliegt es, Grund und Zeitpunkt ihrer Einreise glaubhaft zu machen, das heißt, diese müssen auf der Grundlage der antragsbegründenden Angaben dazu im Ergebnis der behördlichen Nachweiswürdigung (§ 24 Absatz 1 und 2 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg) den prozessualen Standards nach § 173 Satz 1 VwGO iVm § 294 ZPO entsprechend überwiegend wahrscheinlich erscheinen. 5In die behördliche Nachweiswürdigung sind alle Unterlagen (Arbeitsverträge, Arbeitserlaubnisse, Aufenthaltserlaubnisse, Sichtvermerke, Versicherungsnachweise, Rentenbescheide, auch sonstige Bescheinigungen und "Papiere") und Auskünfte (z. B. aus dem Ausländerzentralregister) einzubeziehen, die ein Indiz dafür sein können, dass die Einreise auf Grund eines Anwerbungsabkommens erfolgte. 6Eine Versicherung an Eides statt darf die Einbürgerungsbehörde jedoch nicht verlangen oder abnehmen (§ 27 Absatz 1 Satz 1 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg), vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 36.19, juris (www.bverwg.de) Rn 19.

1.2.1.1 Bilaterale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften waren im Wesentlichen geschlossen mit Italien2, Spanien3, Griechenland4, Türkei5, Marokko6, Portugal7, Tunesien8 und – die heutige Staaten Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und Slowenien betreffend – Jugoslawien9.

1.2.2.2 Bilaterale Abkommen der damaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Anwerbung von Arbeitskräften waren im Wesentlichen geschlossen mit Polen10, Ungarn11, Algerien12, Kuba13, Mosambik14, Vietnam15, Mongolei16, Angola17 und China18.

1.2.2 bei Personen die im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise von in Nummer 1.2.1 genannten Personen zu ihnen als ihr Ehegatte nachgezogen sind. 2Die Ehe muss (erst) zum Zeitpunkt der Einreise des nachziehenden Ehegatten bestanden haben, nicht bereits zum Zeitpunkt der Einreise des angeworbenen Ehegatten. 3Ein noch enger zeitlicher Zusammenhang des Nachzugs mit der Einreise des angeworbenen Ehegatten ist nicht erforderlich; es muss nur überhaupt ein zeitlicher Zusammenhang bestanden haben. 4Ein solcher Zusammenhang ist bei einem Nachzug innerhalb von zehn Jahren nach Einreise des angeworbenen Ehegatten zu bejahen. 5Den Antragstellenden obliegt es, den Nachzug innerhalb dieser Frist glaubhaft zu machen; dazu siehe Nummer 1.2.1 Satz 4 bis 6.

1.3 eine mindestens die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) erfüllende Sprachkompetenz bei allen anderen Antragstellenden. 2Über die Kompetenz einer solchen "fortgeschrittenen Sprachverwendung" verfügt, wer

1.3.1 wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht, die Hauptpunkte verstehen,

1.3.2 die meisten Situationen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet, bewältigen,

1.3.3 sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern und

1.3.4 über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben kann.19

2 1Eine altersgemäße Sprachentwicklung bei minderjährigen Kindern unter 16 Jahren (Nummer 1.1)

2.1 kann – insbesondere bei Kleinkindern – offenkundig sein. 2Dies ist der Fall, wenn sie entweder allgemeinkundig ist, das heißt von einer beliebigen Vielzahl von Personen ohne besondere Fachkunde privat wahrgenommen und unmittelbar erkannt werden kann, oder wenn sie von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde bereits anderweitig selbst dienstlich wahrgenommen wurde oder aus ihren eigenen Akten ohne Weiteres ersichtlich ist, vgl. Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, Rn 3 - 12 zu § 291 ZPO. 3Das Bestehen auf die Beibringung eines Nachweises darf sich – auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots – nicht als eine nach objektiven Maßstäben unzumutbare bloße bürokratische Förmelei darstellen.

2.2 kann ohne weiteres auf der Grundlage eines Schulzeugnisses dann anzunehmen sein, wenn bei lebensnaher Betrachtungsweise die in dem Zeugnis bescheinigten Leistungen ohne (mindestens) altersgemäße Sprachentwicklung nicht erbracht worden sein können.

2.3 ist – im Sinne einer im Einzelfall ausnahmsweise widerlegbaren Indikation – in der Regel ohne weiteres anzunehmen, wenn die Kinder

2.3.1 vier Schuljahre lang eine allgemeinbildende deutschsprachige Schule besucht haben und am Ende eines jeden Schuljahrs in die jeweils nächst höhere Klasse versetzt wurden20.

2.3.2 unabhängig von der Dauer ihres Besuchs einer allgemeinbildenden deutschsprachigen Schule (mindestens) einen Hauptschulabschluss oder einen diesem Schulabschluss mindestens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben haben21.

2.3.3 die, auch ohne einen solchen Schulabschluss erworben zu haben, mindestens in der neunten Klasse eine allgemeinbildende deutschsprachige Schule besucht haben und in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gesamtschule [Oberschule] oder Gymnasium) versetzt wurden22.

2.4 ist andernfalls mit einer auf hinreichender fachlicher Beurteilungskompetenz beruhenden besonderen Bescheinigung einer Kita, Schule oder kinderärztlichen Praxis nachzuweisen.

3 1Der Sprachkompetenz, sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Spra-che mündlich verständigen zu können, entsprechen "grundlegende Kenntnisse" der gesprochenen deutschen Sprache auf der Stufe A2 GER. 2Solche Kenntnisse ermöglichen es den Menschen, in der gesprochenen Sprache Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke zu verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung), sich in einfachen, routinemäßigen Situationen mündlich zu verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht, und mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen zu beschreiben23. 3Bloße "Anfänger-Kenntnisse" der gesprochenen deutschen Sprache auf der Stufe A1 GER ermöglichen es den Menschen dagegen objektiv nicht, sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich zu verständigen. 4Solche Kenntnisse ermöglichen es ihnen lediglich, vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze in der gesprochenen Sprache zu verstehen und zu verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen, sich selbst und andere vorzustellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person zustellen (z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben), auf Fragen dieser Art Antwort zu geben und sich auf einfache Art mündlich zu verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen24; das Alltagsleben in Deutschland und die darin gewöhnlichen Situationen sind nicht derart einfach gelagert, beschränkt und geprägt.

3.1 1Von einer Sprachkompetenz, sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen zu können, ist – im Sinne einer im Einzelfall ausnahmsweise widerlegbaren Indikation – in der Regel ohne weiteres auszugehen, wenn Antragstellende ein gültiges Sprachprüfungszeugnis der Stufe A2 GER vorlegen. 2Antragstellenden obliegt es jedoch nicht, ein solches Sprachprüfungszeugnis beizubringen.

3.2 Wird ein gültiges Sprachprüfungszeugnis der Stufe A2 GER nicht vorgelegt, hat sich die Staatsangehörigkeitsbehörde im persönlichen Gespräch mit den Antragstellenden nach einfachen Maßstäben davon zu überzeugen, dass sich die Antragstellenden ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können; zu den Anforderungen an die behördliche Überzeugungsbildung vgl. im Übrigen Nummer 1.2.1 Satz 4.

4 Eine Sprachkompetenz auf der Stufe B1 GER (Nummer 1.3) ist – im Sinne einer im Einzelfall ausnahmsweise widerlegbaren Indikation – in der Regel ohne weiteres anzunehmen

4.1 wenn Deutsch als die von Geburt an – nicht erst später als Fremdsprache – erlernte Sprache gesprochen wird, mit der die Betroffenen bei denen, die für sie personensorgeberechtigt waren oder noch sind, als von diesen mit ihnen zu Hause ständig gesprochene Sprache sowie in Kindergarten und Schule aufgewachsen sind25;

4.2 in den Fällen der Nummern 2.3.1 bis 2.3.3;

4.3 bei Antragstellenden

4.3.1 die eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben26.

4.3.2 die gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) oder entsprechender Regelungen anderer Bundesländer zu einem Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule27 berechtigt oder nicht nur vorläufig zugelassen sind oder waren, es sei denn, dass ein rein fremdsprachlicher Studiengang gewählt wurde.

4.3.3 die gemäß § 10 Absatz 1 Satz 4 BbgHG oder entsprechender Regelungen anderer Bundesländer vorläufig zum Studium zugelassen sind oder waren, es sei denn, dass ein rein fremdsprachlicher Studiengang gewählt wurde.

4.3.4 die in einem nicht rein fremdsprachlichen Studiengang ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule im Ausland erfolgreich abgeschlossen haben.

4.3.5 denen von einer deutschen Approbations- oder Berufserlaubnisbehörde eine Approbation oder eine vorläufige Berufserlaubnis in einem akademischen Heilberuf28 erteilt ist.

5 Eine Sprachkompetenz auf der Stufe B1 GER (Nummer 1.3), die weder offenkundig (Nummer 2.1 Satz 2) noch gemäß Nummer 4 anzunehmen ist, lässt sich im Einbürgerungsverfahren von der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht selbständig bewerten; sie kann von ihr nur auf der Grundlage eines Sprachprüfungszeugnisses über das Sprachniveau B1 GER festgestellt werden.

5.1 Solche Sprachprüfungszeugnisse weisen – im Sinne einer im Einzelfall ausnahmsweise widerlegbaren Indikation – die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StAG erfüllende Kenntnisse der deutschen Sprache nach, wenn nicht zweifelhaft ist, dass durch geeignete Maßnahmen der Qualitätssicherung die Validität, Reliabilität und Objektivität der Sprachprüfung gewährleistet war und somit das bescheinigte Prüfungsergebnis den in § 10 Absatz 4 StAG genannten Anforderungen entspricht. 2Dies ist ohne weiteres bei Sprachzeugnissen anzunehmen, die von Mitgliedsinstitutionen der Association of Language Testers in Europe (ALTE)29 ausgestellt sind30. 3Werden Sprachprüfungszeugnisse anderer Prüfungsanbieter vorgelegt, muss die Staatsangehörigkeitsbehörde im Einzelfall prüfen, ob sie einen überzeugenden Beleg dafür liefern, dass die Sprachkenntnisse der Antragstellenden die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 GER erfüllen31. 4Dazu ist den Antragstellenden der insoweit nur bestehenden behördlichen Anstoß- und Hinweispflicht entsprechend aufzugeben, die Maßnahmen der Qualitätssicherung zur Gewährleistung der Validität, Reliabilität und Objektivität der Sprachprüfung nachprüfbar darzulegen, und gegebenenfalls (erst) auf der Grundlage einer solchen Darlegung eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde einzuholen.

5.2 1Nummer 10.1.1.6 Absatz 2 Buchstabe b VAH-StAG entsprechend ist eine Sprachkompetenz auf der Stufe B1 GER – im Sinne einer im Einzelfall ausnahmsweise widerlegbaren Indikation – nachgewiesen mit dem

5.2.1 Zertifikat Integrationskurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge32.

5.2.2 Deutsch-Test für Zuwanderer – Stufe B1 (DTZ B1) als insbesondere33 abschließende Sprachprüfung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in den Integrationskursen34.

5.2.3 Deutschen Sprachdiplom - Erste Stufe (DSD – Erste Stufe) der Kultusministerkonferenz.

5.2.4 Goethe-Zertifikat B 1 des Goethe Instituts.

5.2.5 Zertifikat Deutsch B 1 der telc GmbH Frankfurt a. M.

5.2.6 dem von der AG Sprachtest der Berliner Volkshochschulen unter Beteiligung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport sowie des Beauftragten für Integration und Migration in Berlin entwickelten Berliner Sprachtest für die Einbürgerung, sofern er nach dem 1. November 2007 bestanden wurde.

5.2.7 einem Sprachdiplom, das die in § 10 Absatz 4 Satz 1 StAG genannten Anforderungen übersteigende Kenntnisse der deutschen Sprache bescheinigt; dies sind

5.2.7.1 die jeweils höheren Niveaustufen der in Nummern 5.2.3 bis 5.2.5 genannten Sprachprüfungszeugnisse sowie

5.2.7.2 die im Auftrag des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) entwickelten Sprachtests Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) des TestDaF-Instituts, Bochum, auf den (nur angebotenen) Niveaustufen TDN 3 bis 5,

5.2.7.3 die Zertifikate Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP), Kleines Deutsches Sprachdiplom (KDS) und Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS) des Goethe Instituts,

5.2.7.4 die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) der deutschen Hochschulen auf allen drei Niveaustufen (DHS-1, DHS-2 und DHS-3),

5.2.7.5 besondere berufsqualifizierende Sprachprüfungen wie die Zertifikate Deutsch für den Beruf (ZDfB) und Prüfung Wirtschaftsdeutsch International (PWD) des Goethe Instituts und

5.2.7.6 die Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland der Studienkollegs an deutschen Hochschulen35.

5.2.8 einem sonstigen Sprachprüfungszeugnis, zu dem die Aufsichtsbehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde auf Vorlage mitgeteilt hat, dass es sich dabei um ein dem Zertifikat Deutsch (B1 GER) gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom handelt, das Nummer 5.1 Satz 1 entsprechend die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StAG nachweist; die Staatsangehörigkeitsbehörden holen dazu eine Stellungnahme Dritter nicht ein. 2Die Aufsichtsbehörde prüft auf Vorlage der Staatsangehörigkeitsbehörde auch, ob es sich bei anders lautenden Benennungen von Sprachdiplomen lediglich um ältere oder (künftig) neuere Bezeichnungen der in Nummern 5.2.1 bis 5.2.7 genannten Sprachprüfungszeugnisse handelt.

5.3 1Sprachprüfungszeugnisse, die im Ergebnis einer digitalen Distanzprüfung (Online-Sprachprüfung) erworben wurden, sind zum Nachweis einer Sprachkompetenz auf der Stufe B1 GER nicht geeignet. 2Solche Sprachprüfungszeugnisse legen die Staatsangehörigkeitsbehörden der Aufsichtsbehörde nicht vor.

5.4 1Sprachprüfungszeugnisse sind im Einbürgerungsverfahren mit besonderer Sorgfalt auf ihre Echtheit zu prüfen; dazu müssen sie im Original vorliegen. 2Die Verifizierungsverfahren der Prüfungsanbieter sind zu nutzen36. 3An gegebenenfalls vorgetragenen tatsächlichen Umständen des Erwerbs der Zeugnisse, an den ihre Gültigkeit bestimmenden physischen und inhaltlichen Faktoren sowie an der erfolgreichen Prüfungsteilnahme derjenigen Personen, auf die sie ausgestellt sind und die sie zur Begründung ihres Antragsbegehrens vorlegen, dürfen keine durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Zweifel bestehen. 4Können solche Zweifel an der Echtheit von Sprachprüfungszeugnissen unter Beachtung von § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg nicht ausgeräumt werden – zu den Anforderungen an die behördliche Nachweiswürdigung vgl. Nummer 1.2.1 Satz 4 –, entfällt im Rahmen der Beweiswürdigung zu Lasten der Antragstellenden die in aller Regel sonst durchgreifende Indizwirkung dafür, dass die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StAG erfüllt ist.


1 7. Aktualisierung. Berichtigung (zu Nummer 1.2.1 Satz 4) und Ersetzung der vollständigen Neufassung vom 30. Juli 2024.

2 In Kraft getreten am 20. Dezember 1955.

3 In Kraft getreten am 29. März 1960.

4 In Kraft getreten am 30. März 1960.

5 In Kraft getreten am 1. September 1961.

6 In Kraft getreten am 21. Mai 1963.

7 In Kraft getreten am 17. März 1964.

8 In Kraft getreten am 18. Oktober 1965.

9 In Kraft getreten am 4. Februar 1969.

10 In Kraft getreten am 17. März 1963.

11 In Kraft getreten am 26. März 1967.

12 In Kraft getreten am 11. April 1974.

13 In Kraft getreten am 23. Juli 1975.

14 In Kraft getreten am 24. Februar 1979.

15 In Kraft getreten am 9. Juli 1980.

16 In Kraft getreten am 26. Februar 1982.

17 Vorläufig angewendet seit dem 29. März 1985.

18 In Kraft getreten am 9. April 1986.

19 https://www.europaeischer-referenzrahmen.de/ (Letzter Zugriff: 30. Juli 2024).

20 Nummer 10.1.1.6 Absatz 2 Buchstabe c VAH-StAG

21 Nummer 10.1.1.6 Absatz 2 Buchstabe d VAH-StAG

22 Nummer 10.1.1.6 Absatz 2 Buchstabe e VAH-StAG

23 https://www.europaeischer-referenzrahmen.de/ (Letzter Zugriff: 30. Juli 2024).

24 https://www.europaeischer-referenzrahmen.de/ (Letzter Zugriff: 30. Juli 2024).

25 Beachte: 1Der Begriff "Muttersprache" sollte nicht verwendet werden. 2Abgesehen davon, dass der Begriff u. a. im Hinblick auf § 1353 Absatz 1 Satz 1 iVm § 1741 Absatz 2 BGB als diskriminierend empfunden werden könnte (vgl. Artikel 12 Absatz 3 Landesverfassung), ist er objektiv ungeeignet, den für die Privilegierung maßgeblichen Lebenssachverhalt in Bezug auf Familien mit Einwanderungsgeschichte abzubilden.

26 Nummer 10.1.1.6 Absatz 2 Buchstabe f VAH-StAG

27 Vgl. § 2 Absatz 1 und § 83 BbgHG

28 Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Tierärztin/Tierarzt, Apothekerin/Apotheker.

29 Organisation der Anbieter von Fremdsprachprüfungen, https://www.alte.org/ (Who we are – Our full members – Language: German).

30 Vgl. als Standard des materiellen Bundesrechts § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 iVm § 20a IntV.

31 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 2022 – 19 B 712/22, juris (www.nrwe.de) Rn 26.

32  1Nummer 10.1.1.6 Absatz 2 Buchstabe a VAH-StAG. 2Das Zertifikat erfordert – § 10 Absatz 4 Satz 1 StAG entsprechend –  (nur), dass in der Sprachprüfung "Deutsch-Test für Zuwanderer – Stufe B1" (DTZ B1) das Gesamtergebnis B1 nachgewiesen wurde.

33 Beachte: Das Sprachprüfungszeugnis "Deutsch-Test für Zuwanderer – Stufe B1" (DTZ B1) kann auch bei einer anderen nach Nummer 2.3 Satz 2 qualifizierten Institution, beispielsweise der telc GmbH Frankfurt a. M., erworben sein.

34 1Nummer 10.1.1.6 Absatz 2 Buchstabe a VAH-StAG. 2Das Zertifikat erfordert  – § 10 Absatz 4 Satz 1 StAG entsprechend –  (nur), dass in der Sprachprüfung "Deutsch-Test für Zuwanderer – Stufe B1" (DTZ B1) das Gesamtergebnis B1 nachgewiesen wurde.

35 Beachte: Diese Prüfung weist die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Studium ohne weitere Sprachprüfung nach und belegt den Zulassungsvoraussetzungen der deutschen Hochschulen nach, dass die antragstellende Person über die in § 10 Absatz 4 genannten Anforderungen übersteigende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

36 Online-Verifizierungen werden beispielsweise angeboten für das Zertifikat Deutsch-Test für Zuwanderer (Nummer 5.2.2), https://www.gast.de/de/forschung-entwicklung/entwicklung/auftraege/deutsch-test-fuer-zuwanderer-dtz (letzter Aufruf: 30. Juli 2024); die Goethe-Zertifikate (Nummern 5.2.4, 5.2.7.1, 5.2.7.3, 5.2.7.5), www.goethe.de/verify (letzter Aufruf: 30. Juli 2024); das Zertifikat Deutsch B 1 der telc GmbH Frankfurt a. M. (Nummern 5.2.5), https://results.telc.net/ (letzter Aufruf: 30. Juli 2024)